Unglaubwürdiger Vortrag über asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung

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VG Augsburg, Beschluss v. 22.12.2016 Au 7 S 16.32426 Titel: Unglaubwürdiger Vortrag über asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 GG Art. 16a Abs. 1, Abs. 2 AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 Leitsatz: Ein widersprüchlicher und unglaubwürdiger Vortrag des Antragsstellers über asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung isd Art. 16a Abs. 1 GG, 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Ablehnung des subsidiären Schutzstatus isd 4 Abs. 1 AsylG, erkennen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verfolgung, unglaubwürdig, ernstliche Zweifel, asylrelevante Verfolgung, flüchtlingsrelevante Verfolgung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter, die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner hierauf gerichteten Klage. 2 Der nach eigenen Angaben am... 1984 geborene Antragsteller, der keine Ausweisdokumente vorlegte, ist, ebenfalls eigenen Angaben zufolge, nigerianischer Staatsangehöriger, vom Volk der Ibo, katholischen Glaubens, ledig und kinderlos. 3 Der Antragsteller meldete sich am 7. Oktober 2014 bei der Polizeiinspektion...,... als Asylsuchender und stellte am 13. November 2014 beim Bundesamt... (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. 4 In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates am 13. November 2014 gab er gegenüber dem Bundesamt u. a. an, er habe Nigeria im Jahr 2011 verlassen. Er sei zunächst nach Libyen (3 Jahre) gereist. Von dort aus sei er über Italien (1 Monat) und Österreich (2 Tage) mit dem Zug nach Deutschland gekommen. In Italien und Österreich seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. 5

Am 28. Oktober 2016 fand die persönliche Anhörung des Antragstellers in der Sprache Englisch durch das Bundesamt statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, in Nigeria habe er bis zu seiner Ausreise in... gelebt. Er habe einen Reisepass gehabt, diesen aber in Libyen gelassen. In Libyen habe er auf dem Bau gearbeitet. Für die Reise nach Italien habe er 1800 US-Dollar bezahlt. Seine Eltern, drei Schwestern, drei Brüder und viele Onkel und Tanten lebten in Nigeria. Er habe in Nigeria nur die Grundschule besucht. In Libyen habe er Maurer gelernt. 6 Zu den Gründen für seinen Asylantrag führte er im Wesentlichen aus, in Nigeria habe es für ihn keine Hoffnung bzw. keine Zukunftsperspektiven gegeben. Er habe immer den Traum gehabt, nach Deutschland zu kommen. Mit den Behörden oder der Polizei in Nigeria habe er keine Probleme gehabt. In Libyen sei es anfangs besser gewesen als in Nigeria. Aber dann habe es viele Schießereien und Tote gegeben. In Deutschland lebe noch seine Schwester. 7 Mit Bescheid vom 7. November 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Asylantrag (Nr. 2) und den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Weiter wurde die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 8 Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 10. November 2016 zugestellt. 9 Mit Schreiben vom 14. November 2016, am selben Tag per Fax beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen, erhob der Antragsteller Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 16.32425 geführt. 10 Gleichzeitig stellte er den Antrag nach 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 11 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 12 Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 im Wesentlichen aus, dass er in seiner Heimat eine Familie, nämlich eine Ehefrau, einen Sohn (5 Jahre) und eine Tochter (3,5 Jahre) habe. Da sie kein Geld für Essen, Kleidung und Schule gehabt hätten, habe er sich auf den Weg nach Europa gemacht. In Libyen habe er Arbeit gefunden und seine Familie unterstützt. Aufgrund des Krieges habe er aber dort nicht bleiben können. Nach Nigeria könne er nicht zurückkehren. Seine Geschwister hätten ihn angerufen und gesagt, dass er unter keinen Umständen zum aktuellen Zeitpunkt zurückkehren solle. Grund sei, dass der Biafra-Konflikt wieder neu aufgeflammt sei. Sein Vater sei von der nigerianischen Regierung verhaftet worden, da er ein Biafra-Soldat sei und gegen den Konflikt ankämpfe. Er sei ein Freiheitskämpfer. Keiner wisse aktuell, wo er hingebracht worden sei. Ihm sei von seinen Geschwistern mitgeteilt worden, dass sie nun auch nach ihnen gesucht würde. Sie hätten alle fliehen und ihre Häuser verlassen müssen. Sie würden aktuell von einem Ort zum anderen fliehen. 13 Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 die Behördenakte vor, äußerte sich aber nicht zur Sache. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II. 15 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. 16 1. Der zulässige Antrag gemäß 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 36 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet. 17 a) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach 36 Abs. 3 AsylG ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Nachdem diese Regelung und die damit verbundene Ausreisefrist von einer Woche ( 36 Abs. 1 AsylG) die Folgerung aus der qualifizierten Asylablehnung sind, ist Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegungen zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs grundsätzlich die Prüfung, ob die für eine Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vorliegen. Denn nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996-2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 - DVBl 1996, 729). Dabei muss das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Prüfung auch auf das Merkmal der Offensichtlichkeit erstrecken (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003-2 BvR 153/02 - InfAuslR 2003, 244). 18 Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen ( 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001-2 BvR 1392/00 - InfAuslR 2002, 146). Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 3.9.1996-2 BvR 2353/95 - BayVBl 1997, 15; BVerfG, B.v. 2.5.1984-2 BvR 1413/83 - juris Rn. 27). Es kommt also darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen Prüfung im Eilverfahren mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann. Dies ist hier der Fall. 19 b) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG), der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ( 3 Abs. 1 AsylG) und der Versagung subsidiären Schutzes ( 4 AsylG) als offensichtlich unbegründet sowie an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Insoweit wird in vollem Umfang auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen ( 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt: 20 aa) Ein Anspruch auf die mit der Klage begehrte Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf die Gewährung subsidiären Schutzes besteht für den Antragsteller sowohl

