Nettolohn-Optimierung



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Transkript:

Nettolohn-Optimierung Durch den Einsatz von Lohn- und Gehaltsbausteinen, die vom Gesetzgeber besonders gefördert werden, kann eine Absenkung der Lohnkosten erreicht werden, sofern sie zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden. Dabei wird der künftige Bruttoverdienst der Arbeitnehmer vermindert. Gleichzeitig wird jedoch durch steuer- und/oder sozialversicherungsfreie Lohnbausteine das Nettoeinkommen der Arbeitnehmer erhöht. Neben den Vorteilen für Ihre Arbeitnehmer sinken auch Ihre Lohnkosten, da Sie insgesamt weniger aufwenden müssen, obwohl der Arbeitnehmer auf mindestens den gleichen Nettolohn kommt. Allerdings kommt ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand auf den Arbeitgeber zu, der nicht unterschätzt werden darf. Doch auch für den Arbeitnehmer entstehen Nachteile, zum Beispiel in Bezug auf die späteren Rentenansprüche. Werden statt einer Lohnerhöhung pauschal versteuerte Bezüge vereinbart, fehlt somit der Beitrag zur Rentenversicherung und vermindert dadurch die späteren Altersbezüge des Arbeitnehmers. Einzelheiten können Sie nachfolgend bei den verschiedenen Möglichkeiten nachlesen. Die Hinweise sind jedoch nur allgemeiner Natur. Bei Fragen sprechen Sie bitte Ihren Lohnsachbearbeiter an.

Beispiel In dem nachfolgenden Beispiel erhält der Arbeitnehmer (AN) einen Bruttolohn in Höhe von 1.650. Die aktuellen Abzüge zur Ermittlung des Nettoeinkommens sind in Spalte 1 dargestellt. In der zweiten Spalte wird angenommen, dass der AN eine monatliche Lohnerhöhung in Höhe von 50 erhält. In Spalte 3 finden Sie die alternative Berechnung, wenn der Arbeitgeber (AG) anstelle der normalen Bruttolohnerhöhung eine begünstigte Internetpauschale von nur 30 auszahlt: (alle Beträge in ) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Bruttolohn 1.650 1.700 1.650 Internetpauschale 30 pauschale Steuer AG (25% LSt + 7 % KiSt + 5,5 % SolZ) (8) steuerliche Abzüge AN -144-157 -144 Sozialversicherungsbeiträge AN -342-352 -342 Nettoeinkommen AN 1.164 1.191 1.194 Aufwand AG bisher 1.992 2.052 Aufwand AG neu 2.030 Ersparnis AG 22 In diesem Beispiel ist das Ergebnis, dass bei gleichbleibendem Nettoeinkommen für den AN der Arbeitgeber eine monatliche Ersparnis in Höhe von 22 erreicht.

(Tank-)Gutscheine Jedem Arbeitnehmer kann zusätzlich zum Brutto-Barlohn ein Sachbezug in Höhe von höchstens 44 Euro pro Monat gewährt werden. Dies kann auch in Form eines Gutscheines erfolgen. Bisher war diese Handhabung relativ kompliziert, da die Finanzverwaltung nur Gutscheine akzeptierte, die über eine konkrete Menge lauteten. Doch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes dürfen Gutscheine auch auf einen Geldbetrag lauten. Dieser zusätzliche Sachbezug zum Beispiel in Form eines Tankgutscheines bis höchstens 44 Euro brutto ist dann für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei.

Internetpauschale Der Gesetzgeber bietet die Möglichkeit, für die berufliche Nutzung von neuen Medien, zum Beispiel Internet. Hierfür wird von der Finanzverwaltung ein pauschaler Barzuschuss für die Nutzung neuer Medien (Internet und Handy) anerkannt. Das bedeutet, dass Sie jedem Arbeitnehmer, der über einen PC mit Internetanschluss bzw. ein Handy verfügt, monatlich 50,00 steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen können. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer einmal im Jahr eine Erklärung unterschreibt, in der er bestätigt, diese neuen Medien zu nutzen und dass ihm dabei Kosten von monatlich 50,00 entstehen. Der Arbeitgeber muss den Betrag allerdings pauschal versteuern.

