Informationsveranstaltung Wasserwirtschaft in den GCC-Staaten und Jordanien Investitions- und Exportkreditgarantien des Bundes Oliver Stahmann / PricewaterhouseCoopers AG, Hamburg Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der Mandatare Euler Hermes Deutschland AG und PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Berlin, 18. November 2013
Bundesgarantien für die deutsche Außenwirtschaft: Zusammenarbeit Exportkreditgarantien (EKG) Investitionsgarantien (DIA) Garantien für ungebundene Finanzkredite (UFK) - im Auftrag und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland - in konsortialer Zusammenarbeit Seite 2
Agenda 1 Investitionsgarantien Seite 3
Agenda 1 Investitionsgarantien Flankierung und Absicherung deutscher Auslandsinvestitionen in Reform- und Schwellenländern gegen politische Risiken Seite 4
Reichweite der Investitionsgarantien absicherungsfähige Investitionen Beteiligung Dotationskapital (rechtlich unselbständige Betriebsstätte) Beteiligungsähnliche Darlehen andere vermögenswerte Rechte absicherungsfähige politische Risiken Enteignung / enteignungsgleiche hoheitliche Eingriffe Krieg, Aufruhr, Terror Konvertierungs-/Transferrisiken, Zahlungsmoratorien Bruch von staatlichen Zusagen Seite 5
Garantievoraussetzungen deutsche Investition operatives Unternehmen mit Sitz in Deutschland Abgrenzung zur Finanzanlage und Liefergeschäft Förderungswürdigkeit Neuinvestition Auswirkungen im Gastland / Rückwirkungen auf Deutschland Umweltbeurteilung Rechtsschutz Investitionsförderungsvertrag (IFV) innerstaatliche Rechtsordnung (in Ausnahmefällen) Seite 6
Hoheitliche Eingriffe: Aktuelle Beispiele Besetzung des Betriebsgeländes durch hoheitliche Sicherheitskräfte rechtswidrige Verweigerung projektwesentlicher Genehmigungen Entziehung der Betriebsimmobilien durch rechtswidrige Beschlüsse Auferlegung unangemessener Strafzahlungen /-steuern Eingriffe in bestehende Vertragsstrukturen Nichtkonvertierung und transferierung von Geldbeträgen Entzug von Lizenzen oder Konzessionsrechten willkürliche Änderungen der Rahmenbedingungen eines Projektes Nichteinhaltung staatlicher Zusicherungen ggü. der Projektgesellschaft Seite 7
Krisenmanagement und Entschädigung Krisenmanagement: Diplomatischer Geleitschutz / Flankierung Ziel: Sicherung des Fortbestands der Projektgesellschaft z.b. Intervention durch Botschaften, Verbalnoten von Ministerien/BK-Amt Beteiligung des Bundes an Anwalts-/Gerichtskosten erfolgreiches Krisenmanagement: gerettete Projekte (10 J.) > EUR 1,0 Mrd. Entschädigung: Ausgleich für Verlust der Kapitalanlage Orientierung an deutschen Rechtsgrundsätzen und Völkerrecht grds. Einbringungswert der Kapitalanlage (ggf. Zeitwert) Entschädigungszahlungen (10 Jahre): rd. EUR 56 Mio. Seite 8
NUMOV GCC-Staaten + Jordanien Deckungspraxis Rechtsschutz Ein Investitionsförderungs- und schutzvertrag (IFV) ist die grundlegende Voraussetzung für eine Investitionsgarantie. Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch die länderspezifischen IFVs gegeben. Länderdeckungspraxis Bei der Entscheidung wird die aktuelle Situation im jeweiligen Land berücksichtigt. Aktuell bestehende Garantiebeschränkungen bei folgenden Ländern: Jordanien Standard-Entgelt (0,5 % p.a.) und -Laufzeiten (15 Jahre) der Garantien Seite 9
NUMOV GCC-Staaten + Jordanien Investitionsgarantien Länder IFV in Kraft Garantie übernommen Bahrain (27.05.2010) - Stand: 30.06.2013 Jordanien (28.08.2010) Katar (19.01.1999) - Kuwait (15.11.1997) - Oman (04.04.2010) Saudi-Arabien (09.01.1999) VAE (02.07.1999) Offene Anträge: EUR 280,1 Mio. Bisher übernommene Garantien: EUR 688,2 Mio. Aktueller Garantiebestand: EUR 438,8 Mio. (VAE rd. EUR 236 Mio. / Saudi-Arabien rd. EUR 200 Mio.) Seite 10
