Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Georg Wacker u. a. CDU.

Ähnliche Dokumente
Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Georg Wacker u. a. CDU.

Gemeinschaftsschulen fehlen Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung

Lernstandserhebung mit (Diagnose- und) Vergleichsarbeiten (DVA bzw. VERA)

Welchen Stellenwert hat das berufliche Gymnasium noch unter Grün-Rot?

Die Entwicklung der Privatschulen in Baden-Württemberg

Landtag von Baden-Württemberg. Mitteilung. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Sabine Kurtz u. a. CDU.

6. wie hoch der prozentuale Anteil der Schülerinnen und Schüler an den Abendgymnasien

1. welchen Stellenwert sie einem eigenständigen und durchgehenden Bildungsplan ab Klasse fünf für das baden-württembergische Gymnasium beimisst;

Ist das grün-rote Realschulkonzept eine Mogelpackung?

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

1. wie hoch an den baden-württembergischen Gemeinschaftsschulen der prozentuale Anteil von Lehrkräften mit Lehrbefugnis für das Gymnasium ist;

Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Senkung der Klassenfrequenzen bzw. Schaffung kleinerer Klassen

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Dr. Wolfgang Reinhart CDU.

Zahl der nicht versetzten Schüler und Klassenwiederholer im Landkreis Lörrach

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Jochen Haußmann FDP/DVP.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

Sprachförderung im Fachunterricht der beruflichen Schulen

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Tobias Wald CDU.

der Abg. Dieter Hillebrand und Karl-Wilhelm Röhm CDU Lehrerversorgung an den Schulen des Kreises Reutlingen

Wird die Gemeinschaftsschule ihrem Auftrag als Inklusionsschule

Pressemitteilung

Lehrerversorgung an den Schulen des Rems-Murr-Kreises

5. ob die Regenbogenflagge auch bei der nächsten Veranstaltung dieser Art auf dem Neuen Schloss von ihr gehisst werden soll;

GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion

1. wie viele schulpflichtige Kinder in Baden-Württemberg in den vergangenen zehn Jahren als hochbegabt galten bzw. derzeit gelten;

Gesetz zur Änderung besoldungs- und laufbahnrechtlicher Vorschriften im Schulbereich

Perspektiven der bei der Kriminalpolizei bzw. bei der Schutzpolizei als Sachbearbeiter tätigen Beamten

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Kompensation der Studiengebühren an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1. in welcher Höhe und zu welchen Zwecken die einzelnen Landesmuseen Rücklagen gebildet haben;

M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

Entwicklungen der Klassen 4 und 5 im Landkreis Esslingen

4. Nach wie viel Jahren Berufserfahrung wird ein Fachlehrer an Sonderschulen für geistig Behinderte in der Regel von A 9 nach A 10 befördert?

a) bis zu welcher Klassenstufe Nachteilsausgleich und Notenschutz gewährt

3. Welche landeseigenen Förderprogramme kommen in welcher Höhe in Heilbronn konkret zur Anwendung?

Stirbt der bilinguale Bildungsgang an Grundschulen in Raten?

Ist die Fachlichkeit im Bereich Naturwissenschaften und Technik im zukünftigen Bildungsplan gesichert?

Vergisst das Kultusministerium die privaten Sonderschulen bei der Inklusion?

2. Wie viele Personen erhielten jeweils in den Jahren 2012 bis 2015 die jeweilige Ehrung für soziale oder kulturelle bzw. ehrenamtliche Verdienste?

Schüler- und Anmeldezahlen an Schulen des Ostalbkreises

Deutscher Gewerkschaftsbund. Bezirk Baden-Württemberg

Duales Ausbildungsangebot für die Gewinnung zusätzlicher Erzieherinnen und Erzieher

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / Antrag. Stellungnahme. 14. Wahlperiode der Fraktion der SPD. und

Hat die baden-württembergische Realschule noch eine Zukunft?

