Kurzfristige Beschäftigung. Achtung: Diese folgenden Ausführungen gelten für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018!

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Transkript:

Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Achtung: Diese folgenden Ausführungen gelten für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018! Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV in Verbindung mit 115 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über www.deutsche-rentenversicherung.de - Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 12.11.2014 ) Was ist kurzfristig - wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres von vornherein auf nicht mehr als - drei Monate oder - insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt/befristet ist und - die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Dreimonatszeitraum oder 70 Arbeitstage? Der Dreimonatszeitraum ist dann heranzuziehen, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigung von regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche ist die 70 Arbeitstage-Regelung heranzuziehen. Bei wechselnder Beschäftigung (Zeiten mit mind. 5 Tagen Beschäftigung und Zeiten mit weniger als 5 Tagen Beschäftigung in der Woche) ist einheitlich auf die 70 Arbeitstage-Regelung abzustellen. Beispiele 1) Eine Hausfrau arbeitet vom 01.06. - 31.08.2015 a) jeweils von Montag bis Freitag (5 Tage) b) jeweils von Dienstag bis Freitag (4 Tage) c) im Juni von Montag bis Donnerstag (4 Tage), im Juli von Montag bis Freitag (5 Tage) und im August von Mittwoch bis Samstag (4 Tage). Stand: 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 (aktualisiert 26. Mai 2015) 1

Beschäftigung a) Da an mindestens 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird, ist der Dreimonatszeitraum heranzuziehen. Dieser wird nicht überschritten. Die Beschäftigung ist kurzfristig und daher sozialversicherungsfrei. Beschäftigung b) Da an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird, ist die 70 Arbeitstage-Regelung heranzuziehen. In dem Zeitraum vom 01.06. - 31.08.2015 arbeitet sie insgesamt an 52 Tagen. Die Beschäftigung ist daher kurzfristig und somit sozialversicherungsfrei. Beschäftigung c) Da es sich um eine wechselnde Beschäftigung handelt, ist die 70 Arbeitstage-Regelung heranzuziehen. In dem Zeitraum vom 01.06. - 31.08.2015 arbeitet sie insgesamt an 58 Tagen. Die Beschäftigung ist kurzfristig und daher sozialversicherungsfrei. 2) Eine Hausfrau arbeitet vom 01.06. - 15.09.2015 a) jeweils von Montag bis Freitag (5 Tage) b) jeweils von Dienstag bis Freitag (4 Tage) c) im Juni/Juli von Montag bis Donnerstag (4 Tage) und im August/September von Montag bis Freitag (5 Tage) Beschäftigung a) Da an mindestens 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird, ist der Dreimonatszeitraum heranzuziehen. Dieser wird überschritten. Die Beschäftigung ist nicht kurzfristig und daher von Beginn an sozialversicherungspflichtig. Beschäftigung b) Da an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird, ist die 70 Arbeitstage-Regelung heranzuziehen. In dem Zeitraum vom 01.06. - 15.09.2015 arbeitet sie insgesamt an 61 Tagen. Die Beschäftigung ist daher kurzfristig und somit sozialversicherungsfrei. Beschäftigung c) Da es sich um eine wechselnde Beschäftigung handelt, ist die 70 Arbeitstage-Regelung heranzuziehen. In dem Zeitraum vom 01.06. - 15.09.2015 arbeitet sie insgesamt an 68 Tagen. Die Beschäftigung ist kurzfristig und daher sozialversicherungsfrei. Aber Urlaubsanspruch beachten! (siehe Anmerkungen nächste Seite) Stand: 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 (aktualisiert 26. Mai 2015) 2

