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Transkript:

GEW Berlin Ahornstraße 5 10787 Berlin Telefon: 21 99 93 0, Fax: 21 99 93 50 Email: info@gew-berlin.de http://www.gew-berlin.de Die Autorengruppe hat alle Angaben so sorgfältig wie möglich recherchiert. Trotzdem können wir für die Richtigkeit keine Gewährleistung übernehmen. Autorengruppe: Dagmar Ebmeyer, Konrad Komm, Marianne Pousset unter Mitarbeit von Norbert Wendt, Ingeborg Uesseler-Gothow und Beate Huhs Überarbeitung der 4.Auflage durch Heiko Dittrich und Dieter Haase Berlin, November 2010 4. überarbeitete Auflage (1000 Stück)

Inhalt Vorwort S. 1 Gewerkschaften und Ruheständler-innen S. 2 Senioren ohne GEW - GEW ohne Senioren? S. 3 Der wohlverdiente Ruhestand - der Beginn einer sorgenfreien Zeit? S. 4 I Ruhestand und Beamtenrecht S. 6 A Eintritt in den Ruhestand S. 6 1. Gesetzliche Altersgrenze S. 6 2. Vorzeitige Pensionierung auf Antrag S. 6 3. Vorzeitige Pensionierung wegen Schwerbehinderung S. 7 4. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Pensionierung S. 7 5. Vorzeitige Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit S. 8 B Beamtenversorgung S. 10 1. Berechnung des Ruhegehaltes S. 10 2. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten S. 11 3. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge S. 12 4. Kürzung der Beamtenpensionen S. 12

C Anrechnungsvorschriften S. 13 1. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbsoder Erwerbsersatzeinkommen S. 13 2. Witwenversorgung S. 15 D Altersteilzeit und Lebensarbeitszeitkonten S. 15 1. Alternsteilzeit S. 15 2. Lebensarbeitszeitkonten S. 15 II Beihilfe und Krankenversicherung S. 16 1. Erhöhung des Bemessungssatzes für private Leistungen S. 16 2. Beihilfe und Zuschuss zur Krankenversicherung S. 17 3. Krankenversicherung der Rentner S. 17 4. Beihilfe für Heilkuren S. 17 5. Beihilfen zu Pflegekosten S. 18 6. Beihilfe im Todesfall S. 18 III Versorgung der Hinterbliebenen S. 19 1. Bezüge für den Sterbemonat S. 19 2. Sterbegeld S. 19 3. Beihilfe S. 19 4. Witwengeld bzw. Witwergeld S. 20 5. Waisengeld S. 21 6. Unterhaltsbeitrag S. 21 7. Witwen-/Witwerabfindung S. 21 Anhang: Adressen, Hinweise, Literatur ab S. 22

Vorwort Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit diesem Ratgeber will die GEW Berlin ihren Service für Mitglieder im Ruhestand verbessern. Er bietet aber besonders auch denjenigen eine Hilfestellung an, die über den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand informiert werden wollen. Deshalb haben Mitglieder aus dem Landesseniorenausschuss in Zusammenarbeit mit der Landesrechtsschutzstelle diesen Ratgeber erstellt. Mein besonderer Dank gilt den Mitgliedern der Redaktionsgruppe, die mit ihrem ehrenamtlichen Engagement diese Erstausgabe ermöglicht haben. Sie tragen dadurch mit Sicherheit zur Intensivierung des Kontaktes untereinander bei. Eines Kontaktes, der überaus wichtig ist! Denn was wäre eine Gewerkschaft ohne die Bindung zu ihren Ruheständlern, die ihren spezifischen Blick auf die soziale Entwicklung - einschließlich der Entwicklung des Bildungswesens - und natürlich auch ihre speziellen Interessen haben. Um diesen Interessen gerecht zu werden, sind zunehmend auch Angebote von Veranstaltungen und Aktivitäten für Ruheständler-innen geplant. Der Ratgeber erscheint mit dem Schwerpunkt für Pensionärinnen und Pensionäre, da sich die rechtlichen Regelungen von denen der Rentnerinnen und Rentner deutlich unterscheiden. Einen speziellen Rentenratgeber gibt es ebenfalls und kann in der Geschäftsstelle angefordert werden. Selbstverständlich freuen wir uns auf Rückmeldungen. Lob, Anregung und Kritik sind für die Weiterentwicklung dieser Arbeit sicherlich hilfreich. Vielleicht gibt der Ratgeber aber auch zusätzliche Impulse für die vielfältigen Möglichkeiten, sich als Ruheständler in der GEW-Arbeit zu engagieren. Mit kollegialen Grüßen Udo Jeschal Geschäftsführer der GEW Berlin 1

Gewerkschaft und Ruheständler-innen Geht das zusammen? Brauchen Pensionäre und Rentnerinnen noch ihre Gewerkschaft? Braucht die Gewerkschaft die Ruheständler-innen? Was für merkwürdige Fragen! Oder doch nicht? Na klar geht das zusammen! Na klar brauchen die Pensionäre und Rentnerinnen die Gewerkschaft! Gewiss nicht ganz so dringend wie in der aktiven Zeit. Aber trotzdem. Na klar braucht die Gewerkschaft die Ruheständler-innen! Sie wäre schön dumm, wenn sie auf das Engagement, das Wissen, die Kapazitäten der Ruheständler-innen verzichten wollte! Die Senioren und Seniorinnen brauchen die Gewerkschaft! In der GEW Berlin gibt es den Landesseniorenausschuss und die AG Junge Alte. Die GEW Berlin erreicht über sie - primär die Interessen der Mitglieder im Ruhestand zu vertreten - die Verbindung und die emotionalen Bezüge unter den Kollegen und Kolleginnen und zur Gewerkschaft aufrecht zu halten und zu fördern - ein gezieltes Kulturprogramm zu organisieren und anzubieten - über spezifische Themen für Senioren zu informieren (Rechtsfragen, Versicherungen, Änderungen im Versorgungsrecht, Vorsorge, Testament, Patientenverfügung, ) - Zusammenkünfte und Unternehmungen für Senioren zu organisieren (Vorträge, Seminare, Besichtigungen, Chorproben ) - auf die notwendigen und sinnvollen Schritte des Betroffenen in der Phase der Pensionierung/ Verrentung hinzuweisen (Pensionärs-/ Rentnerausweis, Schwerbehinderteneigenschaft, ) - es zu ermöglichen, dass die Ruheständler-innen ihre Interessen, Bedürfnisse, Hobbys GEW-wirksam artikulieren und - aus den Zusammenkünften und Gesprächen der Ruheständler-innen heraus den Austausch von Erfahrungen und Fähigkeiten organisieren. Die Gewerkschaft braucht die Senioren und Seniorinnen! Das Spektrum der Interessen und der Betätigungsfelder der Ruheständler-innen ist wahrscheinlich riesig und vielfältig. Kann die GEW dieses Potenzial für ihre Arbeit, für ihre Mitglieder nutzen? Ja. Sie muss es sogar! Sie wäre schlecht beraten, auf die Erfahrungen, das Wissen und die Mitarbeit der Senioren und Seniorinnen zu verzichten. Oder auf die reduzierten - Mitgliedsbeiträge. Die GEW sollte versuchen, sich bei den Ruheständlern und bei den kurz vor der Pensionierung/ Verrentung stehenden Kollegen und Kolleginnen attraktiver zu machen (sie hat ja eine Menge zu bieten, was wir mit dieser Broschüre auch beweisen wollen) und gleichzeitig von den Ruheständlern zu profitieren! Ein gegenseitiger Prozess. Also Ruheständler-innen: Wirken wir mit in unserer Gewerkschaft, engagieren wir uns, lassen wir unsere Kenntnisse und Kapazitäten nicht brach liegen! Viele Aufgaben warten auf uns in der GEW. Auch solche, die dafür sorgen, dass Leben in den Ruhestand kommt! 2

