Wertgrenzen in der SächsKomHVO-Doppik



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Wertgrenzen in der SächsKomHVO-Doppik Arbeitshilfe zur Behandlung geringwertiger Vermögensgegenstände und zur Inventarisierung in der kommunalen Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik Überarbeitet mit Stand 31. Dezember 2011 1

Rechtsgrundlagen Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik SächsKomHVO- Doppik vom 8. Februar 2008 (GVBl. Nr. 4/2008 vom 29.02.2008, S. 202 ff.) Änderungsverordnung zur Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung- Doppik vom 12. November 2008 (GVBl. Nr. 16/2008 vom 29.11.2008, S. 638 ff.) Änderungsverordnung zur Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung- Doppik vom 20. Dezember 2011 (GVBl. Nr. 14/2011 vom 30.12.2011, S. 657 ff.) 2

Allgemeines und Begriffserklärungen 1. Die in dieser Arbeitshilfe erläuterten Regelungen beziehen sich ausschließlich auf bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. 2. Die Wertgrenzen beziehen sich dabei auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) des einzelnen Vermögensgegenstandes. 3. Die Wertgrenzen gelten für AHK, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag. Kommunen sind in der Regel nicht vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall ist der Bruttopreis des Vermögensgegenstandes wertgrenzenrelevant. Eine Ausnahme stellen z.b. Betriebe gewerblicher Art einer Kommune dar. Sie gelten als Unternehmer im Sinne des 15 UStG und können einen in den AHK eines Vermögensgegenstandes enthaltenen Umsatzsteuerbetrag anrechnen, sind also vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall ist der Nettopreis wertgrenzenrelevant. (Die Regelung gemäß Richtlinie zu 9b EStG, wonach für geringwertige Anlagegüter ausschließlich Nettobeträge wertgrenzenrelevant sind, ist ausdrücklich nicht anwendbar.) 4. Als geringwertige Vermögensgegenstände (auch geringwertige Wirtschaftsgüter, GWG) gelten bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren AHK, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, EUR 410 nicht überschreiten. 5. Die Vorschriften für geringwertige Vermögensgegenstände gelten nicht für Vermögensgegenstände, auf die die Regelungen des 34 Abs. 2 und 3 SächsKomHVO-Doppik Anwendung finden (Fest- und Gruppenbewertung), da bei diesen Bewertungsverfahren vom Einzelbewertungsgrundsatz abgewichen wird. 6. In der kameralen Haushaltswirtschaft ist weiterhin die Wertgrenze von EUR 410 Netto gemäß 5 der Verwaltungsvorschrift Gliederung und Gruppierung zu beachten. 3

Beispiel für die Bestimmung der wertgrenzenrelevanten Anschaffungskosten Beispiel: Eine Kommune kauft zwei Digitalkameras zum Preis von je EUR 416,50 incl. Umsatzsteuer. Eine Kamera ist für die Verwendung im Ordnungsamt vorgesehen, die zweite Kamera soll im Marktamt zum Einsatz kommen. Das Marktamt wird als Betrieb gewerblicher Art geführt. Rechnung an das Ordnungsamt Rechnung an das Marktamt Kamera EUR 350,00 USt EUR 66,50 -------------------------------------- Summe EUR 416,50 Kamera EUR 350,00 USt EUR 66,50 -------------------------------------- Summe EUR 416,50 Lösung: Das Ordnungsamt ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Daher ist der Bruttopreis in Höhe von EUR 416,50 wertgrenzenrelevant. Lösung: Das Marktamt als Betrieb gewerblicher Art ist vorsteuerabzugsberechtigt. Daher ist der Nettopreis in Höhe von EUR 350,00 wertgrenzenrelevant. 4

Geringwertige Vermögensgegenstände Aufwand AHK </= EUR 410 Rechtsgrundlage: 44 Abs. 5 SächsKomHVO-Doppik Wahlrecht Aktivierung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und Abschreibung auf EUR 0,00 am Ende des Haushaltsjahres Aufwand zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung Erläuterung: Nach den Zuordnungsvorschriften der VwV KomHSys sind Aufwand für Anschaffung oder Herstellung eines geringwertigen Vermögensgegenstandes und der aus Abschreibung resultierende Aufwand auf unterschiedlichen Konten zu buchen und daraus folgend auch auf unterschiedlichen Positionen der Ergebnisrechnung auszuweisen. Aus statistischen Gründen ist eine einheitliche Vorgehensweise geboten, ein entsprechendes Wahlrecht muss daher für die Kommunen verneint werden. 5