Hinweis: Eine Beschäftigung kann auch dann kurzfristig sein, wenn sie im Voraus auf 50 Wochen befristet ist und pro Woche nur an 1,4 Tagen gearbeitet wird. Sie darf aber nicht berufsmäßig (siehe Punkt Berufsmäßigkeit ) ausgeübt werden. Liegt eine Befristung nicht vor und die Tätigkeit wird innerhalb einer Dauerbeschäftigung oder einer regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung ausgeübt, liegt selbst dann keine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird. Eine Beschäftigung, die aufgrund eines über zwölf Monate hinausgehenden Rahmenarbeitsvertrags begründet wird, ist dabei als Dauerbeschäftigung bzw. regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung anzusehen (z. B. Beschäftigung auf Abruf). Schließt sich an einen auf ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag nach dessen Ende innerhalb von 2 Monaten erneut ein Rahmenarbeitsvertrag an, geht man von Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an von einer regelmäßig ausgeübten Beschäftigung aus. Diese ist sozialversicherungspflichtig. Der Abschluss eines neuen, auf ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrags mit maximal 70 Arbeitstagen nach Ablauf der Zweimonatsfrist kann dagegen erneut als kurzfristige Beschäftigung erfolgen, sofern die anderen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt erneut in der Vorausschau der Beschäftigung. Werden zwei kurzfristige Beschäftigung in Teilzeit gleichzeitig ausgeübt (z.b. vormittags 4 Stunden bei Arbeitgeber A und nachmittags bei Arbeitgeber B ebenfalls 4 Stunden), gilt dies als ein Arbeitstag. Urlaubsanspruch Auch kurzfristig Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Anspruch auf den vollen Urlaub besteht nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, vorher auf Teilurlaub in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat (nicht Kalendermonat!) des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Dreimonats-Regelung Werden die Urlaubstage im Dreimonatszeitraum genommen, bleibt die Beschäftigung kurzfristig. Wird der Urlaub am Ende der Vertragsdauer genommen und reicht über diesen Zeitraum hinaus, liegt die Voraussetzung für die Kurzfristigkeit nicht mehr vor. Stand: 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 (aktualisiert 26. Mai 2015) 3

70-Tage-Regelung Innerhalb der Vertragsdauer genommene Urlaubstage werden den Arbeitstagen im Rahmen der 70-Tage-Regelung zugerechnet. Werden durch die genommenen Urlaubstage die 70 Tage überschritten, handelt es sich nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung. Wird der Urlaub nicht während der Vertragsdauer in Anspruch genommen, wandelt sich der Anspruch auf Urlaub in einen Abgeltungsanspruch gegenüber dem Unternehmen ( 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz) um. Dieser ist nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der im Tarifvertrag festgesetzten Ausschlussfrist geltend zu machen. Die abzugeltenden Urlaubstage sind nicht dem tatsächlichen Beschäftigungszeitraum hinzuzurechnen. Im Zusammenhang mit einer kurzfristigen Beschäftigung ist es sozialversicherungsrechtlich unerheblich, ob im Anschluss an diese Beschäftigung nicht in Anspruch genommener Urlaub abgegolten wird. Da die befristete Beschäftigung versicherungsfrei und das zu beanspruchende Arbeitsentgelt beitragsfrei ist, würde auch die Urlaubsabgeltung, unabhängig davon, dass es sich um Arbeitsentgelt handelt, beitragsfrei sein. Eine unterbliebene Urlaubsabgeltung hat keine sozialversicherungsrechtliche Auswirkung auf eine als kurzfristig beurteilte Beschäftigung. Berufsmäßigkeit - Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. z. B. für Arbeitslose, Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub - Erfüllt eine kurzfristige Beschäftigung auch die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (max. 450 EUR im Monat), entfällt die Prüfung der Berufsmäßigkeit. - Wird die o. g. Zeitgrenze überschritten, entfällt ebenfalls die Prüfung auf Berufsmäßigkeit, da die Beschäftigung nicht mehr geringfügig (hier kurzfristig) ist. Beurteilung der Beschäftigung - Der Arbeitgeber muss zu Beginn der Beschäftigung beurteilen, ob die beginnende Beschäftigung kurzfristig ist. Wenn Kurzfristigkeit aufgrund aller vorheriger Beschäftigungen (beim jetzigen und bei anderen Arbeitgebern) im aktuellen Kalenderjahr nicht mehr gegeben ist, ist die Beschäftigung von Beginn an sozialversicherungspflichtig. - Feststellung vorheriger Beschäftigungszeiten z.b. mit dem Personalfragebogen der AOK (Anlage A) Stand: 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 (aktualisiert 26. Mai 2015) 4

