EULLA AGRARUMWELT- & KLIMASCHUTZ-MAßNAHMEN KURZFASSUNG - LANDWIRTSCHAFT

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Transkript:

Stand: Juni 2018 Die vorliegenden Kurzfassungen geben einen Überblick der Programminhalte. Sie beziehen sich auf den derzeitigen Stand der jeweiligen Grundsätze. Die rechtlich verbindlichen Formulierungen werden den Antragstellern von den Kreisverwaltungen in Schriftform ausgehändigt. Inhalt: Allgemeine Vorgaben... 1 Ökologische Wirtschaftsweise im Unternehmen... 2 Anlage von Gewässerrandstreifen Ackerbau... 3 Beibehaltung von Untersaaten und Zwischenfrüchten über den Winter... 4 Saum- und Bandstrukturen im Ackerbau... 6 Alternative Pflanzenschutzverfahren... 8 Umweltschonende Grünlandbewirtschaftung im Unternehmen... 9 Umwandlung einzelner Ackerflächen in Grünland... 11 Grünlandbewirtschaftung in den Talauen der Südpfalz... 12 Umweltschonender Steil- und Steilstlagenweinbau... 13 Biotechnische Pflanzenschutzverfahren im Weinbau... 14 Vielfältige Kulturen im Ackerbau... 15 DLR R-N-H, Landwirtschaft und Umwelt Juni 2018

Allgemeine Vorgaben Die Programmteilnehmer sind verpflichtet, im gesamten Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmer) bzw. auf allen bewirtschafteten Flächen die geltenden Regeln des einschlägigen Fachrechts einzuhalten und die jeweiligen Kontrollen zu dulden. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der Cross Compliance-Vorgaben und der darüber hinausgehenden Vorschriften zum Fachrecht in Bezug auf die Anwendung von Düngeund Pflanzenschutz-mitteln (z.b. Nährstoffvergleich, Bodenuntersuchungen). Die nicht mehr durch die Cross Compliance-Vorgaben geprüften Anforderungen an die Betriebe zur Sachkunde bei der An-wendung von Pflanzenschutzmittel, der regelmäßigen Überprüfung von Geräten zur Pflanzenschutzmittelausbringung und die Anwendung von phosphathaltigen Düngemitteln sind weiterhin im Fachrecht geregelt und werden im Rahmen der Baseline der Agrarumweltmaß-nahmen im Rahmen der Kontrolle überprüft. Der Hinweis auf die Förderung durch die EU, ist bei gewerblich genutzten Internetseiten gemäß Anhang III Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 808/2014, einzufügen. Die Vorgaben hierzu werden in einem gesonderten Informationsblatt aufgeführt. DLR R-N-H, Landwirtschaft und Umwelt Seite 1

Ökologische Wirtschaftsweise im Unternehmen gesamtes Unternehmen inkl. aller Betriebszweige 3.-5. Jahr/Beibehaltung Einführung 1.+ 2. Jahr 200 bzw. 300 /ha jährlich (Ackerbau) 300 bzw. 700 /ha jährlich (Gemüsebau) 720 bzw. 930 /ha jährlich (Obstbau) 580 bzw. 900 /ha jährlich (Weinbau) 300 /ha jährlich (bei Teilnahme an der Steil- u. Steilstlagenförderung) 50 /ha Kontrollkostenzuschuss bis max. 600 je Unternehmen Unternehmensbezogene Regelungen EU- Bestimmungen Flächenzugang Programmteilnehmer müssen das gesamte Unternehmen (inkl. aller Unternehmensteile, wie z.b. Pensionspferdehaltung) nach der Basis Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und nach der Durchführungs-Verordnung (EG) Nr. 889 / 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle in der jeweils geltenden Fassung bewirtschaften und ihr gesamtes Unternehmen jährlich von einer staatlich zugelassenen Kontrollstelle auf die Einhaltung der vorgenannten EU-Vorgaben kontrollieren und von dieser die konforme Produktion bestätigen lassen jährlich Bewilligungsbehörde (Kreisverwaltung) vorlegen: den Prüfbericht und die Bescheinigung gemäß Art. 29 der Basis-Verordnung (EG) Nr. 834 / 2007) und ein Begleitschreiben mit zweckdienlichen Ausführungen zu festgestellten Verstößen, daraus resultierenden Folgen und Auflagen sowie (sofern vorhanden) zur konformen Haltung von Pensionstieren (z.b. Pferden). Paralellproduktionen im gesamten Unternehmen gemäß Art. 17 und Art. 40 der Durchführungs-Verordnung (EG) Nr. 889 / 2008 ausschließen. Förderfähigkeit maximal 20 % des ursprünglich eingebrachten Flächenumfanges noch mindestens zweimal im Flächennachweis Agrarförderung angegeben werden können Einhaltung der Verpflichtungen auf allen Flächen DLR R-N-H, Landwirtschaft und Umwelt Seite 2

