NEULAND- Richtlinien für die artgerechte Legehennenhaltung

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Transkript:

NEULAND- Richtlinien für die artgerechte Legehennenhaltung Natürliches Leben natürliches Produkt Die neue Qualität garantieren die Trägerverbände Deutscher Tierschutzbund e.v. Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft e.v. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.v.. Verein für tiergerechte und umweltschonende Nutztierhaltung e.v. Am Köllnischen Park 1 10179 Berlin Tel. (030) 25799784

NEULAND Die neue Fleischqualität Diese Trägerverbände garantieren die tiergerechte und umweltschonende Nutztierhaltung Deutscher Tierschutzbund e.v. In der Raste 10, 53129 Bonn, Tel.: (0228) 60496-0 AbL-Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft e.v. Bahnhofstr. 31, 59065 Hamm, Tel.: (02381) 90 53 17 1 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.v. (BUND) Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin, Tel.: (030) 27 58 6-40 NEULAND-Richtlinien für artgerechte Legehennenhaltung Seite 2 von 7

NEULAND-Richtlinien für die artgerechte Legehennenhaltung (Stand 11/2016) Diese Richtlinien sind bundesweit gültige Mindestanforderungen für die Neuland-Legehennenhaltung. Es gelten die Neuland-Richtlinien Allgemeine Anforderungen. Alle gesetzlichen Vorschriften, die die Legehennenhaltung betreffen, sind einzuhalten. 1. Bestands- und Flächenobergrenzen pro Betrieb Die Bestandsobergrenze beträgt 9.000 Legehennenplätze pro Betrieb. Die Flächenobergrenze beträgt 300 Hektar Ackerfläche. Pro 100 Hektar muss dafür 1 Arbeitskraft nachgewiesen werden. Für Grünland besteht keine Flächenbegrenzung. 1.2 Betreuung Der Tierhalter ist für den Gesundheitszustand seiner Tiere verantwortlich und muss das Befinden seiner Tiere und die Funktion der Einrichtungen (Stall, Auslauf, Weide) mindestens zweimal täglich überprüfen. Kranke, verletzte oder unverträgliche Tiere sind abzusondern. In jedem Betrieb sind für diese Zwecke abgetrennte Stallabteilungen bzw. gesonderte Einrichtungen bereitzuhalten. 1.3 Haltung Als Haltungssysteme, die sowohl die Bedürfnisse der Tiere als auch die Ansprüche der Verbraucher in ausreichendem Maße berücksichtigen, werden nur Haltungssysteme mit ganzjährigem Auslauf akzeptiert. Hierunter sind bei NEULAND die Haltungsformen stationäre Freilandhaltung (Feststallsystem) und mobile Freilandhaltung (z.b. Mobilstall, Hühnermobil) zu verstehen. 1.4 Stall Stallgröße maximal 4.500 Tiere Gruppengröße max. 1.500 Tiere a.) Stationäres System Besatzdichte: 6 Tiere/m 2 - K.O.-Kriterium b.) Mobiles System Besatzdichte: 6 Tiere/m 2 - K.O.-Kriterium Die Umsatzhäufigkeit muss durch die Kontrollkommission betriebsindividuell festgelegt werden. Zur Förderung des Sozialgefüges müssen den Beständen Hähne beigegeben werden: ein Hahn für 30-60 Hennen. Ausgestaltung des Stalles (sowohl stationär als auch mobil) a) Fläche Mindestens 30% der Bodenfläche muss als Scharraum mit trockener Einstreu, nach Möglichkeit Stroh/Stroh-Gemische/Strohpellets, Dinkel-oder Haferspelzen etc. eingerichtet werden. Regelmäßiges Nachstreuen wird vorgeschrieben. Einstreutiefe: mind. 5 cm. b) Sitzstangen Sitzstangen sind in Form von 4-5 cm starken Stangen und einem Mindestabstand von 35 cm anzubringen (auch zur Wand). Der Abstand zur Decke soll mindestens 70 cm betragen; ein Meter Sitzstange reicht für 5 Tiere (20 cm/tier). Die Sitzstangen müssen so beschaffen sein, dass die Fußballengesundheit nicht beeinträchtigt wird. Die Sitzstangen sind zu 50% in unterschiedlichen Höhen anzubringen. Es dürfen keine Spalten an den Verbindungsstellen entstehen. NEULAND-Richtlinien für artgerechte Legehennenhaltung Seite 3 von 7