zum Fragebogen zur Feststellung der Versicherungsfreiheit/-pflicht ausländischer Saisonarbeitnehmer siehe Hinweis unten - Wird bei Zusammenrechnung von Beschäftigungen bei Betriebsprüfungen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären. ( 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV) - Hat der Arbeitgeber den o. g. Frage-/Personalbogen vom Arbeitnehmer ausfüllen lassen und bei seiner Einschätzung zur Beurteilung einer möglichen kurzfristigen Beschäftigung berücksichtigt, liegen die Voraussetzungen für 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV nicht vor. Eine verschuldensabhängige Rückwirkung ist damit nicht gegeben und ein rückwirkender Beginn der Versicherungspflicht findet nicht statt. Eine bei Zusammenrechnung der Versicherungszeiten sich ergebende Versicherungspflicht tritt somit erst mit Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle/Rentenversicherungsträger ein. Hinweis: Ergibt die Abfrage beim Arbeitnehmer, dass der Dreimonatszeitraum bei früheren Beschäftigungen bereits ausgeschöpft wurde, ist das nur ein Indiz für eine Verneinung der Kurzfristigkeit (siehe Beispiel 2 oben). Dann ist zu klären, ob bei den früheren Beschäftigungen innerhalb des laufenden Kalenderjahres in Abhängigkeit von den regelmäßigen Arbeitstagen je Woche der Dreimonatszeitraum oder die 70 Arbeitstage-Regelung anzuwenden ist. Der Fragebogen zur Feststellung der Versicherungsfreiheit/-pflicht ausländischer Saisonarbeitnehmer (Anlage B - Punkt 8) ist für diese Erfassung zu ungenau. Es empfiehlt sich daher im Fall von Vorbeschäftigungszeiten, die genauen Beschäftigungszeiten, insbesondere die Arbeitstage/Woche, gesondert zu erfassen. Meldungen zur Sozialversicherung - Für kurzfristig Beschäftigte gelten grundsätzlich die gleichen Meldungen und Meldefristen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte (u. a. An-, Ab-, Unterbrechungs-, Jahresmeldung). - kurzfristige Beschäftigung ist möglich Meldung an die Minijob-Zentrale - kurzfristige Beschäftigung ist nicht möglich, d.h. es ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Meldung an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) Stand: 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 (aktualisiert 26. Mai 2015) 5

- Anmeldung der Beschäftigung in beiden Fällen mit der 1. Lohn-/Gehaltsabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung (Sofortmeldung beachten - siehe unten) - Die Meldungen können nur auf elektronischem Weg erfolgen. Hinweis: - Seitens der Minijobzentrale kann nicht überprüft werden, ob bei Mehrfachbeschäftigungen im Kalenderjahr die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung noch vorliegen, da nur Zeiträume gemeldet werden, aber nicht die tatsächliche Anzahl an Tagen, an denen gearbeitet werde. Dies ist entscheidend bei der Frage, ob der Dreimonatszeitraum oder die 70 Arbeitstage-Regelung zu unterstellen ist. Das kann nur im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrolliert werden. - Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen ist eine Kontrolle von Mehrfachbeschäftigungen durch die Minijobzentrale möglich. Hier erfolgt ein Abgleich, ob der Versicherte gleichzeitig bei anderen Arbeitgebern tätig ist. Ist dies der Fall und wird durch Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte die Grenze von 450 Euro/Monat überschritten, erhält der Arbeitgeber eine entsprechend Meldung seitens der Minijobzentrale. Sofortmeldungen Zusätzlich zu der o. g. Anmeldefrist besteht u. a. für die Branche Forstwirtschaft eine Pflicht zur Sofortmeldung. Das heißt, dass - die Sofortmeldung spätestens mit Beginn der Beschäftigung an die Datenstelle der der Träger der Rentenversicherung (in Würzburg) erfolgen muss. - im Übrigen die Sofortmeldung nicht die normale Anmeldung ersetzt. Diese muss der Arbeitgeber ebenfalls spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung (zusätzlich) absetzen. Die Anmeldung geht an die vom Mitarbeiter genannte, eventuell durch vorgelegte Mitgliedsbescheinigung belegte Krankenkasse. - bei privat versicherten Mitarbeitern die Anmeldung an die Krankenkasse geschickt wird, bei der er zuletzt versichert war. - die Sofortmeldung und die Anmeldung wiederum nur auf elektronischem Weg abgegeben werden können. Sozialversicherungsbeiträge Für eine kurzfristige Beschäftigung sind keine Sozialversicherungsabgaben zu leisten! Stand: 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 (aktualisiert 26. Mai 2015) 6