2. wie groß sie das mögliche Schülerpotenzial für eine solches Modell einschätzt;

1. In welchen Schulen im Landkreis Esslingen wurden in den vergangenen Schuljahren

Kultusminister verunglimpft repräsentative Umfrage zu den Schularten im Land

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg braucht weiterhin eine erstklassige Lehrerausbildung

1. ob sie Angaben dazu machen kann, wie hoch der prozentuale Anteil von Frauen in Führungspositionen ist, die in Teilzeit arbeiten;

Entwicklung der Abschlussnoten in Baden-Württemberg

2. welche Sponsoren und Spender das Kultusministerium mit Zuwendungen im Jahr 2014 unterstützt haben (mit Angabe der jeweiligen Höhe der Beträge);

3. wie sie plant, mit dieser gestiegenen Heterogenität an den Realschulen umzugehen;

4. welche Lösungsansätze sie Vereinen empfiehlt, um das Problem der Scheinselbstständigkeit

13. Wahlperiode Gemeinschaftskunde/geplanter Fächerverbund Erdkunde, Politik, Wirtschaft (EPW) an allgemein bildenden Gymnasien

Schulen des Gemeinnützigen Institut für Berufsbildung Dr. E. GmbH

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Sabine Kurtz u. a. CDU.

Die Kosten pro Schülerin bzw. Schüler hat die Opposition sich verrechnet?

Geplante Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich

2. aus welchen Gründen Lehrerinnen und Lehrer vorzeitig in den Ruhestand versetzt

3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft.

Verlegung und Schließung kleiner Klassen an beruflichen Schulen in der Technologieregion Karlsruhe und die Auswirkungen auf die Wirtschaft

1. welcher durchschnittliche Zinssatz in den Jahren 2006, 2007 und 2008 für die Kreditmarktschulden des Landes insgesamt zu zahlen war;

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Geänderte Fassung. 15. Wahlperiode. der Fraktion der CDU.

der Abg. Andreas Deuschle und Karl Zimmermann CDU

Haltestellen des Regionalexpress (RE) auf der Rheintalbahn

Klassenwiederholung in Baden-Württemberg und Finnland

2. wie entsprechende Regelungen zum Ethikunterricht nach ihrer Kenntnis in anderen Bundesländern aussehen;

1. Wie viele Angehörige haben die acht Berufsfeuerwehren in Baden-Württemberg, unterteilt nach Einsatzkräften und sonstigen Beschäftigten?

3. ob sie die Gülen-Bewegung als eine religiöse oder eine politische Gruppierung einstuft und wie sie dies begründet;

2. welche konkreten Regelungen im Bereich des Baurechts (bisherige Landesheimbauverordnung)

Schulen mit mehrsprachigem Unterricht in Baden-Württemberg und die Konsequenzen für die Lehrerausbildung

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Landtags

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Die Situation der Fachlehrerinnen und Fachlehrer sowie der Technischen Lehrerinnen und Technischen Lehrer umgehend verbessern

1. Wie hoch waren die Gewerbesteuerrückerstattungen in den Jahren 2010 bis 2015 (getrennt nach Jahren) im Land Baden-Württemberg?

2. wie hoch aktuell der für den Vergaberahmen maßgebliche Besoldungsdurchschnitt

Landtag Brandenburg. Drucksache 5/6176

Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1. inwieweit sich der Wegfall der Studiengebühren auf das Angebot der Kinderbetreuung

1. was sie unter überwiegend betriebsinternen Erfordernissen im Sinn des 5 Absatz 2 Bildungszeitgesetz (BzG BW) versteht;

1. Seit wann gibt es den Schüleraustausch zwischen den USA bzw. Kanada und Baden-Württemberg?

Praktische Relevanz bestehender Bleiberechtsregelungen in Baden-Württemberg

Unterrichtsversorgung und Stundenausfall im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald im Schuljahr 2009/2010

des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Einrichtung von beruflichen Gymnasien sozialpädagogischer

1. wie sich die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen Jahr in den letzten fünf Jahren entwickelt hat;

12. Wahlperiode

Ist einseitige Werbung für die Gemeinschaftsschulen richtig?

Aufnahmevoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber an beruflichen Gymnasien verbessern

2. welche Kosten in den unter Ziffer 1 genannten Fällen in den Jahren 2015 und 2016 in welcher Höhe anfielen;

1. seit wann in Baden-Württemberg die Möglichkeit besteht, Kurse für Landwirtschaft im Nebenerwerb zu besuchen und wo solche Kurse angeboten werden;

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Landtags

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Felix Schreiner u. a. CDU.

