Region Aaretal: Regionale Richtplanung, Ergänzungen 15 2. Teilrichtplan zur baulichen Nutzung der Landwirtschaftszone Genehmigte Fassung Mai 2002
Region Aaretal: Regionale Richtplanung, Ergänzungen 16 2.1 Vorbemerkungen Auftrag Neues Planungsrecht Weitergehende Nutzung Inhalte des Teilrichtplanes Die Nutzung der Landwirtschaftszone wurde im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) 9 und in der Raumplanungsverordnung (RPV) neu geregelt. Das kantonale Baugesetz (BauG) wurde an die veränderte Gesetzgebung des Bundes angepasst. 10 Das geänderte Planungsrecht ermöglicht in zwei Bereichen eine weitergehende Nutzung der Landwirtschaftszone: Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Dies umfasst auch Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung dienen sowie Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen (im Rahmen eines Planungsverfahrens als Intensiv- Landwirtschaftszone). Bauten und Anlagen, die infolge des Strukturwandels nicht mehr landwirtschaftliche genutzt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen zu landwirtschaftsfremden Zwecken umgenutzt werden. Abbildung 2: Inhaltsbereich des Teilrichtplans Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (LWZ) Zonenkonforme Vorhaben Bodenabhängig produzierende Betriebe der Landwirtschaft und des Gartenbaus Art. 16a Abs. 1 RPG Art. 34 RPV Innere Aufstockung mit bodenunabhängiger Produktion, im Bereich der Tierhaltung, des Gemüsebaus und des produzierenden Gartenbaus Art. 16a Abs. 2 RPG Art. 36 RPV, Art. 37 RPV Intensivlandwirtschaftszone für bodenunabhängige Produktion (mit spezieller Nutzungsplanung) Art. 16a Abs. 3 RPG Art. 38 RPV Inhalte des Teilrichtplans Nicht zonenkonforme Vorhaben Standortgebundene Bauten (Art. 24 RPG) Zweckänderung ohne bauliche Massnahme (Art. 24a RPG) Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe für Landwirte (Art. 24b RPG, Art. 40 RPV) Umbau und Erweiterung nicht landwirtschaftlicher Bauten (Art. 24c RPG, Art. 41f RPV) Landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen (Art. 24d Abs. 1 RPG) Altrechtlich errichtete Gewerbebauten (Art. 37a RPG, Art. 43 RPV) Zweckänderung von schützenswerten Bauten (Art. 24d Abs. 2 RPG) Umnutzung landschaftsprägender Bauten (Art. 39 Abs. 2 RPV) Bauten in Streusiedlungsgebieten (Art. 39 Abs. 1 RPV) 9 10 Änderung des RPG vom 20.3.1998 Änderung des BauG, rückwirkende Inkaftsetzung auf den 1.3.2000
Region Aaretal: Regionale Richtplanung, Ergänzungen 17 Die Aussagen des vorliegenden Teilrichtplanes sind auf den ersten Bereich der weitergehenden Nutzung beschränkt, das heisst auf zonenkonforme Bauten und Anlagen der bodenabhängigen und bodenunabhängigen Produktion, die der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder dem produzierenden Gartenbau dienen. Nutzungseinschränkungen Vorgaben für Gemeinden Die Bauten und Anlagen der bodenabhängigen und bodenunabhängigen Produktion sind zonengerecht, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 11 Als überwiegende Interessen gelten namentlich Anliegen des Landschaftsund Siedlungsschutzes, der Vernetzung von Biotopen sowie der Immissionsbegrenzung. 