Technologietransfer und Alleinbezug in der Schweiz

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Transkript:

Technologietransfer und Alleinbezug in der Schweiz Assemblée Générale ASAS - 26 septembre 2017 - Berne Commerce en ligne et autres questions pratiques en matière de distribution Nicolas Birkhäuser

Übersicht Technologietransfer Was ist Technologietransfer? Regelung in der EU gemäss Technologietransfer GVO Urteil des Bundesgerichts in Sache Gaba Was nun? Alleinbezug Was ist Alleinbezug? / Abgrenzung Wettbewerbsverbot Regelung in der EU gemäss Vertikalleitlinien Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Nikon (und vorher Entscheid der WEKO) Erläuterungen zur Vertikalbekanntmachung der WEKO (Stand 12. Juni 2017) Was nun? Page 2

Technologietransfer Was ist Technologietransfer? (1) «Technologietransfer-Vereinbarung : i) eine von zwei Unternehmen geschlossene Vereinbarung über die Lizenzierung von Technologierechten mit dem Ziel der Produktion von Vertragsprodukten durch den Lizenznehmer und/oder seine Zulieferer, ii) eine Übertragung von Technologierechten zwischen zwei Unternehmen mit dem Ziel der Produktion von Vertragsprodukten, bei der das mit der Verwertung der Technologierechte verbundene Risiko zum Teil beim Veräußerer verbleibt;» (Art. 1(1)(c)) Page 3

Technologietransfer Was ist Technologietransfer? (2) «Technologierechte : Know-how und die folgenden Rechte oder eine Kombination daraus einschließlich Anträgen auf Gewährung bzw. auf Registrierung dieser Rechte: i) Patente, ii) Gebrauchsmuster, iii) Geschmacksmuster, iv) Topografien von Halbleiterprodukten, v) ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel [ ], vi) Sortenschutzrechte, vii) Software-Urheberrechte;» (Art. 1(1)(b)) Page 4

Technologietransfer Was ist Technologietransfer? (3) Abzugrenzen von F&E Vereinbarungen und Spezialisierungsvereinbarungen: «Diese Verordnung sollte nur für Vereinbarungen gelten, mit denen der Lizenzgeber dem Lizenznehmer [ ] erlaubt, die lizenzierten Technologierechte [ ] zur Produktion von Waren oder Dienstleistungen zu nutzen.» (Rz. 7) «Diese Verordnung gilt nicht für Lizenzabsprachen in Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 fallen oder in Spezialisierungsvereinbarungen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 fallen.» (Art. 9) Page 5

Technologietransfer Regelung in der EU gemäss Technologietransfer GVO (vereinfacht / nicht vollständig): (1) Freistellung bis zu Marktanteilen von 20% (Wettbewerber) bzw. 30% (Nicht-Wettbewerber). Weitergehende Zulässigkeit von Beschränkungen bei Wettbewerbern (bei nicht wechselseitigen Vereinbarungen): Output-Beschränkungen in Bezug auf Vertragsprodukte Keine Produktion / keine aktiven und passiven Verkäufe in der anderen Partei vorbehaltene Exklusivgebiete/-kundengr. Produktion nur für einen bestimmten Kunden (Art. 4(1)) Page 6

Technologietransfer Regelung in der EU gemäss Technologietransfer GVO (vereinfacht / nicht vollständig): (2) Weitergehende Zulässigkeit von Beschränkungen bei Nicht- Wettbewerbern (bei nicht wechselseitigen Vereinbarungen): Beschränkung aktiver Verkäufe durch Lizenznehmer generell in Gebiete oder an Kunden (nicht nur exklusiv vorbehaltene) Beschränkung passiver Verkäufe in/an exklusiv dem Lizenzgeber vorbehaltene Gebiete oder Kunden Produktion nur für einen bestimmten Kunden (Art. 4(2)) Page 7

Technologietransfer Urteil des Bundesgerichts in Sache Gaba «Die Beschwerdeführerin nimmt sodann Bezug auf das EU-Recht und vertritt die Auffassung, dass das Regime für vertikale Abreden nicht auf den Technologietransfer anwendbar sei. [ ] EU-Kartellrecht gilt in der Schweiz nicht [ ]. Die GVO-TT 2004 ist in der Schweiz deshalb nicht anwendbar. Fraglich kann deshalb nur sein, ob aufgrund der verlangten Parallelität zwischen der schweizerischen und der europäischen Rechtsordnung, die [ ] Technologietransfer- Vereinbarung von Art. 5 Abs. 4 KG ausgeschlossen ist. Entsprechend der [ ] parlamentarischen Ansicht [ ] sollen auch Technologietransfervereinbarungen oder solche in Verträge eingebundene Regeln, welche einen absoluten Gebietsschutz vorsehen, unter Art. 5 Abs. 4 KG fallen. Dies entspricht auch der Praxis der WEKO.» (E. 6.4.4.) Page 8