Kostensteigerungen des Bahnprojektes Stuttgart 21 und ihre Folgen

Neues Besoldungsrecht für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter Die Änderungen zum 1. August 2011

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode der Abgeordneten Heike Franzen und Peter Sönnichsen (CDU)

Umgang mit Legasthenie und Lese-Rechtschreibschwäche

3. welche Maßnahmen im Vorfeld von geplanten Abschiebungen ergriffen werden, um deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen;

Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7321 20. 08. 2015 Antrag der Abg. Georg Wacker u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Statusamt und Funktion baden-württembergischer Gemeinschaftsschullehrkräfte Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Regelungen oder Verordnungen in Baden-Württemberg derzeit hinsichtlich der Besoldung von Lehrkräften gelten, sofern diese von ihrer Schulart, für welche sie eine Lehrbefähigung besitzen, an die neue Schulart Gemeinschaftsschule wechseln, an welcher Lehrkräfte aller etablierten Schularten unterrichten und somit die gleiche Tätigkeit leisten; 2. wie sie die Unterschiede in der Besoldung bei den verschiedenen an den badenwürttembergischen Gemeinschaftsschulen unterrichtenden Lehrkräften bewertet; 3. welche Aufstiegschancen für die baden-württembergischen Lehrkräfte mit den jeweiligen Lehrbefähigungen an den Gemeinschaftsschulen bestehen (mit Angabe, welche zusätzliche Qualifikationen beispielsweise baden-württembergische Hauptschullehrkräfte mitbringen müssen, um an den Gemeinschaftsschulen in eine höhere Besoldungsstufe aufsteigen zu können); 4. inwiefern Lehrkräfte an einer Gemeinschaftsschule auch in eine höhere Besoldungsstufe aufsteigen, sofern diese dort auch ein im Vergleich zu ihrer Lehr - befähigung höheres Unterrichts- und Leistungsniveau unterrichten z. B. eine ausgebildete Hauptschullehrkraft, die gymnasiales Niveau unterrichtet; 5. wie sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Besoldung von Grundund Hauptschullehrkräften in der Realschule plus in Rheinland-Pfalz (BVerwG 2 C 51.13) bewertet und inwieweit sie dieses analog für Baden-Württemberg mit der Gemeinschaftsschule als anwendbar bewertet; Eingegangen: 20. 08. 2015 / Ausgegeben: 21. 09. 2015 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

6. ob sie plant, die Besoldungsstruktur der Lehrkräfte an den baden-württembergischen Gemeinschaftsschulen anzupassen, indem sie eine einheitliche Besoldung und gleiche Deputate einführt; 7. welche Anknüpfungspunkte, Elemente oder Prinzipien künftig aus ihrer Sicht bei der Festlegung der Besoldungsstruktur von Lehrkräften eine Rolle spielen sollen und welchen Stellenwert dabei das Niveau der zu vermittelnden Inhalte einnimmt; 8. ob und inwiefern sie aufgrund der unterschiedlichen Besoldungsstrukturen der verschiedenen Lehrkräfte mit unterschiedlicher Lehrbefähigung an den Gemeinschaftsschulen bei gleicher Arbeit Konfliktpotenzial zwischen den Lehrkräften erkennen kann und Benachteiligungen ausschließen möchte (mit Angabe, für wie akzeptabel sie diesen Besoldungsunterschied bewertet); 9. ob bei Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule ein bisheriger Rektor mit Lehrbefähigung für die Hauptschule auch Leiter einer Gemeinschaftsschule mit Sekundarbereich II sein kann. 18. 08. 2015 Wacker, Wald, Kurtz, Traub, Röhm CDU Begründung Seit dem Schuljahr 2012/2013 besteht die Gemeinschaftsschule in Baden-Württemberg. An dieser von der grün-roten Landesregierung eingeführten Schulart unterrichten Lehrerinnen und Lehrer aus verschieden Schularten und damit Lehrkräfte mit unterschiedlichen Lehrbefähigungen. Dieser Unterschied spiegelt sich auch in der Besoldung der Gemeinschaftsschullehrkräfte wider. Die Hauptschullehrkräfte unterrichten an den Gemeinschaftsschulen gleichberechtigt neben Realschullehrkräften, werden aber schlechter bezahlt. Eine vergleichbare Situation herrscht derzeit im baden-württembergischen Nachbarland Rheinland-Pfalz an der dortigen sogenannten Realschule plus. Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil hinsichtlich der Besoldungsstruktur an der Realschule plus gefällt, welches den dort unterrichtenden Hauptschullehrkräften zwar nicht automatisch mehr Geld zuspricht, jedoch den Hauptschullehrkräften die Möglichkeit eingesteht, neben ihrem Beruf einen Aufstieg zur Realschullehrkraft zu machen und damit in eine höhere Besoldungsstufe aufzusteigen. Das Urteil des BVerwG stellt dabei fest, dass es gemäß Artikel 33 Absatz 5 des Deutschen Grundgesetzes zu den Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, dass das Statusamt eines Beamten und der von ihm wahrgenommene Dienst - posten sich entsprechen. Die derzeitige Rechtslage an der rheinland-pfälzischen Realschule plus führt dagegen zu einem dauerhaften Auseinanderfallen von Statusamt und Funktion. Ähnliches lässt sich für die baden-württembergische Gemeinschaftsschule erkennen. Mit diesem Antrag soll die Situation um die sich unterscheidenden Besoldungsstufen der Lehrerinnen und Lehrer mit unterschiedlichen Lehrbefähigungen an den baden-württembergischen Gemeinschaftsschulen abgefragt werden. 2

