A u s z u g. aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates Kelheim am 22. Oktober Beschluss Nr. 95

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Transkript:

A u s z u g aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates Kelheim am 22. Oktober 2012 Gesetzliche Mitgliederzahl: 25 Anwesend: 1. Bürgermeister M a t h e s 21 Stadtratsmitglieder Abwesend waren 3 als entschuldigt, - als nicht entschuldigt. Von den Anwesenden stimmten 22 für, gegen - den Beschluss. Beschluss Nr. 95 Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Waldfriedhof an der Weltenburger Straße in Kelheim Die Bestattungskultur befindet sich im Wandel. Immer mehr Menschen suchen eine Alternative zur traditionellen Grabstätte mit Pflegeaufwand und konventionellem Erscheinungsbild. Neben der traditionellen Erdbestattung gibt es auch die Möglichkeit der Feuerbestattung und Urnenbeisetzung. Im Waldfriedhof in Kelheim machen die Urnenbestattungen mittlerweile mehr als 50 % der Bestattungen aus, der Bestattungstrend geht eindeutig zur Urne, Tendenz steigend. Viele Angehörige wählen daher eine naturnahe, freie Art der Bestattung. Die Stadt Kelheim beabsichtigt, am Waldfriedhof an der Weltenburger Straße in Kelheim ein anonymes Grabfeld und einen Bestattungswald zu errichten. Aus diesem Grunde schlägt die Friedhofsverwaltung der Stadt Kelheim folgende muss eine Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Waldfriedhof an der Weltenburger Straße in Kelheim erlassen werden. Auf Vorschlag des WTK-Ausschusses fasst der Stadtrat folgenden Beschluss:

Auf Grund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Kelheim folgende Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Waldfriedhof an der Weltenburger Straße in Kelheim 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung des städtischen Waldfriedhofes in Kelheim an der Weltenburger Straße und der Bestattungseinrichtungen, sowie für die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Die Gebühren für das Tätigwerden des jeweiligen Bestattungsunternehmens sind in dieser Satzung enthalten. 2 Fälligkeit 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung bzw. mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts. 2. Die Gebühren werden mit ihrer Festsetzung fällig und sind im Voraus zu entrichten. 3. Von der sofortigen Einziehung der Gebühren kann abgesehen werden, wenn hinreichende Gewähr für die Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners gegeben ist. 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, 1. wer das Benutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt, 2. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, 3. wer den Auftrag zur Durchführung der Leistung erteilt und sich zur Zahlung verpflichtet hat. Mehrere Gebührenschuldner gelten als Gesamtschuldner. Seite 2

4 Gebührenhöhe 1. Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den in dieser Satzung festgesetzten Gebühren. 2. Gebühren, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden entsprechend einer in dieser Satzung vergleichbaren Gebühr erhoben. Dabei sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der städt. Einrichtungen zu berücksichtigen. 5 Beitreibung Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG). 6 Gebühren I. Grabgebühren 1. Reihengrabstätten 1.1 Kinder bis zu 5 Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten 110,00 1.2 Kinder über 5 Jahre und Erwachsene 512,00 2. Wahlgrabstätten 2.1. Einzelgrab 870,00 2.2 Familiengrab 1.740,00 2.3 jede weitere Grabstelle das Mehrfache eines Einzelgrabplatzes 2.4 Sammelgrabplatz (nur für Tot- u. Fehlgeburten) 29,00 3. Urnengrabstätten 3.1 Einzelgrab (Sektion UW-9 und UW-10) 150,00 Seite 3

3.2 Einzelgrab (Sektion UW-5) 220,00 3.3 jede weitere Grabstelle das Mehrfache eines Einzelgrabes 3.4 Urnennische 400,00 3.5 Grabplatz im anonymen Grabfeld 310,00 3.6 Grabplatz am Gemeinschaftsbaum 800,00 3.7 Familienbaum 4.000,00 4. Grüfte je qm Grundfläche und Jahr (Errichtung auf eigene Kosten) 15,00 5. Tieferlegung je Grabstelle 146,00 6. Fundament bei stehenden Steinen (je Grabstelle) 44,00 7. Namensschild 37,00 II. Verlängerung des Grabrechts 1. Verlängerung je Grabstelle und Jahr 29,00 2. Verlängerung Urnengräber je Grabstelle und Jahr 2.1. Verlängerung je Urnengrab (UW-9 und UW-10) und Jahr 15,00 2.2. Verlängerung je Urnengrab (UW-5) und Jahr 22,00 3. Verlängerung Urnennische / Jahr 40,00 4. Verlängerung Grabplatz Gemeinschaftsbaum / Jahr/Grabstelle 80,00 5. Verlängerung Grabplatz Familienbaum / Jahr/Grabstelle 80,00 III. Benutzungsgebühren 1. Leichenhausbenutzung 110,00 2. Aussegnungshalle 128,00 3. Benutzung des Sektionsraumes 73,00 4. Benutzung von Kühleinrichtungen 4.1. Aufbahrung in der Kühlbox oder Kühlung im Kühlgerät bei Beerdigung am Waldfriedhof 110,00 4.2. Kühlung im Kühlgerät bei Überführung je angef. Tag 37,00 Seite 4

5. vorübergehende Aufbewahrung je angefangenen Tag 37,00 IV. Sonstige Gebühren 1. Leichenpaß 18,00 2. Zustimmung zur Erstellung eines Grabmales 2.1 für ein Reihengrab 7,00 2.2 für ein Wahlgrab 15,00 2.3 für eine Gruft 73,00 3. Zulassung von Gewerbetreibenden in den städtischen Friedhöfen in Kelheim 3.1. Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre 220,00 3.2. einmalige Zulassung (z.b. für auswärtige Gewerbetreibende) 37,00 4. Erteilung einer Graburkunde 7,00 5. Umschreibung einer Graburkunde 7,00 6. Müllabfuhr für die Zeit der Ruhefrist je Grabstelle 6.1 Kindergrab 73,00 6.2 Reihengrab 150,00 6.3 Urnengrab u. Urnenwand 36,00 6.4 Wahlgrab 150,00 6.5 Grüfte 292,00 7. Verlängerung der Müllabfuhrgebühr je Grabstelle und Jahr 7.1. Urnengrab 3,60 7.2. Wahlgrab 5,00 8. Entsorgungsgebühr 8.1 pro Kranz 8,00 8.2. pro Bukett 6,00 8.3. pro Schale 6,00 Seite 5

V. Bestattungsgebühren 1. Kinder bis 5 Jahre 97,00 2. Erwachsene Normaltiefe 195,00 3. Erwachsene Tieferlegung 240,00 4. Urnen ohne Aussegnungsfeier 78,00 5. Urnen mit Aussegnungsfeier 110,00 6. Stundenpauschale für Felsengräber (in Absprache m. Friedhofswärter) 35,00 7 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. _ Beglaubigt: Kelheim, 9. April 2013 Stadt Kelheim Mathes Erster Bürgermeister Verteiler: Friedhofsverwaltung Haupt-/Ordnungsamt Akt Seite 6