ONE HEALTH 1 Verbesserung der Tiergesundheit in Rinder haltenden Beständen Menschliche Gesundheit Tierseuchenerkrankung Tierwohl Gesunde Lebensmittelqualität Wirtschaftlicher Erfolg
EU-Tiergesundheitsrechtsakt Allgemeine Prinzipien Landtiere Wassertiere Andere Tiere Handel Einfuhr Tierseuchenkontrolle Handel Einfuhr Tierseuchenkontrolle Handel Einfuhr Tierseuchenkontrolle Delegierter / Durchführungsrechtsakt Handel: Tiere und Produkte Einfuhr: Tiere und Produkte Handel: Tiere und Produkte Tierseuchenkontrolle Einfuhr: Tierseuchenkontrolle Tiere und Produkte Dr. B. Gottstein Ministerialrätin
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 09. März 2016 Tiergesundheitsrechtsakt Artikel 10 Verantwortlichkeit des Unternehmers : für die Gesundheit der gehaltenen Tiere den verantwortungsvollen Einsatz von Tierarzneimitteln Die Minimierung des Risikos der Seuchenverbreitung Eine gute Tierhaltungspraxis geeignete Biosicherheitsmaßnahmen bauliche Maßnahmen, Reinigung und Desinfektion, Tierverkehr, Nutzung von Gerätschaften, Quarantänemaßnahmen, Isolierung kranker Tiere, sichere Beseitigung toter Tiere Dr. B. Gottstein Ministerialrätin
Artikel 11 Kenntnisse über Tiergesundheit Unternehmer und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe verfügen über Kenntnisse über Tierseuchen Grundsätze des Schutzes vor biologischen Gefahren Wechselwirkung zwischen Tiergesundheit, Tierwohl u. menschlicher Gesundheit Gute Tierhaltungspraxis Resistenzen gegen Behandlungen einschließlich Antibiotikaresistenz Dr. B. Gottstein Ministerialrätin
Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters Wer Vieh oder fische hält, hat zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung 1. dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden, 2. sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen bei den von ihm gehaltenen Tieren sachkundig zu machen, 3. Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu treffen, die von ihm beim Ausbruch einer Tierseuche nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften durchzuführen sind. Dr. B. Gottstein Ministerialrätin
6 Verbesserung des Managements /Biosicherheit Identifizieren und Entfernung von Risikotieren Verminderung des Risikos beim Zukauf Rechtsvorschriften Praxis
7 Rechtsvorschriften Praxis Tierhalter und Hoftierarzt betrachten den Bestand als Ganzes Maßnahmen orientieren sich an den Möglichkeiten vor Ort Kontinuierlicher Verbesserungsprozess
8 Rechtsvorschriften Praxis
9 Programm zur Reduktion der Paratuberkulose in Niedersachsen Finanziell unterstütztes Tiergesundheitsprogramm Geknüpft an eine Krankheit die weder heilbar noch komplett sanierbar ist aber dauerhaft zu wirtschaftlichen Einbußen führt Positive Auswirkung auf andere Krankheiten Verbesserung der Qualität des Lebensmittels Senkung des diskutierten zoonotischen Risikos
10 Programm zur Reduktion der Paratuberkulose in Niedersachsen Paratuberkulose meldepflichtig! Fälle: 2015 DE: 562 NI: 50 2016 DE: 255 NI: 13 (im Durchschnitt 50-90 Fälle in NI in den letzten 10 Jahren) nur die Spitze des Eisberges Prävalenz in den Beständen höher!!!!
11 Ergebnisse ParaTB Screening 5 % positive Bestände: 500 2,8 % fragliche Bestände: 300 3367 Festgestellte Fälle von Paratuberkulose über die letzten 5 Jahre Quelle TSN
12 Rechtsvorschriften Praxis Erlass einer Landesverordnung Einbeziehung aller Rinderhalter Beteiligung des Landes an den Beihilfen
13 Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit Paratuberkulose (Nds. ParaTb VO) Entwurf (Stand 01.06.2016) 1 Untersuchungsverpflichtung: 2 Kennzeichnung und Halten positiv auf Paratuberkulose untersuchter Rinder 3 Belegungsverbot Identifizierung und Entfernung von Risikotieren 4 Einstellungs-und Verbringungsregelung 5 Biosicherheitsmaßnahmen Verminderung des Risikos beim Zukauf Verbesserung des Managements 6 Ordnungswidrigkeiten
14 Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit Paratuberkulose (Nds. ParaTb VO) Entwurf (Stand 01.06.2016) 1 Untersuchungsverpflichtung: 2 Kennzeichnung und Halten positiv auf Paratuberkulose untersuchter Rinder 3 Belegungsverbot Identifizierung und Entfernung von Risikotieren 4 Einstellungs-und Verbringungsregelung 5 Biosicherheitsmaßnahmen Verminderung des Risikos beim Zukauf Verbesserung des Managements 6 Ordnungswidrigkeiten
15 Keine Prognose über tatsächliche Betroffenheit? Betriebe überfordert? Handelshemmnisse? Wann stellt sich ein Erfolg ein?