Stellungnahme Mit Schreiben vom 10. September 2015 Nr. 14-0320.2/211 nimmt das Ministe - rium für Kultus, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Regelungen oder Verordnungen in Baden-Württemberg derzeit hinsichtlich der Besoldung von Lehrkräften gelten, sofern diese von ihrer Schul - art, für welche sie eine Lehrbefähigung besitzen, an die neue Schulart Gemeinschaftsschule wechseln, an welcher Lehrkräfte aller etablierten Schularten unterrichten und somit die gleiche Tätigkeit leisten; 2. wie sie die Unterschiede in der Besoldung bei den verschiedenen an den baden-württembergischen Gemeinschaftsschulen unterrichtenden Lehrkräften bewertet; 7. welche Anknüpfungspunkte, Elemente oder Prinzipien künftig aus ihrer Sicht bei der Festlegung der Besoldungsstruktur von Lehrkräften eine Rolle spielen sollen und welchen Stellenwert dabei das Niveau der zu vermittelnden Inhalte einnimmt; 8. ob und inwiefern sie aufgrund der unterschiedlichen Besoldungsstrukturen der verschiedenen Lehrkräfte mit unterschiedlicher Lehrbefähigung an den Gemeinschaftsschulen bei gleicher Arbeit Konfliktpotenzial zwischen den Lehrkräften erkennen kann und Benachteiligungen ausschließen möchte (mit Angabe, für wie akzeptabel sie diesen Besoldungsunterschied bewertet); Für die Besoldung von Beamtinnen und Beamten sind die Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) maßgeblich; für Lehrkräfte bestehen keine Sonderregelungen. Die Lehrämter sind entsprechend der jeweiligen Lehrbefähigung den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung zugeordnet. Im Besoldungsrecht ist der Gesetzesvorbehalt des 3 Absatz 1 LBesGBW zu be - rücksichtigen. Besoldungsleistungen dürfen nur dann gewährt werden, wenn und soweit sie gesetzlich festgelegt sind. Die Besoldung bestimmt sich nach dem Amt, das der Beamte innehat und der Besoldungsgruppe, der das Amt zugeordnet ist. Gemäß 20 Absatz 1 Satz 3 LBesGBW sind die Ämter entsprechend ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen in der Landesbesoldungsordnung zuzuordnen. Das sogenannte Laufbahnprinzip ordnet dabei die berufliche Entwicklung der Beamten in Laufbahnen entsprechend der Vorbildung. Die Laufbahnen und damit auch die Eingangsbesoldung sind durch die Bildungsvoraussetzungen strukturiert, die den Laufbahnzugang eröffnen. Dieses Grundprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die durch Art. 33 Absatz 5 Grundgesetz geschützt sind und deshalb nicht zur Disposition stehen. Für die Gemeinschaftsschule gibt es keine schulartspezifische Lehrerausbildung, keine Laufbahnbefähigung und kein entsprechendes Amt in der Landesbesoldungsordnung. Es besteht deshalb keine Alternative zum Einsatz von Lehrkräften aus bereits eingerichteten Laufbahnen, also zum Beispiel Grund- und Hauptschullehrkräften, Realschullehrkräften und Gymnasiallehrkräften. Da sich die Besoldung eines Beamten nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes bestimmt, werden die an der Gemeinschaftsschule eingesetzten Lehrkräfte entsprechend ihres jeweiligen Lehramts besoldet. 3

