2006 Ausgegeben am 31. Oktober 2006



Ähnliche Dokumente
2005 Ausgegeben am 9. Juni 2005

Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

Mittteilung des Senats vom 25. November 2008

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Kurztitel: Bremische Kommunikationshilfenverordnung. Normabkürzung: BremKHV. Vom (Brem.GBl. S. 542 )

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

Abfallentsorgungsgebühren

Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1264 Landtag 18. Wahlperiode

3.7. Landessynode (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015

AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN

Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008

Vorlage Nr.: 17/343- S. für die Sitzung der Deputation für Wirtschaft und Häfen. als Sondervermögensausschuss für das Sondervermögen Hafen

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 16. Oktober 2001

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2015

Gesetzentwurf der Landesregierung

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)

7. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Muster 1 (zu 6 ThürKommDoppikG)

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk

Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Erster Schriftlicher Bericht

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten

Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen

vom Abs. 1 und 2 geändert, 10 Abs. 4 geändert, 6 und 7 aufgehoben und in Kraft getreten am

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 05/2010

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg

Versetzungsordnung: Änderungen

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb. vom 16. April 2013

Muster 2 (zu 9 ThürKommDoppikG)

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)


H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge. für die Immissionsschutzanlage im Geltungsbereich. des Bebauungsplanes Plassage/Lange Äcker

Reglement zum Vollzug des Parkierreglements srs vom 24. September

IStadt Wesseling. Haushaltsbuch Fach 2. Satzung. wesseling. kommarhein.com

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren

ORTSRECHT DER STADT AICHACH. Gebührensatzung zur Satzung der städtischen

Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (14. ÄndG LAG)

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins.

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

Inhaltsverzeichnis: 1 Abgabetatbestand 2 2 Gebührenschuldner 3 3 Gebührenmaßstab und -sätze für den Grundbetrag der Gebühr

Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb Spital Wohnen und Pflege

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / Mitteilung. 13. Wahlperiode der Landesregierung

S A T Z U N G. VSA GmbH Tomannweg München. (gültig ab März 2016)

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister FVSA Az VA vom Rat

Ergänzungsantrag Nr. V/EA 2

Marktgemeinde Hilders. Artikelsatzung. zur Einführung des EURO. - Euroeinführungssatzung - (EES) zum Gliederung - Übersicht

vom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

556 GBl. vom 29. Oktober 2012 Nr. 15. Gesetz zur Aufhebung des Fahrberechtigungsgesetzes

Besetzung der Stelle des Zweiten Beigeordneten (Drucks. 136) Beschluss:

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Transkript:

H 3234 435 2006 Ausgegeben am 31. Oktober 2006 Nr. 51 Inhalt Zweites Ortsgesetz zur Bereinigung des bremischen Rechts......................... S. 435 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter................... S. 436 Ortsgesetz über die Errichtung des Sondervermögens kommunale Abfallentsorgung der Stadtgemeinde Bremen durch Änderung abfallrechtlicher Ortsgesetze.................. S. 436 Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen........ S. 439 Verordnung zur Änderung der Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in B r e m e r haven..... S. 439 Zweites Ortsgesetz zur Bereinigung des bremischen Rechts Vom 16. Oktober 2006 Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Außer-Kraft-Treten von Vorschriften 1. 9 des Krankenhausunternehmensortsgesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 175 2128-a-1) wird folgender Satz 3 angefügt: 2. 15 des Ortsgesetzes über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 20. Dezember 1982 (Brem.GBl. S. 405 2130-c-2), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 213) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Dieses Ortsgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 3. 10 des Ortsgesetzes über die Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung und Verbesserung von Erschließungsanlagen vom 12. Juni 1973 (Brem.GBl. S. 127 2130-c-3), das zuletzt durch des Ortsgesetzes vom 20. März 1978 (Brem.GBl. S. 103) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Dieses Ortsgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 4. 9 des Ersten Ortsgesetzes über Kinderspielflächen in der Stadtgemeinde Bremen vom 3. April 1973 (Brem.GBl. S. 31 2130-d-14) wird folgender Satz 2 angefügt: 5. 3 des Ortsgesetzes über die Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der Stadtgemeinde Bremen vom 30. Juni 1987 (Brem.GBl. S. 209 2130-d-18) wird folgender Satz 2 angefügt: 6. 7 des Ablösungsortsgesetzes vom 26. Mai 1992 (Brem.GBl. S. 135 2130-d-20), das zuletzt durch des Ortsgesetzes vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 337) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt: 7. 2 des Ortsgesetzes zur Ausführung des Kindergarten- und Hortgesetzes für das Land Bremen vom 3. März 1980 (Brem.GBl. S. 61 2160-d-2) wird folgender Satz 2 angefügt: 8. 19 des Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 377 2160-d-10) wird folgender Satz 2 angefügt: 9. 9 der Nutzungs- und Gebührenordnung für Übergangswohneinrichtungen der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 124 240-d-1), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 23. November 1999 (Brem.GBl. S. 274) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Dieses Ortsgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember

436 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober 2006 Nr. 51 10. 17 des Bremischen Ortsgesetzes Werkstatt Bremen vom 15. Dezember 1992 (Brem.GBl. S. 681 63-e-1), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 400) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt: Aufhebung von Vorschriften 1. Die Grenzwertverordnung vom 31. Juli 1992 (Brem.GBl. S. 169 2130-f-8) wird aufgehoben. 2. Das Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes Lesum vom 23. Mai 1989 (Brem.ABl. S. 247 2130-m-14) wird aufgehoben. 3. Das Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes Marßeler Feld zwischen Stader Landstraße, Kopenhagener Straße, B 74, Upsalastraße und Stockholmer Straße vom 29. Januar 1991 (Brem.ABl. S. 78 2130-m-20) wird aufgehoben. 4. Das Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes zwischen Eickedorfer Straße, Herbststraße, Kastanienstraße, Münchener Straße, Hemmstraße ( Findorff ) vom 17. September 1991 (Brem.ABl. S. 646 2130-m-21) wird aufgehoben. 5. Das Gesetz zur Überleitung von Personal auf den Bremer Baubetrieb, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 364 2135-a-4) wird aufgehoben. 6. Das Ortsgesetz über die Schulstandortzuweisung und Schulstandortwahl in der Stadtgemeinde Bremen vom 7. März 1995 (Brem.GBl. S. 127 223-b-14) wird aufgehoben. Artikel 3 In-Kraft-Treten Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 16. Oktober 2006 Der Senat Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter Vom 16. Oktober 2006 Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 20. Juni 1989 (Brem.GBl. S. 241 2011-b-1), zuletzt geändert durch des Ortsgesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 274), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe 5 Allgemeine Aufgaben des Beirates die Angabe 5a Jugendbeiräte eingefügt. 2. Dem 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Wahlberechtigt sind unter den übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2 auch Deutsche und Unionsbürger, die am Wahltage 16 oder 17 Jahre alt sind. 3. In 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort jeder die Angabe nach 3 Abs. 1 und 2 eingefügt. 4. Nach 5 wird folgender 5a angefügt: 5a Jugendbeiräte Aufgabe des Beirates ist es auch, das kommunalpolitische Engagement von Jugendlichen im Stadtoder Ortsteil zu fördern und zu unterstützen. Der Beirat kann beschließen, im Beiratsgebiet einen Jugendbeirat zu gründen, der sich aus Jugendlichen des Beiratsbereichs, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, zusammensetzt. Über die Einzelheiten der Einsetzung und der Aufgaben entscheidet der Beirat durch Beschluss. Die Geschäftsordnung des Beirates kann den Mitgliedern des Jugendbeirates das Rede- und Antragrecht für die Sitzungen des Beirates gewähren. 10 bleibt hiervon unberührt. 5. In 9 Satz 1 werden nach dem Wort Bürger die Worte,die das 16. Lebensjahr vollendet haben, eingefügt. Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 16. Oktober 2006 Der Senat Ortsgesetz über die Errichtung des Sondervermögens kommunale Abfallentsorgung der Stadtgemeinde Bremen durch Änderung abfallrechtlicher Ortsgesetze Vom 16. Oktober 2006 Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Änderung des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen Das Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543 2134-a-1), zuletzt geändert durch des Ortsgesetzes vom 20. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 639), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird nach 2 folgender Text eingefügt: 2a Organisation b) In Abschnitt 2 wird nach 8 folgender 8a eingefügt: 8a Elektro- und Elektronikgeräte 2. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Stadtgemeinde betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung durch den Senator für Bau, Umwelt und Verkehr als zuständige Behörde, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes geregelt ist.