Anlage von Gewässerrandstreifen Ackerbau Betriebszweig Ackerbau 760 /ha jährlich Bei Anerkennung als Greeningfläche erfolgt ein Abzug von 380 /ha Einzelflächenbezogene Regelungen Vorgaben die Breite des Streifens muss mindestens 6 und höchstens 30 m betragen Saat die Fläche darf in den letzten drei Jahren nicht als Grünland genutzt worden sein muss mit einer vorgegebenen Begrünungsmischung eingesät werden sie muss direkt an Gewässer erster, zweiter oder dritter Ordnung angrenzen (Wirtschaftswege zählen zum Gewässer) Saat mehrjähriger Begrünungsmischungen bis 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres Die Grünlandmischung muss standortgerecht und für eine extensive Bewirtschaftung geeignet sein und über Einkaufsbelege nachgewiesen werden Der Gräseranteil in der Mischung muss mind. 80 % (max. 20 % Leguminosenanteil) betragen Düngung Pflanzenschutz kein Einsatz von Düngemitteln (organisch, chemisch-synthetisch oder mineralisch) kein Einsatz von Bodenhilfsstoffen einschließlich Kalkung kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Nutzung die Fläche ist mindestens 1 mal im jeweiligen Verpflichtungsjahr zu mähen (und das Mähgut ist abzufahren) und / oder zu beweiden sonstige Flächennutzungen sind nicht zulässig Umbruchverbot DLR R-N-H, Landwirtschaft und Umwelt Seite 3

Beibehaltung von Untersaaten und Zwischenfrüchten über den Winter jährlich wechselnde Einzelflächen mit Sommerungen 75 /ha förderfähige Ackerfläche 45 /ha in Kombination mit Ökologischer Wirtschaftsweise Flächen, die für die Greeningauflagen verwendet werden, kann keine Beihilfe gezahlt werden Einzelflächenbezogene Regelungen Vorgaben alle einbezogenen, mit Sommerungen bestellte Flächen dürfen ausschließlich mit Zwischenfruchtanbau und / oder mit Untersaaten bewirtschaftet werden Zwischenfruchtanbau Saat bis spätestens 15. September Saatgut - Nachweis über Einkaufsbelege bzw bei Nachbau mit Belegen der Treuhandstelle für Saatgut vorgegebene Pflanzenarten und Mindestsaatstärken Abfuhr / Beweidung des Aufwuchses ist nicht zulässig (Ausnahme: extensive Beweidung mit Schafen und Ziegen) Bei Anbau/Beseitigung ist mechanische Bodenbearbeitung gestattet. Chemische Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden eine Bodenbearbeitung frühestens ab 15. Januar des Folgejahres. Eine Bodenbearbeitung zu einem früheren Zeitpunkt, kann im Rahmen einer Landesverodnung für bestimmte Regionen möglich sein. Anbau von Untersaaten Einsaat bis spätestens 1. Juni in der Vorkultur Untersaat in Mais bis 30. Juni möglich Saatgut - Nachweis über Einkaufsbelege bzw. bei Nachbau mit Belegen der Treuhandstelle für Saatgut Empfehlungen sind in Grundsätzen erläutert Untersaat muss über Winter stehen bleiben Eine Nutzung der Untersaat ist erlaubt Das Stroh der Hauptkultur in der die Untersaat eingesät wurde, muss gehäckselt oder abgefahren werden eine Bodenbearbeitung frühestens ab 15. Januar des Folgejahres. Eine Bodenbearbeitung zu einem früheren Zeitpunkt, kann im Rahmen einer Landesverodnung für bestimmte Regionen möglich sein. DLR R-N-H, Landwirtschaft und Umwelt Seite 4

