Innerbetriebliche Kennzeichnung das kann doch nicht so schwer sein? Leiter GisChem KC Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe, Heidelberg
Forderung der GefStoffV - 8 Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass 1.alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind, 2.gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entspricht, 3.Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.
TRGS 201 Konkretisierung der Anforderung der Gefahrstoffverordnung - vollständig überarbeitet, neu erschienen 06.04.2017 JA weil...:
TRGS 201 - Vereinfachte Kennzeichnung Stoffname Gefahrenpiktogramm(e)
Vereinfachte Kennzeichnung 4.3 1. Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemischs sowie 2. Ausgewählte Gefahrenpiktogramm(e) unter Berücksichtigung der Art der Gefahr Möglichkeit, auch weniger Gefahrenpiktogramme auszuwählen. Aus der Auswahl sollen die Beschäftigen sehen, welche Gefährdungen maßgeblich die Schutzmaßnahmen bestimmen. Gefahr
Reduzierung der Piktogramm 4.3 (7) Orientierung zur Reduzierung der Piktogramme: GHS01 > GHS02 und/oder GHS03 > GHS04 GHS06 und/oder* GHS05 und/oder GHS08** > GHS07 Gefahr GHS09 > GHS07 * GHS05 + GHS 06 bei Acute Tox. + Skin Corr. 1, z.b. Flusssäure ** GHS08 bei Resp Sens 1, 1A, 1B entfällt nicht
Gefahren? Schutzmaßnahmen? - Entzündbare Flüssigkeit? Flammpunkt? 20 C? 58 C? - Bilder mit Wasser entzündbare Gase? T37a - Hautallergie? - Gesundheitsschädlich? - Reizend? - Betäubend? - Ozonschicht-schädigend? und viele weitere mögliche Gefahren
Vereinfachte Kennzeichnung 4.3 1. Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemischs sowie 2. Ausgewählte Gefahrenpiktogramm(e) unter Berücksichtigung der Art der Gefahr Möglichkeit, auch weniger Gefahrenpiktogramme auszuwählen. Aus der Auswahl sollen die Beschäftigen sehen, welche Gefährdungen maßgeblich die Schutzmaßnahmen bestimmen. Gefahr ABER: wenn die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme zu unspezifisch ist, kann es erforderlich sein, den Gefahrenhinweis, ggf. verkürzt, oder andere Kurzinformationen zu ergänzen. Neu: Fußnote mit Hinweis auf Kennzeichnungssystem der DGUV, Arbeitskreis Laboratorien
Laboratorien AK Laboratorien, FB RCI Kennzeichnungssystem - Lösung mit Klebeetiketten - Einkondensierter H-Satz unter dem Piktogramm - Prioritätsregeln mit max. 3 Piktogrammen Krebserzeugend
Kennzeichnungsarten 4.5 / 4.3 - Ortsfeste Behälter: vereinfachte Kennzeichnung, ggf. auch statt GHS-Piktogramme analoge Warnzeichen nach ASR 1.3 - Rohrleitungen: vereinfachte Kennzeichnung, ohne GHS04
Kennzeichnungsarten 4.5 / 4.3 - Stoffe/Gemische im Produktionsgang: grundsätzlich vereinfachte Kennzeichnung. - Eventuell keine Kennzeichnung, wenn aus technischen oder anderen Gründen nicht sinnvoll möglich - sofern Stoffe/Gemische identifizierbar und Beschäftigte durch Unterweisung, Betriebsanweisung trotzdem Gefährdungen und Schutzmaßnahmen kennen
Kennzeichnungsarten 4.4 / 4.3 - Ortsbewegliche Behälter: prinzipiell komplette Kennzeichnung, nach Gefährdungsbeurteilung auch vereinfachte Kennzeichnung - Wenn vereinfacht, dann in Betriebsanweisung / Unterweisung alle auftretenden Gefährdungen angeben!
Kennzeichnungsarten 4.4 / 4.3 - Stoffe/Gemische in Transportbehältern: Kennzeichnung nach Transportrecht kann beibehalten werden, zusätzliche Gesundheitsgefahren ergänzen (vereinfacht)! - Versandstücke: es reicht die Kennzeichnung nach Transportvorschriften - Versandstücke fürs Ausland, die nicht Transportvorschriften unterliegen: es reicht das ausländische Etikett, sofern Identifizierbarkeit gegeben.