Nr. 51 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober 2006 437 b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Abweichend von Absatz 3 sind 1. für die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs und den Vollzug der damit verbundenen Aufgaben, insbesondere nach 3, 7 Abs. 3, 12 Abs. 2 bis 9, 16, 19 Abs. 2, 23 und 26, 2. für Aufgaben im Zusammenhang mit der Blocklanddeponie sowie 3. für die Festsetzung und Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung die Bremer Entsorgungsbetriebe, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, zuständige Behörde. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 3. Nach 2 wird folgender 2a eingefügt: 2a Organisation (1) Die kommunale Abfallentsorgung wird als Sondervermögen nach 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung unter dem Namen Sondervermögen kommunale Abfallentsorgung der Stadtgemeinde Bremen (SVAbfall) geführt. Die Regelungen des Abschnitts 3 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden mit Ausnahme von 9 Abs. 3, 15 Abs. 4 Satz 2 und 16 in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß. Die Aufstellung der Bilanz erfolgt auf dem diesem Ortsgesetz als Anlage beigefügten Formblatt. (2) Dem SVAbfall werden die öffentlichen Einrichtungen der Bremer Entsorgungsbetriebe, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen zugewiesen, die der kommunalen Abfallentsorgung dienen. Am 1. Januar 2007 bestehende Vermögensgegenstände, Rückstellungen und Schulden der Bremer Entsorgungsbetriebe, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, für den bezeichneten Vermögensbereich gehen in die Zuständigkeit des SVAbfall über. Das SVAbfall trägt die Lasten im zugewiesenen Bereich. Dem SVAbfall fließen die Einnahmen im zugewiesenen Bereich, insbesondere Abfallgebühren und Verwaltungsgebühren, zu. (3) Das Dotationskapital des Sondervermögens beträgt zum 1. Januar 2007 1 000 000 Euro. (4) Die städtische Deputation für Umwelt und Energie berät und beschließt über 1. die Festsetzung des Wirtschaftsplanes, 2. die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss, 3. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr, 4. die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen, 5. Empfehlungen für durch Ortsgesetz festzusetzende Gebühren und 6. die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind. 4. Folgender 29 wird eingefügt: 29 Wirtschaftsplan 2007 Der Wirtschaftsplan 2007 für das Sondervermögen kommunale Abfallentsorgung der Stadtgemeinde Bremen wird von der Deputation für Umwelt und Energie beschlossen. Änderung des Bremischen Entsorgungsbetriebs- Ortsgesetzes Das Bremische Entsorgungsbetriebsortsgesetz vom 26. Mai 1992 (Brem.GBl. S. 115 2134-c-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543), wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt zum 1. Januar 2007 24 000 000 Euro. 2. 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Eigenbetrieb nimmt auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen folgende Aufgaben wahr, soweit nicht Dritte auf Grund von 133a des Bremischen Wassergesetzes oder auf Grund von 22a des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben beliehen sind: 1. die Abfallentsorgung, soweit a) die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs und den Vollzug der damit verbundenen Aufgaben, insbesondere nach 3, 7 Abs. 3, 12 Abs. 2 bis 9, 16, 19 Abs. 2, 23 und 26 des Abfallortsgesetzes, b) die Festsetzung und Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung, c) Aufgaben im Zusammenhang mit der Blocklanddeponie sowie d) Dienstleistungen für die Sondervermögen Abfall betroffen ist, 2. die Abwasserbeseitigung und Entwässerungsgebührenerhebung, soweit sie ihm durch Ortsgesetz zugewiesen ist sowie die Erhebung von Kanalanschluss- und Kanalbaubeiträgen. 3. 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Zustimmung des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr bedürfen 1. der Abschluss wichtiger Verträge und 2. erfolggefährdende Mehraufwendungen. Artikel 3 In-Kraft-Treten Nr. 4 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Ortsgesetz am 1. Januar 2007 in Kraft. Bremen, den 16. Oktober 2006 Der Senat

438 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober 2006 Nr. 51

Nr. 51 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober 2006 439 Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen Vom 16. Oktober 2006 Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Die Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 13. November 1973 (Brem.GBl. S. 227 2133-c-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 15. November 2005 (Brem.GBl. S. 576), wird wie folgt geändert: 1. Dem 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Sofern Gebühren nicht festgesetzt sind, können privatrechtliche Entgelte erhoben werden. 2. In der Anlage zu 1 werden die nachfolgenden Tarifnummern gestrichen: 02.00 Einäscherung einschließlich Gestellung einer Aschenurne (Typ Standard) 286 02.01 Einäscherung einschließlich Gestellung einer Aschenurne (Typ Klassik) 307 02.02 Einäscherung einschließlich Gestellung einer Aschenurne (Typ Dekor) 327 02.03 Bei Einäscherung von Kindern bis zu zwölf Jahren erfolgt ein Abschlag von 35 % 186 03 Versand einer Aschenurne, die nicht auf einem stadteigenen Friedhof beigesetzt wird 25 05 Aufbewahrung eines Sarges im Kühlraum des Krematoriums je Tag 33 06 Aufbewahrung einer Aschenurne je angefangene Woche. Die ersten zwei Wochen der Aufbewahrung bleiben außer Ansatz. 13 Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 16. Oktober 2006 Der Senat Verordnung zur Änderung der Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven Vom 11. Oktober 2006 Auf Grund des 20 Nr. 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 9511-a-1), das zuletzt durch 8 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes und anderer Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert worden ist, wird verordnet: Die Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven vom 28. November 1979 (Brem.GBl. S. 431 9515-a-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2004 (Brem.GBl. S. 519), wird wie folgt geändert: 16 wird wie folgt gefasst: Nach seiner Bestallung darf der Hafenlotse während einer Zeit von sechs Monaten nur Schiffe mit einer Länge über alles bis 170 m, während weiterer drei Monate nur Schiffe mit einer Länge über alles bis 220 m, während weiterer drei Monate nur Schiffe mit einer Länge über alles bis 260 m, während weiterer sechs Monate nur Schiffe mit einer Länge über alles bis 310 m, danach Schiffe aller Größen im Geltungsbereich dieser Lotsenordnung lotsen. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 11. Oktober 2006 Der Senator für Wirtschaft und Häfen

440 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober 2006 Nr. 51

Nr. 51 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober 2006 441

442 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober 2006 Nr. 51 Herausgegeben von der Senatskanzlei Bremen, Rathaus Verlag: Carl Ed. Schünemann KG, Bremen, II. Schlachtpforte 7, Druck: Girzig+Gottschalk, Hannoversche Straße 64, Bremen