12 Mit dem Teilrichtplan werden Möglichkeiten und Einschränkungen der zonenkonformen Nutzung aus regionaler Sicht festgelegt. Der Teilrichtplan bildet die Grundlage für: weitergehende Bestimmungen zur Landwirtschaftszone in den Ortsplanungen der einzelnen Gemeinden; 13 das Ausscheiden von Zonen der Intensivlandwirtschaft; 14 und die Interessenabwägung bei Planungen und Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone. Regionale Vorgaben Die Nutzungsmöglichkeiten und -einschränkungen werden gebietsbezogen und auf der Grundlage der folgenden regionalen Pläne festgelegt: Region Aaretal; Regionale Richtplanung, Raumplan; 1999 (RRP 1999) Region Aaretal; Landschaftsentwicklungskonzept; 2000 (LEK 2000) Rechtliche Wirkung Vom Teilrichtplan kann abgewichen werden, wenn es veränderte Verhältnis- se oder begründete Einsprachen gegen die aufgrund des Teilrichtplanes ausgearbeiteten Gemeindebauvorschriften oder kantonalen Überbauungsordnungen erfordern (gemäss Artikel 115, Absatz 1 der Bauverordnung vom 6.3.1985). Behördenverbindliche Planung Abweichungen vom Teilrichtplan Nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung der Region Aaretal und der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung kommt dem Teilrichtplan eine behördenverbindliche Wirkung zu (Richtplan im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 des Baugesetzes vom 9.6.1985). Für das Grundeigentum ist der Teilrichtplan nicht bindend. 11 12 13 14 vgl. Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV Art. 80 Abs. 3 sowie Art. 80b Abs. 1 und 3 BauG Weitergehende Planung zur Landwirtschaftszone nach Art. 16 Abs. 3 RPG Art. 80a Abs. 3 BauG
Region Aaretal: Regionale Richtplanung, Ergänzungen 18 2.2 Richtplaninhalte Aufbau Zwei Nutzungsarten Die in der Landwirtschaftszone zonenkonformen Bauten und Anlagen werden in zwei Nutzungsarten unterteilt. Für die zwei Nutzungsarten sind die gebietsbezogen Einschränkungen und Anforderungen in Karte und Text festgelegt. Die folgende Abbildung zeigt als Übersicht die Einschränkungen und Anforderungen, die den Nutzungsarten überlagert sind. Abbildung 3: Inhaltliche Gliederung des Teilrichtplanes Nutzungsarten 1 Bauten und Anlagen zur bodenab- hängigen Bewirtschaftung, für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf der Produkte, sowie für den Wohnbedarf des Betriebes Art. 34 RPV Gemeinschaftliche Stallbauten Art. 35 RPV Bauten und Anlagen der inneren Aufstockung mit bodenunabhängi- ger Produktion im Bereich der Tierhaltung, des Gemüsebaus und des produzierenden Gartenbaus Art. 36 und 37 RPV Nutzungsarten 2 Intensivlandwirtschaftszonen für Bauten und Anlagen, die über die innere Aufstockung hinausgehen Art. 16a RPG, Art. 38 RPV, Art. 80a BauG Nutzungseinschränkungen (a) Naturschutzgebiete Grundwasserschutzzonen und -areale Gewässerraum Hochempfindliche Landschaften Wichtige Ortsansichten und Umgebungsbereiche Wertvollen Ortsbilder in der Landwirtschaftszone Grenzen der Siedlungsentwicklung Bereiche der Siedlungstrennung Standortanforderung (b) Angliedern der Bauten und Anlagen an bestehende Siedlungsteile, Hofgruppen oder Einzelhöfe Nutzungseinschränkungen (c) Empfindliche Landschaften Weitere Gebiete Standortevaluation (d) Kriterien für die Standort- evaluation in den Gemeinden Planungspflicht (e) Zone für Intensivlandwirtschaft
