Kinderschutz. als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit

Ähnliche Dokumente
Kindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen

Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein

zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung,

Zusammenspiel von Frühen Hilfen und Schutzauftrag

Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von

LRG Mitteilungsbogen zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährung FÜR KOKI NETZWERKPARTNER

Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Zum Verfahren der Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII

Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt

Kinderschutz durch Berufsgeheimnisträger Beratungsanspruch und Voraussetzungen für die Datenübermittlung

Systematik des SGB VIII

Rechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg

1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft

Kindeswohlgefährdungen. Landkreis Vorpommern-Rügen. 24. August 2015

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards

Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Der Schutzauftrag von Lehrer/innen und anderen pädagogischen Fachkräften an Schulen

Werben um Frühe Hilfen: Gesprächsführung mit Eltern

Bundeskinderschutzgesetz (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG vom 22. Dezember 2011)

Interdisziplinäre Kooperation (II)

Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern

Herzlich Willkommen zum Fachtag. des Netzwerks Kindeswohl und Kindergesundheit, Jugendamt Germersheim. Kinder schützen? Aber klar!

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz

Kinderschutz macht Schule. Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen

Anforderungen des BKiSchG für Tageseinrichtungen und Überblick zum Verfahrensablauf 8a

Forum: Jugendwohlgefährdung oder Kindeswohlgefährdung bei Jugendlichen

Christine Gerber - NZFH/DJI Gelsenkirchen,

Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung erkennen - beurteilen - handeln

DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN

Handlungssicherheit bei Kindeswohlgefährdung Fach-Informationstag Prävention an Schulen Mi., 03. Februar 2016

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Gesetzliche Grundlagen der Jugendhilfe Unterstützungsmöglichkeiten und Angebote Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen

S P A T Z. Auftaktveranstaltung

Datenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma

Kinder vor Gefahren schützen Kinderschutz in der Kindertagespflege. Jörg Maywald, München,

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Jugendämtern in Hansestadt und Landkreis Lüneburg. Schulen in Hansestadt und Landkreis Lüneburg

Vereinbarung zum 8a Abs. 2 SGB VIII für Träger von Einrichtungen und Diensten aus den Bereichen

Rolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII

Der Vorwurf sexuellen Missbrauchs im Gerichtsverfahren und die Folgen für die Arbeit des Verfahrensbeistands

Bundeskinderschutzgesetz

Datenschutz als Schutz der Vertrauensbeziehung bei Frühen Hilfen

2 Kindeswohlgefährdung erkennen

Bundeskinderschutzgesetz

Dormagener Kinderschutzkonzept F5 Uwe Sandvoss / Martina Hermann

Präambel. und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für seelisch Kranke (SGB XII) 3 Anlage 1

8a SGB VIII: Von der Herausforderung, Risiken einschätzen zu können, wenn Eltern dichtmachen

Fachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover,

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

VORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013

Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII) Verfahrensablauf für Jugendeinrichtungen 1

Kinderschutz. in Monheim am Rhein. Monheim. am Rhein. Stadt

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.

Jugend-RS Nr. 1 /2014 Insoweit erfahrene Fachkraft ( 8a, 8b Abs. 1 SGBVIII und 4 Abs. 2 KKG)

Kindeswohlgefährdung. hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)

DIJuF Interaktiv Stand:

Datenschutz, Strafrecht und Kooperation ein Widerspruch?

Netzwerk Kinderschutz. Workshop zum Datenschutz HERZLICH WILLKOMMEN!!

Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung)

Zwischen der Stadt Kempten (Allgäu) - Stadtjugendamt - vertreten durch Herrn Thomas Reuß (Jugendamtsleiter) im folgenden Jugendamt.

Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg

Gemeinsam für den Kinderschutz

Kinderschutz im Dialog

Umgang mit häuslicher Gewalt aus Sicht des Jugendamtes der. Stadt Marl

Kinderschutz im Ehrenamt

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe. 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

Wie tickt das Jugendamt? Lehrerbildungszentrum

1 Beobachtungen Begründeter Verdacht. Information der Leitung/des Dienstvorgesetzten. Siehe I. und II. der Dokumentationsvorlage

Kindeswohl und Kinderschutz in der Erziehungsberatung. Fachtag der LAG Schleswig-Holstein

Handlungsempfehlungen bei sexueller Gewalt gegen Mädchen und Jungen in Berlin und deren praktische Umsetzung

Das Elterngespräch bei Kindeswohlgefährdung

Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII

Kindeswohlgefährdung: Handlungsansätze aus sozialpädagogischer Sicht und Anforderungen an die Kooperation mit medizinischen Diensten

Kindeswohlgefährdung. Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII

Kooperationsvereinbarung zum Kinderschutz

Aufgaben und Inanspruchnahme einer insofern erfahrenen Fachkraft Art der Meldung Schutzplan Datenschutz

1. Mit dem Inkrafttreten des KJHG hat sich EB auf den Weg in die Jugendhilfe gemacht und ist inzwischen mitten drin!

Kinderschutz bei häuslicher Gewalt in Frankfurt am Main

Das neue Bundeskinderschutzgesetz

Der Schutzauftrag von Lehrer/innen und anderen pädagogischen Fachkräften an Schulen

Interkulturelle Öffnung im Kinderschutz

Verantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit

Kinderschutz und Datenschutz

Familienbesuch Willkommen oder Heimsuchung?

Datenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz?

Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Schule und Sozialem Dienst des Jugendamtes im Rems-Murr-Kreis

Die staatliche Mitverantwortung für das Wohl des Kindes

Blickpunkt Familie die Verantwortung für ihr Wohlergehen tragen alle

Frühe Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in suchtbelasteten Familien

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung

Aktivitäten und Planungen der Fachstelle Netzwerkkoordination Frühe Hilfen und Kinderschutz. Petra Franke, Kinderschutz und Netzwerkkoordination

Elternarbeit im Kinderschutz

Datenschutz an der Schnittstelle zwischen Schule und Jugendhilfe

-Kindeswohlgefährdung? - Kontaktaufnahme zum Jugendamt. wann dürfen wir uns melden?

Transkript:

Kinderschutz als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Veranstaltung Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arnsberg 10.07.2017 Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit Hüfferstraße 27 fon +49 (0)251.83-65814 schone@fh-muenster.de D-48149 Münster fax +49 (0)251.83 65-722 www.fh-muenster.de

1 Aufgaben und Ziele der Jugendhilfe Frühe Hilfen auch Primärprävention Hilfe zur Erziehung auch Sekundärprävention Staatl. Wächteramt auch Tertiärprävention Fördern Helfen Schützen Tageseinrichtung und Tagespflege; Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie Familienbildung; Familienfreizeit; Allg. Beratung etc. Jugendarbeit Hilfen zur Erziehung Beratungsstellen; SPFH; Pflegefamilien; Wohngruppen/ Heimeinrichtungen Auflagen; Inobhutnahme; Familiengericht Das Wohl des Kindes ist gefährdet ; 1666, 1666a BGB 8a, 8b SGB VIII; 4 KKG Eine Erziehung zum Wohl des Kindes ist nicht gewährleistet ; 27 SGB VIII Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. ( ) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 dazu beitragen, ( ) positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. (aus 1 SGB VIII). Originalfolie: R. Schone, ergänzt durch D. Frese

Was ist Kindeswohlgefährdung?

2 1 Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung basiert auf.. Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz; 1 Abs. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII); 1 Abs. 2 Gesetz über Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG): Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über Ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

2 1666 Abs. 1 BGB 1 Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

2 Definition von Gefährdung 1 Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434)

2 Definition von Gefährdung 1 Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434) Das bedeutet: Nicht die beobachteten Sachverhalte sind eine Kindeswohlgefährdung, sondern ihre Interpretation hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit zukünftiger (weiterer) Schädigungen. Kindeswohlgefährdung ist damit ein rechtliches und normatives Konstrukt eine Hypothese!!

2 Wo beginnt Kindeswohlgefährdung? Keine Gefährdung Gefährdung Gefährdungsschwelle Reinhold Schone 8

2 1 Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglicher Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist); der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen; der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

8a Abs.1 SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ALT: gültig bis zum 31.12.2017 Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. Reinhold Schone

8a Abs.1 SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung NEU: gültig ab zum 01.01.2018 Kinder-und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, 1. sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie 2. Personen, die in 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz genannt sind und dem Jugendamt nach 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. Reinhold Schone

und was ist, wenn jemand außerhalb des Jugendamtes mit Kindeswohlgefährdungen konfrontiert wird?

8a Abs. 4 SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist ( ) insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Reinhold Schone

4 Abs. 1 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1)Werden ALT: gültig bis zum 31.12.2017 Ärzte und Ärztinnen, Hebammen, Entbindungspfleger Berufspsychologen und psychologinnen Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen und berater Beraterinnen und Berater in Einrichtungen der Suchthilfe Mitarbeitende der Schwangerschaftskonfliktberatung Staatl. anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen & staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

4 Abs. 1 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1)Werden ALT: gültig bis zum 31.12.2017 Ärzte und Ärztinnen, Hebammen, Entbindungspfleger Berufspsychologen und psychologinnen Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen und berater Beraterinnen und Berater in Einrichtungen der Suchthilfe Mitarbeitende der Schwangerschaftskonfliktberatung Staatl. anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen & staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

4 Abs. 2+3 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung ALT: gültig bis zum 31.12.2017 (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

4 Abs. 2+3 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung ALT: gültig bis zum 31.12.2017 (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

4 Abs. 2+3 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung ALT: gültig bis zum 31.12.2017 (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

4 Abs. 1 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung NEU: gültig ab zum 01.01.2018 Kinder-und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) (1) Werden den folgenden Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren und ihm die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Daten mitzuteilen, soweit sie dies zur Abwendung der Gefährdung für erforderlich halten: (siehe zu den benannten Berufsgruppen die vorige Folie!) Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird.