Technologietransfer Was nun? Wenn schon Parallelität zwischen CH und EU Rechtsordnung angestrebt wird, ist ein strengeres Schutzniveau in der Schweiz nicht sinnvoll. Die WEKO in der VertBek: «Damit stellt sie sicher, dass in der Schweiz im Bereich der vertikalen Abreden weiterhin möglichst die gleichen Regeln zur Anwendung kommen wie in der Europäischen Union [ ]. In diesem Sinne gelten die europäischen Regeln [ ] analog auch für die Schweiz.» Allerdings ohne Bezugnahme auf die TT GVO. (Erw. VII) Es ist in diesem Bereich sinnvoll, bei der Auslegung des Schweizer Kartellgesetzes Richtlinien in der EU zu berücksichtigen, vor allem wenn dadurch unnötige Intervention vermieden werden kann. Es ist zu fordern, dass die Praxis möglichst rasch präzisiert wird. Eingehend zum Thema: Nicolas Birkhäuser / Alessandro Stanchieri, Das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Gaba, in: Jusletter 11. Sept. 2017 Page 9

Alleinbezug Was ist Alleinbezug? / Abgrenzung Wettbewerbsverbot: Alleinbezug: Verpflichtung des Käufers, die vertraglich bestimmten Waren oder Dienstleistungen während der Vertragslaufzeit nur beim Lieferanten zu beziehen. Wettbewerbsverbote: «Alle [ ] Verpflichtungen, die den Abnehmer veranlassen, keine Waren oder Dienstleistungen herzustellen, zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen, die mit den Vertragswaren oder - dienstleistungen im Wettbewerb stehen. Des Weiteren alle [ ] Verpflichtungen des Abnehmers, mehr als 80% seiner [ ] gesamten Einkäufe von Vertragswaren oder - dienstleistungen sowie ihrer Substitute auf dem relevanten Markt vom Anbieter [ ] zu beziehen.» Page 10

Alleinbezug Regelung in der gemäss EU Vertikalleitlinien: «Alleinvertriebsvereinbarungen sind nach der GVO vom Kartellverbot freigestellt, wenn sowohl der Anbieter als auch der Abnehmer auf seinem Markt nicht mehr als 30 % Marktanteil hält; dies gilt selbst dann, wenn eine Vereinbarung noch andere vertikale Beschränkungen wie [ ] Alleinbezugsverpflichtungen enthält.» (Rz. 152 Vertikalleitlinien) Wettbewerbsverbote (vertikal) sind für die Dauer von max. 5 Jahren zulässig (gleiche Regelung wie in CH). ( Kernbeschränkung gemäss Vertikal GVO, Art. 4(b): «die Beschränkung des Gebiets oder der Kundengruppe, in das oder an die ein an der Vereinbarung beteiligter Abnehmer [ ] Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen darf, mit Ausnahme [ ]») Page 11

Alleinbezug Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Nikon (und vorher Entscheid der WEKO): «[ ] hingegen sind [gemäss den inländischen Vertriebsverträgen] Importe aus dem Ausland in die Schweiz gemäss 6 Ziff. 1 unzulässig: "Der Distributor und dessen Tochter- und Schwestergesellschaften dürfen die Vertragserzeugnisse nur von Nikon oder von einem anderen von Nikon autorisierten Distributor im Vertragsgebiet beziehen." [ ] Dabei handelt es sich um indirekte Gebietszuweisungen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG.» (E. 7.3.2) Das ist eine weniger weitgehende Beschränkung als Alleinbezug nur bei Tochtergesellschaft Nikon in der Schweiz. Page 12

Alleinbezug Erläuterungen zur Vertikalbekanntmachung der WEKO (Stand 12. Juni 2017), Rz. 8: «Ebenfalls zum indirekten Ausschluss von passiven Verkäufen an Abnehmer in der Schweiz führen vertragliche Bezugsbeschränkungen, wonach sich die Vertriebspartner in der Schweiz verpflichten, die Vertragsware nur in ihrem Vertragsgebiet zu beziehen.» (mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Nikon, E. 7.3.2) Page 13

Alleinbezug Was nun? Wie bereits in Bezug auf Technologietransfer gilt: Kein strengeres Schutzniveau in der Schweiz als in der EU. Es ist in diesem Bereich sinnvoll, bei der Auslegung des Schweizer Kartellgesetzes Richtlinien in der EU zu berücksichtigen, vor allem wenn dadurch unnötige Intervention vermieden werden kann. Unbegründetes strengeres Schutzniveau schadet der Rechtssicherheit. Es ist zu fordern, dass die Praxis möglichst rasch präzisiert wird. Page 14

Kontakt Nicolas Birkhäuser Attorney-at-law, LL.M., Partner Niederer Kraft & Frey AG Bahnhofstrasse 13 CH-8001 Zürich Tel: +41 58 800 80 00 nicolas.birkhaeuser@nkf.ch Page 15