Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt beschlossene Änderungen



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Transkript:

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt beschlssene Änderungen Eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensin gebührt nur mehr bei dauerhafter Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit und anstelle der befristeten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensin kmmt ein Rehabilitatinsgeld bzw. ein Umschulungsgeld zur Anwendung. Das Szialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012) wurde am 10. Jänner 2013 im Bundesgesetzblatt I Nr. 3/2013 veröffentlicht. Das Bundesgesetzblatt I Nr. 3/2013 findet sich auf den Seiten des Rechtsinfrmatinssystems des Bundes (RIS). Die zugrunde liegende Regierungsvrlage swie deren Verlauf finden sich auf den Seiten des österreichischen Parlaments. Infrmatinen zum Begriff "Bundesgesetzblatt" finden sich auf HELP.gv.at. Inhalt des Gesetzes Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes lauten: Invaliditätspensin nur mehr bei dauerhafter Invalidität Für Persnen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr nch nicht vllendet haben, gebührt nur mehr dann eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensin, wenn dauerhafte Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vrliegt. Anstelle einer befristeten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensin wird künftig ein Rehabilitatinsgeld bzw. ein Umschulungsgeld ausbezahlt. Damit haben gesundheitlich beeinträchtigte Persnen, die an zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen teilnehmen und damit ihre Chancen auf Beschäftigung steigern können, Anspruch auf eine Geldleistung, die ihren Unterhalt sichert. Übergangsbestimmungen Für Persnen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr bereits vllendet haben, gelten die bisherigen gesetzlichen Regelungen aufgrund einer besnderen Übergangsbestimmung weiterhin. Persnen, die am 31. Dezember 2013 bereits eine befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensin beziehen und das 50. Lebensjahr am 1. Jänner 2014 nch nicht vllendet haben, wird aufgrund einer weiteren Übergangsbestimmung ermöglicht, dass sie ihre befristete Pensin bis zum Auslaufen der aktuellen Befristung unter den bisherigen Bedingungen weiter beziehen können. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitatin Persnen, für die bescheidmäßig festgestellt wird, dass vrübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Ausmaß vn zumindest sechs Mnaten vrliegt, erhalten Anspruch auf die im jeweiligen Einzelfall ntwendigen und zweckmäßigen medizinischen Rehabilitatinsmaßnahmen. Seite 1

Rehabilitatinsgeld in Fällen medizinischer Rehabilitatin Befristete Invalidität Für Persnen, deren Pensinsantrag mangels dauernder Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit abgelehnt wird, bei denen jedch bescheidmäßig das Vrliegen vrübergehender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Ausmaß vn mindestens sechs Mnaten festgestellt wird, wird ein Rechtsanspruch auf Rehabilitatinsgeld geschaffen. Das Rehabilitatinsgeld wird durch die Krankenversicherung im Anschluss an einen Krankengeldanspruch geleistet, wenn zwar befristete Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vrliegt, jedch vrerst keine beruflichen Maßnahmen der Rehabilitatin durchgeführt werden können, da nch eine Besserung des Gesundheitszustandes abzuwarten ist. Dauer Das Rehabilitatinsgeld gebührt für die Dauer der vrübergehenden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit, und zwar im Ausmaß des Krankengeldes und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes. Medizinische Maßnahmen Medizinische Maßnahmen der Rehabilitatin werden in diesen Fällen, wenn möglich, vm zuständigen Pensinsversicherungsträger erbracht. Mitwirkungspflicht Verweigert die zu rehabilitierende Persn die Mitwirkung an medizinischen Rehabilitatinsmaßnahmen, die ihr zumutbar sind, s wird das Rehabilitatinsgeld für die Zeit der Verweigerung entzgen. Zusammentreffen mit Erwerbseinkmmen Bei Zusammentreffen eines Rehabilitatinsgeldanspruches mit einem Anspruch auf Erwerbseinkmmen über der Geringfügigkeitsgrenze gebührt nur ein Teilrehabilitatinsgeld. Zusammentreffen mit Krankengeld Bei Zusammentreffen eines Rehabilitatinsgeldanspruches mit einem Anspruch auf Krankengeld ruht das Krankengeld in der Höhe des Rehabilitatinsgeldes. Teilversicherung in der Pensinsversicherung Bezieherinnen/Bezieher vn Rehabilitatinsgeld unterliegen swhl der Teilversicherung in der Krankenversicherung als auch der Teilversicherung in der Pensinsversicherung. Umschulungsgeld in Fällen vn beruflichen Maßnahmen der Rehabilitatin Berufliche Maßnahmen der Rehabilitatin Berufliche Maßnahmen der Rehabilitatin sind slche, durch die mit hher Wahrscheinlichkeit auf Dauer die Invalidität der Berufsunfähigkeit beseitigt der vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen. Qualifikatinsschutz Berufliche Maßnahmen der Rehabilitatin sind versicherten Persnen nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit swie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikatinsniveau) swie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensinsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Seite 2

Qualifikatinsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Persn durchgeführt werden. Hat eine Persn z.b. einen Lehrabschluss, ist eine Rehabilitatin auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vrsehen, jedenfalls unzulässig. Umschulungsgeld Das Umschulungsgeld gewährleistet eine adäquate Existenzsicherung für Persnen mit Qualifikatinsschutz, die zur Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitatin bereit sind. Die Vraussetzungen für den Anspruch auf Umschulungsgeld werden durch einen entsprechenden Bescheid der Pensinsversicherungsanstalt erlangt. Dieser stellt fest, dass berufliche Maßnahmen der Rehabilitatin zweckmäßig und zumutbar sind, swie die aktive Bereitschaft zur Teilnahme an der Auswahl, Planung und Durchführung der Maßnahmen besteht. Berufskundliches Gutachten Künftig wird dem Pensinsbescheid zur Klärung der Frage der Zumutbarkeit vn beruflichen Maßnahmen der Rehabilitatin bligatrisch ein berufskundliches Gutachten zugrunde gelegt, wenn sich diese Frage nicht schn aufgrund der ärztlichen Untersuchung beantwrten lässt. Mitwirkungspflicht Bei der Erstellung des berufskundlichen Gutachtens muss die Antragstellerin/der Antragsteller wie bei der ärztlichen Untersuchung persönlich mitwirken. Feststellungen im Ablehnungsbescheid der Pensinsversicherungsanstalt Der Pensinsversicherungsträger muss in einem Ablehnungsbescheid auch feststellen, um welche Art vn Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit es sich handelt (mit der hne "Berufsschutz"), b die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vraussichtlich mindestens sechs Mnate andauern wird bzw. für welches Berufsfeld die Versicherte/der Versicherte durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitatin qualifiziert werden kann. Pflichtversicherung in der Pensinsversicherung Persnen, die berufliche Maßnahmen zur Rehabilitatin abslvieren, sind in der Pensinsversicherung anhand einer fixen Beitragsgrundlage pflichtversichert. Das gilt auch für Bezieherinnen/Bezieher vn Umschulungsgeld. Die Beitragsgrundlage wird jährlich mit der Aufwertungszahl erhöht. Berufliche Rehabilitatin Der Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitatin wird für Persnen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr nch nicht vllendet haben, gestrichen da sie diese Leistung künftig vm Arbeitsmarktservice erhalten. Für Persnen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vllendet haben, bleibt die berufliche Rehabilitatin weiter aufrecht. Übergangsgeld Das Übergangsgeld wird während einer medizinischen Rehabilitatinsmaßnahme der einer beruflichen Ausbildung nur mehr dann geleistet, wenn kein Rehabilitatins- der Umschulungsgeld gebührt. Feststellungsantrag Zur Prüfung der Durchführbarkeit vn Rehabilitatinsmaßnahmen wird die Möglichkeit eines Feststellungsantrages der Versicherten/des Versicherten zur Klärung der Frage geschaffen, b Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vraussichtlich dauerhaft vrliegt. Seite 3

18-Mnate-Frist bei einem neuerlichen Pensinsantrag Für den Fall eines neuerlichen Antrages auf Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vr Ablauf der 18-Mnate-Frist, wird dieser Antrag zurückgewiesen, wenn bereits festgestellt wurde, dass keine Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vrliegt und keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Allerdings wird diese Frist in jenen Fällen durchbrchen, in denen durch den Krankenversicherungsträger die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, sdass sich nunmehr die Frage ergibt, b die Durchführung vn beruflichen Maßnahmen der Rehabilitatin zweckmäßig und zumutbar ist. Die 18-Mnate-Frist kmmt auch dann nicht zur Anwendung, wenn das Arbeitsmarktservice festgestellt hat, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen nicht (mehr) gegeben ist. Kmpetenzzentrum Begutachtung Bei der Pensinsversicherungsanstalt swie für den Bereich der Szialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Szialversicherungsanstalt der Bauern wird jeweils eine einheitliche Begutachtungsstelle als "Kmpetenzzentrum Begutachtung" eingerichtet. Umfasst vn der Tätigkeit dieser Kmpetenzzentren werden swhl die Erstellung vn medizinischen als auch vn berufskundlichen und arbeitsmarktbezgenen Gutachten. Im Bereich des ASVG wird bei Bedarf eine sachkundige Expertin/ein sachkundiger Experte des Arbeitsmarktservice beigezgen. Selbstversicherung für Pflegepersnen Im Bereich der Krankenversicherung wird eine besndere Selbstversicherung für Persnen, die sich der Pflege eines behinderten Kindes widmen, geschaffen. Im Bereich der Pensinsversicherung kann die bereits bestehende Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes für zehn Jahre rückwirkend beantragt werden. Die Beiträge zu diesen Versicherungen wird zur Gänze der Ausgleichsfnds für Familienbeihilfen zahlen. Erhöhung des Sicherungsbeitrages für Pensinen nach den Dienstrdnungen Der Sicherungsbeitrag nach dem Pensinsrecht der Bediensteten der Szialversicherungsträger wird in Anlehnung an eine Empfehlung des Rechnungshfes angehben, und zwar szial gestaffelt und rientiert an der Entwicklung der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. Überweisungsbetrag für Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamte Ehemalige Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes wechseln bei Vrliegen strafrechtlicher Gründe unter Leistung eines Überweisungsbetrages aus dem pensinsversicherungsfreien Ruhestandsverhältnis in die gesetzliche Pensinsversicherung. Pflegegeld bei teilstatinärer Unterbringung Es wird die Möglichkeit geschaffen, das Pflegegeld im Falle einer teilstatinären Betreuung zur Gänze an den jeweiligen Kstenträger auszahlen zu können. Nach Verrechnung der teilstatinären Leistungen wird das verbleibende Pflegegeld an die pflegebedürftige Persn vm jeweiligen Kstenträger, zumindest in der Höhe vn zehn Przent des Pflegegeldes der Stufe drei, ausbezahlt. Diese Abwicklung ist aufgrund des besnders schutzwürdigen Persnenkreises der Pflegegeldbezieherinnen/Pflegegeldbezieher nur mit Zustimmung der pflegebedürftigen Persn, die auch widerrufen werden kann, möglich. Ausbildung vn Persnen die pflegerische Gutachten erstellen Analg der geplanten Regelung im ASVG wird auch im Bundespflegegeldgesetz Seite 4