Senioren ohne GEW - GEW ohne Senioren? Es gibt viele Gründe, auch im Ruhestand Mitglied der GEW zu bleiben: Die GEW ist mehr als eine Organisation der Beschäftigten im Bildungsbereich. Neben den Aktiven gehören der Bildungsgewerkschaft auch die im Ruhestand befindlichen Berufskollegen und -kolleginnen an. Die Fortführung der Mitgliedschaft auch über die aktive Dienstzeit hinaus hat nicht nur mit Treue zur bisherigen Berufsorganisation zu tun, obwohl auch dieses Element eine Rolle spielt. Es geht auch um die Unterstützung der Aktiven bei ihren Bemühungen um eine Verbesserung der Schulverhältnisse und der Arbeitsbedingungen sowie um die weitere Verbindung mit dem Berufsfeld durch Information und Gedankenaustausch. Und es geht um die Ruheständler und Ruheständlerinnen selbst: Also: - die GEW setzt sich für eine angemessene Altersversorgung ein: Es wird immer wieder Neuerungen und Veränderungen geben bei den Pensionen, den Renten, der Beihilfe, bei der Steuer und auch bei der Pflegeversicherung. Da wacht die GEW für ihre Mitglieder - die GEW lässt ihre Mitglieder nicht im Stich - die GEW bietet ihren Mitgliedern auch im Ruhestand Hilfe an in Rechtsfragen (z.b. bei zweifelhaften Beihilfebescheiden) und gewährt weiterhin Rechtsschutz - im Versorgungsfall auch den Hinterbliebenen - die GEW - der Landesseniorenausschuss - betreibt Öffentlichkeitsarbeit auch für die Belange der Senioren und Seniorinnen, u.a. durch die Verbandszeitschriften Erziehung und Wissenschaft und blz - die GEW hilft beim Eintritt in den Ruhestand allerdings nicht automatisch. Man muss schon sein Begehr bekannt machen, z.b. in der Rechtsschutzstelle, im Referat A oder bei seinem Personalrat, sofern man noch im aktiven Dienst ist (dazu gehören auch die Kolleg-innen in Altersteilzeit) - der geschäftsführende Landesvorstand der GEW Berlin und insbesondere die GEW-Bezirksleitungen sind weitere Stellen innerhalb unserer Gewerkschaft, die sich für Senioren/ Seniorinnen und ihre Vorstellungen und Bedürfnisse zuständig fühlen. Die Senioren brauchen die GEW. Die GEW braucht die Senioren. Bleiben wir weiterhin Mitglied der Bildungsgewerkschaft GEW! Die GEW ist auch im Ruhestand für uns da! Ruhestand ohne GEW? Nein danke! 3

Der wohlverdiente Ruhestand der Beginn einer sorgenfreien Zeit? Einige Hinweise zu GEW-Rechtsschutz und -Beitrag Die Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand erhalten, die Schulschlüssel abgegeben und alle Auseinandersetzungen mit der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (früher: Landesschulamt), mit der Personalstelle, mit der Lohn- und Gehaltsstelle, mit dem amtsärztlichen Dienst hinter sich gelassen? Der Beginn einer sorgenfreien Zeit? Leider nicht immer. Rechtsschutz 1. Versorgungsrecht Die Festsetzung des Ruhegehaltes erfolgt durch das Landesverwaltungsamt (LVwA). Trotzdem bleiben noch immer Fragen offen. Wurden alle Zeiten richtig berücksichtigt? Sind die Zahlen rechnerisch korrekt? Was ist mit den Zeiten der Kindererziehung, Teilzeit und Beurlaubung / Sabbatjahr? Welche Auswirkungen hat ein Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung auf die aktuellen Versorgungsbezüge bzw. später, wenn eine Altersrente gewährt wird? Wie viel kann man ohne Anrechnung auf die Versorgung hinzu verdienen? Wie sind die Hinterbliebenen gesichert? Im Übrigen erhalten nicht nur Mitglieder, sondern auch deren Hinterbliebene in Fragen der Hinterbliebenenversorgung kostenlos Rechtsschutz durch die GEW! 2. Dienstrecht Wie sind die Modalitäten einer Versetzung in den Ruhestand? Kann ich selber meine vorzeitige Pensionierung beantragen? Vorzeitige Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit - was bedeutet dies genau? Unter welchen Voraussetzungen kann ich gezwungen werden, wieder in den aktiven Dienst zurückzukehren? Wie kann / muss ich die Untersuchung beim amtsärztlichen Dienst vorbereiten? Welches sind die Vor- und Nachteile einer Altersteilzeit? 3. Beihilferecht und Krankenversicherung Was hat sich in letzter Zeit geändert? Wer ist noch beihilfeberechtigt? Wie hoch ist der Bemessungssatz? Wurden alle beantragten Leistungen genehmigt? Welche Kosten werden bei Krankenhausaufenthalten und Kuren übernommen? Welche Fristen müssen beachtet werden? Kann man in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln? Dies sind Fragen, die im Rahmen unserer Rechtsberatung vor und nach der Pensionierung immer wieder gestellt werden. Hier bietet die GEW Rechtsschutz in Form von Beratung sowie gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung gegenüber den Behörden und Sozialversicherungsträgern. Rechtsschutz kann nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie unserer Satzung und den Richtlinien für den Rechtsschutz nur für Mitglieder der GEW gewährt werden. 4

