ONE HEALTH. Verbesserung der Tiergesundheit in Rinder haltenden Beständen. Tierseuchenerkrankung

Ähnliche Dokumente
BHV-1 RECHTSGRUNDLAGEN UND BEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

BHV1-Bekämpfung. Gesetzliche Neuerungen

Verstärkung der BHV1-Schutzmaßnahmen in Deutschland aus Sicht des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

Betriebsspezifischer MAP-Verminderungsplan

BVD. Niedersächsische BVD-Verordnung gilt seit dem BVD Bundesverordnung gilt seit dem

BHV-1 Sanierung. Merkblatt für Rinderhalter

in es Beständen - Ausnahme - die negatives oder Anforderungen C Nummer

BHV1 Bovines Herpesvirus Typ 1

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder- Leukose-Verordnung)

Tiergesundheit- Schikane für die Betriebe oder wichtiger Garant für freien Warenverkehr?

Gesundheitsprophylaxe bei Kälbern - eine Möglichkeit zur Bekämpfung der Paratuberkulose. Dr. Ulrike Hacker Rindergesundheitsdienst der TSK M-V

Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)

Betrieblicher Maßnahmenplan zur Bekämpfung von Tierseuchen

Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen Telefon Datum 42281/13-01 (0511)

Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut- Verordnung)

Vorsorge der Milcherzeuger im MKS-Krisenfall Dr. Werner Rüther Hannover,

BHV 1 -Bekämpfung ist Pflicht

Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 10. Juli 2013, Az.: /72

Interpretationshilfe für den Tierverkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten sowie für Verbringungen innerhalb Österreichs Stand

Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V)

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Der zukünftige EU- Tiergesundheitsrechtsakt

vom 10. April 2017 Zweck und Gegenstand disease) in die Schweiz verhindern.

DIENSTSTELLE HÖCHSTADT A. D. AISCH. Veterinäramt und Verbraucherschutz

BEIHILFEN. 1 Beihilfezweck, Rechtsgrundlagen

Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

Welchen Beitrag sollen die Hoftierärzte leisten? Biosicherheit & Verminderungsplan

Auf dem Weg zur bundesweiten BHV-1 Freiheit

Tuberkulose-Verordnung* RindTbV

VERBREITUNG DER PARATUBERKULOSE IN RINDERBESTÄNDEN IN SACHSEN UND THÜRINGEN UND ERHEBUNGEN ZUM MEINUNGSBILD VON LANDWIRTEN ZU DEREN BEKÄMPFUNG

Salmonellen-Bekämpfungsprogramm gemäß Verordnung (EG) Nr. 2160/2003: Ergebnisse für 2009

zu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung

Novelle der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 362/2015 (konsolidierte Fassung, Stand )

TOP Klassische Schweinepest - Status und Rechtsrahmen

Salmonella-Bekämpfungsprogramm gemäß Verordnung (EG) Nr. 2160/2003: Ergebnisse für das Jahr 2010

Galt und Co: Biosicherheit nicht nur für hochansteckende Tierseuchen

Handlungshilfe. zur Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes

Der niedersächsische Leitfaden Biosicherheit in Rinderhaltungen Erarbeitet nicht nur für den Tierseuchenfall

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder-Leukose-Verordnung)

Zollikofen / 9. Mai BVD in der Schweiz. Sanierungskonzept. Bundesamt für Veterinärwesen Lukas Perler

Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovines Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Leitlinien)

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt Kassel zum Schutz gegen die Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut (AFB) vom 18.

BHV1/ BVD saniert, und wie weiter? Pfizer Tiergesundheit Dr. Torsten Steppin

Map: Infektion & Epidemiologie. Hintergrund & Ziele. Struktur & Verantwortlichkeiten. (Federführend LU/530 und LALLF/TSBD) Teilnahme & Umsetzung

Erfahrungen und Besonderheiten bei der BVD Eradikation im alpinen Raum in West Österreich

9. Februar 2017 Nr. 6 Sächsisches Amtsblatt

Aujeszkysche Krankheit Status und Rechtsrahmen

Stand arzneimittelrechtlicher Regelungen zur Minimierung des Antibiotikaeinsatzes

