9. Teil: Beweisverfahren und Beweismittel

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Transkript:

1. Abschnitt: Grundlagen I. Beweisgegenstände Tatsachen Recht nur in Ausnahmefällen: 1. in Bezug auf ausländisches Recht 2. in Bezug auf inländisches Gewohnheitsrecht - 1 -

II. Unmittelbarer und mittelbarer Beweis Erläutert anhand einer Totschlagshandlung i. S. d. 212 I StGB: Tatsachenarten Begriff (Definition) Beispiele Zu beweisende Haupttatsache Tatsachen, die sich direkt unter eine materiell-rechtliche Vorschrift subsumieren lassen Indiztatsachen Tatsachen, die einen Schluss auf Haupttatsachen zulassen Hilfstatsachen Tatsachen, welche die Beweiskraft von Beweismitteln zum Gegenstand haben. Totschlagshandlung (i. S. d. 212 StGB): Messerstich in das Herz des Opfers durch den Angeklagten (1) Fingerabdrücke des Angeklagten auf der Tatwaffe (Messer) (2) Alibibeweis: T war zur Tatzeit an einem anderen als dem Tatort Der Zeuge, der bekundet, dass der Angeklagte dem Opfer das Messer ins Herz gestochen hat, ist - in seiner Aussage glaubhaft (= Hilfstatsache) und - als Person glaubwürdig (= Hilfstatsache) - 2 -

Zusammenhänge: mittelbarer Nachweis durch Indizien - auf der Basis von Erfahrungsregeln n unmittelbarer Nachweis durch Haupttatsachen Deliktsmerkmal Hilfstatsachen Indizien, welche die Beweiskraft der Schlussfolgerung stärken - 3 -

2. Abschnitt: Beweisverfahren Strengbeweis Freibeweis Anwendungsbereich Verfahren Zugelassene Beweismittel Begriff Verfahren Beispiel 1. schuldrelevante 1. alle Beweiserhebungen 2. rechtsfolgenrelevante im Ermittlungsverfahren Tatsachen 2. ausschließlich prozessual relevante Tatsachen in der Hauptverhandlung gesetzlich festgelegter Umgang mit bestimmten Beweismitteln (näher unten 16. Teil) Exklusivität der Beweismittel: - Zeugen - Sachverständige - Urkunden - Augenschein (zur Einteilung noch nachfolgend) 3. im Revisionsverfahren grds. keine festen Regeln - aber quasi-gewohnheitsrechtlich Geltung : - der Aufklärungspflicht - der Aussagefreiheit - des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs - der Beweisverbote - der Zeugnisverweigerungsrechte und Vereidigungsverbote keine Exklusivität der Beweismittel: Beispiel: Telefonanruf bei behandelndem Arzt, um die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten festzustellen Doppelrelevante Tatsachen Tatsachen, die für Schuldfrage und Prozessentscheidung bedeutsam sind Geltung des Strengbeweisverfahrens (wahrscheinlicher) früherer Tatbegehungszeitpunkt Verjährtsein der Tat und Unmöglichkeit der Täterschaft des Angeklagten (Alibi) - 4 -

I. Übersicht 3. Abschnitt: Zu den einzelnen Beweismitteln Beweismittel Informationserlangung durch: A. Personalbeweise 1. Zeugen Aussagen 2. Sachverständige Aussagen B. Sachbeweise 1. Urkunden (Schriftstücke) 2. sonstige Beweisgegenstände II. Details A. Personalbeweise 1. Zeugen (grds.) Verlesung Augenschein Aussageziel: Angabe von vergangenen oder gegenwärtigen äußeren oder inneren Tatsachen (einschließlich der Tatsachenbasis von Werturteilen) Zeuge Zeuge vom Hörensagen bekundet das, was er selbst wahrgenommen hat bekundet das, was andere gesagt haben - 5 -

Vernehmungsablauf Belehrung ( 57 StPO) Vernehmung zur Person ( 68 StPO) Vernehmung zur Sache ( 69 StPO) über: (1) Zeugnisverweigerungsrecht ( 52 III StPO) (2) Auskunftsverweigerungsrecht ( 57 StPO) (sobald entsprechende Anhaltspunkte entstehen) (1) Name (2) Alter (3) Beruf (4) Anschrift Einschränkungen möglich (1) Bericht - im Zusammenhang ( 69 I 1, 161 a I 2 StPO) (2) Verhör - Fragen und Vorhalte ( 69 II StPO) (Kreuzverhör - 239 StPO - wird nicht praktiziert) - 6 -