Dies bedeutet, dass wir unseren Rat und unsere Tat nur für Mitglieder anbieten können, die bereits vor Eintritt des Rechtsschutzfalles Mitglied sind. Auch eine Beratung früherer Mitglieder ist leider nicht möglich. Sobald die Mitgliedschaft endet, endet auch der Rechtsschutz. Es gibt also viele gute Gründe, auch nach Beginn des Ruhestandes in der GEW zu bleiben. Gewerkschaftlicher Rechtsschutz ist sicher einer davon. Darüber hinaus wird durch jedes Mitglied und jeden Beitrag die gewerkschaftspolitische Arbeit der GEW unterstützt. Sei es vor Ort in den Schulen und gegenüber den regionalen Außenstellen, auf Landesebene gegenüber dem Schulsenat und auf Landes- und Bundesebene bei Anhörungen über neue Gesetze und Verordnungen. Eine Gewerkschaft ist immer nur so stark wie ihre Basis. Anmeldung in der Landesrechtsschutzstelle: Beratungstermine in der Landesrechtsschutzstelle erhält man nur über das Sekretariat der GEW Berlin. Telefon: 21 99 93-0 Fax: 21 99 93 50 Email: info@gew-berlin.de Es ist sinnvoll, bereits bei der Terminabsprache das Thema / den Bereich der gewünschten Beratung anzugeben. Beitrag Ruhestand bedeutet in der Regel weniger Einkommen. Daher gelten bei der GEW hier besondere Beiträge: Bei Empfängern von Pensions- oder Rentenbezügen beträgt der Mitgliedsbeitrag 0,66 Prozent der Bruttobezüge (~ 63 Prozent des Vollbeitrags). Der Beitrag für Mitglieder in einem Altersteilzeitverhältnis beträgt bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Pensionierung (also am Ende der Freistellungsphase) 80 Prozent des vor Eintritt in die Altersteilzeit gezahlten satzungsgemäßen Beitrages. Weitere Auskünfte zum Beitrag gibt es bei der Mitgliederverwaltung der GEW Berlin: Telefon: 21 99 93-34 / 21 99 93-36 Email: mitgliedsverwaltung@gew-berlin.de 5

I Ruhestand und Beamtenrecht Im Folgenden sollen die wichtigsten Fragen rund um die Pensionierung und das Beamtenversorgungsrecht dargestellt werden. Ergänzende Informationen zu diesen Themen können durch Mitglieder der GEW bei der Landesrechtsschutzstelle eingeholt werden. Aber wie immer ist die erste Anlaufstelle in allen Fragen (vor der Pensionierung!) der örtliche Personalrat der Lehrer-innen und Erzieher-innen, ggf. die örtliche Schwerbehindertenvertretung und die örtliche Frauenvertreterin (Adressen und Fon/Fax-Nummern im Anhang). Jedes Pensionierungsverfahren wird entweder von Amts wegen oder auf eigenen Antrag des Beamten/ der Beamtin eröffnet. Zwischen Männern und Frauen machen das Landesbeamtengesetz Berlin sowie alle anderen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Ausführungsvorschriften keinen Unterschied. A Eintritt in den Ruhestand 1. Gesetzliche Altersgrenze Nach dem Landesbeamtengesetz Berlin (LBG) versetzt die Dienstbehörde (Lehrerpersonalstelle) Lehrkräfte im Beamtenverhältnis zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand. Für Beamtinnen und Beamte gilt das vollendete 65. Lebensjahr zur Zeit noch als Altersgrenze. Das gilt auch für beamtete Lehrkräfte, die kurz nach dem Schuljahresende (immer der 31.07.) Geburtstag haben (im August z.b.). In Berlin ist es aber z.z. möglich, sich zum Ende des folgenden Schulhalbjahres in den Ruhestand versetzen zu lassen. Der Beamte / die Beamtin muss selber aktiv werden. 2. Vorzeitige Pensionierung auf Antrag Berliner Beamtinnen und Beamte haben darüber hinaus die Möglichkeit, auf eigenen Antrag und ohne Angabe von Gründen mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand zu gehen (Antragsaltersgrenze). Bei Lehrkräften erfolgt die Versetzung in den Ruhestand bei rechtzeitiger Beantragung zum 31.1. oder 31.7.. Das Arbeitszeitkonto wird gegebenenfalls ausgezahlt. Ebenso kann in den Ruhestand auf eigenen Antrag versetzt werden, wer das 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn vor dem 01.07.1997 ein Antrag auf ununterbrochene Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung bis zum Beginn des Ruhestandes ( 77 Abs. 5 LBG, Rdschr. SenInn 09/04) bewilligt worden ist. Für den Antrag auf Pensionierung (Antragsaltersgrenze) gibt es keine gesetzliche Frist. Im Schulbereich sollte in der Regel eine Frist von wenigstens drei Monaten eingehalten werden. 6

Es wird ein Versorgungsabschlag auf die Pension erhoben: 0,3 Prozent pro Monat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Daraus ergibt sich die Höchstgrenze von 7,2 Prozent. Dieser Versorgungsabschlag gilt allerdings lebenslänglich. Hier gilt erst recht: Informiere dich zuallererst bei deinem Personalrat!!! Dann in der Landesrechtsschutzstelle und natürlich auch bei der Lehrerpersonalstelle! 3. Vorzeitige Pensionierung wegen Schwerbehinderung Berliner Beamtinnen und Beamte haben die Möglichkeit, bei Vorliegen einer anerkannten Schwerbehinderung (Mindestgrad der Behinderung: 50 Prozent) bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge in den Ruhestand zu gehen, wenn sie - seit dem 01.01.2001 durchgehend im Beamtenverhältnis beschäftigt gewesen sind und - bis zum 16.11.1950 geboren sind und - am 16.11.2000 schwerbehindert gewesen sind. Wer vor dem 01.01.1943 geboren ist, erhält ebenfalls keine Versorgungsabschläge, wenn er / sie am 16.11.2000 schwerbehindert gewesen ist. Alle anderen müssen einen Versorgungsabschlag von 0,3% pro Monat hinnehmen, aber höchstens 10,8%. Mit Vollendung des 63. Lebensjahres wird kein Versorgungsabschlag mehr erhoben. 4. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Pensionierung Bei einer vorzeitigen Pensionierung werden von der berechneten Pension Versorgungsabschläge vorgenommen. Die Abschläge werden in Prozent einmal festgesetzt und gelten für die gesamte Dauer des Ruhestandes. Die Höhe des Abschlags bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Pensionierung und einer bestimmten Altersgrenze. Die Berechnung erfolgt monatsgenau. Bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze beträgt der Abschlag von der berechneten Pension 3,6 Prozent pro Jahr (0,3 Prozent pro Monat). Bei nicht Schwerbehinderten wird dieser Abschlag bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, gerechnet. Bei Schwerbehinderten bis zum 63. Lebensjahr. Bei einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit beträgt der Abschlag 3,6 Prozent pro Jahr des vorzeitigen Ruhestandes, gerechnet bis zum Ende des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird. Bei einer Pensionierung nach Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgt somit kein Abschlag. Der Versorgungsabschlag ist immer auf maximal 10,8 Prozent begrenzt! Er bezieht sich auf die absolute Summe der Pension, nicht auf den Ruhegehaltssatz: Ein schlapper Trost! 7

