Voraussetzungen wirksamer Bekanntgabe 124,122 AO mit Bekanntgabeerlass der Finanzbehörde AEAO zu 122 Eine wirksame Bekanntgabe erfordert grsätzlich den Bekanntgabewillen der Behörde (des zuständigen Bediensteten) den Zugang durch behördlichen Akt beim Inhaltsadressaten in der erforderlichen oder zweckmäßigen Form. Bekanntgabegrsätze Es ist festzulegen... an wen sich der VwA richtet (Inhaltsadressat) wem er bekannt gegeben werden soll (Bekanntgabeadressat) welcher Person er zu übermitteln ist (Übermittlungs-Empfänger) ob eine besondere Form der Bekanntgabe erforderlich oder zweckmäßig ist. Beispiel: der nicht geschäftsfähige Sohn ist Stpfl. = Inhaltsadressat, dessen Eltern als gesetzliche Vertreter = Bekanntgabeadressat, der empfangsbevollmächtigte StB = (Übermittlungs-)Empfänger Als Formen der Bekanntgabe kommen in Betracht (vgl. 119 Abs.2 S.1 AO): a) mündliche Bekanntgabe b) schriftliche Bekanntgabe (auch Telefax erfüllt schriftliche Anforderung) c) elektronische Bekanntgabe (auch Bekanntgabefiktion für Telefax) d) öffentliche Bekanntmachung ( 122 Abs.3 Abs.3 AO) e) Zustellung (förmliche Bekanntgabe i.s.d. VwZG - 122 Abs.5 AO) f) konkludentes Verhalten (z.b. Steueranmeldung mit Nachzahlung) g) Bekanntgabe von VwA durch Bereitstellung zum Datenabruf gem. 122a AO Abakus-Steuerkolleg GbR - GS - Stud-E 05 - AO 01 - Seite 1
Der steuerliche Berater als Empfangsbevollmächtigter 80, 80a AO Beteiligte können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei Vertretern der steuerberatenden Berufe wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung grds. vermutet, die FB kann aber einen Nachweis verlangen, vgl. 80 Abs.1 bis 3 AO. 80a AO regelt hierzu ergänzend das elektronische übermitteln einer Vollmacht (Stichwort: Vollmachtsdatenbank). Liegt eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Vollmacht vor, so soll die FB den VwA an den Bevollmächtigten bekannt geben, vgl. 80 Abs.5 S.4 mit 122 Abs.1 S.4 AO Ein Bekanntgabemangel unter Nichtbeachtung einer Bekanntgabevollmacht wird erst durch Weiterleitung des VwA an den Bevollmächtigten geheilt. Es gilt hier der Rechtsgedanke des 8 VwZG; dieser ist auch für die Übermittlung mit einfachem Brief maßgeblich. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bevollmächtigte den VwA nachweislich erhalten hat (AEAO zu 122 Tz.1.7.3). Vorsicht bei Zustellungen ( 7 VwZG)! Gem. 7 Abs.1 S.2 VwZG sind Zustellungen (förmliche Bekanntgabe) zwingend an den Bevollmächtigten zu richten, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegen hat. Dies gilt im Besteuerungsverfahren nicht (!) mehr. Gem. 122 Abs.5 S.3 AO wirkt 122 Abs.1 S.4 AO als vorrangige Sollvorschrift. Beachte auch 123 AO zum inländischen Empfangsbevollmächtigten. Abakus-Steuerkolleg GbR - GS - Stud-E 05 - AO 01 - Seite 2
Voraussetzungen wirksamer Bekanntgabe 124,122 AO mit Bekanntgabeerlass der Finanzbehörde AEAO zu 122 Eine wirksame Bekanntgabe erfordert grsätzlich den Bekanntgabewillen der Behörde (des zuständigen Bediensteten) den Zugang durch behördlichen Akt beim Inhaltsadressaten in der erforderlichen oder zweckmäßigen Form. Bekanntgabegrsätze Es ist festzulegen... an wen sich der VwA richtet (Inhaltsadressat) wem er bekannt gegeben werden soll (Bekanntgabeadressat) welcher Person er zu übermitteln ist (Übermittlungs-Empfänger) ob eine besondere Form der Bekanntgabe erforderlich oder zweckmäßig ist. Beispiel: der nicht geschäftsfähige Sohn ist Stpfl. = Inhaltsadressat, dessen Eltern als gesetzliche