Zeugenpflichten - staatsbürgerliche Pflichten - Hauptpflichten Erscheinenspflicht ( 48, 51, 161 a StPO, Art. 6 II EGStGB) Pflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage ( 153 ff. StGB) - Einschränkung durch Verschwiegenheitspflichten Eidespflicht (insbes.: 59 ff., 161 a I 3 StPO sowie Art. 4 I GG: Verweigerung des Schwörens) Nebenpflichten Duldung: (1) von Glaubwürdigkeitsbeurteilungen ( 68 IV StPO) (2) von körperlichen Untersuchungen ( 81 c StPO) (3) von Bild-Ton-Aufzeichnungen einer Aussage ( 58 a StPO) (4) der öffentlichen Fahndung nach ihm ( 131 a III StPO) - 7 -

Zusätze zu den Zeugenpflichten: Zur Falschheit der Aussage i. S. d. 153 ff. StGB Obwohl ein grundsätzliches Ziel des Strafverfahrens die Ermittlung der objek-tiven/materiellen - Wahrheit ist, werden unterschiedliche Auffassungen zur Falschheit der Aussage i. S. d. 153 ff. StGB vertreten. - "Falschheit" bedeutet Inkongruenz zwischen: Objektive Theorie Subjektive Theorie Pflicht-Theorie (Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht) Aussage(inhalt) und objektiver Wirklichkeit Aussage(inhalt) und aktuellem Vorstellungsbild des Aussagenden Aussage(inhalt) und Wissen, das der Aussagende bei kritischer Prüfung seines Erinnerungsvermögens hätte reproduzieren können Zur Auslegung des 60 Nr. 2 StPO Konstellation 1 Konstellation 2 Konstellation 3 Im Falle einer Begünstigung oder Strafvereitelung muss eine Vereidigung nur dann unterbleiben, wenn sie vor der Hauptverhandlung begangen wurde. Im Falle der Zusage einer Falschaussage vor der Hauptverhandlung - bloße Vorbereitungshandlung! - sei eine Vereidigung (im Anschluss an die Falschaussage) zulässig. Der erst durch die Aussage selbst auftretende Verdacht einer Begünstigung oder Strafvereitelung steht einer Vereidigung nicht entgegen. - 8 -

Zeugenrechte Zeugnisverweigerungsrecht ( 52 ff. StPO) Auskunftsverweigerungsrecht ( 55 StPO) beziehen sich auf die Aussage insgesamt beziehen sich auf einzelne Tatsachen - aus persönlichen Beziehungen ( 52 StPO) - aus beruflichen Gründen (Berufsgeheimnisse) ( 53, 53 a StPO, 203 StGB) ----------------------------------------------- Details nächste Tabelle - Schutz des Zeugen oder des Angehörigen vor einer Belastung - kein Schutz des Beschuldigten (str.) - Auskunftsverweigerung muss ausdrücklich erklärt werden - Belehrung über Recht ( 55 II StPO) - nur zum Schutz des Zeugen und dessen Angehörigen - 252 StPO greift nicht in Bezug auf 55 StPO - 9 -

Zeugnisverweigerungsrecht (ZV) - Vertiefung - Aus persönlichen Beziehungen ( 52 StPO) Aus beruflichen Gründen ( 53, 53 a StPO, 203 StGB) Zeugnisverweigerungsrecht nur in Relation zu einem von mehreren Beschuldigten Zweck und Anwendungsbereich Bei einheitlichen Verfahren gilt: Das ZV besteht dann hinsichtlich aller Beschuldigten, wenn der Aussagesachverhalt auch seinen Angehörigen betrifft. Ein einheitliches Verfahren liege vor: Meinung 1 Meinung 2 bei gleichzeitiger bei einer paralleler förmlichen Ermittlung Entscheidung der Staatsanwaltschaft Das ZV - besteht fort, auch bei Abtrennung oder Einstellung des Verfahrens gegen den Angehörigen - entfällt, bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gegen den Angehörigen oder bei dessen Tod 1. Zweck Schutz der Institution 2. Erweiternde Auslegung nicht möglich - Aber: In Ausnahmefällen Zeugnisverweigerungsrecht direkt aus der Verfassung Bejaht bei Psychologin einer Anlaufstelle für sexuell missbrauchte Frauen. Verneint bei Betreuerin einer Babyklappe 3. ZV von Medienmitarbeitern besonders zu beachten 4. Der Geistliche muss nicht einer staatlich anerkannten, öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, aber er muss eine herausgehobene Stellung in der Gemeinschaft innehaben. Ihm muss eine seelsorgerische Tätigkeit übertragen und ein Amt anvertraut sein; nicht hauptberuflich. (JuS 2010, 932) - 10 -