c.) Fressplätze/Tränkplätze Fressplätze: Fütterungsvorrichtungen müssen so verteilt und bemessen sein, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei die Kantenlänge der Futtertröge je Legehenne bei Verwendung von Längströgen mind. 10 cm und bei Verwendung von Rundtrögen mind. 4 cm betragen muss. Tränkplätze: Cup-oder Bechertränken sind zu bevorzugen. Die Tränkevorrichtungen müssen so verteilt sein, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei bei der Verwendung von Cup- oder Bechertränken für bis zu 10 Legehennen mind. 2 Tränkestellen und für jeweils 10 weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkestelle vorhanden sein müssen. Tränkplätze: An Rinnentränken benötigt jedes Tier 3 cm; eine Rundtränke reicht für 80 Tiere, eine Nippeltränke für 6 Tiere. d) Legenester Die Nester müssen abgedunkelt sein und der Nestboden muss verformbar. Ein Einzelnest reicht für 6 (Größe 35cm x 25cm), ein Gruppennest für 80 Hennen/m 2 und ein Einstreunest für 100 Hennen/m 2. Geeignete Einstreumaterialien: z.b. Stroh, Heu, Haferspelzen, Buchweizenschalen, Dinkelspelzen etc. e) Lichtverhältnisse Der Stall ist mit Tageslicht ausreichend zu beleuchten. Fenster: Stallgrundfläche = 1:20. Eine ununterbrochene Dunkelphase ohne Kunstlicht von mindestens 8 Stunden muss eingehalten werden. Für flickerfusionsfreies Licht ist Sorge zu tragen. g) Auslauföffnungen zum Kaltscharraum Richtwerte: Mindesthöhe 45 cm (im Mobilstall 35 cm), Mindestbreite 0,8 m/100 Hennen. Kältebedingt kann die Mindestbreite auf 0,4 m/100 Hennen reduziert werden. h) Einstreu Die Qualität der Einstreu muss trocken, locker und dergestalt sein, dass die Legehennen auch gegen Ende der Legephase picken, scharren und sandbaden können. Vernässte oder verkrustete Einstreu ist zu entfernen und durch frische Einstreu zu ersetzen. Der Stall muss eingestreut sein. - K.O.-Kriterium i) Beschäftigungsmaterial Zur Beschäftigung müssen ab Einstallung neben der Einstreu weitere veränderbare Materialien zur Verfügung stehen. Diese müssen regelmäßig erneuert werden. Empfohlen wird ein Wechsel zwischen verschiedenem Beschäftigungsmaterial, um es interessant zu halten. Als Beschäftigungsmaterial eignen sich insbesondere Stroh- oder Luzerneballen, Heukörbe, Grünfutterkörbe. 5. Auslauf a) Kaltscharrraum - stationäres System In Freiland- und Auslaufhaltungen von Legehennen muss ein Kaltscharraum den Übergang vom Stall zur Weide bilden. - K.O.-Kriterium Ein Kaltscharrraum von mind. 50% der nutzbaren Stallfläche ist verpflichtend. - K.O.-Kriterium Der Kaltscharrraum muss überdacht, und nach den Seiten hin zu mindestens 50% licht- und luftdurchlässig und windgeschützt sein. Der Kaltscharrraum muss allen Tieren spätestens ab 1 Woche nach Einstallung uneingeschränkt während der Tageslichtstunden zugänglich sein. - K.O.-Kriterium Bei extremen Witterungsbedingungen können Ausnahmen akzeptiert werden. Die Zeitpunkte des Öffnens und Schließens sind dann unter Angabe der Gründe zu dokumentieren. NEULAND-Richtlinien für artgerechte Legehennenhaltung Seite 4 von 7