Vertreter = Bekanntgabeadressat, der empfangsbevollmächtigte StB = (Übermittlungs-)Empfänger Als Formen der Bekanntgabe kommen in Betracht (vgl. 119 Abs.2 S.1 AO): a) mündliche Bekanntgabe b) schriftliche Bekanntgabe (auch Telefax erfüllt schriftliche Anforderung) c) elektronische Bekanntgabe (auch Bekanntgabefiktion für Telefax) d) öffentliche Bekanntmachung ( 122 Abs.3 Abs.3 AO) e) Zustellung (förmliche Bekanntgabe i.s.d. VwZG - 122 Abs.5 AO) f) konkludentes Verhalten (z.b. Steueranmeldung mit Nachzahlung) g) Bekanntgabe von VwA durch Bereitstellung zum Datenabruf gem. 122a AO Abakus-Steuerkolleg GbR - GS - Stud-E 05 - AO 01 - Seite 1
Der steuerliche Berater als Empfangsbevollmächtigter 80, 80a AO Beteiligte können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei Vertretern der steuerberatenden Berufe wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung grds. vermutet, die FB kann aber einen Nachweis verlangen, vgl. 80 Abs.1 bis 3 AO. 80a AO regelt hierzu ergänzend das elektronische übermitteln einer Vollmacht (Stichwort: Vollmachtsdatenbank). Liegt eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Vollmacht vor, so soll die FB den VwA an den Bevollmächtigten bekannt geben, vgl. 80 Abs.5 S.4 mit 122 Abs.1 S.4 AO Ein Bekanntgabemangel unter Nichtbeachtung einer Bekanntgabevollmacht wird erst durch Weiterleitung des VwA an den Bevollmächtigten geheilt. Es gilt hier der Rechtsgedanke des 8 VwZG; dieser ist auch für die Übermittlung mit einfachem Brief maßgeblich. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bevollmächtigte den VwA nachweislich erhalten hat (AEAO zu 122 Tz.1.7.3). Vorsicht bei Zustellungen ( 7 VwZG)! Gem. 7 Abs.1 S.2 VwZG sind Zustellungen (förmliche Bekanntgabe) zwingend an den Bevollmächtigten zu richten, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegen hat. Dies gilt im Besteuerungsverfahren nicht (!) mehr. Gem. 122 Abs.5 S.3 AO wirkt 122 Abs.1 S.4 AO als vorrangige Sollvorschrift. Beachte auch 123 AO zum inländischen Empfangsbevollmächtigten. Abakus-Steuerkolleg GbR - GS - Stud-E 05 - AO 01 - Seite 2
Voraussetzungen wirksamer Bekanntgabe 124,122 AO mit Bekanntgabeerlass der Finanzbehörde AEAO zu 122 Eine wirksame Bekanntgabe erfordert grsätzlich den Bekanntgabewillen der Behörde (des zuständigen Bediensteten) den Zugang durch behördlichen Akt beim Inhaltsadressaten in der erforderlichen oder zweckmäßigen Form. Bekanntgabegrsätze Es ist festzulegen... an wen sich der VwA richtet (Inhaltsadressat) wem er bekannt gegeben werden soll (Bekanntgabeadressat) welcher Person er zu übermitteln ist (Übermittlungs-Empfänger) ob eine besondere Form der Bekanntgabe erforderlich oder zweckmäßig ist. Beispiel: der nicht geschäftsfähige Sohn ist Stpfl. = Inhaltsadressat, dessen Eltern als gesetzliche Vertreter = Bekanntgabeadressat, der empfangsbevollmächtigte StB = (Übermittlungs-)Empfänger Als Formen der Bekanntgabe kommen in Betracht (vgl. 119 Abs.2 S.1 AO): a) mündliche Bekanntgabe b) schriftliche Bekanntgabe (auch Telefax erfüllt schriftliche Anforderung) c) elektronische Bekanntgabe (auch Bekanntgabefiktion für Telefax) d) öffentliche Bekanntmachung ( 122 Abs.3 Abs.3 AO) e) Zustellung (förmliche Bekanntgabe i.s.d. VwZG - 122 Abs.5 AO) f) konkludentes Verhalten (z.b. Steueranmeldung mit Nachzahlung) g) Bekanntgabe von VwA durch Bereitstellung zum Datenabruf gem. 122a AO Abakus-Steuerkolleg GbR - GS - Stud-E 05 - AO 01 - Seite 1