Unternehmensbezogene Regelungen Sonstige Regelungen die Verpflichtung bezieht sich auf mind. 5 % der Ackerflächen des Unternehmens. Die Greening-Vorrangflächen (ohne die für Zwischenfrüchte, Untersaaten und Leguminosen anzurechnenden Ackerflächen) werden auf die Gesamtackerfläche nicht mit angerechnet. keine Verpflichtung alle Schläge einer Kulturart einzubeziehen vorgenommene Maßnahmen sind unverzüglich und chronologisch zu dokumentieren Anbauliste bis 31.August jeden Jahres der zuständigen Bewilligungsbehörde (Kreisverwaltung) vorlegen DLR R-N-H, Landwirtschaft und Umwelt Seite 5

Saum- und Bandstrukturen im Ackerbau gemeldete Teil- / Einzelflächen Einzelflächenbezogene Regelungen Anbauverfahren Saat Düngung Pflanzenschutz 390 640 /ha bei Anerkennung Folgeverpflichtung 750 1000 /ha bei Neueinsaat jährlich in Abhängigkeit der EMZ 490 740 /ha bei Neueinsaat mehrjährig in Abhängigkeit der EMZ Bei Anerkennung als Greeningfläche erfolgt ein Abzug von 380 /ha die Verpflichtung bezieht sich auf höchstens 10 % der Gesamtackerflächen des Unternehmens (einschließlich der Greeningflächen) die Breite des Streifens muss mindestens 5 und höchstens 20 m betragen (Ausnahme ganze Flurstücke bzw. Schläge bis 1 ha) bei einem jährlichen Wechsel der Streifen auf verschiedenen Flächen kann der Umfang im Vergleich zum Ausgangsjahr um +/- 10 % schwanken die Fläche muss mit einer vorgegebenen Begrünungsmischung eingesät werden oder nach Anerkennung Folgeverpflichtung gepflegt werden Saat mehrjähriger Begrünungsmischungen bis 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres Saat und Bodenbearbeitung einjähriger Begrünungsmischungen jährlich bis 15. Mai ausschließlich Drillsaat, unter Einhaltung der vorgegebenen Saatstärke (Nachweis Einkaufsbelege) Verpflichtung entfällt bei Anerkennung Folgeverpflichtung kein Einsatz von Düngemitteln (organisch, chemisch-synthetisch oder mineralisch) kein Einsatz von Bodenhilfsstoffen einschließlich Kalkung kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kein Einsatz mechanischer Unkrautbekämpfungsverfahren DLR R-N-H, Landwirtschaft und Umwelt Seite 6

Pflege mehrjähriger Begrünungsmischungen einjähriger Begrünungsmisch ungen Schröpfschnitt bei mehrjährigen Begrünungsmischungen jährlich in der Zeit vom 15. Juli bis 31.Oktober eines Jahres, 50 bis max. 70 % mähen / mulchen (30-50 % Rückzugsfläche) bei der Mahd, ist spätestens 14 Tage danach das Mähgut gleichmäßig zu verteilen oder zu entfernen bei einjährigen Begrünungsmischungen ist auf die o. v. Pflegemaßnahmen vollständig zu verzichten Bodenbearbeitung/Mulchen ab 01.10. möglich beim Auftreten unerwünschter Konkurrenzpflanzen (z. B. Flughafer, Distel usw.) besteht eine Verpflichtung zum Schröpfschnitt. Sonstige Vorgaben sonstige Flächennutzungen sind nicht zulässig vorgenommene Maßnahmen sind unverzüglich und chronologisch zu dokumentieren DLR R-N-H, Landwirtschaft und Umwelt Seite 7