5. Vorzeitige Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit Nach dem LBG sind Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie dienstunfähig sind. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn Beamte dauerhaft nicht in der Lage sind, ihre Amtspflichten zu erfüllen. Beide Seiten, Dienstherr und Beamter / Beamtin, können das Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit bzw. zur Feststellung der Dienstunfähigkeit initiieren. - Der Dienstherr, indem er den Beamten / die Beamtin zum amtsärztlichen Dienst schickt - der Beamte / die Beamtin, indem er/sie beim Dienstherrn die Überprüfung der Dienstfähigkeit beantragt (und danach vom amtsärztlichen Dienst zur Untersuchung geladen wird). Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt ausschließlich durch den Dienstherrn. Bei Lehrkräften also durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Lehrerpersonalstelle). Grundsätzlich stützt der Dienstherr seine Entscheidung auf ein Gutachten des amtsärztlichen Dienstes. Nach dreimonatiger ununterbrochener Krankmeldung (im Einzelfall auch früher) ist die Lehrerpersonalstelle gehalten, die Einschaltung des amtsärztlichen Dienstes in die Wege zu leiten zwecks Überprüfung der Dienstfähigkeit. Wenn der Amtsarzt (oder ein anderer vom Dienstherrn beauftragter Arzt) feststellt, dass innerhalb von sechs Monaten eine Dienstfähigkeit nicht gegeben sein wird, schlägt er dem Dienstherrn die Versetzung des Beamten/ der Beamtin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor. Wenn der Beamte / die Beamtin selbst die Überprüfung der Dienstfähigkeit beantragt, kann er / sie dies ohne vorausgegangene Krankschreibung. Wir empfehlen aber auch hier dringend, von Beginn des beabsichtigten Pensionierungsverfahrens an die Beschäftigtenvertretungen (PR, Frauenvertreterin, Schwerbehindertenvertretung) einzubeziehen. Diese unterliegen übrigens der Schweigepflicht. Der Dienstherr ist verpflichtet, ggf. in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit zu prüfen, ob und welche Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sinnvoll und möglich sind. Seit 2004 ist mit Erkrankten ein Präventionsgespräch durchzuführen, üblicherweise mit der Schulleitung. Der Sinn dieses Gespräches ist es, Möglichkeiten der Wiedereingliederung in den aktiven Dienst zu finden. Setzt euch hierfür mit dem Personalrat, der Frauenvertreterin und / oder der Schwerbehindertenvertretung im Bezirk ins Benehmen. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem der Dienstherr der Beamtin / dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt hat. Von diesem Zeitpunkt an besteht kein Anspruch auf Besoldung, sondern auf Beamtenversorgung (Versorgungsbezüge). Durch diese Umstellung und den Wechsel der Zuständigkeiten (von Lohn- und Gehaltsstelle auf Landesverwaltungsamt) kommt es häufig zu einer verzögerten Aus- 8

zahlung oder zu einer anteiligen Auszahlung der Bezüge. Die endgültige Berechnung der Versorgungsbezüge erfolgt erst nach der Pensionierung. Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit dauert immer nur so lange, wie Dienstunfähigkeit vorliegt. Die Überprüfung der Dienstunfähigkeit kann durch den Dienstherrn angeordnet werden. Sobald keine Dienstunfähigkeit mehr vorliegt und seit Eintritt in den Ruhestand 10 Jahre noch nicht vergangen sind, können Beamte von Amts wegen oder auf eigenen Antrag bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres wieder in das Beamtenverhältnis berufen werden ( Reaktivierung ). Haben Beamte das 50. Lebensjahr bereits vollendet und sind seit Beginn des Ruhestandes fünf Jahre abgelaufen, so ist hierfür die Zustimmung der Betroffenen erforderlich. Werden die Beamten später wieder in den Ruhestand versetzt, wird das Ruhegehalt nach der dann geltenden Rechtslage berechnet. Es wird aber mindestens das Ruhegehalt in alter Höhe gezahlt. Seit 2009 ist nach 27/1 Beamtenstatusgesetz eine begrenzte Dienstfähigkeit möglich. Der Beamte muss in der Lage sein unter Beibehaltung seines Amtes (Lehrtätigkeit) die Dienstpflichten noch mindestens zur Hälfte zu erfüllen. Diese eingeschränkte Dienstfähigkeit ist entsprechend dem Verfahren zur Dienstunfähigkeit festzustellen. Da sie nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Besoldung und Höhe des Ruhestandes hat, Rechtsauskünfte einholen. Bei Unklarheiten unbedingt die GEW- Personalräte im Bezirk aufsuchen! Sie verweisen ggf. an Frauenvertretung, Schwerbehindertenvertretung und GEW Rechtschutzstelle. 9

B Beamtenversorgung Das Thema Beamtenversorgung ist äußerst kompliziert. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir hier nur die Grundzüge darstellen können. 1. Berechnung des Ruhegehaltes Die Berechnung des Ruhegehaltes basiert auf zwei Grundlagen: - der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und - den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Auf Grund der Dienstzeiten wird der Ruhegehaltssatz ( Prozente ) errechnet. Dieser, multipliziert mit den vollen Dienstbezügen, ergibt die monatliche Bruttopension. Zum 01.01.1992 wurde das Beamtenversorgungsgesetz grundlegend geändert. Für Beamtinnen und Beamte, deren Beamtenverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestand, müssen drei verschiedene Berechnungen durchgeführt werden. Neben der Berechnung nach dem sogenannten neuen Recht gilt eine Besitzstandsregelung, in deren Rahmen eine Berechnung nach Übergangsrecht und nach altem Recht erfolgt. Bei Beschäftigten, die erst nach dem 31.12.1991 verbeamtet wurden, gilt nur das neue Recht. Nach dem neuen Recht ergibt sich der Versorgungssatz nach der linearen Tabelle (1,79375 Prozent pro Dienstjahr). Nach dem Übergangsrecht, einer Mischung aus neuem und altem Recht, wird für die Dienstjahre bis zum 31.12.1991 das bis dahin geltende Recht angewandt. Für die Dienstjahre ab 1.1.1992 wird der Ruhegehaltsatz um 1 Prozent pro Jahr erhöht.. Nach dem alten Recht gilt für die gesamte Dienstzeit das alte Dienstrecht: Nach einer zehnjährigen Dienstzeit wird ein Ruhegehaltssatz von pauschal 35 Prozent erreicht. Für das 11. - 25. Dienstjahr erfolgt eine Erhöhung um je 2, danach um 1 Prozent pro Jahr. Der seit 1984 übliche Versorgungsabschlag für Teilzeit und Beurlaubung darf auf Grund erfolgreich geführter Prozesse durch die GEW nur noch bis Mai 1990 berechnet werden. Der maximale Ruhegehaltssatz nach allen Berechnungen beträgt 75, nach schrittweiser Absenkung 71,75 Prozent. Für Kolleginnen und Kollegen, die in der ehemaligen DDR Rentenanwartschaften erworben haben und die nach dem 03.10.1990 in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind, gibt es keine Vordienstzeiten vor dem 03.10.1990. Die Rentenanwartschaften bleiben aber bestehen. Die daraus resultierende Altersrente wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. 10