CLP und Transportkennzeichnung (Artikel 33) Nur eine Verpackung: Kennzeichnung nach Transportrecht und CLP-Verordnung Betreffen Piktogramme die gleiche Gefahr nach Transportrecht und CLP, können die GHS-Piktogramme weggelassen werden. Gemisch XYZ Zinkoxid Gefahr H... P... Fa. Mischer & Co Gefahrgut Gefahrstoff
Aufgepasst beim weggelassenen Piktogrammen bei Einzelverpackungen!
Stoffe/Gemische zu Forschungs-, Entwicklungsoder wissenschaftliche Lehrzwecke Keine Prüfdaten bzw. aussagekräftigen Informationen zu - akut toxischen, - reizenden, - hautsensibilisierenden - Keimzellmutagen? Zusätzliche Kennzeichnung: Achtung noch nicht vollständig Gefahr geprüfter Stoff Präventive Überkennzeichnung sollte vermieden werden! 04.04.2018 Seite 17
Alte Kennzeichnung im Schrank was tun?
Grundsätzliche Forderungen TRGS 201 (4.3) - Vorzugsweise Kennzeichnung nach CLP-Verordnung - Umetikettieren von ALTER auf GHS Kennzeichnung ist NICHT NOTWENDIG, wenn sich keine zusätzlichen Sicherheitsinformationen ergeben haben! Das gilt insbesondere für Originalgebinde, Rückstellmuster, Laborpräparate oder selten benötigte Chemikalien im Lager - Neue Kennzeichnung - wenn nicht lesbar oder - andere Einstufung aufgrund (zusätzlicher/neuer) Erkenntnisse und diese nicht ablesbar an bisheriger (ggf. auch vereinfachter) Kennzeichnung
Betriebsanweisungen Grundsätzlich nur noch GHS! Ergänzung: Werden Gebinde verwendet, die im Einklang mit TRGS 201 noch einer alten Kennzeichnung nach den EG-Richtlinien versehen sind, kann eine Betriebsanweisung mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen und Symbolen weiter verwendet werden
Abfälle - Abfall = egal ob zur Verwertung oder zur Beseitigung, keine Aussagen zu Abfallrecht - Grundsätzlich ebenfalls Einstufung Kennzeichnung - Soweit möglich keine Messungen (außer Flammpunkt, ph-werte, ggf. analytische Prüfung auf Schwermetalle), sondern Rückgriff auf bekannte Daten / Zusammensetzung - Vereinfachte Einstufung insbesondere von Gemischen Gefahr nach Anhang 2, Bezug zu CLP und Abfallrahmenrichtlinie - Kennzeichnung ggf. nach Gefahrgutrecht, falls zutreffend: ergänzt um zusätzliche Gefahrenpiktogramme für Gesundheitsgefahren 04.04.2018 Seite 21
Neue TRGS 201 - Arbeitgeber muss nicht eingestufte und gekennzeichnete Produkte selbst einstufen und kennzeichnen - Arbeitgeber muss beschaffte Stoffe und Gemische auch selbst einstufen/kennzeichnen, wenn Anhaltspunkte für unzureichende Einstufung und Kennzeichnung vorhanden sind
Ein Stoff eine Einstufung / eine Kennzeichnung? gleiche Maßnahmen? Früher (vor GHS): ca. 4.000 Stoffe mit Legaleinstufung (identisch!), Rest Herstellereinstufung (ggf. unterschiedlich) Heute: immer noch Stoffliste (Anhang VI), aber zwei Neuerungen: Anmerkungen (z. B. Mindesteinstufung, nur orientierend, vom Hersteller zu prüfen ) Eintrag ist nicht mehr vollständig, sondern vom Hersteller zu ergänzen, sofern Daten für weitere Gefahrenklassen vorliegen. Seite 23