Ortslandwirteversammlung 2010

Brucellose Status und Rechtsrahmen

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

Befundverwaltung und Überwachung. Nutzen der zentralen HIT- Datenbank im BVD-Bekämpfungsverfahren

Allgemeinverfügung. Zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen. - Sperrbezirksverfügung. - Anordnung der sofortigen Vollziehung -

Verordnung über ein Überwachungsprogramm zur Bekämpfung der klinischen Paratuberkulose. Dr. Mario Winkler

Niedersächsisches Früherkennungs- und Monitoring-Programm für Klassische Schweinepest (KSP) und Afrikanische Schweinepest (ASP)

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0056

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR) (2012/112/EU) (6) Es sollte daher klargestellt werden, dass die Veterinärbescheinigung

Lebensmittelsicherheit und Tierseuchen. Von Dr. med.vet Hans Wilhelm Warnecke Vorgetragen am

Vollzug der Blauzungenschutzverordnung; Allgemeinverfügung zur Festlegung einer Sperrzone zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung

Informationen für Tierhalter

Merkblatt Verbringung KSP bei Wildschweinen - Kurzfassung (LANUV) (Stand )

ZUR ORALEN ANWENDUNG VON TIERARZNEIMITTELN IM NUTZTIERBEREICH ÜBER DAS FUTTER ODER DAS WASSER

AMTSBLATT. Ausgegeben in Steinfurt am 15. September 2017 Nr. 40/2017. INHALT Datum Titel Seite

Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung)

HEMAP - Hessisches MAP-Untersuchungsverfahren

Richtlinie zur Sanierung von Ziegenbeständen von der Pseudotuberkulose

Die EU-Verordnung über invasive Arten im deutschen Recht. Dr. Carolin Kieß BMUB, Referat N I 3 - Artenschutz

Antibiotikaresistenz: Interventionen (preharvest- level) Gertraud Schüpbach

(Beihilfe-Richtlinien Tierseuchenfonds) Bekanntmachung des Tierseuchenfonds vom V

16. Novelle des Arzneimittelgesetzes Konsequenzen für Tierhalter, Behörden und Tierärzte

Neues aus der Rechtssetzung

I. Einleitung. Stand 9. Juli 2015

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 61/2011. vom 1. Juli 2011

Neue Regelungen zur BVD - Bekämpfung und deren Auswirkungen auf Sachsen - Anhalt

Betrachtung aus der Perspektive des Kontrollsystems der biologischen Produktion in Österreich

2. Die Besamung von Reagenten ist im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen weiterhin verboten.

Bekanntmachung der Neufassung der Tuberkulose-Verordnung v

Task Force Tierseuchenbekämpfung Afrikanische Schweinepest (ASP)

11 Jahre Schweine-Salmonellen-Verordnung: Auswirkung auf Ferkelerzeugung und Schweinemast

Umsetzung der risikoorientierten Fleischuntersuchung in Kleinbetrieben

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

Rund um den EU Heimtierausweis. Innergemeinschaftliche Verbringung. Drittlandeinfuhren VO 998/2003 EG

Zwergziegenhaltungen im kantonalen Vollzug. GV IG Zwergziegen Reiden Kantonstierarzt Stv. Dr. med. vet. Martin Grisiger

Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) Verfahren zur Bekämpfung der Tierseuche Bovine Virusdiarrhoe (BVD)

Mikrobiologische Risikobewertung

Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)

Beihilfen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 702/2014

Erfahrungen anderer. mit MAP. Dr. Susanne Eisenberg

Erfahrungen aus der freiwilligen BVD-Bekämpfung in Thüringen. Dr. Karsten Donat Thüringer Tierseuchenkasse / Tiergesundheitsdienst Jena

BVD - Erkrankung, Diagnostik und Impfprophylaxe. Schäden durch das BVD-Virus. Virus. Schätzung der Verluste

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Institut für Epidemiologie

Bekanntmachung der Neufassung der Tuberkulose-Verordnung

Transkript:

ONE HEALTH 1 Verbesserung der Tiergesundheit in Rinder haltenden Beständen Menschliche Gesundheit Tierseuchenerkrankung Tierwohl Gesunde Lebensmittelqualität Wirtschaftlicher Erfolg