Vorübergehende Erhöhung der Versorgung bei Dienstunfähigkeit Kolleginnen und Kollegen, die - wegen Dienstunfähigkeit ausscheiden müssen und - einen Rentenanspruch haben aus versicherungspflichtigen Zeiten, die nicht bei der Berechnung der Pension berücksichtigt werden und - deren Pensionsanspruch unter 70 (66,97) Prozent liegt, wird die Pension auf Antrag vorübergehend erhöht. Die Erhöhung beträgt 1 (0,95667) Prozent pro versicherungspflichtigem Jahr (1/12 pro Monat) ab Antragstellung bis zu höchstens 70 (66,97) Prozent Versorgungssatz. Sie endet mit dem tatsächlichen Rentenbezug, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bei Wegfall der Dienstunfähigkeit. Achtung: 1. Es dürfen keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit über durchschnittlich 325 Euro pro Monat erzielt werden, sonst entfällt die Erhöhung. 2. Wenn die erdiente Pension unter 35 Prozent liegt, ist die vorübergehende Erhöhung zusätzlich zur Mindestversorgung von 35 Prozent zu zahlen. Im Verfahren der Pensionierung erhaltet ihr die unterschiedlichsten Bescheide, z.b. einen Vordienstzeitenbescheid oder einen über die Höhe der Versorgungsbezüge. Grundsätzlich gilt: Wenn euch ein solcher Bescheid nicht g l a s k l a r ist, müsst ihr einen fristwahrenden Widerspruch einlegen, um nicht Chancen auf eine Korrektur zu verspielen. Der bezirkliche Personalrat oder die Rechtsschutzstelle helfen bei der Prüfung und ggf. bei der Formulierung für einen argumentierenden Widerspruch. 2. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten Von Amts wegen werden die Dienstzeiten im Beamtenverhältnis berücksichtigt (regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit). Außerdem zählen auch folgende Vordienstzeiten: - Zeiten eines Wehr- oder Ersatzdienstes - andere Dienstzeiten im öffentlichen Dienst unter bestimmten Voraussetzungen - Zeiten einer Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte(r) oder Arbeiter(in), wenn diese unmittelbar vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegen und zur Ernennung geführt haben. Außerdem eine Mindestzeit der Ausbildung (z.b. Studium), soweit sie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist. Nach neuem Recht werden maximal drei Jahre anerkannt. Die Ruhegehaltfähigkeit solcher Beschäftigungszeiten und unklarer Vordienstzeiten sollte man ab dem 50. Lebensjahr vom Dienstherrn (Antrag an das Landesverwaltungsamt über Lehrerpersonalstelle) klären lassen. Den entsprechenden Bescheid sollte man sorgfältig prüfen und ggf. vorsorglich Widerspruch einlegen. 11

Beurlaubung und Teilzeit Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zählt grundsätzlich nicht zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Sie kann jedoch berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass die Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient (z. B. Entwicklungsdienst, Ortslehrkraft im Ausland). Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden entsprechend ihrem Anteil an der Vollbeschäftigung berücksichtigt. Altersteilzeitbeschäftigung ist noch zu 90 Prozent ruhegehaltfähig. Kindererziehungszeiten Zeiten der Kindererziehung werden im geringen Umfang für Kinder berücksichtigt, die nach Ernennung in das Beamtenverhältnis und vor 1992 geboren wurden. Für Kinder, die vor Ernennung ins Beamtenverhältnis geboren wurden und für seit 1.1.1992 Geborene werden Kindererziehungszuschläge berechnet. Zurechnungszeit bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit Die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten werden bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit um eine sog. Zurechnungszeit erhöht. Bei der Berechnung nach altem und nach Übergangsrecht (siehe weiter oben) werden 1/3 der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres berücksichtigt. Nach neuem Recht sind es 2/3 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. 3. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Diese sind - das Grundgehalt, das bei der Versetzung in den Ruhestand maßgeblich ist. In einem Beförderungsamt muss 3 Jahre gearbeitet worden sein. - der Familienzuschlag bis zur Stufe 1 (Verheiratetenbestandteil); der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags wird zusätzlich gezahlt und fließt nicht in die Berechnung ein und - die ruhegehaltfähigen Zulagen. 4. Kürzung der Beamtenpensionen Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde eine generelle Kürzung aller Beamtenversorgungen beschlossen. Diese Verschlechterungen werden mit der wirkungsgleichen Übertragung der Kürzungen im Rentenrecht begründet. Das Novum an dieser Reform ist, dass auch in bereits bestehende Versorgungsansprüche eingegriffen wird. Betroffen von der Kürzung sind nicht nur Beamtinnen und Beamte, die in Zukunft pensioniert werden, sondern auch diejenigen, die sich bereits im Ruhestand befinden. Die Kürzung der Pensionen erfolgt ab dem Jahre 2003 in acht Schritten, jeweils im Zusammenhang mit den kommenden Besoldungs- und Versorgungserhöhungen. 12

Der Höchstsatz in der Beamtenversorgung betrug bisher 75 Prozent und wird auf 71,75 Prozent gekürzt. Gegen diese Kürzung hat die GEW bis zum Bundesverfassungsgericht geklagt und verloren. C Anrechnungsvorschriften Grundsätzlich steht der Anspruch auf Beamtenpension einem Bezug weiterer Einkünfte (Erwerbstätigkeit oder Renten) nicht entgegen. Der im Dienst befindliche Beamte muss sich vor der Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit eine Nebentätigkeitsgenehmigung einholen. Ein Pensionär dagegen kann grundsätzlich nach eigenem Ermessen dazuverdienen. Auch Beamte, die auf Grund von Dienstunfähigkeit ausscheiden, können weiterhin erwerbsfähig sein und Einkünfte erzielen. Es gelten jedoch eine Reihe von Anrechnungsvorschriften, die im Folgenden nur grundsätzlich dargestellt werden können. Das Gleiche gilt für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten. Geregelt wird dies im Beamtenversorgungsgesetz 53 ff. Der Grundsatz der Regelungen ist, dass die Überschreitung einer Höchstgrenze zur Kürzung der Pension führt 1. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ( z. B. Arbeitslosengeld, Zusatzverdienste) 1.1. Nebentätigkeit und Zusatzeinnahmen von Pensionärinnen und Pensionären nach dem Erreichen des Pensionsalters Für Beamtinnen und Beamte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, gelten keine Hinzuverdienstgrenzen aus Erwerbseinkommen, außer sie haben Einkünfte aus der Tätigkeit im öffentlichen Dienst (auch Lehraufträge). Dann wird die Pension gekürzt, falls Pension und Hinzuverdienst die Höchstgrenze überschreitet. Das kann z.b. bei einer Anstellung im Rahmen von PKB als Aushilfslehrkraft im Schuldienst passieren. Hierzu ein fiktives Beispiel: Pensionsanspruch 2.700,00 Zusatzeinkünfte 1.000,00 zusammen also 3.700,00 Höchstgrenze (angenommen) -siehe S.14-3.400,00 bedeutet: anrechnungsfrei 700,00 anzurechnen 300,00 Von den 2700,00 der Pension werden 300,00 abgezogen = 2.400,00 Die Höchstgrenzen für Beamte und Beamtinnen im Ruhestand sind der Gesamtbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, entsprechend der Endstufe 13