Dass Lehrkräfte an der gleichen Schule unterschiedlich besoldet werden, ist keine Besonderheit der Gemeinschaftsschule. Auch an den anderen Schularten kann die Besoldung von Besoldungsgruppe A 9 (Fachlehrkraft) bis zur Besoldungsgruppe A 15 (Studiendirektorin bzw. Studiendirektor) reichen. Es gehört zur Führungsverantwortung einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters, ihr bzw. sein Kolle - gium mit unterschiedlichen Voraussetzungen in einem Team zu führen. 3. welche Aufstiegschancen für die baden-württembergischen Lehrkräfte mit den jeweiligen Lehrbefähigungen an den Gemeinschaftsschulen bestehen (mit Angabe, welche zusätzliche Qualifikationen beispielsweise baden-württembergische Hauptschullehrkräfte mitbringen müssen, um an den Gemeinschaftsschulen in eine höhere Besoldungsstufe aufsteigen zu können); 4. inwiefern Lehrkräfte an einer Gemeinschaftsschule auch in eine höhere Besoldungsstufe aufsteigen, sofern diese dort auch ein im Vergleich zu ihrer Lehr - befähigung höheres Unterrichts- und Leistungsniveau unterrichten z. B. eine ausgebildete Hauptschullehrkraft, die gymnasiales Niveau unterrichtet; Ein Lehrgang für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst ist derzeit nur für wissenschaftliche Lehrkräfte des gehobenen Dienstes, die an beruflichen Schulen unterrichten, eingerichtet. Nach erfolgreicher Absolvierung können die Lehrkräfte aus dem gehobenen in den höheren Schuldienst an beruflichen Schulen aufsteigen. Weitere Lehrgänge zum Aufstieg aus dem gehobenen in den höheren Schuldienst sind für Lehrkräfte nicht eingerichtet. Eine höhere Besoldung kann eine Lehrkraft dann erreichen, wenn in der Laufbahn, der sie zugeordnet ist, Beförderungsämter eingerichtet sind. Im schulischen Bereich ist für wissenschaftliche Lehrkräfte derzeit nur in der Laufbahn der Lehrkräfte des höheren Dienstes ein nicht funktionsgebundenes Beförderungsamt in Besoldungsgruppe A 14 eingerichtet. Im Übrigen ist eine höhere Besoldung nur über schulische Funktionsstellen, zum Beispiel als Rektor oder Konrektor, zu erreichen. 5. wie sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Besoldung von Grundund Hauptschullehrkräften in der Realschule plus in Rheinland-Pfalz (BVerwG 2 C 51.13) bewertet und inwieweit sie dieses analog für Baden-Württemberg mit der Gemeinschaftsschule als anwendbar bewertet; Der Landesregierung ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bekannt. Ob und inwieweit sich aus den Ausführungen des Gerichts Auswirkungen für Baden- Württemberg ergeben, wird derzeit noch geprüft. 6. ob sie plant, die Besoldungsstruktur der Lehrkräfte an den baden-württembergischen Gemeinschaftsschulen anzupassen, indem sie eine einheitliche Besoldung und gleiche Deputate einführt; Die Besoldung der Lehrkräfte bestimmt sich nach der jeweiligen Lehrbefähigung und ist nicht schulartbezogen. Hierzu wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 verwiesen. Eine Änderung dieser Besoldungsstruktur ist nicht beabsichtigt. Die Arbeitszeit der Lehrkräfte ist in der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO geregelt. 2 Absatz 1 Nummer 5 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bestimmt für Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen ( 8 a Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz) eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 27 Wochenstunden. 4

9. ob bei Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule ein bisheriger Rektor mit Lehrbefähigung für die Hauptschule auch Leiter einer Gemeinschaftsschule mit Sekundarbereich II sein kann. An Gemeinschaftsschulen kann nach 39 Absatz 2 Schulgesetz zum Schulleiter bzw. zur Schulleiterin bestellt werden, wer die Befähigung für das wissenschaftliche Lehramt der Grund-, der Haupt-, der Werkreal-, der Real-, der Sonderschule oder des Gymnasiums besitzt. Das Schulgesetz enthält keine Einschränkung für Gemeinschaftsschulen mit gymnasialer Oberstufe hinsichtlich der Lehrbefähigung der Schulleitungen. Deshalb ist vorgesehen, dass der Schulleiter bzw. die Schulleiterin einer Gemeinschaftsschule auch Schulleiter bzw. Schulleiterin der Gemeinschaftsschule bleiben kann, wenn die Gemeinschaftsschule eine gym - nasiale Oberstufe anbietet. Stoch Minister für Kultus, Jugend und Sport 5