Kinderschutz als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Veranstaltung Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arnsberg 10.07.2017 Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit Hüfferstraße 27 fon +49 (0)251.83-65814 schone@fh-muenster.de D-48149 Münster fax +49 (0)251.83 65-722 www.fh-muenster.de
1 Aufgaben und Ziele der Jugendhilfe Frühe Hilfen auch Primärprävention Hilfe zur Erziehung auch Sekundärprävention Staatl. Wächteramt auch Tertiärprävention Fördern Helfen Schützen Tageseinrichtung und Tagespflege; Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie Familienbildung; Familienfreizeit; Allg. Beratung etc. Jugendarbeit Hilfen zur Erziehung Beratungsstellen; SPFH; Pflegefamilien; Wohngruppen/ Heimeinrichtungen Auflagen; Inobhutnahme; Familiengericht Das Wohl des Kindes ist gefährdet ; 1666, 1666a BGB 8a, 8b SGB VIII; 4 KKG Eine Erziehung zum Wohl des Kindes ist nicht gewährleistet ; 27 SGB VIII Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. ( ) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 dazu beitragen, ( ) positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. (aus 1 SGB VIII). Originalfolie: R. Schone, ergänzt durch D. Frese
Was ist Kindeswohlgefährdung?
2 1 Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung basiert auf.. Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz; 1 Abs. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII); 1 Abs. 2 Gesetz über Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG): Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über Ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
2 1666 Abs. 1 BGB 1 Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
2 Definition von Gefährdung 1 Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434)
2 Definition von Gefährdung 1 Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434) Das bedeutet: Nicht die beobachteten Sachverhalte sind eine Kindeswohlgefährdung, sondern ihre Interpretation hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit zukünftiger (weiterer) Schädigungen. Kindeswohlgefährdung ist damit ein rechtliches und normatives Konstrukt eine Hypothese!!
2 Wo beginnt Kindeswohlgefährdung? Keine Gefährdung Gefährdung Gefährdungsschwelle Reinhold Schone 8
2 1 Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglicher Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist); der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen; der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
8a Abs.1 SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ALT: gültig bis zum 31.12.2017 Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. Reinhold Schone
8a Abs.1 SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung NEU: gültig ab zum 01.01.2018 Kinder-und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, 1. sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie 2. Personen, die in 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz genannt sind und dem Jugendamt nach 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. Reinhold Schone
und was ist, wenn jemand außerhalb des Jugendamtes mit Kindeswohlgefährdungen konfrontiert wird?
8a Abs. 4 SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist ( ) insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Reinhold Schone
4 Abs. 1 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1)Werden ALT: gültig bis zum 31.12.2017 Ärzte und Ärztinnen, Hebammen, Entbindungspfleger Berufspsychologen und psychologinnen Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen und berater Beraterinnen und Berater in Einrichtungen der Suchthilfe Mitarbeitende der Schwangerschaftskonfliktberatung Staatl. anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen & staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
4 Abs. 1 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1)Werden ALT: gültig bis zum 31.12.2017 Ärzte und Ärztinnen, Hebammen, Entbindungspfleger Berufspsychologen und psychologinnen Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen und berater Beraterinnen und Berater in Einrichtungen der Suchthilfe Mitarbeitende der Schwangerschaftskonfliktberatung Staatl. anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen & staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
4 Abs. 2+3 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung ALT: gültig bis zum 31.12.2017 (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.
4 Abs. 2+3 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung ALT: gültig bis zum 31.12.2017 (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.
4 Abs. 2+3 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung ALT: gültig bis zum 31.12.2017 (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.
4 Abs. 1 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung NEU: gültig ab zum 01.01.2018 Kinder-und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) (1) Werden den folgenden Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren und ihm die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Daten mitzuteilen, soweit sie dies zur Abwendung der Gefährdung für erforderlich halten: (siehe zu den benannten Berufsgruppen die vorige Folie!) Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird.