der jeweiligen Besoldungsgruppe und möglicher Kinderzuschläge. Grob gesagt ein Hinzuverdienen im öffentlichen Dienst bis zu 100% der aktiven Dienstbezüge ist unschädlich. Das gilt auch für Beamte und Beamtinnen, die auf Grund eines Dienstunfalls oder Schwerbehinderung ab dem 63. Lebensjahr im Ruhestand sind. 1.2. Nebentätigkeit und Zusatzeinnahmen von Pensionärinnen und Pensionären vor dem Erreichen des Pensionsalters Für Frühpensionäre ist der anrechnungsfreie Zuerwerb begrenzt. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sollte zudem beachtet werden, dass die Tätigkeit dem Tatbestand der Dienstunfähigkeit nicht widersprechen darf. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalles. Maßgeblich sind dabei der Umfang und die Art der gewünschten Nebentätigkeit und die Ursachen der Dienstunfähigkeit. Im Zweifelsfall können sich die Betroffenen an das Landesverwaltungsamt wenden. Der 53 BeamtVG verwendet den Begriff Erwerbseinkommen, der auch im Steuerrecht Verwendung findet. In der Praxis werden auch die Einkünfte laut Steuerbescheid angerechnet. Als Höchstgrenze des Hinzuverdienstes bei Dienstunfähigkeit auf Grund von Krankheit und bei schwerbehinderten Kollegen und Kolleginnen, die mit Antrag ab 60 Jahre im Ruhestand sind, gilt die höchstmögliche Pension (75% in Zukunft 71,75%) plus 325. Die Höchstgrenze erhöht sich im Monat Dezember um das Weihnachtsgeld. Erhalten die Berechtigten diese Leistung, wird sie als Einnahme dem Monat zugeordnet. Eine Gesamtkürzung findet nicht statt, der Mindestanspruch ist bei 20% der Versorgung. Es gibt aber auch hier eine Ausnahme, bei Verwendungseinkommen (Tätigkeit im öffentlichen Dienst in derselben Besoldungsgruppe) werden nur die Dienstbezüge gezahlt. Ruhestandsbeamtinnen und beamte sind verpflichtet, der Pensionsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie privates Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen. Anzeigepflichtig sind der erstmalige Bezug sowie Änderungen in der Höhe des Einkommens. Nur für Waisen gibt es eine abweichende Höchstgrenze des Zuverdienstes, die bei 40% der Summe liegt, die für Ruheständler und Witwen maßgeblich ist. 1.3. Zusammentreffen von Rente und Pension Wenn zusätzlich zu den Zeiten als Beamter bzw. Beamtin eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mehr als 60 Beitragsmonaten bestanden hat, werden der erworbene Rentenanspruch und die Pension gleichzeitig gezahlt. Wenn aber in der Kumulation der Ansprüche aus Pension und Rente eine höhere Summe als bei einer vollständigen Beamtenberufslaufbahn herauskäme, wird die Pension gekappt. 14

Einberechnet werden aber nur Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder befreienden Lebensversicherungen, in die der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat (siehe 55 BeamtVG). Der Höchstbetrag wird errechnet, indem man fiktiv die ruhegehaltsfähige Dienstzeit von seinem 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in der Endstufe der normalen Besoldungsgruppe berücksichtigt. Eine Mindestbelassung gibt es nicht, die Pension könnte also auf Null reduziert werden. Für Witwen und Waisen gilt der Höchstbetrag des Witwen- und Waisengeldes, der sich aus der fiktiv berechneten Pensionshöhe ergeben hätte. 2. Witwenversorgung Während es keine Kappung der Witwenversorgung bei dem Zusammentreffen von Witwengeldanspruch und eigenem Rentenbezug der Witwe gibt, ist die Beamtin mit eigenem Pensionsanspruch schlechter gestellt. Hier darf die eigene Pension plus Witwengeld nicht die 75% bzw. 71,75% der ruhegehaltsfähigen Bezüge aus der Endstufe des Verstorbenen überschreiten. Es darf allerdings keine Verschlechterung des eigenen Versorgungsanspruches erfolgen. D Altersteilzeit und Lebensarbeitszeitkonten 1. Altersteilzeit Der Arbeitgeber hat es seit Jahren versäumt altersgerechte Arbeitsbedingungen für PädagogInnen zu schaffen. Altersermäßigungen und Altersteilzeit sind abgeschafft worden, gleichzeitig sind die Anforderungen an den Beruf gestiegen. Die GEW setzt zur Zeit alles daran, Entlastungen für ältere Pädagoginnen zu erreichen. 2. Lebensarbeitszeitkonten Im Sommer 2003 hat der Senat die Arbeitszeit der BeamtInnen von 42 Wochenstunden auf 40 reduziert. Die kurz zuvor erhöhte Pflichtstundenzahl der LehrerInnen wurde nicht entsprechend zurückgenommen. Dafür erhalten LehrerInnen einen Ausgleich : 2 freie Tage im laufenden Schuljahr, davon einen am Ende des Schuljahres ( Böger Tage ) 2 erlassene Präsenztage 5 freie Tage pro Schuljahr, die jedoch erst am Ende der Lebensarbeitszeit genommen werden können. Diese Arbeitszeitkonto-Tage (AZK-Tage) werden vor oder nach dem offiziellen Ausscheiden durch Ausgleichstage zurückgezahlt. Nach dem LBG 76.1 scheiden Lehrkräfte immer zum Schuljahres- oder Semesterende aus, d.h. der letzte offizielle Arbeitstag ist der 31.07. oder der 31. 01. (siehe auch Seite 6). 15