nrmiert, dass für die Ausbildung vn Persnen, die zur Erstellung vn Gutachten in Angelegenheiten des Pflegegeldes herangezgen werden dürfen, die nach dem ASVG zuständigen Pensinsversicherungsträger gemeinsam mit den Trägern der Pensinsversicherung nach dem GSVG und dem BSVG, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und dem Bundesamt für Sziales und Behindertenwesen im Rahmen eines gemeinnützigen Vereines eine Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung aufzubauen und zu betreiben haben. Pflegefreistellung Beim Anspruch auf Pflegefreistellung werden auch Patchwrk-Familien berücksichtigt. Weiters wird klargestellt, dass für die Begleitung vn Kindern bis zum vllendeten 10. Lebensjahr ins Spital eine Pflegefreistellung gebührt. Nachtschwerarbeit Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Feuerwehren werden in das Nachtschwerarbeitsgesetz aufgenmmen und haben nunmehr Anspruch auf Snderruhegeld. Regelungen zur Auflösungsabgabe Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 wurde eine Auflösungsabgabe je aufgelöstem Dienstverhältnis ab dem Jahr 2013 eingeführt. Im Jahr 2013 beträgt die Höhe 113 Eur. Eine Ausnahmeregelung gilt für Dienstverhältnisse vn Bauarbeiterinnen/Bauarbeitern, für die eine pauschale Abgeltung aus der Bauarbeiter-Urlaubskasse erflgt, bis Juli 2013. Kurzarbeit der Kurzarbeit mit Qualifizierung Vr dem Hintergrund einer vraussichtlich schwierigen Wirtschaftslage erleichtern befristete Snderregelungen den Einsatz der Kurzarbeit und der Kurzarbeit mit Qualifizierung. S werden der Wechsel vn Kurzarbeit zu Kurzarbeit mit Qualifizierung ermöglicht. Beihilfen, die vr Ende des Jahres 2013 gewährt werden auf bis zu 24 Mnate verlängert. bei Kurzarbeit ab dem fünften Mnat swie bei Kurzarbeit mit Qualifizierung vn Beginn an die zusätzlichen Aufwendungen für die Szialversicherung abgeglten. Freibetragsanhebung bei der Ntstandshilfe Grundsätzlich wird die Ntstandshilfe nur dann gewährt wenn eine Ntlage vrliegt. Um zu beurteilen, b eine Ntlage vrliegt, wird das Partnereinkmmen herangezgen. Die Ntstandshilfe wird nach Abzug eines Freibetrages berechnet. Dieser Freibetrag wird ab Juli 2013 vn 529 Eur um 80 Eur auf 609 Eur angehben. Darüber hinaus wird ab dem Jahr 2014 der Freibetrag analg zum Pensinsanpassungsfaktr erhöht. Vn dieser Änderung prfitierten 38.500 Persnen. Über die Hälfte davn sind Frauen. Inkrafttreten Inkrafttreten 1. Jänner 2013 bzw. 1. Jänner 2014 Inhalt hne Gewähr. Quelle: https://www.help.gv.at/prtal.nde/hlpd/public/mdule?gentics.am=cntent&p.cn tentid=10007.68800 ; dwnlad am 10.2.2013, 18:35 Seite 5