Der steuerliche Berater als Empfangsbevollmächtigter 80, 80a AO Beteiligte können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei Vertretern der steuerberatenden Berufe wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung grds. vermutet, die FB kann aber einen Nachweis verlangen, vgl. 80 Abs.1 bis 3 AO. 80a AO regelt hierzu ergänzend das elektronische übermitteln einer Vollmacht (Stichwort: Vollmachtsdatenbank). Liegt eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Vollmacht vor, so soll die FB den VwA an den Bevollmächtigten bekannt geben, vgl. 80 Abs.5 S.4 mit 122 Abs.1 S.4 AO Ein Bekanntgabemangel unter Nichtbeachtung einer Bekanntgabevollmacht wird erst durch Weiterleitung des VwA an den Bevollmächtigten geheilt. Es gilt hier der Rechtsgedanke des 8 VwZG; dieser ist auch für die Übermittlung mit einfachem Brief maßgeblich. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bevollmächtigte den VwA nachweislich erhalten hat (AEAO zu 122 Tz.1.7.3). Vorsicht bei Zustellungen ( 7 VwZG)! Gem. 7 Abs.1 S.2 VwZG sind Zustellungen (förmliche Bekanntgabe) zwingend an den Bevollmächtigten zu richten, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegen hat. Dies gilt im Besteuerungsverfahren nicht (!) mehr. Gem. 122 Abs.5 S.3 AO wirkt 122 Abs.1 S.4 AO als vorrangige Sollvorschrift. Beachte auch 123 AO zum inländischen Empfangsbevollmächtigten. Abakus-Steuerkolleg GbR - GS - Stud-E 05 - AO 01 - Seite 2
Voraussetzungen wirksamer Bekanntgabe 124,122 AO mit Bekanntgabeerlass der Finanzbehörde AEAO zu 122 Eine wirksame Bekanntgabe erfordert grsätzlich den Bekanntgabewillen der Behörde (des zuständigen Bediensteten) den Zugang durch behördlichen Akt beim Inhaltsadressaten in der erforderlichen oder zweckmäßigen Form. Bekanntgabegrsätze Es ist festzulegen... an wen sich der VwA richtet (Inhaltsadressat) wem er bekannt gegeben werden soll (Bekanntgabeadressat) welcher Person er zu übermitteln ist (Übermittlungs-Empfänger) ob eine besondere Form der Bekanntgabe erforderlich oder zweckmäßig ist. Beispiel: der nicht geschäftsfähige Sohn ist Stpfl. = Inhaltsadressat, dessen Eltern als gesetzliche Vertreter = Bekanntgabeadressat, der empfangsbevollmächtigte StB = (Übermittlungs-)Empfänger Als Formen der Bekanntgabe kommen in Betracht (vgl. 119 Abs.2 S.1 AO): a) mündliche Bekanntgabe b) schriftliche Bekanntgabe (auch Telefax erfüllt schriftliche Anforderung) c) elektronische Bekanntgabe (auch Bekanntgabefiktion für Telefax) d) öffentliche Bekanntmachung ( 122 Abs.3 Abs.3 AO) e) Zustellung (förmliche Bekanntgabe i.s.d. VwZG - 122 Abs.5 AO) f) konkludentes Verhalten (z.b. Steueranmeldung mit Nachzahlung) g) Bekanntgabe von VwA durch Bereitstellung zum Datenabruf gem. 122a AO Abakus-Steuerkolleg GbR - GS - Stud-E 05 - AO 01 - Seite 1
Der steuerliche Berater als Empfangsbevollmächtigter 80, 80a AO Beteiligte können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei Vertretern der steuerberatenden Berufe wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung grds. vermutet, die FB kann aber einen Nachweis verlangen, vgl. 80 Abs.1 bis 3 AO. 80a AO regelt hierzu ergänzend das elektronische übermitteln einer Vollmacht (Stichwort: Vollmachtsdatenbank). Liegt eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Vollmacht vor, so soll die FB den VwA an den Bevollmächtigten bekannt geben, vgl. 80 Abs.5 S.4 mit 122 Abs.1 S.4 AO Ein Bekanntgabemangel unter Nichtbeachtung einer Bekanntgabevollmacht wird erst durch Weiterleitung des VwA an den Bevollmächtigten geheilt. Es gilt hier der Rechtsgedanke des 8 VwZG; dieser ist auch für die Übermittlung mit einfachem Brief maßgeblich. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bevollmächtigte den VwA nachweislich erhalten hat (AEAO zu 122 Tz.1.7.3). Vorsicht bei Zustellungen ( 7 VwZG)! Gem. 7 Abs.1 S.2 VwZG sind Zustellungen (förmliche Bekanntgabe) zwingend an den Bevollmächtigten zu richten, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegen hat. Dies gilt im Besteuerungsverfahren nicht (!) mehr. Gem. 122 Abs.5 S.3 AO wirkt 122 Abs.1 S.4 AO als vorrangige Sollvorschrift. Beachte auch 123 AO zum inländischen Empfangsbevollmächtigten. Abakus-Steuerkolleg GbR - GS - Stud-E 05 - AO 01 - Seite 2
Voraussetzungen wirksamer Bekanntgabe 124,122 AO mit Bekanntgabeerlass der Finanzbehörde AEAO zu 122 Eine wirksame Bekanntgabe erfordert grsätzlich den Bekanntgabewillen der Behörde (des zuständigen Bediensteten) den Zugang durch behördlichen Akt beim Inhaltsadressaten in der erforderlichen oder zweckmäßigen Form. Bekanntgabegrsätze Es ist festzulegen... an wen sich der VwA richtet (Inhaltsadressat) wem er bekannt gegeben werden soll (Bekanntgabeadressat) welcher Person er zu übermitteln ist (Übermittlungs-Empfänger) ob eine besondere Form der Bekanntgabe erforderlich oder zweckmäßig ist. Beispiel: der nicht geschäftsfähige Sohn ist Stpfl. = Inhaltsadressat, dessen Eltern als gesetzliche Vertreter = Bekanntgabeadressat, der empfangsbevollmächtigte StB = (Übermittlungs-)Empfänger Als Formen der Bekanntgabe kommen in Betracht (vgl. 119 Abs.2 S.1 AO): a) mündliche Bekanntgabe b) schriftliche Bekanntgabe (auch Telefax erfüllt schriftliche Anforderung) c) elektronische Bekanntgabe (auch Bekanntgabefiktion für Telefax) d) öffentliche Bekanntmachung ( 122 Abs.3 Abs.3 AO) e) Zustellung (förmliche Bekanntgabe i.s.d. VwZG - 122 Abs.5 AO) f) konkludentes Verhalten (z.b. Steueranmeldung mit Nachzahlung) g) Bekanntgabe von VwA durch Bereitstellung zum Datenabruf gem. 122a AO Abakus-Steuerkolleg GbR - GS - Stud-E 05 - AO 01 - Seite 1
Der steuerliche Berater als Empfangsbevollmächtigter 80, 80a AO Beteiligte können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei Vertretern der steuerberatenden Berufe wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung grds. vermutet, die FB kann aber einen Nachweis verlangen, vgl. 80 Abs.1 bis 3 AO. 80a AO regelt hierzu ergänzend das elektronische übermitteln einer Vollmacht (Stichwort: Vollmachtsdatenbank). Liegt eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Vollmacht vor, so soll die FB den VwA an den Bevollmächtigten bekannt geben, vgl. 80 Abs.5 S.4 mit 122 Abs.1 S.4 AO Ein Bekanntgabemangel unter Nichtbeachtung einer Bekanntgabevollmacht wird erst durch Weiterleitung des VwA an den Bevollmächtigten geheilt. Es gilt hier der Rechtsgedanke des 8 VwZG; dieser ist auch für die Übermittlung mit einfachem Brief maßgeblich. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bevollmächtigte den VwA nachweislich erhalten hat (AEAO zu 122 Tz.1.7.3). Vorsicht bei Zustellungen ( 7 VwZG)! Gem. 7 Abs.1 S.2 VwZG sind Zustellungen (förmliche Bekanntgabe) zwingend an den Bevollmächtigten zu richten, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegen hat. Dies gilt im Besteuerungsverfahren nicht (!) mehr. Gem. 122 Abs.5 S.3 AO wirkt 122 Abs.1 S.4 AO als vorrangige Sollvorschrift. Beachte auch 123 AO zum inländischen Empfangsbevollmächtigten. Abakus-Steuerkolleg GbR - GS - Stud-E 05 - AO 01 - Seite 2