Region Aaretal: Regionale Richtplanung, Ergänzungen 19 Inhalte Die Nutzungseinschränkungen (a) gelten für die Nutzungsarten 1 und 2. In den aus landschafts- und siedlungsplanerischer Sicht wichtigen Umge- bungsbereichen sollen nur Bauten zugelassen werden, die für die Bewirtschaftung des Gebietes standortgebunden notwendig sind und den Umgebungsschutz nicht beeinträchtigen. Naturschutzgebiete Grundwasserschutzzonen und -areale Gewässerraum Hochempfindliche Landschaften Wichtige Ortsansichten und Umgebungsbereiche Wertvolle Ortsbilder in der Landwirtschaftszone Grenzen der Siedlungsentwicklung Bereiche der Siedlungstrennung In den Naturschutzgebieten Aarelandschaft Thun-Bern und Gerzensee wird die bauliche Nutzung der Landwirtschaftszone durch die entsprechenden Schutzbestimmungen eingeschränkt. In den Grundwasserschutzzonen und -arealen gelten die Bestimmungen der einzelnen Schutzzonen und -areale. Im Gewässerraum, der aus dem Gewässer und dem Uferbereich besteht, wird die bauliche Nutzung durch die Bestimmungen der Gesetzgebung bestimmt. 15 In hochempfindlichen Landschaften sollen nur landwirtschaftliche Bauten zugelassen werden, die für die Bewirtschaftung des Gebietes zwingend notwendig und standortgebunden sind. Bauten der Nutzungsarten 2 sind nicht zugelassen. Bauten im Bereich der Weiler, die ganz oder weitgehend der Landwirtschaftszone zugeordnet sind und ein schützenswertes Ortsbild von regionaler / nationaler Bedeutung aufweisen (Kleinhöchstetten, Vorderer Chlapf, Sädel), verlangen nach einer Einschränkung der baulichen Nutzung. Bauten der Nutzungsarten 1 haben sich bezüglich Lage, Volumen und Gestaltung dem Ortsbild und dem Umgebungschutz unterzuordnen. Bauten der Nutzungsarten 2 sind nicht zugelassen. Entlang der Grenzen der Siedlungsentwicklung sollen keine grösseren Bauten erstellt werden, die an den Siedlungsrand angrenzen oder eine bauliche Verbindung zwischen Hofgruppen und dem Siedlungsrand bilden. Bauten der Nutzungsarten 2 sind nicht zugelassen In den ausgewählten Bereichen der Siedlungstrennung sollen Bauten nur zugelassen werden, wenn sie einen Standort im Trennbereich zwingend erfordern. Die Standortanforderung (b) gilt für die Nutzungsarten 1 und 2. Die Bauten und Anlagen sind, sofern dies möglich und mit den Nutzungsein- schränkungen (a) vereinbar ist, an bestehende Siedlungsteile, Hofgruppen oder Einzelhöfe anzugrenzen. Davon ausgenommen sind Aussiedlungen. Angliedern an die bestehende Bebauung 15 gemäss Art. 21 der eidg. Wasserbauverordnung
Region Aaretal: Regionale Richtplanung, Ergänzungen 20 Die Nutzungseinschränkungen (c) gelten für die Nutzungsarten 2. Die möglichen Standorte für die Nutzungsarten 2 (Intensivlandwirtschaftszonen) werden weitergehend eingeschränkt. Empfindliche Landschaften Weitere Gebiete In den empfindlichen Landschaften sind die Nutzungsarten 2 nicht zugelassen. In den weiteren Gebieten sind die Nutzungsarten 2 nicht zugelassen. Die Standortevaluation (d) gilt für die Nutzungsarten 2. Weitere Kriterien Bei der Standortauswahl und -beurteilung von Zonen für die Intensivlandwirtschaft sind im Rahmen der Ortsplanung weitere Kriterien zu beachten: Keine Versiegelung besonders wertvoller Böden Guter Anschluss an das Strassennetz Guter Anschluss an das Netz der Ver- und Entsorgung Wenn möglich Angliederung an Gewerbe- und Industriezonen Die Planungspflicht (e) ) gilt für die Nutzungsarten 2. Für Bauten der Nutzungsarten 2 besteht eine weitergehende Planungs- pflicht der Gemeinden. Die Bauten sind zonenkonform, wenn für sie in der baurechtlichen Grundordnung (Zonenplan, Baureglement) oder in einer Überbauungsordnung eine grundeigentümerverbindliche, durch das zuständige Organ beschlossene und durch den Kanton genehmigte Intensivlandwirtschaftszone erlassen wurde. 16 Intensivlandwirtschaftszone 16 vgl. Art. 80a und 80b BauG