Geringwertige Vermögensgegenstände Sammelposten AHK > EUR 150 und </= EUR 1.000 Rechtsgrundlage: 44 Abs. 5 Satz 2 bis 4 SächsKomHVO-Doppik Bildung eines Sammelpostens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und Auflösung des Sammelpostens durch Abschreibung im Haushaltsjahr und in den folgenden 4 Jahren zu je einem Fünftel Erläuterung: Mit der 2. Änderungsverordnung wurde die Sammelpostenregelung des 44 Abs. 5 Satz 2 bis 4 SächsKomHVO-Doppik gestrichen. Im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht besteht auch kein Wahlrecht zur Bildung von Sammelposten. Die Neubildung von Sammelposten ist also mit Inkrafttreten der 2. Änderungsverordnung nicht mehr zulässig. Sofern in Anwendung der SächsKomHVO-Doppik i. d. F. vom 12.11.2008 bereits Sammelposten gebildet wurden, müssen diese nicht aufgelöst werden. Bestehende Sammelposten sind bis zur planmäßigen, vollständigen Abschreibung weiterzuführen (Beispiel siehe Seite 7). In diesen Fällen ergibt sich somit ein Übergangszeitraum, in dem 44 Abs. 5 Satz 3 und 4 SächsKomHVO- Doppik i. d. F. vom 12.11.2008 weiterhin anzuwenden ist. 6

Beispiel für die Bildung eines Sammelpostens und dessen Abschreibung Beispiel: Eine Kommune kauft im Jahr 20X0 drei Vermögensgegenstände. Die Anschaffungskosten betragen jeweils EUR 250, EUR 500 und EUR 750. Vorsteuerbeträge sind nicht zu berücksichtigen. zusätzlich: Im Jahr 20X2 wird einer der Vermögensgegenstände veräußert. Lösung: Die Kommune muss im Jahr 20X0 einen Sammelposten bilden und darin alle drei Vermögensgegenstände aktivieren. Dieser Pool wird dann wie in der Grafik dargestellt abgeschrieben. Nach Vollabschreibung ist für den Sammelposten kein Erinnerungswert nachzuweisen. zusätzlich: Der Sammelposten wird im Falle des Ausscheidens in ihm enthaltener Vermögensgegenstände aus dem Eigentum der Kommune (z.b. durch Veräußerung oder Untergang) nicht angepasst. Die Abschreibung wird regulär fortgeführt. Wert in EUR 1200 1000 800 600 400 200 0 Sammelposten AfA 20X0 20X1 20X2 20X3 20X4 Jahr 7

Inventarisierung AHK </= EUR 410 Wahlrecht Rechtsgrundlage: 35 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik Inventarisierung Befreiung von der Inventarisierungspflicht durch den Bürgermeister Hinweis: Die Wertgrenze wurde durch die 2. Änderungsverordnung von EUR 150 auf EUR 410 angehoben. 8

Inventarisierung Erinnerungswerte AHK > EUR 410 Rechtsgrundlage: 44 Abs. 5 i. V. m. 36 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik Bei Nutzung nach Vollabschreibung: Erinnerungswert von EUR 1,00 in der Anlagenbuchhaltung Hinweis: Der optionale Ausweis eines Erinnerungswertes für Vermögensgegenstände mit AHK </= EUR 1.000 in der Anlagenbuchhaltung ist mit der 2. Änderungsverordnung entfallen. Die Pflicht zum Ausweis eines Erinnerungswerts ist somit allein abhängig von der Aktivierung des betreffenden Vermögensgegenstandes. 9

Inventarisierung Inventarisierung Sonderregelung für die Eröffnungsbilanz AHK </= EUR 1.000 Wahlrecht Rechtsgrundlage: 61 Abs. 2 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik keine Inventarisierung Erinnerungswert EUR 1,00 kein Erinnerungswert Erläuterung: Die Anwendung des 34 SächsKomHVO-Doppik ist freigestellt. Dies bedeutet, dass einerseits auf eine Erfassung der Vermögensgegenstände (und diesen zugeordneten Sonderposten) ganz verzichtet werden kann. Andererseits können die Kommunen in ihren örtlichen Inventurrichtlinien für die Eröffnungsbilanz jede beliebige Wertaufgriffsgrenze bis zu EUR 1.000 selbst definieren. Das Wahlrecht gilt auch für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände (z.b. Kunstgegenstände). Gleichzeitig wird hinsichtlich des Ausweises eines Erinnerungswertes für bereits voll abgeschriebene Vermögensgegenstände ein Wahlrecht eingeräumt. Somit kann für diese Vermögensgegenstände auch eine Inventarisierung mit dem Wert 0 EUR erfolgen und ein Nachweis in der Anlagenbuchhaltung unterbleiben. Die Regelung ist auf Vermögensgegenstände (und zugeordnete Sonderposten) anwendbar, die sich zum Stichtag der Eröffnungsbilanz im Eigentum der Kommune befinden, eine Nacherfassung für folgende Jahresabschlüsse ist nicht vorzunehmen. Für nach dem Stichtag angeschaffte oder hergestellte Vermögensgegenstände (und entsprechende Sonderposten) gelten die allgemeinen Inventarisierungsvorschriften. 10