1/3 der Fläche des Kaltscharraums ist auf die begehbare Stallgrundfläche bzw. Besatzdichte anrechenbar, wenn die Tiere uneingeschränkten Zugang haben. Mind. 3 m 2 für 1.000 Tiere müssen den Tieren im Außenscharrraum als Staubbad zur Gefiederpflege zur Verfügung stehen. Eine trockene Einstreu, möglichst Stroh, zum Scharren und Picken dient auch der Beschäftigung der Tiere und beugt dem Federpicken und Kannibalismus vor. Das Aufsuchen eines Sandbades kommt den Verhaltensansprüchen der Legehennen entgegen. Für das Staubbad sind Flächen mit geeignetem Substrat vorzuhalten und zu pflegen. b) Kaltscharrraum - mobiles System Mobilstallhaltung-Pilotprojekt: Ein Kaltscharrraum ist nicht vorgesehen, jedoch muss bei einem behördlichen Aufstallungsgebot ein Kaltscharrraum angegliedert werden können, bzw. müssen die Tiere in diesem Fall in einen Stall mit Kaltscharrraum verbracht werden können. c) Weide (stationär/mobil) Bei Schnee sollte eine dünne Eintreu ausgebracht werden, um den Tieren, die bei diesen Witterungsbedingungen visuell beeinträchtigt sind, eine Orientierung zu ermöglichen. Bei stationären Systemen sind die Weiden zweckmäßigerweise um den Stall herum anzulegen. Breite Übergangsöffnungen (Breite mind. 50 cm/höhe 45 cm) vom Schlechtwetterauslauf zur Weide vermindern morastige Flächen und sind in regelmäßigen Abständen über die ganze Stallbreite anzubringen. Außerdem müssen die Klappen so gestaltet sein, dass die Hennen bei Körnergabe oder bei einer Bedrohung durch einen Beutegreifer innerhalb weniger Sekunden in den Stall zurückkehren können. Bei stationären Ställen ist zur Schonung der Ausläufe beim Übergang vom Schlechtwetterauslauf zum Grünauslauf ein mit Stegen oder Hackschnitzeln abgedeckter Streifen vorzusehen (mind. 10 m). Bei mobilen System wird dies durch Lattenroste an den Auslaufklappen gewährleistet (mind. 1 m). Außerdem ist der Grünauslauf bei stationären Systemen zu parzellieren und zu pflegen; kahle Stellen müssen nachgesät werden und das Gras ist kurz zu halten. Zum Schutz der Hühner gegen Witterungs- und Greifvogelbedrohung müssen natürliche Strukturen auf der Weide (Bäume, Büsche, Hecken) vorhanden sein. Diese sind in regelmäßigen Abständen von ca. 10 m zu pflanzen. Zusätzlich können den Tieren versetzbare künstliche Strukturen (z.b. Unterstände, ausrangierte landwirtschaftliche Anhänger) angeboten werden. Auslauffläche: Mobiles System: 4 m 2 /Tier (Bei Flächenrotation müssen jederzeit 2,5 m 2 zur Verfügung stehen). K.O.-Kriterium Stationäres System: 4 m 2 /Tier; (Bei Flächenrotation müssen jederzeit 2,5 m 2 zur Verfügung stehen).- K.O.-Kriterium Auslaufnutzung Der Auslauf muss täglich spätestens ab 10.00 Uhr bis zum Sonnenuntergang zugänglich sein. K.O.- Kriterium 6. Fütterung und Tränkung Eine ausreichende und regelmäßige Fütterung und Tränkung der Legehennen muss jederzeit gewährleistet sein. Fress- und Tränkplätze sind sauber zu halten. In der Fütterung sind ausschließlich heimische Futtermittel deutschen Ursprungs oder angrenzender Regionen einzusetzen, ausgenommen sind hier die Mineralfutter, die Bestandteile wie z.b. Zuckerrohrmelasse, Palmöl etc. enthalten können. Soja aus angrenzenden Regionen, Soja der Marke Donau Soja sowie Soja aus ökologischem Anbau kann eingesetzt werden. NEULAND-Richtlinien für artgerechte Legehennenhaltung Seite 5 von 7