Region Aaretal: Regionale Richtplanung, Ergänzungen 21 2.3 Räumliche Festsetzungen Legende: Inhalte A * Inhalte B ** Nutzungseinschränkungen (a) (Nutzungsarten 1 und 2) Naturschutzgebiete Grundwasserschutzzonen und -areale (Stand 1.1.2001) Hochempfindliche Landschaften Wichtige Ortsansichten und Umgebungsbereiche Wertvolle Ortsbilder in der Landwirtschaftszone Grenzen der Siedlungsentwicklung Bereiche der Siedlungstrennung Nutzungseinschränkungen (c) (Nutzungsarten 2) Empfindliche Landschaften Weitere Gebiete Hinweise Oberflächengewässer Wald Siedlungsgebiete Perimeter der Baugebiete (Stand 1.1.1996) Regionsgrenze * ** Inhalte Inhalte A: B: Neue räumliche Festsetzungen des Teilrichtplanes Aus der rechtskräftigen Richtplanung 1999 übertragene Inhalte Reproduziert mit Bewil ligung des Bundesamtes für Landestopographie (BA024018)
Region Aaretal: Regionale Richtplanung, Ergänzungen 23 2.3 Hinweise zu den Nutzungsarten Mit den folgenden Hinweisen sollen die Begriffe innere Aufstockung (Nutzungsarten 1) und Intensivlandwirtschaftszone (Nutzungsarten 2) verdeutlicht werden. Innere Aufstockung Allgemein Im Rahmen der inneren Aufstockung kann ein Betrieb zur längerfristigen Existenzsicherung bodenunabhängig produzieren. Dabei setzt das Bundesrecht Grenzen. a) Tierhaltung Der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion ist kleiner als derjenige der bodenabhängigen Produktion; oder das Trockensubstanzpotential des Pflanzenbaus entspricht einem Anteil von mindestens 70% des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes. b) Gemüse- und Gartenbau Die zulässige, bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche umfasst maximal 35% der gemüse- oder gartenbaulichen Anbaufläche, jedenfalls nicht mehr als 5000 m 2. Als bodenunabhängig gilt der Gemüsebau oder der produzierende Gartenbau, wenn kein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht (Trennschicht zwischen den Wurzeln und dem gewachsenen Boden). Intensivlandwirtschaftszonen 17 Allgemein Keine Bauzone Zonenkonforme Bauten Nicht zonenkonforme Nutzungen In der Intensivlandwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die der Herstellung eines Landwirtschaftsproduktes unabhängig von der Produktionsmethode dienen. Die Intensivlandwirtschaftszone ist keine Bauzone, sondern eine spezielle Landwirtschaftszone, die mit einem Planungsverfahren ausgeschieden wird (kommunale Nutzungsplanung). Zonenkonform sind namentlich alle Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen. In die Intensivlandwirtschaftszone gehören auch fest überdeckte Produktionsstandorte des bodenanhängigen Gemüse- oder Gartenbau (zum Beispiel Gewächshäuser), deren Grundflächen mehr als 5 000 m 2 umfassen. Nicht zonenkonform sind Freizeitnutzungen wie Golf, Reiten oder Camping, aber auch rein industriell-gewerbliche Nutzungen wie Sägereien oder Lohnunternehmungen. 17 Siehe auch: Amt für Gemeinden und Raumordnung;Intensivlandwirtschafts- zonen, Planungshilfe für Zonen nach Art. 16a Abs. 3 RPG; Bern 2002
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