Zusatz: Der unbefangene Gebrauch eines Zeugnisverweigerungsrechts wäre nicht gewährleistet, wenn der verweigerungsberechtigte Zeuge die Prüfung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen aus der (auch nur anfänglichen) Zeugnisverweigerung keine für den Angeklagten nachteiligen Schlüssen gezogen werden. Demgegenüber ist ein nur teilweises Schweigen des Zeugen zur Sache einer Beweiswürdigung zugänglich. Ein solches Teilschweigen liegt allerdings nicht vor, wenn ein Zeuge sich nicht zum Tatvorwurf (sondern etwa nur den Haftbedingungen oder zum Vorliegen eines Haftgrundes) äußert. ( 52 I Nr. 3, 261 StPO). (JA 2014, 632) - 11 -

Verfahrensbeteiligte als Zeugen Fragestellung: Dürfen Richter, Staatsanwälte oder Verteidiger noch in ihrer Funktion tätig werden, wenn sie in derselben Sache bereits als Zeugen aufgetreten sind? (zu Beschuldigten die nächste Tabelle) Richter Staatsanwälte Verteidiger Zeugenvernehmung (nicht schon -benennung!) Ausschluss kraft Gesetzes ( 22 Nr. 5 StPO) Durch dienstliche Kenntniserlangung Erfahrenes kann durch dienstliche Erklärung in die HV eingeführt werden kein Ausschluss Außerdienstliche Kenntniserlangung kann durch dienstliche Erklärung als in Wahrheit nicht gegeben bekundet werden kein Ausschluss Staatsanwalt kann grds. als Zeuge auftreten (str.). Er darf aber nicht seine eigene Aussage im Schlussplädoyer würdigen insoweit muss anderer Vertreter der StA tätig werden ----------------------------------- Beachte: BGH, NStZ 2008, 353: Tendenz zu einer Rechtsprechungsänderung Verteidiger kann ohne Weiteres als Zeuge aussagen und seine eigene Aussage würdigen -----------------------------------! Achtung! Während seiner Aussage fungiert er nicht als Verteidiger im Falle notwendiger Verteidigung muss über den Aussagezeitraum ein anderer Pflicht- oder Wahlverteidiger auftreten - 12 -

Verfahrensbeteiligte als Zeugen - Mitbeschuldigte - Anknüpfungsfall: Gegen X und Y wird eine Hauptverhandlung wegen Mordes in Mittäterschaft durchgeführt. X soll im Verfahren als Zeuge aussagen. Variante 1 X soll zu seinem eigenen Verhalten als Zeuge aussagen Variante 2 X soll zum Verhalten des Y als Zeuge im einheitlichen Verfahren aussagen Variante 3 Das einheitliche Verfahren gegen X und Y wird getrennt, gerade um X als Zeugen zum Verhalten des Y vernehmen zu können Variante 4 Das einheitliche Verfahren gegen X und Y wird aus anderen Gründen endgültig oder vorübergehend getrennt. X soll nun als Zeuge zu einer Tat des Y vernommen werden, die ihm (X) nicht ebenfalls vorgeworfen wird (einem Diebstahl, gelegentlich und auf der Rückfahrt vom Tatort): unzulässig Angeklagten- und Zeugenrolle sind inkompatibel; insbes. Angeklagter darf lügen Zeuge untersteht Wahrheitspflicht unzulässig unzulässig Mitbeschuldigter darf nicht gezielt zum Zeugen in eigener Sache umfunktioniert werden Meinungsstand: (a) formeller Beschuldigtenbegriff (Rsprg.) Da X aufgrund der Verfahrenstrennung formell nicht mehr Mitbeschuldigter ist, soll er zu dieser anderen Tat als Zeuge vernommen werden dürfen. (b) rein materieller Beschuldigtenbegriff Der Verdächtige (X) sei aufgrund des Tatverdachts im materiellen Sinne Beschuldigter. Also könne er nicht Zeuge sein. Gegenargument: 55, 60 Nr. 2 StPO kennen den tatverdächtigen Zeugen. (c) formell-materieller Beschuldigtenbegriff Beschuldigtenstatus setze voraus: (i) Akt der Beschuldigung (formeller Aspekt) und (ii) Verdacht (materieller Aspekt). Dieser Beschuldigtenstatus sei auch durch Rollentausch, aufgrund einer Verfahrenstrennung (bis zum Abschluss des eigenen Verfahrens) nicht mehr verlierbar. Hintergrund: Als Zeuge muss der Beschuldigte die Wahrheit sagen Gefahr der Selbstbelastung (auch, wenn er auf 55 StPO rekurriert). - 13 -

