IV. Verwendungsersatz

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Transkript:

Ansprüche auf Verwendungsersatz, 994 ff. Unterscheidung nach der Art der Verwendungen im Vergleich zum Bereicherungsrecht: der redliche und unverklagte Besitzer wird besser gestellt der unredliche oder verklagte Besitzer wird für den Ersatz nützlicher Verwendungen schlechter gestellt

Zugunsten des redlichen und unverklagten Besitzers Ersatzanspruch nach 994 I 1 für notwendige Verwendungen Notwendige Verwendungen: V., die objektiv, bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung erforderlich sind, um die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand einschließlich ihrer Nutzungsmöglichkeit zu erhalten oder diese wiederherzustellen Bestreitung von Lasten der Sache ( 995, periodisch wiederkehrende Ausgaben, zb Grundsteuer) NICHT: Gewöhnliche Erhaltungskosten ( 994 I 2, zb Futter, Wartung), wenn die Nutzungen dem Verwender erhalten bleiben

Ersatzanspruch nach 996 für nützliche Verwendungen Nützliche Verwendungen: V., die nicht notwendig sind, aber dennoch den Wert der Sache erhöhen oder ihre Gebrauchsfähigkeit steigern Bsp.: Einbau eines Autoradios Strittig, ob objektiver oder subjektiver Maßstab der Wertsteigerung maßgeblich ist Subjektive Zumutbarkeit der Nutzung ist hinzuzuziehen, um zu verhindern, dass der Eigentümer den Besitz an der Sache aufgeben muss, um keinen Ersatz für eine für ihn sinnlose Wertsteigerung leisten zu müssen Luxusverwendungen Keine objektive Werterhöhung der Sache Nur Wegnahmerecht nach 997

Nach Rechtshängigkeit bzw. nach Eintritt der Bösgläubigkeit Notwendige Verwendungen 994 II verweist auf die GoA (Teilrechtsgrundverweisung) bei GF im Sinne des Geschäftsherrn, ist Anspruch aus berechtigter GoA zu prüfen ( 994 II ivm 683 S. 1, 670) bei GF gegen den Willen des Geschäftherrn ist Anspruch aus unberechtigter GoA zu prüfen ( 994 II ivm 684 S. 1, 818, 819)

Beispiel nach Wolf, S. 126 (Rn. 277) Ein zum Abriss bestimmtes Haus wird besetzt. Die Besetzer renovieren den Fußboden und streichen die Wände. Steht ihnen gegen die Forderung des Eigentümers auf Herausgabe des Hauses ein Verwendungsersatzanspruch zu? 994 I 1 (-), Hausbesetzer sind nicht gutgläubig 994 II ivm 683 S. 1, 670 (-), da die Renovierung nicht im Sinne des Eigentümers war 994 II ivm 684 S. 1, 818 ist dem Grundsatz nach zwar gegeben, aber Bereicherung ist fraglich, da der Eigentümer keine Vorteile aus der unberechtigten GoA hat

Nützliche Verwendungen und Luxusverwendungen Nur Wegnahmerecht, 997

Zum Verwendungsbegriff Str., ob Aufwendungen, die zu einer Veränderung der Zweckbestimmung führen, Verwendungen isd 994 ff. sind BGH: Enger Verwendungsbegriff Kein Verwendungsersatzanspruch Bereicherungsrecht wegen EBV gesperrt Nur Wegnahmerecht ( 997) oder Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben ( 242), wenn Wegnahme nicht möglich hl: Verwendungen: Alle willentlichen Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen BGHZ 10, 171, 177; 41, 157, 160. S. zu der Streitfrage auch Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 878.

Zur Geltendmachung der Verwendungsersatzansprüche 1000: Zurückbehaltungsrecht des Besitzers bei einer Klage auf Herausgabe der Sache Leistung Zug-um-Zug wird durchgesetzt Spezialregelung zu 273, der nicht greift, da der Verwendungsersatzanspruch nach 1001 I 1 erst bei Genehmigung oder Wiedererlangung fällig wird Eigentümer kann sich vor Genehmigung durch Rückgabe der Sache von der Ersatzpflicht befreien ( 1001 I 2) Geltendmachung innerhalb eines Monats (bewegliche Sache) bzw. innerhalb von sechs Monaten (Grundstück) nach Herausgabe, 1002 Nutzungsherausgabeansprüche nach 987 ff. sind mit den Verwendungsersatzansprüchen nach 994 ff. gemäß der Saldotheorie zu verrechnen

Geltendmachung durch und gegen Rechtsnachfolger regelt 999 besonderes Wegnahmerecht, wenn Sachen wesentliche Bestandteile einer anderen Sache geworden sind und das Eigentum an ihnen gem. 93, 946, 947 verloren gegangen ist ( 997) Aneignungsrecht bzgl. der abgetrennten Sache, wenn der Besitzer mit der Hauptsache eine Nebensache verbunden hat, deren Eigentümer er war Duldungsanspruch; zu den Regelungseinzelheiten lies 997

Konkurrenzen IV. Verwendungsersatz Wolf, S. 115 ff. (Rn. 261 ff.) zu Ansprüchen aus bestehendem Vertrag Vertragliche Besitzberechtigung schließt Vindikationslage aus Lückenfüllung in Ermangelung einer vertraglichen Regelung nur bei Verwendungsersatzansprüchen Keine Anwendung bei nicht so berechtigtem Besitzer

zu Ansprüchen aus 823 Grundsatz: EBV enthält eine abschließende Sonderregelung Ausnahme: Anspruch aus 823 I bei Fremdbesitzerexzess und unerlaubter Handlung des bösgläubigen oder verklagten Besitzers, nachdem er den Mangel seines Besitzrechts kennt

zu den 812 ff. bei Herausgabe von Nutzungen zur analogen Anwendung von 988 bzw. zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen neben 987 ff. bei rechtsgrundlosem Erwerb (Leistungskondiktion), s.o. bei Eingriffskondiktion ist zu unterscheiden bzgl. Nutzungen sind 987 ff. eine spezialgesetzliche Regelung bzgl. Wertersatz für die Sache selbst finden 816, 951, 812 Anwendung, weil dem Eigentümer der Wert der Sache in jedem Fall zukommen soll bei Verbrauch der Sache: 812, 818 sind anwendbar; EBV erfasst lediglich den Gebrauch (Lückenfüllung durch Eingriffskondiktion) Schadensersatzanspruch ( 989) setzt Verschulden voraus