Alternative Pflanzenschutzverfahren gemeldete Einzelflächen 200 /ha jährlich (Apfelwicklerbekämpfung) 345 /ha jährlich (Mechanische Barrieren gegen Schädlinge) 40 /ha jährlich (Maiszünslerbekämpfung) Verfahren Maiszünslerbekämpfung Trichogramma-Schlupfwespenpuppen sind unverzüglich nach Lieferoder Abholtermin auszubringen entsprechend der vom Hersteller angegebenen Aufwandmenge, gleichmäßig auf der Fläche zu verteilen kein Einsatz chemischer Mittel auf allen Maisflächen zur Bekämpfung des Maiszünslers Apfelwicklerbekämpfung isolierte Kernobstanlagen ohne Mindestgröße in räumlicher Nähe befindliche Apfelanbauflächen mit einer Mindestgröße von 2 ha können eingebracht werden Kombination des Pheromon-Virus-Verfahrens ist jährlich durchzuführen zulässige Produkte (Stand 01.12.2017) Pheromon: RAK 3 (Zulassungs-Nr. 024444-00) Virus: Madex MAX (Zulassungs-Nr. 006903-00) CARPOVIRUSINE (Zulassungs-Nr. 007135-00) Erfolgskontrolle durchführen Ausnahmen: Bei Überschreiten der Schadschwelle und bei hohem Vorjahrsbefall (über 1 %) sind ausgewählte Bekämpfungsmaßnahmen nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde möglich Mechanische Schranken Kern- und Steinobstflächen in Vollpflanzung jährliches Anbringen der Schranke im Oktober zulässige Produkte (Stand 01.12.2017) RampaStop-Leimschranke (Z-Nr. 006907-00) Erfolgskontrolle durchführen Ausnahmen: Bei Überschreiten der Schadschwelle sind ausgewählte Bekämpfungsmaßnahmen nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde möglich vorgenommene Maßnahmen sind unverzüglich und chronologisch zu dokumentieren DLR R-N-H, Landwirtschaft und Umwelt Seite 8

Einkaufsbelege müssen entsprechend der beantragten Einsatzfläche vorgelegt werden Umweltschonende Grünlandbewirtschaftung im Unternehmen Betriebszweig Grünland 110 /ha jährlich 60 /ha jährlich Zusatzmodul Extensivierung der Tierhaltung 250 /ha jährlich Zusatzmodul Umwandlung Ackerland in Grünland Einzelflächenbezogene Regelungen die Fläche ist mindestens 1 mal im jeweiligen Verpflichtungsjahr zu mähen (und das Mähgut ist abzufahren) und / oder zu beweiden kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach Genehmigung ist die nesterweise Bekämpfung von Problemunkräutern sowie die Schadnagerbekämpfung möglich Unternehmensbezogene Regelungen Flächenumfang Zu Beginn des Verpflichtungszeitraums müssen Betriebe mit Rinder-, Schaf-, Ziegen- und/oder Pferdehaltung mind. 10 ha Grünland bewirtschaften mit Damtierhaltung mind. 5 ha Grünland bewirtschaften Hauptfutterfläche hierzu zählen GL-Flächen, AL-Flächen mit Ackerfutterpflanzen als Hauptkultur, in GL umgewandelte Ackerflächen und Mais (bei Milchkuhhaltung) Viehbesatz Futtermittel Wirtschaftsdünger Sonstige Vorgaben für die Dauer des Verpflichtungszeitraums muss die Hauptfutterfläche mit mind. 0,3 und max. 1,4 RGV/ha im Durchschnitt des Jahres bewirtschaftet werden ausschließliche Verwendung von Grundfutter aus eigener Erzeugung der Zukauf von Mais ist verboten max. Wirtschaftsdüngerausbringung auf dem Grünland in Höhe des Dunganfalls von 1,4 GVE/ha der Maisanbau im Unternehmen ist verboten (Ausnahme > 50% RGV der Rinder = Milchkühe) Grünlandumbruch ist verboten DLR R-N-H, Landwirtschaft und Umwelt Seite 9