EU-Tiergesundheitsrechtsakt Allgemeine Prinzipien Landtiere Wassertiere Andere Tiere Handel Einfuhr Tierseuchenkontrolle Handel Einfuhr Tierseuchenkontrolle Handel Einfuhr Tierseuchenkontrolle Delegierter / Durchführungsrechtsakt Handel: Tiere und Produkte Einfuhr: Tiere und Produkte Handel: Tiere und Produkte Tierseuchenkontrolle Einfuhr: Tierseuchenkontrolle Tiere und Produkte Dr. B. Gottstein Ministerialrätin

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 09. März 2016 Tiergesundheitsrechtsakt Artikel 10 Verantwortlichkeit des Unternehmers : für die Gesundheit der gehaltenen Tiere den verantwortungsvollen Einsatz von Tierarzneimitteln Die Minimierung des Risikos der Seuchenverbreitung Eine gute Tierhaltungspraxis geeignete Biosicherheitsmaßnahmen bauliche Maßnahmen, Reinigung und Desinfektion, Tierverkehr, Nutzung von Gerätschaften, Quarantänemaßnahmen, Isolierung kranker Tiere, sichere Beseitigung toter Tiere Dr. B. Gottstein Ministerialrätin

Artikel 11 Kenntnisse über Tiergesundheit Unternehmer und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe verfügen über Kenntnisse über Tierseuchen Grundsätze des Schutzes vor biologischen Gefahren Wechselwirkung zwischen Tiergesundheit, Tierwohl u. menschlicher Gesundheit Gute Tierhaltungspraxis Resistenzen gegen Behandlungen einschließlich Antibiotikaresistenz Dr. B. Gottstein Ministerialrätin

Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters Wer Vieh oder fische hält, hat zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung 1. dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden, 2. sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen bei den von ihm gehaltenen Tieren sachkundig zu machen, 3. Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu treffen, die von ihm beim Ausbruch einer Tierseuche nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften durchzuführen sind. Dr. B. Gottstein Ministerialrätin

6 Verbesserung des Managements /Biosicherheit Identifizieren und Entfernung von Risikotieren Verminderung des Risikos beim Zukauf Rechtsvorschriften Praxis

7 Rechtsvorschriften Praxis Tierhalter und Hoftierarzt betrachten den Bestand als Ganzes Maßnahmen orientieren sich an den Möglichkeiten vor Ort Kontinuierlicher Verbesserungsprozess

8 Rechtsvorschriften Praxis

9 Programm zur Reduktion der Paratuberkulose in Niedersachsen Finanziell unterstütztes Tiergesundheitsprogramm Geknüpft an eine Krankheit die weder heilbar noch komplett sanierbar ist aber dauerhaft zu wirtschaftlichen Einbußen führt Positive Auswirkung auf andere Krankheiten Verbesserung der Qualität des Lebensmittels Senkung des diskutierten zoonotischen Risikos

10 Programm zur Reduktion der Paratuberkulose in Niedersachsen Paratuberkulose meldepflichtig! Fälle: 2015 DE: 562 NI: 50 2016 DE: 255 NI: 13 (im Durchschnitt 50-90 Fälle in NI in den letzten 10 Jahren) nur die Spitze des Eisberges Prävalenz in den Beständen höher!!!!

11 Ergebnisse ParaTB Screening 5 % positive Bestände: 500 2,8 % fragliche Bestände: 300 3367 Festgestellte Fälle von Paratuberkulose über die letzten 5 Jahre Quelle TSN

12 Rechtsvorschriften Praxis Erlass einer Landesverordnung Einbeziehung aller Rinderhalter Beteiligung des Landes an den Beihilfen

13 Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit Paratuberkulose (Nds. ParaTb VO) Entwurf (Stand 01.06.2016) 1 Untersuchungsverpflichtung: 2 Kennzeichnung und Halten positiv auf Paratuberkulose untersuchter Rinder 3 Belegungsverbot Identifizierung und Entfernung von Risikotieren 4 Einstellungs-und Verbringungsregelung 5 Biosicherheitsmaßnahmen Verminderung des Risikos beim Zukauf Verbesserung des Managements 6 Ordnungswidrigkeiten

14 Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit Paratuberkulose (Nds. ParaTb VO) Entwurf (Stand 01.06.2016) 1 Untersuchungsverpflichtung: 2 Kennzeichnung und Halten positiv auf Paratuberkulose untersuchter Rinder 3 Belegungsverbot Identifizierung und Entfernung von Risikotieren 4 Einstellungs-und Verbringungsregelung 5 Biosicherheitsmaßnahmen Verminderung des Risikos beim Zukauf Verbesserung des Managements 6 Ordnungswidrigkeiten

15 Keine Prognose über tatsächliche Betroffenheit? Betriebe überfordert? Handelshemmnisse? Wann stellt sich ein Erfolg ein?