Anhang VI (Stoffliste) CLP-VO Methylacrylat (CAS: 96-33-3) Index-No International Chemical Identification EC-No. CAS-No. Classification Suppl. hazard inform. Code(s) Labelling Codes Specific Conc. Limits, M- factors Notes 607-034-00-0 methyl acrylate, methyl propenoate Hazard Code(s) 202-500-6 96-33-3 Flam Liq. Acute Tox. Acute Tox Acute Tox. Eye Irrit. STOT Single Skin Irrit. Skin Sens. Class Hazard statement Code(s) Flam Liq. 2 H225 Acute Tox. 4* H302 2 H225 Acute Tox. 4 * 4* H332 H312 4 * H312 Acute Tox. 4 * 4* H302 H332 H319 Eye Irrit. 2 H319 3 H335 STOT Single 2 3 H315 H335 1 H317 Skin Irrit. 2 H315 Skin Sens. 1 H317 H225 H302 H312 H332 H319 H335 H315 H317
Akute inhalative Toxizität: Methylacrylat LC 50 (inhalativ) mg/l/4 h LC 50 (inhalativ) mg/l/ 4 h 20 10 2 0,5 GHS (Dämpfe) Kategorie 4 Gesundheitsschädlich bei Einatmen. (H 332) Kategorie 3 Giftig bei Einatmen. (H 331) Kategorie 2 Achtung Gefahr Lebensgefahr bei Einatmen. (H 330) Kategorie 1 Lebensgefahr bei Einatmen. (H 330) Gefahr EU bisher (Gase und Dämpfe) Gesundheitsschädlich 5,7 mg/l/4 h Giftig Sehr giftig 20 2 0,5 Gefahr
Anhang VI (Stoffliste) CLP-VO Methylacrylat (CAS: 96-33-3) Index-No International Chemical Identification EC-No. CAS-No. Classification Suppl. hazard inform. Code(s) Labelling Codes Specific Conc. Limits, M- factors Notes 607-034-00-0 methyl acrylate, methyl propenoate Hazard Code(s) 202-500-6 96-33-3 Flam Liq. Acute Tox. Acute Tox Acute Tox. Eye Irrit. STOT Single Skin Irrit. Skin Sens. Class Flam Liq. 2 Acute Tox. 4* Acute Tox. 4* 2 4 * 4 * 4 * 2 3 2 1 Hazard statement Code(s) H225 H332 H312 H302 H319 H335 H315 H317 H225 H302 H312 3 Acute Tox. 4* H331 H332 Eye Irrit. 2 H319 STOT Single 3 H335 Skin Irrit. 2 H315 Skin Sens. 1 H317 H225 H302 H312 H332 H319 H335 H315 H317
Ergänzungspflicht: Ameisensäure im Anhang VI Eintrag enthält AUSSCHLIEßLICH: Skin Corr. 1A; H314 (analog früher: C, R 35) Seite 27
Ameisensäure im ADR Klasse 8, Nebengefahr 3 Seite 28
Ergänzung (z.b. REACH-Registrierung) Flam. Liq. 3, H226 Acute Tox. 3, H331 Acute Tox. 4, H302 Skin Corr. 1A, H314 [Eye Dam. 1, H318] EUH071 [Bei verdünnten Lösungen zusätzlich: Met. Corr 1, H290] Seite 29
ECHA Infocard (CLP Inventory) https://echa.europa.eu/information-on-chemicals Seite 30
ECHA Infocard (CLP Inventory) Seite 31
ECHA Infocard (CLP Inventory)
Informationsquellen nach Anhang 1 TRGS 201 - Auflistung verschiedener Gefahrstoffdatenbanken - Bemerkungen sind der Selbstbeschreibung der Datenbanken entnommen - Keine Bewertung der Quellen, Reihenfolge eher zufällig Als praktisches Hilfsmittel für Betriebe ergänzungsbedürftig
Was tun in der Praxis im Arbeitsschutz? 1. Stoff ist in GisChem Angaben aus GisChem nutzen! 2. Einer der Hersteller hat schon nach REACH registriert (s. SDB). Vermutlich bessere Datenlage, eher zu bevorzugen. 3. Unterschied führt zu keinen Änderungen im Arbeitsschutz (z.b. zusätzlich metallkorrosiv, ) Unterschied für Arbeitsschutz nicht relevant! (wohl aber für Gemischeinstufung ) 4. Unterschied würde andere Arbeitsschutzmaßnahmen verursachen: Rückfrage bei Herstellern, ggf. vorher Info im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nach weiteren Varianten suchen, beurteilen. IMMER: DOKUMENTIEREN, mit Begründung!!! IMMER: aktuelle Entwicklung verfolgen!!!
Einstufung von Gemischen Anhang 2 mit vereinfachtem Einstufungsverfahren - Teilweise altes System - Ohne spezifische Konzentrationsgrenzen
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