Zum Zeugnisverweigerungsrecht des verschwundenen Zeugen Fall: Gegen die Eheleute X und Y wird eine HV wegen Betruges in Mittäterschaft durchgeführt. Y legt Rechtsmittel gegen die Verurteilung ein, X nicht. X kann im Verfahren der Y nicht vernommen werden, da er flüchtig ist. Problemstellung: Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts des verschwundenen Zeugen. Meinung 1: Das Zeugnisverweigerungsrecht des 252 StPO ist analog anwendbar, wenn sich ein früherer Beschuldigter auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen könnte, wenn er nunmehr in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen werden würde. Ein Verlesung der früheren Einlassung nach 251 StPO ist unzulässig. Meinung 2: Es liegt keine Situation des 252 StPO vor, wenn der Zeuge unbekannten Aufenthalts ist. Dies gelte auch bei früheren Mitbeschuldigten. Die Unverwertbarkeit der Aussage müsse auf 52 III StPO gestützt und es müsse darauf abgestellt werden, dass eine Zeugenbelehrung wegen der früheren Beschuldigtenstellung niemals stattgefunden hat. Besonderheit des konkreten Falles: Die frühere Aussage sei verwertbar, weil diese einen täterbegünstigenden Inhalt habe und die Familienbande durch diese nicht verletzt werde. (JA 2014, 712) - 14 -

Ansatz Schutzbereiche Herleitung von Schutzpflichten Geschützte Zeugengruppen Zeugenschutz Zeuge ist nicht nur Objekt der Beweisaufnahme, sondern Verfahrenssubjekt (1) Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) (2) Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG) (3) Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG) (1) Verfassungsrechtliche Schutzpflichten (2) Fürsorgepflicht des Gerichts aus 223, 251 StPO (1) Gefährdete Zeugen (2) Opferzeugen Zeugen, die nach ihren früheren Aussagen Opfer von Sexualdelikten wurden (3) Kindliche Zeugen in Strafverfahren wegen Gewaltverbrechen und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auch dann, wenn sie als Opfer ausscheiden Regelungen der StPO (1) Verschweigen des Wohnorts ( 68 I 2, II StPO) (2) Geheimhaltung der Identität ( 68 III StPO) (3) Ausschluss des Angeklagten ( 247 StPO) (4) Ausschluss der Öffentlichkeit ( 171 b, 172 GVG) (5) Vernehmung kindlicher Zeugen allein durch den Vorsitzenden ( 241 a I StPO) (6) Einsatz von Videotechnik als Beweismittel und als Vernehmungsmöglichkeit ( 58 a, 168 e, 247 a, 255 a StPO) (7) Zeugen- und Opferbeistand ( 68 b S. 1, 2 StPO; z. B.: zur Sicherung der Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte) (8) Schutz von Opferzeugen ( 397 a, 406 f, g StPO) - 15 -

2. Opferrechtsreformgesetz 2009 Überblick Paragraph Inhalt 48 I StPO Pflicht des Zeugen, zur Vernehmung vor dem Richter zu erscheinen und auszusagen 68 a II 1 StPO Fragen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen 68 b I StPO Allgemeines Recht des Zeugen, sich eines anwaltlichen Beistandes zu bedienen; Anwesenheitsrecht des Zeugenbeistandes 68 b II StPO Beiordnung eines Zeugenbeistandes 154 f StPO Vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Abwesenheit des Beschuldigten 163 III StPO Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Polizei - 16 -