nach 30 Abs. 1 AsylG als auch nach 30 Abs. 2 AsylG wegen allein wirtschaftlicher Gründe offensichtlich nicht. 21 Der Antragsteller hat offensichtlich keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Der Kläger ist nach einem Aufenthalt in Italien (nach eigenen Angaben: 1 Monat) und damit auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat eingereist. 22 Dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er aus Nigeria vorverfolgt ausgereist wäre oder bei einer Rückkehr dorthin einer asyl- oder flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre ( 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylG). Beim Bundesamt hat der Antragsteller nur auf die schwierige wirtschaftliche Lage und fehlende Arbeitsmöglichkeiten in Nigeria verwiesen. 23 Auch die erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 vorgebrachten Gründe bewirken keine ernstlichen Zweifel an der Beurteilung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet. 24 Zum einen drängt es sich geradezu auf, dass der Antragsteller eine ihm in Nigeria drohende staatliche Verfolgung (die angebliche Verhaftung seines Vaters, weil er ein Biafra-Soldat bzw. ein Freiheitskämpfer sei und die angebliche Verfolgung, auch seiner Geschwister) nunmehr deswegen erstmals behauptet, weil ihm nach der Ablehnung seines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet (Bescheid vom 7.11.2016) klar wurde, dass seine beim Bundesamt vorgetragenen wirtschaftlichen Gründe nicht ausreichend sind, um ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Dass eine Verfolgung seines Vater und seiner Geschwister gerade kurze Zeit nach seiner Anhörung beim Bundesamt (28.10.2016), wo er derartiges mit keinem Wort erwähnte, begonnen bzw. stattgefunden haben soll, erscheint äußerst unwahrscheinlich, zumal die nigerianischen Sicherheitsbehördengegen gegen Gruppen mit sezessionistischen Zielen, die einen unabhängigen Staat Biafra erreichen wollen, schon immer, auch in den letzten Jahren, teilweise massiv vorgegangen sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21.11.2016, S. 9 - im Folgenden: Lagebericht zu Nigeria vom 21.11.2016; Lagebericht zu Nigeria vom 3.12.2015, S. 9; Lagebericht zu Nigeria vom 28.11.2014, S. 9/10). Gegen die behauptete Verfolgung seines Vaters als angeblichen Biafra-Soldaten spricht zudem, dass die Eltern des Antragstellers nach dessen eigenen Angaben seit mindestens 1984 in... leben. Denn der Antragsteller hat gegenüber dem Bundesamt angegeben, in... geboren zu sein und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 auch dort gelebt zu haben und dass auch seine Eltern noch in... leben. Die ehemalige Provinz Biafra ( Igbo-Land ) bzw. das Gebiet des gewollten Biafra-Staates, für dessen Unabhängigkeit seit dem Biafra-Konflikt (1967 bis 1970) sich immer wieder Angehörige der Igbo bzw. Ibo einsetzten, befindet sich jedoch im Südosten Nigerias. Dass der seit Jahrzehnten in..., also nicht im Biafra- Gebiet lebende Vater des Antragstellers nunmehr plötzlich zum Biafra-Soldaten geworden bzw. dessen verdächtigt worden sein soll, erscheint völlig unglaubhaft und kann nur als frei erfunden gewertet werden. Zudem erscheint es völlig unwahrscheinlich, dass dem Antragsteller, selbst wenn seine nunmehrigen Behauptungen wahr wären, allein wegen seines Vaters, also im Rahmen von Sippenhaft, Verfolgungsmaßnahmen im Falle seiner Rückkehr drohen würden. Denn der Antragsteller war jahrelang im Ausland und hat sich auch bis zu seiner Ausreise nach eigenen Angaben niemals politisch betätigt und auch keine Probleme mit den nigerianischen (Sicherheits-) Behörden gehabt. 25

Nach allem ist beim Antragsteller im Hinblick auf sein Heimatland Nigeria keine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung in Anknüpfung an eines der in Art. 16a Abs. 1 GG oder in 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale ersichtlich. 26 bb) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, soweit die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus i. S. des 4 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, wofür auf die bereits zu Art. 16a Abs. 1 GG und 3 AsylG erläuterten Gründe verwiesen wird. 27 Nach 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren ( 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. 3 c Nr. 3 AsylG). 28 Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller offensichtlich keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i. S. des 4 Abs. 1 AsylG. Er hat keine glaubhaften Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria ein ernsthafter Schaden i. S. des 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht, sondern hat, soweit ihm geglaubt werden kann, allein wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise vorgetragen. Weshalb ihm bei der Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. des 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG drohen würde, ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar geworden. 29 cc) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, soweit das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in vollem Umfang Bezug genommen ( 77 Abs. 2 AsylG). Auch wenn die wirtschaftliche Lage schwierig sein mag, konnte der Antragsteller doch bis zu seiner Ausreise mit ca. 27 Jahren seinen Lebensunterhalt sichern. Es ist zu erwarten, dass er jedenfalls das Existenzminimum sicherstellen kann (vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Nigeria vom 21.11.2016, S. 21 ff.). Er ist gesund und arbeitsfähig und mit den Verhältnissen in seiner Heimat vertraut. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen ( 77 Abs. 2 AsylG). 30 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war demnach mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 83 b AsylG). 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 80 AsylG).