16 Sorgen?
17 Weiter so?
18 Chancen! Standortangepasstes Weidemanagement ausgerichtet auf Tiergesundheit Kein Kuhkot ins Kälbermaul!!! Geburtshygiene Kälberweiden nicht durch Kühe beweiden Kälberweiden 12 Monate nicht mit Gülle düngen
19 Chancen! Serologisch positive Ergebnisse lösen nicht die Meldepflicht aus! Sofern keine klinischen Erscheinungen einen Erregernachweis erfordern, ist die Infektion am Tier nicht nachgewiesen! Forderung in abgestimmten Drittlandattesten: Paratuberkulose ist nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt kann attestiert werden Einige Länder wie bspw. Marokko, Russland und China fordern schon jetzt serologische Untersuchungen
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26 Stufenweiser Einstieg: mögliche Landesverordnung 1 Untersuchungsverpflichtung: Identifizierung von Risikotieren 2 Kennzeichnung und Halten positiv auf Paratuberkulose untersuchter Rinder 3 Belegungsverbot 4 Einstellungs-und Verbringungsregelung 5 Biosicherheitsmaßnahmen Verminderung des Risikos beim Zukauf Verbesserung des Managements 6 Ordnungswidrigkeiten
Stufenweiser Einstieg: mögliche Landesverordnung 27 1 Untersuchungsverpflichtung alle über 24 Monate alten Rinder blut oder milchserologisch Untersuchung im Abstand von längstens 12 Monaten Rinderbestand mit mind. 30 % Kuhanteil: milchserologische Untersuchung kann durch zwei Bestandsmilchproben (max. 50 Tiere) im Abstand von mind. 3 Monaten und max. 9 Monaten durchgeführt werden serologisch positive Ergebnisse bei Bestandsuntersuchung serologische Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder im Bestand (Einzelmilch bzw. blutprobe) Übermittlung der Untersuchungsergebnisse in HIT
Stufenweiser Einstieg: mögliche Landesverordnung 28 1 Untersuchungsverpflichtung alle über 24 Monate alten Rinder blut oder milchserologisch Untersuchung im Abstand von längstens 12 Monaten Rinderbestand mit mind. 30 % Kuhanteil: milchserologische Untersuchung kann durch zwei Bestandsmilchproben (max. 50 Tiere) im Abstand von mind. 3 Monaten und max. 9 Monaten durchgeführt werden serologisch positive Ergebnisse bei Bestandsuntersuchung serologische Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder im Bestand (Einzelmilch bzw. blutprobe) Übermittlung der Untersuchungsergebnisse in HIT
29 2 zur Zucht vorgesehene Rinder über 24 Monate dürfen nur in einen Rinderbestand verbracht werden, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor Verbringen serologisch negativ untersucht wurden positiv getestete Rinder dürfen nicht in einen Rinder haltenden Bestand verbracht werden positiv getestete Rinder sind spätestens 18 Monate nach Feststellung des Ergebnisses aus dem Bestand zu entfernen
30 5 Biosicherheitsmaßnahmen Tierhalter hat in serologisch positiv getesteten Rinderbeständen zusammen mit dem Hoftierarzt einen Maßnahmenplan zu erstellen: Verbesserung der Biosicherheit mind. 1 x jährlich Überprüfung der Biosicherheitsmaßnahmen durch den Hoftierarzt, ggf. Nachbesserung Rechtsvorschriften Praxis Betriebsindividuelles Optimierungspotential Kontinuierlicher Verbesserungsprozess
ONE HEALTH 31 Verbesserung der Tiergesundheit in Rinder haltenden Beständen finanzielle Unterstützung Rechtsrahmen Information Tierwohl Gesunde Lebensmittelqualität Wirtschaftlicher Erfolg