Vorteile und Nutzen der Investitionsgarantien langfristige Begleitung und Stabilisierung von Projekten in schwierigen Märkten stabile Rechtsbasis aktive Schadensprävention und effizienter Geleitschutz keine Länder- oder Projektplafonds (!) einheitliches und wettbewerbsfähiges Entgelt: 0,5 % p.a. Auswirkungen auf (Re-)Finanzierungsmöglichkeiten und Rating Risikomanagement im Unternehmen Reduzierung von Ballungsrisiken bzw. bestimmter Länderrisiken Absicherungsrichtlinie ist häufig elementarer Bestandteil des Risikomanagements großer Unternehmen Seite 11
Agenda Hermesdeckungen... schützen vor Forderungsausfällen in aller Welt. Der Staat ist bei der Exportkreditversicherung auf einem Gebiet tätig, das üblicherweise der Privatwirtschaft vorbehalten ist. Doch für viele Exporte vor allem in Entwicklungs- und Schwellenländer bieten private Versicherer keine ausreichenden Absicherungsmöglichkeiten. Diese Lücke schließt die Bundesregierung als verlässlicher Partner. Seite 12
Typische Risiken bei Exportgeschäften Produktion Versand Forderungsstellung Embargo Lossagung vom Vertrag behördliche oder gesetzgeberische Eingriffe Krieg, Revolution, Aufruhr Insolvenz des Abnehmers Verlust der Ware infolge politischer Umstände Embargo Lossagung vom Vertrag behördliche oder gesetzgeb. Eingriffe Krieg, Revolution, Aufruhr Insolvenz des Abnehmers Konvertierungs- und Transferrisiken behördliche oder gesetzgeberische Eingriffe Krieg, Revolution, Aufruhr Zahlungseinstellung Insolvenz des Abnehmers Seite 13
Deckungsumfang Was kann abgesichert werden? 1. zugunsten des deutschen Exporteurs Nicht-Zahlung unter dem Exportvertrag (Lieferantenkreditdeckung) Nicht-Abnahme des Liefergegenstandes (Fabrikationsrisikodeckung) Inanspruchnahme von Gewährleistungen (Vertragsgarantie- und/oder Avaldeckung) 2. zugunsten der finanzierenden Bank Nicht-Zahlung unter dem Darlehensvertrag (Finanzkreditdeckung) Refinanzierung (Verbriefungsgarantie) Seite 14
Kriterien für Deckungsübernahme Materielle Förderungswürdigkeit (Wertschöpfung bzw. Arbeitsplatzsicherung in Deutschland) / Exportgeschäft eines deutschen Exporteurs Risikomäßige Vertretbarkeit (vernünftige Aussicht auf einen schadensfreien Geschäftsverlauf) Im Regelfall nur Deckungen für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mindestens zwei Jahren im OECD-Raum ( marktfähige Risiken) Ggf. bestehende Restriktionen aus der Länderbeschlusslage und der Deckungspraxis sind zu beachten Seite 15
Deckungspolitik Exportkreditgarantien VAE, Saudi Arabien, Oman, Kuwait: Keine formellen Deckungseinschränkungen Ausnahme: Keine Deckungsmöglichkeiten für öffentliche Besteller des Emirats Adschman OECD-Länderkategorie 2 Katar: Keine formellen Deckungseinschränkungen OECD-Länderkategorie 3 Bahrain: Keine formellen Deckungseinschränkungen OECD-Länderkategorie 4 Seite 16
Deckungspolitik Exportkreditgarantien Jordanien: Kurzfristige Zahlungsbedingungen: Keine formellen Deckungseinschränkungen Mittel-/langfristige Zahlungsbedingungen: - Deckungen von Fall zu Fall möglich - Größere Geschäfte nur bei besonderer Förderungswürdigkeit - Bei nicht ausreichender Bonität sind Banksicherheiten zu stellen - Deckungsmöglichkeiten für Projektfinanzierungen OECD-Länderkategorie: 5 Seite 17
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