Regelungen Milchkuhhaltung Zusatzmodul: Zusätzliche Extensivierung der Tierhaltung Zusatzmodul: Umwandlung von Acker- in Grünland Flächenzugang 4 Monate Weidegang in der Zeit vom 1.Mai 31. Oktober eines Jahres mind. 0,15 ha Weidefläche je gehaltener Milchkuh nur stallnahe und weidegerechte Flächen anrechenbar ein Weidetagebuch muss geführt werden Ausnahmen bei extremen Witterungsbedingungen auf Antrag bei der zuständigen Kreisverwaltung möglich Maisanbau möglich wenn mind. 50% der Rinder Milchkühe sind der Maisanbau muss im Mulchverfahren mit Zwischenfruchtanbau oder Stoppelbrache erfolgen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums muss die Hauptfutterfläche mit mind. 0,3 und max. 1,0 RGV/ha im Durchschnitt des Jahres bewirtschaftet werden die Düngung aller Grünlandflächen des Unternehmens mit mineralischen Stickstoffdüngern ist nicht zulässig Fördervoraussetzung ist die Umwandlung von mind. 1 ha Ackerland in Grünland die umzuwandelnden Flächen dürfen die letzten 3 Jahre nicht als Grünland genutzt worden sein Einsaat standortgerechter, an die Bewirtschaftung angepasster Grünlandmischung (mind. 3 ausdauernde Gräserarten) bis spätestens 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres Nachweis der Einsaatmischung über Einkaufsbelege Förderfähigkeit maximal 20 % des ursprünglich eingebrachten Flächenumfanges noch mindestens zweimal im Flächennachweis Agrarförderung angegeben werden können Einhaltung der Verpflichtungen auf allen Flächen führen eines fortlaufenden, aktuellen Bestandsverzeichnisses (Tiere) führen eines fortlaufenden,, aktuellen Weidetagebuchs DLR R-N-H, Landwirtschaft und Umwelt Seite 10

Umwandlung einzelner Ackerflächen in Grünland anerkannte Einzelflächen 350 600 /ha jährlich in Abhängigkeit von der EMZ Einzelflächenbezogene Regelungen Flächenumfang Umwandlung von Ackerland bzw. Anerkennung von bereits umgewandelten Flächen durch staatl. landw. Beratung Saat Pflanzenschutz die umzuwandelnden Ackerflächen dürfen in den letzten drei Jahren nicht als Grünland genutzt worden sein Saat standortgerechter Begrünungsmischung im ersten Verpflichtungsjahr bis spätestens 15. Mai kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach Genehmigung ist die nesterweise Bekämpfung von Problemunkräutern sowie die Schadnagerbekämpfung möglich Nutzung die Fläche ist mindestens 1 mal im jeweiligen Verpflichtungsjahr zu mähen (und das Mähgut ist abzufahren) und / oder zu beweiden sonstige Flächennutzungen sind nicht zulässig Umbruchverbot vorgenommene Maßnahmen sind unverzüglich und chronologisch zu dokumentieren Einkaufsbelege sind vorzulegen DLR R-N-H, Landwirtschaft und Umwelt Seite 11

Grünlandbewirtschaftung in den Talauen der Südpfalz anerkannte Einzelflächen 140 /ha jährlich Einzelflächenbezogene Regelungen Nutzung jede Grünlandfläche ist mindestens 1 mal im jeweiligen Verpflichtungsjahr zu mähen (und das Mähgut ist abzufahren) und / oder zu beweiden Mahd ab 15. Mai 14. November Beweidung ab 1. Mai 14. November Viehbesatz Pflanzenschutz Sonstige Vorgaben bei ausschließlicher Beweidung ist ein Viehbesatz von max. 1,2 RGV/ha im Durchschnitt des Jahres einzuhalten im Falle der Mähweidenutzung darf der Viehbesatz 0,6 RGV/ha im Durchschnitt des Jahres nicht überschreiten kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach Genehmigung ist die nesterweise Bekämpfung von Problemunkräutern sowie die Schadnagerbekämpfung möglich sonstige Flächennutzungen sind nicht zulässig Entwässerungsmaßnahmen (z.b. Drainierungen) sind nicht zulässig. Vorhandene Be- und Entwässerungseinrichtungen dürfen ordnungsgemäß unterhalten werden durchgeführte Maßnahmen sind unverzüglich zu dokumentieren bei einheitlicher Nutzung können zusammengefasst werden DLR R-N-H, Landwirtschaft und Umwelt Seite 12