2. Sachverständigenbeweis Aufgaben Grundbegriffe der Tätigkeit Pflichten Recht Auswahl und Bestellung Austauschbarkeit Macht Sachverständiger Zeuge aa) Tatsachen aus seiner besonderen Qualifikation bekunden bb) Erfahrungssätze mitteilen, Werturteile und Prognosen abgeben cc) Gutachten erstellen aa) Anknüpfungstatsachen Insbes. die Informationen aus den übersandten Akten bb) Befundtatsachen Die aufgrund der Sachverständigentätigkeit festgestellten Tatsachen cc) Zusatztatsachen Tatsachen, von denen der Sachverständige gelegentlich nicht aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis seiner Tätigkeit erfährt (etwa: Geständnis des Probanden). Insoweit ist Zeugenvernehmung erforderlich. aa) Grundpflichten ( 72 StPO) - Erscheinenspflicht - Aussage- bzw. Gutachtenspflicht ( 82 StPO) - Wahrheitspflicht - Eidespflicht ( 79 StPO) bb) Belehrungspflicht ggü. dem Probanden - hinsichtlich der Nicht-Verpflichtung zur Mitwirkung (nemo-tenetur-prinzip); analoge Anwendung des 136 StPO; a. M. die Rsprg. - 81 c II, III StPO Gutachen-Verweigerungsrecht 76, 53, 53 a, 55 StPO aa) durch Gericht ( 73 StPO) bb) durch StA im Ermittlungsverfahren (str.) cc) durch Beschuldigten ( 220 StPO) Achtung: keine Waffengleichheit : (1) Beschuldigter muss Sachverständigen selbst bezahlen (2) Sachverständiger hat - kein Akteneinsichtsrecht - kein Recht auf Kontakt mit inhaftierten Beschuldigten - kein Anspruch auf Verfahrensaussetzung oder unterbrechung (Siehe noch 244 III 2, 245 II StPO) ist gegeben (bei Zeugen nicht möglich) Richter muss Resultate des Sachverständigen kritisch überprüfen und plausibel begründen, warum er diesen folgt. Problem: fachliche Überlegenheit kann Sachverständigen zu Richter in Weiß werden lassen, der Entscheidung dominiert. ( 85 StPO) ist Zeuge (also nicht austauschbar), der aufgrund seiner Sachkenntnis Dinge des Tathergangs erkannt hat, die normalen Zeugen verborgen blieben. - 17 -

B. Sachbeweise 1. Urkundenbeweis ( 249 ff. StPO) Begriff der Urkunde im Strafverfahren aa) Schriftstück bb) Verlesbarkeit cc) Gedankeninhalt ist zur Beweiserbringung geeignet (- Echtheit ist nicht erforderlich) Beweiserhebung aa) grundsätzlich Verlesung ( 249 I StPO) bb) Selbstleseverfahren möglich ( 249 II StPO) - insbes. bei umfangreichen Druckwerken Zusätze: Urkundenbegriff i. S. d. 267 ff. StGB Perpetierungsfunktion Beweisfunktion Garantiefunktion Beweiseignung Beweisbestimmung Absichtsurkunden Zufallsurkunden Strafprozessualer und materiell-rechtlicher Urkundenbegriff - Unterschiede - Strafprozessualer Materiell-rechtlicher Urkundenbegriff Urkundenbegriff (1) Verlesbarkeit notwendig Verlesbarkeit nicht notwendig Beweiszeichen sind keine Beweiszeichen sind Urkunden Urkunden (2) Aussteller muss nicht erkennbar sein Aussteller muss erkennbar sein - 18 -

2. Sog. Augenscheinsbeweis ( 86 ff. 225 StPO) Abgrenzung Jede Wahrnehmung mit einem der fünf Sinne, die nicht unter eine andere Form des Strengbeweises fällt. Beispiel: Betrachtung der Papierart einer Urkunde. Gedanklicher Inhalt der Urkunde wird dagegen durch Verlesung in die HV eingeführt. Ausnahmefall nach dem 3. Strafsenat des BGH: Auch der verlesbare Inhalt von Schriftstücken ist dem Augenscheinsbeweis zugänglich, wenn auch der gedankliche Inhalt der Urkunde quasi durch einen Blick auf diese erfasst wird. Beispiel: Nicht aufgesuchte Wahrnehmung Augenscheinsgehilfen ist kein Augenscheinsbeweis Beispiel: Richter bemerkt, dass der Zeuge während seiner Vernehmung außerordentlich nervös wird. - Wahrnehmung anstelle des Gerichts Beispiel: Übertragung der Augenscheinseinnahme eines gesunkenen Schiffes an Taucher. - Einsatz gemäß den Vorschriften über Sachverständige ( 73, 74, 75 StPO) - Aussage über Wahrnehmung als Zeuge - 19 -