Mindestens 50 Prozent des Futters muss auf dem eigenen Betrieb erzeugt werden können. Bei Grünlandbetrieben kann es auf Antrag eine Ausnahme geben und Futter zugekauft werden. Wirkstoffe mit dem Zweck der Wachstums- und Leistungsförderung sind verboten. Die Verwendung von Futtermitteln tierischer Herkunft (Tierkörper- und Knochenmehle, Tierexkremente), außer Milch- und Milchprodukte ist untersagt. Gentechnisch veränderte Futtermittel sind verboten. Grundlage ist das EGGenTDurchfG in der jeweils gültigen Fassung. K.O.-Kriterium. Ausgenommen sind Zusatzstoffe, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt wurden. In der Vegetationszeit sollte zusätzlich Grünfutter an die Legehennen verfüttert werden; außerdem wird empfohlen, strukturiertes Futter (z.b. Kartoffeln, Rüben) im Auslauf vorzulegen. Grit oder Muschelschalenschrot müssen angeboten werden. Zur Trinkwasserversorgung sind funktionstüchtige Selbsttränken einzurichten. In den Ställen sind Vorkehrungen gegen das Einfrieren der Selbsttränken und Zuleitungen zu treffen. 7. Tiergesundheit / Behandlungen Jeder Betrieb muss einen Bestandsbetreuungsvertrag mit einem Tierarzt abschließen. Dem Einsatz von Naturheilverfahren und mitteln ist der Vorzug zu geben. Allopathische Arzneimittel dürfen nur zu therapeutischen Zwecken und nur auf Anweisung eines Tierarztes verabreicht werden. K.O.-Kriterium. Antibiotika dürfen nur ausnahmsweise und nach Indikation durch den Tierarzt eingesetzt werden. Bei Parasitenbefall ist eine Behandlung nach tierärztlicher Anordnung erlaubt. Verboten sind das Amputieren von Körpergewebe und die Zwangsmauser (K.O.-Kriterium), Eine präventive Bestandsbehandlung sowie die Verabreichung von Medizinalfutter, Hormonen und Beruhigungsmittel ist verboten. Beim Einsatz chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel (z.b. Antibiotika) ist die doppelte gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit einzuhalten. Eier von Legehennen, die mit allopathischen Arzneimitteln behandelt wurden, und deren Produkte dürfen nicht unter NEULAND vermarktet werden (Ausnahme: Gesetzlich vorgeschriebene Schutzimpfungen). 8. Junghennenaufzucht: Mindestanforderungen - Unterbringung in Boden- oder Volierenhaltungssystemen mit Kaltscharraum - 3. - 10. Lebenswoche 16 Tiere/m 2 - ab der 11. Woche pro m 2 begehbare Bewegungsfläche im Warmbereich 13 Tiere - mindestens die Hälfte der Bewegungsfläche im Stall eingestreute Scharrfläche - die Gruppengrößen sollen denen im späteren Legestall entsprechen. Eine Teilung von Gruppen ist möglich, jedoch keine Zusammenlegung. - Tageslicht - ab der 10. Lebenswoche während der Aktivitätszeit Zugang zu einem befestigten, überdachten Kaltscharrraum - Aufbaummöglichkeiten/Sitzstange: ab der 1. Lebenswoche, 4.-10. Lebenswoche 8cm/Tier, ab der 11. Lebenswoche 12cm/Tier, 1/3 erhöhte Sitzstangen - Staubbad, Einstreu und Beschäftigungsmaterial ab Tag 1 - vor Umstallung in den Legebetrieb sollen die Junghennen gut befiedert sein und in Bezug auf das Gewicht zu 80% uniform sein NEULAND-Richtlinien für artgerechte Legehennenhaltung Seite 6 von 7

- es gelten ansonsten die Regelungen für die Legehennen 9. Zukauf von Küken und Junghennen Der Tierzukauf darf nur von anerkannten Neuland-Betrieben erfolgen. Sollten keine Tiere von Neuland-Tiere zur Verfügung stehen, können mit einer Ausnahmegenehmigung Tiere auch von anderen Betrieben, sogenannten Zukaufsbetrieben zugekauft werden (siehe Nr. 6. Zukaufsregelung der Allgemeine Richtlinie.) Die Zukaufbetriebe müssen die Mindestanforderungen zur Junghennenaufzucht (Nr. 8. der Richtlinie) einhalten Erlaubt ist der Zukauf von bis zu 21 Wochen alten Tieren. NEULAND-Richtlinien für artgerechte Legehennenhaltung Seite 7 von 7