Wer am Ende des Schuljahres mit dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand geht, bekommt die AZK-Tage vor dem Ferienbeginn. (Schulrundschreiben Nr. 68 / 2006). Wenn zum 31.01. mit 65 Jahren oder vor dem 65. Lebensjahr der Ruhestand beantragt wird, dann werden die AZK-Tage an das Ausscheidensdatum angehängt. Bei Teilzeitarbeit kann es zu Problemen kommen, wenden Sie sich dann an Ihren Personalrat. Wer vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht im Dienst ist, aus welchen Gründen auch immer, bekommt die AZK-Tage finanziell ausgeglichen. Jeder Tag wird mit 1/30 der Vergütung berechnet. Hinweis: Auf den Benachrichtigungen der Personalstelle stehen meistens nur die berechneten Vollzeit-AZK-Tage. Wenn bei der Rückerstattung Teilzeit gearbeitet wird, muss eine Umrechnung in Teilzeittage erfolgen. Wenn es aus dienstlichen Gründen angezeigt erscheint, sich die Tage auszahlen zu lassen, sollte man mit der Personalstelle und dem zuständigen Personalrat sprechen, weil diese Variante finanziell nicht attraktiv ist. II Beihilfe und Krankenversicherung Ansprechpartner in Sachen Beihilfe für Pensionärinnen und Pensionäre ist die Beihilfestelle im Landesverwaltungsamt Berlin. Dort stehen Ansprechpartner für Fragen rund um die Beihilfe zur Verfügung (Öffnungszeiten beachten auch telefonisch!). Es können neben der Beihilfeverordnung auch verschiedene Merkblätter und Anträge angefordert werden. Wie auch im "aktiven" Beamtenverhältnis gilt: Lieber vorab Beihilfefragen mit der Beihilfestelle klären, als hinterher böse Überraschungen erleben. Dabei ist zu beachten, dass mündlichen Auskünfte stets unverbindlich sind. Die folgenden Informationen sind im Wesentlichen den entsprechenden Merkblättern der Beihilfestelle des Landesverwaltungsamtes Berlin entnommen (Stand 2006). (www.berlin.de/landesverwaltungsamt/beihilfe) 1. Erhöhung des Bemessungssatzes für private Leistungen Für Empfänger von Versorgungsbezügen erhöht sich der bisherige allgemeine Bemessungssatz ab dem Beginn des Ruhestandes auf 70 Prozent. Für ein berücksichtigungsfähiges Kind bzw. eine Waise erhöht sich der Bemessungssatz auf 80 Prozent. Privat Krankenversicherte sollten sich daher mit ihrer Krankenversicherung in Verbindung setzen, ob dadurch der private Tarif angepasst werden muss bzw. soll. Bei sogenannten beihilfekonformen Verträgen wird eine Anpassung an den neuen Bemessungssatz zwingend sein. Bei Versicherungsverträgen, deren Tarif sich unabhängig von der Höhe des Bemessungssatzes bestimmt, sollten die Versicherten Rücksprache mit ihrer Versicherung halten, ob der Tarif angepasst werden soll oder nicht. 16

Die Beihilfe und die Leistung der Krankenkasse/-versicherung dürfen allerdings nicht höher sein als die tatsächlich entstandenen Aufwendungen ( 15 BhV). 2. Beihilfe und Zuschuss zur Krankenversicherung Einige Pensionärinnen und Pensionäre haben die Möglichkeit, von dritter Seite einen Zuschuss zum Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung zu erhalten. Der häufigste Fall ist ein Zuschuss durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn neben dem Anspruch auf Beamtenpension auf Grund einer früheren Tätigkeit als Angestellte/r oder Arbeiter/in ein Anspruch auf gesetzliche Rente besteht. Überlegen Sie genau, was für Sie am günstigsten ist; unter Umständen ist es günstiger, auf einen Teil oder gar auf den ganzen Zuschuss zu verzichten! Dies ist auch gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger möglich. 2.1 Private Krankenversicherung (PKV) Ein Zuschuss zur PKV von 41,-- oder mehr mindert den Bemessungssatz bei der Beihilfe um 20 Prozent. Hierbei bleiben Beiträge für eine Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung außer Betracht. 2.2 Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen können keine Sachleistungsbeihilfe erhalten, wenn ein Zuschuss, egal in welcher Höhe, zu dem Krankenkassenbeitrag gezahlt wird. Ab einem Zuschuss in Höhe von 21,-- entfällt eine ergänzende Erstattung durch die Beihilfe bei Leistungen, die teilweise von der Krankenkasse übernommen wurden. Ab einem Zuschuss vom Rentenversicherungsträger in Höhe von 51,-- kann ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger nicht mehr bei der Ermittlung des Bemessungssatzes berücksichtigt werden. Gleiches gilt, wenn der Zuschuss mindestens die Hälfte des zu entrichtenden Krankenkassenbeitrages beträgt. 3. Krankenversicherung der Rentner Auch wer während des Beamtenverhältnisses als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben ist, kann mit dem Bezug der gesetzlichen Rente nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner werden. Eine Pflichtmitgliedschaft ist aufgrund des Anspruches auf Beamtenpension und damit verbunden auf Beihilfe nicht möglich. 4. Beihilfe für Heilkuren Beihilfen für Heilkuren gibt es nur bei aktiven Beamtinnen und Beamten. Ausge- 17

schlossen sind Versorgungsempfänger und deren Angehörige. Begründet wird dieser Ausschluss mit dem Umstand, dass eine Heilkur die Dienstfähigkeit erhalten bzw. wiederherstellen soll. Der Beihilfeanspruch bei Krankenhaus- und Sanatoriumsbehandlungen sowie ärztlichen Leistungen bleibt auch im Ruhehestand bestehen. 5. Beihilfe zu Pflegekosten Bemessungssätze Die Höhe der Beihilfe zu den nachstehenden genannten Leistungsarten richtet sich - abweichend von den Bemessungssätzen bei Krankheitskosten - nach folgenden Bemessungssätzen; sie betragen bei - den Mitgliedern der gesetzlichen Pflegeversicherung unabhängig vom Familienstand 50 v.h. - den Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung o für im Dienst stehende Beihilfeberechtigte 50 v.h. o für im Dienst stehende Beihilfeberechtigte mit mindestens zwei Kindern im Familienzuschlag 70 v.h. o für Ehegatten und für Versorgungsempfänger 70 v.h., für Kinder und Waisen 80 v.h. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionen sind nicht beihilfefähig, es sei denn, ein bestimmter einkommensabhängiger Eigenanteil wird überschritten. Bei erstmaliger Beantragung einer Beihilfe zu Pflegekosten ist die Mitteilung der Pflegekasse / Pflegeversicherung über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe der Beihilfestelle vorzulegen. Berücksichtigungsfähige Angehörige, die selbständige Mitglieder einer gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind (z.b. AOK, Ersatz-, Betriebs-, Innungskrankenkasse), erhalten die vorstehend aufgeführten Leistungen ausschließlich von ihrer Pflegekasse ohne Beteiligung der Beihilfestelle. Unterrichtet eure Pflegekasse / Pflegeversicherung über eure Beihilfeberechtigung! 6. Beihilfe im Todesfall Der hinterbliebene Ehegatte, die leiblichen und angenommenen Kinder eines verstorbenen Beihilfeberechtigten erhalten Beihilfen zu den bis zu dessen Tod entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen. Die Beihilfe wird demjenigen gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt. Andere als die genannten Personen erhalten grundsätzlich bei Vorlage der Originalbelege Beihilfe, soweit sie in Rechnung gestellte Aufwendungen bezahlt haben. Wer als Erbe nicht Ehegatte, leibliches oder angenommenes Kind des verstorbenen Beihilfeberechtigten war, erhält zu den Aufwendungen des Verstorbenen Beihilfe, auch wenn der Beihilfeberechtigte die Aufwendungen noch vor seinem Tod bezahlt hat. 18