4 Abs. 1 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung NEU: gültig ab zum 01.01.2018 Kinder-und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) (1) Werden den folgenden Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren und ihm die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Daten mitzuteilen, soweit sie dies zur Abwendung der Gefährdung für erforderlich halten: (siehe zu den benannten Berufsgruppen die vorige Folie!) Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird.
4 Abs. 2 + 3 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung NEU: gültig ab zum 01.01.2018 Kinder-und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) (2) Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit des Tätigwerdens des Jugendamtes berücksichtigen die Personen nach Absatz 1, ob die Gefährdung anders, insbesondere durch Erörterung der Situation mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten und ein Hinwirken auf die Inanspruchnahme erforderlicher öffentlicher Hilfen bei den Personensorgeberechtigten abgewandt werden kann, soweit dadurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (3) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
8b Abs. 1 SGB VIII - Fachliche Beratung & Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Anspruchsberechtigt nach 8b Abs. 1 SGB VIII sind: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe Berufsgruppen nach 4KKG ( 4 Abs. 2 KKG) Weitere Personengruppen: z.b. Trainer im Sportverein, Ausbilder*innen, etc. Verpflichtung des Jugendamtes, Fachberatung vorzuhalten (z.b. Pool an Fachkräften) Keine Fachberatung durch ASD, weil: 1. Information aktiviert den eigenen Schutzauftrag gem. 8a SGB VIII (2. vor dem 1. Schritt) 2. Wahrung der Anonymität häufig nicht realistisch 3. Mit der Fachberatung durch den ASD würde das zentrale Anliegen konterkariert. (Meysen/Eschelbach, 2012)
und wie soll das gehen??
4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Wo erlebe ich, dass meine Patient*innen, Schüler*innen, Klient*innen nachhaltigen Gefährdungen/Schädigungen ausgesetzt werden. Welche gewichtigen Anhaltspunkte könnte ich in meinem Arbeitskontext wahrnehmen? Woran erkenne ich, wie kann ich wahrnehmen? Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Entwicklung von Haltungen, Aneignung von Wissen und Kompetenzen statt Kataloge und Listen! Nach Gerber, DJI
4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Wie erörtere ich gewichtige Anhaltspunkte mit einem Kind oder Jugendlichen? Wie spreche ich die Sorge um das Kind gegenüber den Eltern an? Erörterung mit dem Kind/ Jugendlichen & Eltern Wie schaffe & gestalte ich die Rahmenbedingungen für ein solches Gespräch? Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Nach Gerber, DJI
4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Über welche eigenen Hilfemöglichkeiten, die Gefährdung abzuwenden, verfüge ich? Welche Hilfen gibt es? Wie sind die Zugänge? (Vernetzung!) Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Erörterung mit dem Kind/ Jugendlichen & Eltern Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Auf Hilfen hinwirken impliziert auch die Kontrolle, ob die Hilfe geeignet und ausreichend war: Wie gestalte ich das? Herstellung von Verbindlichkeit Persönliche Grenzen kennen und offen legen! Nach Gerber, DJI
4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Königsweg: Einwilligung Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzugezogen wird Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Betroffenen! Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Erörterung mit dem Kind/ Jugendlichen & Eltern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Nach Gerber, DJI
4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Hinzuziehung Information des des Jugendamtes Erörterung mit dem Kind/ Jugendlichen & Eltern Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzugezogen wird Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Die Weitergabe einer Information schützt noch kein Kind! Grundlage für die Zusammenarbeit Eltern/Jugendamt schaffen (Kontakt herstellen) Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Gestaltung des Übergangs von zentraler Bedeutung! Qualifizierte Nach Gerber, DJI Hinzuziehung!
4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Information des Jugendamtes Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzu -gezogen wird Ein sehr anspruchsvolles Verfahren! Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Erörterung mit dem Kinder Jugendlichen & Eltern Wahrnehmung gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Nach Gerber, DJI
4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Hinzuziehung des Jugendamtes Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzugezogen wird Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Erörterung mit dem Kind/ Jugendlichen & Eltern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Nach Gerber, DJI