Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0119 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer nach 83 Sozialgesetzbuch (SGB) IX zwischen dem staatlichen Schulamt bei der Landeshauptstadt XXX, der Schwerbehindertenvertretung und dem örtlichen Personalrat gültig für die Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen sowie für die Schulkindergärten des Stadtkreises XXX Gliederung 1. Präambel 2. Zielvereinbarungen 3. Berichtspflicht/Controlling 4. Schlussbestimmungen
1. Präambel Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; dieses Benachteiligungsverbot wird verstärkt durch Artikel 2a der baden-württembergischen Landesverfassung. Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in das Arbeitsleben ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Lehrerinnen und Lehrer ist nur dann möglich, wenn alle Beteiligten partnerschaftlich zusammenarbeiten. Deshalb müssen Schulleiter/innen in besonderem Maße die persönlichen Fähigkeiten und Grenzen ihrer behinderten Kollegen/innen kennen. Auswirkungen von Behinderungen auf die berufliche Situation werden im offenen Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung zugeführt. Um dies zu erreichen, werden konkrete, realisierbare Zielvereinbarungen abgeschlossen. Unverzichtbare Voraussetzungen sind größtmögliche Transparenz und Berücksichtigung der schulischen Besonderheiten. Die Umsetzung der Zielvereinbarungen dient der Prävention. Sie soll dazu beitragen, dass sich der Gesundheitszustand der behinderten oder schwer kranken Lehrkraft stabilisiert bzw. die Auswirkungen der Behinderung abgemildert werden. Auch soll sie eine vorzeitige Zurruhesetzung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit vermeiden helfen. 2. Zielvereinbarungen Schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer sollen nur dann in den Ruhestand nach 53 (1) LBG (Dienstunfähigkeit) versetzt werden, wenn sie bei jeder möglichen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflicht zu erfüllen. (vergleiche: VwV des Innenministeriums zur Durchführung des LBG). Dies gilt analog auch für die begrenzte Dienstfähigkeit.
2.1 Unterrichtsverpflichtung der schwerbehinderten Kollegin / des schwerbehinderten Kollegen 2.1.1 Personalgespräch über Deputat, Klassenleitung, Stundenplan, Aufsichtsführung und bei sich abzeichnenden Problemen Die Schulleiterin / der Schulleiter führt am Ende des Schuljahres zur Vorbereitung des folgenden Schuljahres mit der schwerbehinderten Lehrkraft ein persönliches Gespräch mit dem Ziel, die besonderen Bedürfnisse zu erfahren und bei der Planung zu berücksichtigen. Bei Konflikten ist ebenfalls ein Gespräch mit dem Ziel zu führen, die Situation zu bereinigen. Auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft kann die Schwerbehindertenvertretung zu diesen Gesprächen hinzugezogen werden. Über die Ergebnisse des Gesprächs sollte ein Protokoll angefertigt werden, eine Kopie ist der Lehrkraft auszuhändigen. Die der Schwerbehinderung zugrunde liegenden Erkrankungen müssen von der schwerbehinderten Lehrkraft nicht offen gelegt werden. Nachfragen nach den Erkrankungen sind deshalb nicht zulässig. 2.1.2 Ruhepausen, Kooperationszeit, Aufsicht Die für die schwerbehinderte Lehrkraft notwendigen Ruhepausen sind von Dienstgeschäften, an denen die schwerbehinderte Lehrkraft teilnahmepflichtig ist, freizuhalten. Dies gilt insbesondere auch für die Festlegung der Zeitfenster für die Kooperationszeit und für alle Konferenzen. Bei der Aufsichtsführung sind die Belange der schwerbehinderten Lehrkräfte zu berücksichtigen. 2.1.3 Krankheitsvertretung (Lehrreserve) Schwerbehinderte Lehrkräfte können nur mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis zur Krankheitsvertretung herangezogen werden. 2.2 Mehrarbeit Schwerbehinderte Lehrkräfte werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt ( 124 SGB IX).