III Versorgung der Hinterbliebenen Wie oben erläutert werden im Zuge des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 die Beamtenpensionen in acht Schritten auf maximal 71,75 Prozent gekürzt. Die entsprechenden Anpassungsfaktoren vermindern auch die Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung und die Höchstgrenzen beim Zusammentreffen mehrerer Einkünfte. Die der Berechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden daher jeweils um den geltenden Anpassungsfaktor gemindert. Die konkreten Zahlen werden zum jeweiligen Zeitpunkt veröffentlicht. 1. Bezüge für den Sterbemonat Die für den Sterbemonat zustehenden Dienstbezüge verbleiben den Erben der verstorbenen Beamtinnen und Beamten. Noch nicht an die verstorbenen Beamtinnen und Beamten gezahlten Teile der Besoldung werden an die Erben bzw. an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Waren die Beamtinnen und Beamten vor dem Todesfall beurlaubt, standen ihnen keine Dienstbezüge zu. Daher erfolgt auch keine Zahlung an die Erben / Hinterbliebenen. 2. Sterbegeld Sterbegeld ist eine einmalige Zuwendung an die Hinterbliebenen der Verstorbenen. Dabei ist zwischen dem pauschalen Sterbegeld und dem Kostensterbegeld zu unterscheiden. Einen Anspruch auf Sterbegeld haben - Ehegatten - Kinder Das Sterbegeld wird in der zweifachen Höhe der Dienstbezüge gezahlt. Auch wenn die Verstorbenen teilzeitbeschäftigt waren, werden Vollzeitbezüge zu Grunde gelegt. Das Sterbegeld ist in einer Summe zu zahlen. Einen Anspruch auf Kostensterbegeld haben - sonstige Personen, die die Kosten der Bestattung getragen haben. In diesem Fall wird das Sterbegeld bis zur Höhe der entstandenen Aufwendungen gezahlt, aber nicht mehr als die zweifache Höhe der Dienstbezüge. 3. Beihilfe Nach der Berliner Beihilfeverordnung erhalten Hinterbliebene Beihilfe beim Tod des Berechtigten. Abgedeckt sind alle Aufwendungen bis zum Sterbefall. Erhalten Hinterbliebene Sterbegeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz, so wird es in der Regel keine Erstattung von Seiten der Beihilfe mehr geben. 19

4. Witwengeld bzw. Witwergeld Witwen bzw. Witwer von verstorbenen Lebenszeitbeamtinnen und Lebenszeitbeamten und von verstorbenen Ruhestandsbeamtinnen und -beamten erhalten grundsätzlich Witwen- bzw. Witwergeld. Bei verstorbenen Beamtinnen und Beamten auf Probe wird das Witwen- / Witwergeld nur gezahlt, wenn die Beamtinnen und Beamten an den Folgen einer Dienstbeschädigung (Dienstunfall, Berufskrankheit) verstorben sind. Ausgeschlossen werden Ansprüche, wenn von einer sogenannten Versorgungsehe ausgegangen wird. Kein Anspruch besteht daher, wenn - die Ehe weniger als 1 Jahr gedauert hat (für Ehen, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden: 3 Monate), es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe / dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen oder - die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand der verstorbenen Beamtin / des verstorbenen Beamten geschlossen worden ist und die Ruhestandsbeamten zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder - die / der Verstorbene die versorgungsrechtliche Wartezeit von 5 Dienstjahren am Todestag nicht erfüllt hat. Verstorbene Beamtinnen und Beamte, die die Wartezeit nicht erfüllt haben, werden auf Antrag der Hinterbliebenen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Eine Hinterbliebenenrente wird jedoch nur gezahlt, wenn die Wartezeit in der Rentenversicherung erfüllt ist. In diesen Fällen besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Auszahlung der Beiträge (Diese Regelung gilt ebenfalls nur für Ehen, die ab dem 01.01.2002 geschlossen wurden.). Das Witwen- / Witwergeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts der Verstorbenen. Bei der alten Regelung (60 Prozent) bleibt es, wenn - die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde - zur Hinterbliebenenversorgung ein Kindererziehungszuschlag gezahlt wird - bereits bis zum 31.12.2001 Witwen- / Witwergeld gezahlt wurde oder - es sich um Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten handelt, die am 31.12.2001 bereits pensioniert gewesen sind. Das Witwen- / Witwergeld wird gekürzt, wenn die Witwe / der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als der / die Verstorbene war und aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind. (Näheres beim Dienstherrn oder der GEW erfragen.) 20

5. Waisengeld Das Waisengeld beträgt für - eine Halbwaise, wenn die Mutter / der Vater einen Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag hat: 12 Prozent - eine Halbwaise, wenn die Mutter / der Vater keinen Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag hat: 20 Prozent - für eine Vollwaise: 20 Prozent des Ruhegehaltes des / der Verstorbenen. Anspruch auf Waisengeld besteht - bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne Einschränkung - nach Vollendung des 18. Lebensjahres, solange ein Anspruch (gegebenenfalls fiktiv) auf Kindergeld nach dem Einkommenssteuerrecht besteht. 6. Unterhaltsbeitrag Nicht Witwen- / Witwergeldberechtigte und frühere Ehegatten können in einigen Fällen einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes erhalten. Dazu müssen die Vermögensverhältnisse offen gelegt werden. Einkünfte werden bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages angemessen angerechnet. 7. Witwen- / Witwerabfindung Wer einen Anspruch auf Witwen- / Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Fall der Wiederverheiratung eine Witwen- / Witwerabfindung. Diese beträgt das 24- fache des monatlichen Witwen- / Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrages. Diese Abfindung ist in einer Summe zu zahlen. Wird die Ehe wieder aufgelöst (Scheidung, Tod des Ehegatten, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung), so lebt der Anspruch auf Witwen- / Witwergeld wieder auf. 21

GEW-Organisationen Landesverband Berlin Ahornstr. 5 10787 Berlin Tel: 2199 93-0 Fax: 2199 93-50 e-mail: info@gew-berlin.de www.gew-berlin.de Geschäftsführender Landesvorstand (GLV) 1. Vorsitzende Seggelke, Rose-Marie Stellvertretende Vorsitzende Börtzler, Klaus-Peter Gundacker, Norbert Poetzsch, Dagmar Geschäftsstelle Geschäftsführer Jeschal, Udo 2199 93-23 Landesrechtsschutzstelle über die Geschäftsstelle 2199 93-0 Ausschüsse LandesseniorInnenausschuss Brunzel, Hans-Joachim 993 5404 Claußnitzer, Lieselotte 512 7007 AG Junge Alte Beate Huhs 31508900 Dieter Haase 219993-30 Bezirksverbände/Abteilungen Charlottenburg-Wilmersdorf Kontakt: Reiß, Susanne 7970 1418 Friedrichshain-Kreuzberg Özdemir, Musa 611 69 89 Lichtenberg Kroß, Astrid 9240 7950 Marzahn-Hellersdorf Liermann, Monika 545 24 37 22