THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

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Transkript:

1 Wirtschaft & Steuern THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Begleitverordnung zum Bilanzgesetz 2018 Steuerbonus für Werbemaßnahmen... 2 Begünstigte Abfindung von Steuerzahlkarten... 2 Meldung der Ein- und Ausgangsrechnungen... 3 Neuerungen Split Payment... 3 Absetzbarkeit von Nahrungsmitteln alimenti a fini medici speciali... 4 Neue Regelung für Auslandsrückkehrer... 4 Mini Voluntary disclosure - Aufdeckung Vermögensgegenstände vom Ausland... 5 Jährliche Abfallmeldung MUD 2018... 7 Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen Zwecken und stellen keine Steuer- und Rechtsberatung dar Ausserhofer & Partner GmbH Freiberuflergesellschaft Nordring 25 I-39031 Bruneck www.ausserhofer.info kanzlei@ausserhofer.info Tel. +39 0474 572300 Fax +39 0474 572399

2 Wirtschaft & Steuern WIRTSCHAFT & STEUERN Begleitverordnung zum Bilanzgesetz 2018 Am 05. Dezember 2017 wurde im staatlichen Amtsblatt Nr. 284 das Gesetz Nr. 172 vom 04. Dezember 2017 veröffentlicht, welche die Begleitverordnung (DL Nr. 148 vom 16. Oktober 2017) zum Bilanzgesetz 2018 zum Inhalt hat. Die Regelungen gelten somit ab 06. Dezember 2017. Sofern die Änderungen andere Fälligkeiten haben, wird im Rundschreiben darauf hingewiesen. Steuerbonus für Werbemaßnahmen (Art. 4) Wie bereits in unserem letzten Rundschreiben angekündigt, gewährt der Fiskus eine besondere Förderung für Werbekampagnen zugunsten von Unternehmen, Freiberuflern und jetzt neu auch für nicht gewerbliche Körperschaften wie Vereine. Leider wurden von Seiten des Gesetzgebers noch keine genaueren Informationen bezüglich Antragsmöglichkeiten geliefert, einzig und allein nachstehende Informationen sind seit dem letzten Rundschreiben an die Öffentlickeit gelangt: Auch nicht gewerbliche Körperschaften (z. B. Vereine) können in den Genuss der Förderung gelangen; Da zwei verschiedene Mediengattungen (Printmedien und Hörfunk/Fernsehen) bestehen, müssen auch zwei getrennte Anträge eingereicht werden; Es sind auch Investitionen für Online-Zeitungen förderbar; Für die Investitionen 2017 kann die Förderung nur auf Werbung in Zeitungen und Online-Zeitschriften angewandt werden, jedoch nicht auf die Werbung in Hörfunk und Fernsehen; Die Höhe des Steuerbonus hängt von der Auslastung der zur Verfügung gestellten Mittel ab, d.h. reichen die bereitgestellten Finanzmittel nicht aus, wird der Steuerbonus prozentuell reduziert; Zeitraum für die Antragsstellung: voraussichtlich zwischen 01. 31. März. Begünstigte Abfindung der Steuerzahlkarten Aufgrund der Abschaffung der Steuereinhebungsbehörde Equitalia und deren Ersetzung durch die AdER ( Agenzia delle Entrate-Riscossione) wird auch weiterhin eine Möglichkeit geschaffen, die noch offenensteuerzahlkarten begünstigt abzufinden (ohne Verwaltungsstrafen und Verzugszinsen). Davon betroffen sind alle, im Zeitraum 2000 bis September 2017 ausgestellten Steuerzahlkarten. Der Antrag um begünstigte Abfindung muss bis 15. März 2018 abgegeben oder mittels PEC verschickt werden. Die Beträge können in 5 Raten bezahlt werden d. h. in den Monaten Juli, September, Oktober, November 2018 und Februar 2019. Für alle jene, welche bereits im Frühjar 2017 für die begünstigte Abfindung der Steuerzahlkarten betreffend den Zeitraum 2000 bis 31. Dezember 2016 angesucht haben und aus