Umweltschonender Steil- und Steilstlagenweinbau Einzelflächenbezogene Regelungen Bodenschutz Veränderung der Flächen Unternehmensbezogene Regelungen Bodenuntersuchung alle bestockten Steil- und Steilstlagenrebflächen des Unternehmens 765 /ha jährlich Steillagen 2555 /ha jährlich Steilstlagen erosionshemmende Maßnahmen sind zwischen dem 1. Okt. und dem 31. März des Folgejahres zu ergreifen entweder Begrünungseinsaat, Selbstbegrünung oder Bodenbedeckung mit organischem Material Steilstlagenrebflächen keine Wegebaumaßnahmen und Entfernung von Trockenmauern Vorlage Bodenuntersuchungsergebnis bis spätestens zum Ende des 1. Verpflichtungsjahres für jede Fläche zu ermitteln sind Kali, Phosphor, Magnesium, der ph-wert oder Kalkbedarf für die Bodenschichten 0-30 (zusätzlich Humusgehalt und Gesamtstickstoffgehalt) pro Hektar mindestens 3 repräsentative Bodenproben Pflanzenschutz Flächenzugang nur raubmilbenschonende Spritzfolgen sowie die ausschließliche Verwendung vorgegebener Pflanzenschutzmittel Förderfähigkeit max. 20 % des ursprünglich eingebrachten Flächenumfanges noch mindestens zweimal im Flächennachweis Agrarförderung angegeben werden können Einhaltung der Verpflichtungen auf allen Flächen Einkaufsbelege bzw. Spritzpläne sind vorzulegen DLR R-N-H, Landwirtschaft und Umwelt Seite 13

Biotechnische Pflanzenschutzverfahren im Weinbau Einzelflächenbezogene Regelungen Verfahren gemeldete Einzelflächen 50 /ha jährlich (RAK 1 + 2 M und Isonet LE) Es muss eine zusammenhängende Rebfläche mit einer Mindestgröße von 2 ha eingebracht werden zulässige Produkte (Stand Dez.2017) RAK 1 + 2 M Isonet LE Erfolgskontrolle zur Überwachung des Bekämpfungsverfahrens ist durchzuführen, die Vorgaben, wie z.b. Pheromonfallenkontrollen und Befallsbonituren sind durchzuführen und die Auswertungsergebnisse unverzüglich aufzuzeichnen bei Überschreiten der regionalspezifischen Schadschwelle sind ausgewählte Bekämpfungsmaßnahmen nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde möglich bei hohem Vorjahrsbefall (über 5 % in der Summe für den Einbindigen und Bekreuzten Traubenwickler ) sind ausgewählte Bekämpfungsmaßnahmen nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde möglich vorgenommene Maßnahmen sind unverzüglich und chronologisch zu dokumentieren DLR R-N-H, Landwirtschaft und Umwelt Seite 14

Vielfältige Kulturen im Ackerbau gesamte jährliche für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzte Ackerfläche 90 /ha förderfähiger Ackerfläche 55 /ha in Kombination Programmteil Ökologische Wirtschaftsweise im Unternehmen 70 /ha sofern Leguminosenflächen als Greeningflächen angerechnet werden Unternehmensbezogene Regelungen Bemessungsgrundlage gesamte Ackerfläche des Betriebes eines jeden Jahres Stillgelegte und aus der Erzeugung genommene Flächen sind von der Förderung ausgeschlossen und werden bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. Jährliches Anbauverhältnis Folgefrucht Flächenzugang während des Verpflichtungszeitraumes mindestens 5 verschiedene Fruchtarten Zuordnung der Fruchtarten zu den Fruchtartengruppen lt. Liste Je Fruchtart muss der Anbauanteil von mindestens 10 % (auch Leguminosen 10 %) und maximal 30 % eingehalten werden. Werden mehr als 5 Fruchtarten angebaut und wird der Mindestanteil nicht erreicht, so können Fruchtarten zusammengefasst werden. Leguminosen oder Leguminosen-Gemenge mindestens 10 % der Ackerfläche Bei Leguminosen-Gemengen müssen die Leguminosen einen Mindestanteil von 25 % des Reinsaatgewichts der Leguminosen haben Getreideanteil maximal 66 % Gemüse-, Kartoffel-, Maisanteil jeweils maximal 30 % Nach Leguminosen, Anbau einer Winterfrucht, die über Winter beizubehalten ist Förderfähigkeit maximal 20 % des ursprünglich eingebrachten Flächenumfanges und Einhaltung der Verpflichtungen auf allen Flächen, auch wenn nicht prämienberechtigt Beim Anbau von Leguminosen-Gemenge sind Mindestanteile und Einkaufsbelege vorzulegen DLR R-N-H, Landwirtschaft und Umwelt Seite 15