16 Sorgen?

17 Weiter so?

18 Chancen! Standortangepasstes Weidemanagement ausgerichtet auf Tiergesundheit Kein Kuhkot ins Kälbermaul!!! Geburtshygiene Kälberweiden nicht durch Kühe beweiden Kälberweiden 12 Monate nicht mit Gülle düngen

19 Chancen! Serologisch positive Ergebnisse lösen nicht die Meldepflicht aus! Sofern keine klinischen Erscheinungen einen Erregernachweis erfordern, ist die Infektion am Tier nicht nachgewiesen! Forderung in abgestimmten Drittlandattesten: Paratuberkulose ist nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt kann attestiert werden Einige Länder wie bspw. Marokko, Russland und China fordern schon jetzt serologische Untersuchungen

20

21

22

23

24

25

26 Stufenweiser Einstieg: mögliche Landesverordnung 1 Untersuchungsverpflichtung: Identifizierung von Risikotieren 2 Kennzeichnung und Halten positiv auf Paratuberkulose untersuchter Rinder 3 Belegungsverbot 4 Einstellungs-und Verbringungsregelung 5 Biosicherheitsmaßnahmen Verminderung des Risikos beim Zukauf Verbesserung des Managements 6 Ordnungswidrigkeiten

Stufenweiser Einstieg: mögliche Landesverordnung 27 1 Untersuchungsverpflichtung alle über 24 Monate alten Rinder blut oder milchserologisch Untersuchung im Abstand von längstens 12 Monaten Rinderbestand mit mind. 30 % Kuhanteil: milchserologische Untersuchung kann durch zwei Bestandsmilchproben (max. 50 Tiere) im Abstand von mind. 3 Monaten und max. 9 Monaten durchgeführt werden serologisch positive Ergebnisse bei Bestandsuntersuchung serologische Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder im Bestand (Einzelmilch bzw. blutprobe) Übermittlung der Untersuchungsergebnisse in HIT

Stufenweiser Einstieg: mögliche Landesverordnung 28 1 Untersuchungsverpflichtung alle über 24 Monate alten Rinder blut oder milchserologisch Untersuchung im Abstand von längstens 12 Monaten Rinderbestand mit mind. 30 % Kuhanteil: milchserologische Untersuchung kann durch zwei Bestandsmilchproben (max. 50 Tiere) im Abstand von mind. 3 Monaten und max. 9 Monaten durchgeführt werden serologisch positive Ergebnisse bei Bestandsuntersuchung serologische Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder im Bestand (Einzelmilch bzw. blutprobe) Übermittlung der Untersuchungsergebnisse in HIT

29 2 zur Zucht vorgesehene Rinder über 24 Monate dürfen nur in einen Rinderbestand verbracht werden, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor Verbringen serologisch negativ untersucht wurden positiv getestete Rinder dürfen nicht in einen Rinder haltenden Bestand verbracht werden positiv getestete Rinder sind spätestens 18 Monate nach Feststellung des Ergebnisses aus dem Bestand zu entfernen

30 5 Biosicherheitsmaßnahmen Tierhalter hat in serologisch positiv getesteten Rinderbeständen zusammen mit dem Hoftierarzt einen Maßnahmenplan zu erstellen: Verbesserung der Biosicherheit mind. 1 x jährlich Überprüfung der Biosicherheitsmaßnahmen durch den Hoftierarzt, ggf. Nachbesserung Rechtsvorschriften Praxis Betriebsindividuelles Optimierungspotential Kontinuierlicher Verbesserungsprozess

ONE HEALTH 31 Verbesserung der Tiergesundheit in Rinder haltenden Beständen finanzielle Unterstützung Rechtsrahmen Information Tierwohl Gesunde Lebensmittelqualität Wirtschaftlicher Erfolg