Klassenzusammenlegungen und das Unterrichten oder Beaufsichtigen von Parallelklassen sind schwerbehinderten Lehrkräften nicht zuzumuten. 2.3 Außerunterrichtliche Veranstaltungen 2.3.1 Schullandheim, Schulausflüge und Wandertage Schwerbehinderte Lehrkräfte können nur mit ihrem Einverständnis als Leiter/Leiterin oder Begleitperson eingesetzt werden. 2.3.2 Sportveranstaltungen Bei Sportveranstaltungen werden schwerbehinderte Lehrkräfte nur mit ihrem Einverständnis als Kampfrichter oder Riegenführer eingesetzt. 2.3.3 Schulfeste und andere schulische Veranstaltungen Bei Schulfesten und anderen schulischen Veranstaltungen müssen die berechtigten Belange der schwerbehinderten Lehrkräfte berücksichtigt werden. 2.4 Dienstliche Maßnahmen 2.4.1 Versetzung und Abordnung Schwerbehinderte Lehrkräfte sollen gegen ihren Willen nicht versetzt oder abgeordnet werden (Handreichung Tz 6.1 bleibt davon unberührt). Soweit eine schwerbehinderte Lehrkraft selbst einen Antrag auf Versetzung oder Abordnung stellt, soll dem, wenn irgend möglich, entsprochen werden. 2.5 Fort- und Weiterbildung Der Wunsch nach Fort- und Weiterbildung der schwerbehinderten Lehrkraft ist vorrangig zu fördern (Schwb. VwV, 242) 2.6 Einstellungen Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Lehrkräfte bei entsprechender Eignung bevorzugt eingestellt werden. Liegt die Bewerbung mindestens einer schwerbehinderten Lehrkraft vor, so ist die Schwerbehindertenvertretung bei allen Einstellungsgesprächen (auch bei den nicht
schwerbehinderten Bewerbern) hinzuzuziehen siehe auch 2.10 (Schwb VwV 2.1.1). 2.7 Beurteilung Bei der Vergabe der Leistungsstufen sind schwerbehinderte Lehrkräfte angemessen zu berücksichtigen. Ihre Leistung ist so zu bewerten, wie wenn ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht durch die Behinderung gemindert wäre (es ist die Qualität der geleisteten Arbeit, nicht deren Quantität zu berücksichtigen). Werden bei Schwerbehinderten Leistungsdefizite auf Grund der Behinderung festgestellt, soll in der Beurteilung zum Ausdruck kommen, inwieweit sich dies bei der Beurteilung ausgewirkt hat. 2.8 Prävention Liegt bei einer Lehrkraft ein Krankheitsabschnitt, der 6 Wochen übersteigt, oder häufig wiederkehrende Fehltage vor, so bekommt die Lehrkraft Informationsmaterial über Vorbeuge- und Unterstützungsmöglichkeiten für den Wiedereinstieg in den Dienst an die Privatadresse zugesandt. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat sind dann zu benachrichtigen, wenn Auswirkungen der Erkrankung im Hinblick auf mögliche Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit zu erwarten sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann dann ein Eingliederungsmanagement durchgeführt werden ( 84 Abs. 2 SGB IX). 2.9 Arbeitsumfeld 2.9.1 Barrierefreiheit Die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Lehrkräfte darf nicht an bauliche oder technischen Hindernissen scheitern. Bei der Planung von Neu- und Umbauten ist deshalb unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung in jedem Fall sicherzustellen, dass sowohl die Gebäude oder Gebäudeteile als auch die Inneneinrichtung behindertengerecht gestaltet werden. Die Schulleitung verhandelt dazu mit dem Schulträger, sie wird dabei durch die untere Schulaufsichtsbehörde unterstützt. Das Integrationsamt ist wegen der Finanzierung einzubeziehen.
2.9.2 Parkmöglichkeiten Für schwerbehinderte Lehrkräfte, die wegen ihrer Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges auf dem Weg zu und von der Schule angewiesen sind, ist auf den für die Schule vorhandenen Parkplätzen eine genügende Anzahl von Abstellflächen bereitzustellen. 2.10 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretung ist bei allen Maßnahmen, die Schwerbehinderte betreffen (siehe SGB IX 95 (2)) rechtzeitig zu beteiligen. Sie ist bei Schulscharf ausgeschriebenen Stellen zu allen Einstellungsgesprächen einzuladen, wenn sich mindestens eine schwerbehinderte Lehrkraft unter den Bewerbern befindet (auch bei den nicht schwerbehinderten Bewerbern). Die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber sind gegenüber der Schwerbehindertenvertretung offen zulegen (SchVwV 2.1.1). Dies gilt entsprechend auch bei der Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung bei der Delegation von Bewerbungsgesprächen für die Besetzungen von Funktionsstellen auf die Ebene der unteren Schulaufsichtsbehörde. 2.11 Erweiterter Geltungsbereich Die Integrationsvereinbarung ist auch für die mit den Schwerbehinderten gleichgestellten Lehrkräfte anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Punkte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (2.10), Versetzung und Abordnung (2.4.1), Fort- und Weiterbildung (2.5). Für Gleichgestellte und behinderte Lehrkräfte mit dem Grad 30 und 40 gelten die Bereiche Personalgespräch über Deputat, Klassenleitung, Stundenplan, Aufsichtsführung und bei sich abzeichnenden Problemen (2.1.1), Ruhepausen, Kooperationszeit, Aufsicht (2.1.2), Krankheitsvertretung (2.1.3), Schullandheim, Schulausflüge und Wandertage (2.3.1), Sportveranstaltungen (2.3.2), Schulfeste und andere schulische Veranstaltungen (2.3.3), Beurteilung (2.7), Prävention (2.8).
3. Controlling (Überwachung und Steuerung) Die Überwachung und Steuerung der Zielvereinbarung obliegt den Beteiligten Leiter/in der Dienststelle Schwerbehindertenvertretung Personalrat Der Kontakt zum Integrationsamt und zum Integrationsfachdienst erfolgt immer dann, wenn dies notwendig ist. Das Erreichen der Ziele wird durch Befragung der Beteiligten (hauptsächlich der Schulleitungen und der schwerbehinderten Lehrkräfte) überprüft. 4. Schlussbestimmung Diese Vereinbarung ist verbindlich und tritt mit Wirkung vom XXX in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Im Falle der Kündigung der Integrationsvereinbarung bleibt diese bis zum Abschluss einer neuen Integrationsvereinbarung gültig. Die Integrationsvereinbarung wird durch Veröffentlichung bekannt gegeben. Die Haupt- und Bezirksschwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt, erhalten eine Durchschrift der Vereinbarung. XXX, den XXX