3 Wirtschaft & Steuern irgendeinem Grund der Ratenzahlung nicht nachgekommen sind, besteht die Möglichkeit den Antrag erneut zu stellen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Bezahlung aller fälligen Raten innerhalb 31. März 2018 oder Bezahlung alle fälligen Raten samt Zinsen innerhalb 31. Juli 2018 Meldung der Ein-und Ausgangsrechnungen Mit der Begleitverordnung zum Bilanzgesetz 2017 wurde als Maßnahme gegen die Steuerhinterziehung und zur besseren Überwachung der Steuerzahler die so genannte Meldung der Ein-und Ausgangsrechnungen eingeführt. Die bisherige Kunden- und Lieferantenliste in ihrer Form wurde abgeschafft und durch die obgenannte Meldung ersetzt. Nach herber Kritik von Seiten der Wirtschaftsberater sowie von den betroffenen Mwst.-Subjekten an der am 31. Oktober 2017 fälligen 1. semestralen Meldung, wird nun die elektronische Meldung (sogennanter Spesometro) für das Jahr 2018 etwas vereinfacht. In Zukunft müssen nur mehr folgende Daten angegeben werden: Mwst. Nummer (oder Steuernummer) Rechnungsnummer und datum Bemessungsgrundlage Mwst. oder Code für die Befreiung Weiters können Kleinbeträge bis zu 300 Euro als Sammelbeträge angegeben werden, das vor allem für Restaurants eine wesentliche Erleichterung darstellt. Die Meldung bleibt grundsätzlich vierteljährlich, wobei diese wahlweise auch halbjährlich erstellt werden kann. Neu ist, dass öffentliche Körperschaften von der Meldung der ausgestellten Rechnungen an Privatpersonen befreit sind. Für Fehler in Zusammenhang mit der Meldung des ersten Semester 2017 werden keine Verwaltungsstrafen verhängt. Letzteres gilt nur unter der Bedingung, dass diese bis 28. Februar 2018 berichtigt bzw. die Meldung nachgeholt wurde/wird. Neuerungen Split Payment Wie bereits in unserem Rundschreiben 05/2017 angesprochen, wurde der Bereich um das viel diskutierte Split Payment von Seiten des Ministeriums für Finanzen erweitert und diesbezüglich auch verändert. Bereits mit 01. Juli 2017 ist das Split Payment für mehr Steuersubjekte wirksam geworden. Mit der Begleitverordnung zum Bilanzgesetz 2018 wurde diesbezüglich eine weitere Ausdehnung der betroffenen Mwst. Subjekte eingeführt. Im Allgemeinen kann nun gesagt werden, dass ab 01. Januar 2018 jene Kunden das Split Payment anwenden müssen, welche an folgende Auftraggeber eine Rechnung ausstellen: Öffentliche Körperschaften, für welche zwingend die elektronische Rechnung auszustellen ist; Betriebe, die von öffentlichen Einrichtungen direkt oder indirekt kontrolliert werden und wiederum von diesen kontrollierten Gesellschaften; Betriebe, die im MIB der Mailänder Börse gelistet sind und jedenfalls für Zwecke der MwSt. registriert sein müssen;

4 Wirtschaft & Steuern Freiberufler, welche Leistungen an die vorgenannten Auftraggeber erbracht haben. Neu: Öffentliche nationale, regionale und provinziale Körperschaften welche sich im Bereich der Erziehung, Unterstützung und Pflege von Personen befinden und von diesen kontrollierten Gesellschaften; Stiftungen, bei welchen mind. 70% des Finanzierungsfonds von öffentlichen Einrichtungen gehalten werden und von diesen kontrollierten Gesellschaften; Betriebe, welche zu mind. 70% von den Körperschaften gehalten werden, welche in den vorherigen Punkten aufgelistet wurden; Betriebe, welche direkt vom Präsidium des Ministerrates kontrolliert werden; Betriebe, welche direkt oder indirekt von öffentlichen Einrichtungen (mit Split Payment) kontrolliert werden. Die Liste mit den Körperschaften und Gesellschaften, welche dem Split Payment unterliegen, wurde kürzlich vom Ministerium veröffentlicht und kann im Internet angesehen werden. Absetzbarkeit von Nahrungsmitteln alimenti a fini medici speciali Eine weitere Neuerung, welche bereits für das Jahr 2017 gilt, besteht in der Absetzbarkeit von speziellen Nahrungsmitteln ( alimenti a fini medici speciali ). Personen, welche an einer speziellen Unverträglichkeit an Lebensmitteln leiden, können in den Genuss einer Begünstigung in Höhe von 19% auf die entsprechenden Kosten gelangen. Hierzu benötigt es folgende Voraussetzungen: Besitz eines medizinischen Nachweises Erkrankungen: metabolisches Syndrom (Herz-/Kreislauferkrankungen) Diabetes Aufnahme- oder Verdauungsprobleme Achtung: glutenfrei sowie laktosefreie Nahrungsmittel sind von der Absetzbarkeit ausgenommen. Nährstoffmangel, welcher nicht durch eine herkömmliche Diät bekämpft werden kann Neue Regelung für Auslandsrückkehrer (Art. 8-bis) In der Vergangenheit war das Thema der Auslandsrückkehrer Inhalt vieler Abänderungen und Neuregelungen von Seiten des Gesetzgebers. Mit der Begleitverordnung zum Bilanzgesetz 2018 wurde nun folgendes festgelegt: All jene Personen, welche innerhalb 31. Dezember 2015 nach Italien zurückgekehrt sind, können auch für das Steuerjahr 2016 die Förderungen des alten Gesetz 238/2010 anwenden. Diesbezüglich wird das besteuerte Einkommen auf 20% (für Frauen) bzw. 30% (für Männer) reduziert. Für 2016 war es laut veralteter Regelung Pflicht, das Einkommen auf 70% zu reduzieren.