Telefon-Nutzung Denkbar ist auch die Umschreibung eines privaten Telefonanschlusses bzw. Handyanschlusses auf den Betrieb. Somit ist der komplette jeweilige Telefonvertrag betrieblich veranlasst. Private Telefonate werden im Ergebnis steuerund sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber bezuschusst. Hierbei sollte allerdings ein Höchstbetrag mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden bis zu dem der Arbeitgeber die Telefonkosten übernimmt. Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, dass Barzuschüsse zu den Telekommunikationseinrichtungen des Arbeitnehmers von der Finanzverwaltung kritisch betrachtet werden und sind deshalb zu vermeiden.

Kinderbetreuungskosten Die entstehenden Kosten für Kinderbetreuung, Kinderunterbringung und -verpflegung für nicht schulpflichtige Kinder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Hierbei wird nicht pauschal abgerechnet, sondern nur die tatsächlichen Kosten können steuerfrei ausgezahlt werden. Um diesen Baustein anwenden zu können, muss der Beitragsbescheid zu den Lohnunterlagen genommen werden.

Restaurant-Schecks Durch die Ausgabe von sogenannten Wert- oder Restaurant- Schecks kann auch dem Arbeitnehmer das tägliche Mittagessen zumindest teilweise steuerfrei bezahlt werden. Hierbei hat der Gesetzgeber den gesamten steuerfreien Betrag auf 5,97 (Stand 1.1.2012) pro Arbeitstag festgelegt. Bei einer 5-Tage-Woche kann der Arbeitgeber ohne Berücksichtigung von Urlaubs- oder Feiertagen 15 Wertschecks im Monat ausgeben. Natürlich müssen entsprechende Restaurants in Arbeitsplatznähe vorhanden sein, damit diese auch genutzt werden können. Häufig werden diese Schecks aber auch als Zahlungsmittel von anderen großen Einkaufsmärkten akzeptiert. Eine Barauszahlung der Zuschüsse ist nicht möglich.

Personalrabatte Als weiterer geldwerter Vorteil ist ein Personalrabatt möglich. Hierbei werden Waren aus dem eigenen Sortiment vergünstigt an das Personal abgegeben. Steuerfrei ist dieser Rabatt nur nach folgendem Rechenschema: Handelsüblicher Ladenpreis./. 4 % Skonto./. Zuzahlung des Arbeitnehmers = geldwerter Vorteil Diese Summe darf jährlich 1.080,00 nicht übersteigen, nur dann ist dieser Personalrabatt vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei.

Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte/Garage Steuerfrei werden die Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitstätte erstattet. Dabei wird jeder Entfernungskilometer mit 0,30 pauschal berechnet. Diese Berechnung kann auf fünfzehn Tage monatlich pauschal erfolgen. Die Erstattung ist für den Arbeitnehmer komplett steuer- und sozialversicherungsfrei, muss vom Arbeitgeber allerdings pauschal versteuert werden. Wird für den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen eine Garage angemietet, können diese Kosten vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Wohnt der Arbeitnehmer in einem eigenen Einfamilienhaus mit einer Garage, kann er die darauf entfallenden Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Grundsteuer, usw.) dem Arbeitgeber in Form einer Miete in Rechnung stellen.

Erholungsbeihilfe Jedem Arbeitnehmer kann eine Erholungsbeihilfe ausgezahlt werden: Erholungsbeihilfe für den Arbeitnehmer 156,00 Für Ehegatten 104,00 Für jedes Kind weitere 52,00 Diese Beihilfe ist für den Arbeitnehmer komplett steuerund sozialversicherungsfrei und wird vom Arbeitgeber pauschal versteuert. Einzige Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer diese Beihilfe für Erholungszwecke verwendet und sie zeitnah zum Jahresurlaub ausgezahlt wurde. Da man den Jahresurlaub auch zuhause verbringen kann, ist es nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht notwendig, Belege über die Verwendung aufzubewahren.

Werkzeuggeld Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer das Werkzeuggeld steuerfrei erstatten. Hierbei darf die Entschädigung die AfA, die Wartung und die Betriebskosten des Werkzeuges nicht überschreiten. Ratsam wäre hier eine Dokumentation der genutzten Werkzeuge und der Berechnung der Kosten des Arbeitnehmers. Zwar ist die Höhe des Aufwandersatzes im Grunde unbeschränkt, aber bei einer Prüfung muss der ausgezahlte Betrag im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nachvollziehbar sein.