4 Abs. 1 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung NEU: gültig ab zum 01.01.2018 Kinder-und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) (1) Werden den folgenden Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren und ihm die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Daten mitzuteilen, soweit sie dies zur Abwendung der Gefährdung für erforderlich halten: (siehe zu den benannten Berufsgruppen die vorige Folie!) Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird.

4 Abs. 2 + 3 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung NEU: gültig ab zum 01.01.2018 Kinder-und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) (2) Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit des Tätigwerdens des Jugendamtes berücksichtigen die Personen nach Absatz 1, ob die Gefährdung anders, insbesondere durch Erörterung der Situation mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten und ein Hinwirken auf die Inanspruchnahme erforderlicher öffentlicher Hilfen bei den Personensorgeberechtigten abgewandt werden kann, soweit dadurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (3) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

8b Abs. 1 SGB VIII - Fachliche Beratung & Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Anspruchsberechtigt nach 8b Abs. 1 SGB VIII sind: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe Berufsgruppen nach 4KKG ( 4 Abs. 2 KKG) Weitere Personengruppen: z.b. Trainer im Sportverein, Ausbilder*innen, etc. Verpflichtung des Jugendamtes, Fachberatung vorzuhalten (z.b. Pool an Fachkräften) Keine Fachberatung durch ASD, weil: 1. Information aktiviert den eigenen Schutzauftrag gem. 8a SGB VIII (2. vor dem 1. Schritt) 2. Wahrung der Anonymität häufig nicht realistisch 3. Mit der Fachberatung durch den ASD würde das zentrale Anliegen konterkariert. (Meysen/Eschelbach, 2012)

und wie soll das gehen??

4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Wo erlebe ich, dass meine Patient*innen, Schüler*innen, Klient*innen nachhaltigen Gefährdungen/Schädigungen ausgesetzt werden. Welche gewichtigen Anhaltspunkte könnte ich in meinem Arbeitskontext wahrnehmen? Woran erkenne ich, wie kann ich wahrnehmen? Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Entwicklung von Haltungen, Aneignung von Wissen und Kompetenzen statt Kataloge und Listen! Nach Gerber, DJI

4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Wie erörtere ich gewichtige Anhaltspunkte mit einem Kind oder Jugendlichen? Wie spreche ich die Sorge um das Kind gegenüber den Eltern an? Erörterung mit dem Kind/ Jugendlichen & Eltern Wie schaffe & gestalte ich die Rahmenbedingungen für ein solches Gespräch? Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Nach Gerber, DJI

4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Über welche eigenen Hilfemöglichkeiten, die Gefährdung abzuwenden, verfüge ich? Welche Hilfen gibt es? Wie sind die Zugänge? (Vernetzung!) Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Erörterung mit dem Kind/ Jugendlichen & Eltern Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Auf Hilfen hinwirken impliziert auch die Kontrolle, ob die Hilfe geeignet und ausreichend war: Wie gestalte ich das? Herstellung von Verbindlichkeit Persönliche Grenzen kennen und offen legen! Nach Gerber, DJI

4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Königsweg: Einwilligung Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzugezogen wird Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Betroffenen! Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Erörterung mit dem Kind/ Jugendlichen & Eltern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Nach Gerber, DJI

4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Hinzuziehung Information des des Jugendamtes Erörterung mit dem Kind/ Jugendlichen & Eltern Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzugezogen wird Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Die Weitergabe einer Information schützt noch kein Kind! Grundlage für die Zusammenarbeit Eltern/Jugendamt schaffen (Kontakt herstellen) Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Gestaltung des Übergangs von zentraler Bedeutung! Qualifizierte Nach Gerber, DJI Hinzuziehung!

4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Information des Jugendamtes Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzu -gezogen wird Ein sehr anspruchsvolles Verfahren! Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Erörterung mit dem Kinder Jugendlichen & Eltern Wahrnehmung gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Nach Gerber, DJI

4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Hinzuziehung des Jugendamtes Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzugezogen wird Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Erörterung mit dem Kind/ Jugendlichen & Eltern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Nach Gerber, DJI