5 Wirtschaft & Steuern Für den Zeitraum 2017-2020 wird hingegen nun das neue Gesetz 232/2016 angewandt, mit welchem das besteuerbare Einkommen auf 50% reduziert wird. Somit haben all jene Personen, welche für das Jahr 2016 die Förderung angesucht haben, zuviel an Steuern gezahlt (auf 70% des Einkommens anstatt auf 30% bzw. 20%). Die Agentur der Einnahmen sieht nun die Möglichkeit vor, die Rückerstattung der zuviel bezahlten Steuern zu beantragen. Dazu muss aber noch ein Dekret erlassen werden. Mini Voluntary disclosure Aufdeckung Vermögensgegenstände vom Ausland Die Begleitverordnung führt die erneute Möglichkeit ein, Vergehen zu bereinigen, wenn es unterlassen wurde im Feld RW der Steuererklärung Geldbeträge auf Konten oder Sparbücher zu erklären, welche wie folgt erzielt wurden: durch Einnahmen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit im Ausland oder Verkäufe von Immobilien, welche im Ausland besessen werden. Die Möglichkeit besteht für Personen, welche in Italien ansässig sind und vorher im Ausland ansässig waren und im AIRE eingetragen waren oder Personen, welche die Arbeit vorwiegend in Grenzgebieten oder angrenzenden Länder erbracht haben. Das Ansuchen muss innerhalb 31. Juli 2018 erbracht werden und die Begünstigung besteht in der Abfindung der Unregelmäßigkeiten mittels einer Ersatzsteuer von 3% auf der Grundlage der zum 31.12.2016 gehaltenen Vermögenswerte. Die Einzahlung erfolgt einmalig oder in Raten, wobei die erste Rate am 30. September 2018 fällig ist. Dr. Renè Bachmann

6 Themen auf den Punkt gebracht TERMINE UND FÄLLIGKEITEN Dienstag, 16. Jänner 2018 MwSt. - Abrechnung für Dezember MwSt. Split Payment für Dezember (institutionell für öffentliche Körperschaften) MwSt. Absichtserklärung INPS 4. Fixrate für selbständige Landwirte Samstag, 20. Jänner 2018 Conai Jährliche Meldung 2017 RIES Erneuerung für 2018 Donnerstag, 25. Jänner 2018 Intrastat - Monatliche Meldung für Dezember Intrastat Trimestrale Meldung für 4. Trimester Mittwoch, 31. Jänner 2018 Superbollo (KFZ-Steuer für PKW > 185 Kw) Einzahlung für 2018 Meldung Sistema TS Druck Bücher/Register (Journal, Inventarbuch, MwSt.-Register) Geschäftsjahr 2016

Dienstleitungen & Software für die Abfallwirtschaft Econ GmbH Dantestaße 2/M 39031 Bruneck! "# $ %! "& '(#)#!) *"+",'+* -./ % 0( 1%/ % %2)%!) 3 %%!)4.5 0(%!)!!)# % 6!/757 7-.89.:)%; "& "+",'+:)%$%< %-!:/ $ ) "+",'+= > "+",'+>"3# ) %%!) "+",'+))= 2) %%!) %! <8?))%!5) %%!) %5%5 8, :) %%!) ) %%!) >, ; "& "+",'+%%>"#=! "& "+",'+%%>#"#= 9 ;%3 %%< %%>"#= -@/ 0(+) %+%)( <#5-/