VERANSTALTUNG HANDWERK INTERNATIONAL BADEN-WÜRTTEMBERG. WIRTSCHAFTSTAG Rund um den Bau Schweden und Norwegen

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Transkript:

VERANSTALTUNG HANDWERK INTERNATIONAL BADEN-WÜRTTEMBERG WIRTSCHAFTSTAG Rund um den Bau Schweden und Norwegen Abwicklung von Aufträgen und Dienstleistungen im Baubereich Referent: Rechtsanwalt Ulrich Hartmann Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften Europarecht/Richtlinie der Europäischen Union - Völkerrechtliche Verträge (Lugano-Übereinkommen LGVÜ) - UN-Kaufrecht (CISG) - Vertragsstandards (z. B. Norsk-Standards /NS)

Welches Recht gilt bei Auslandsaufträgen?. Rechtswahl Gesetzliche Regelung Vertragliche Regelung - engste Verbindung - vertragcharakteristische Leistung (Art. 28 EGBGB) - Bei Werkverträgen: Sitz des Auftragnehmers - möglich nach Art. 27 EGBGB - Regelung der Vertragssprache - zwingende gesetzl. Vorschriften (Art. 34 EGBGB) - Bei Architektenverträgen: - Planerleistungen: Recht beider Staaten denkbar - Bauleitung: Ort des Bauvorhabens

Tipp: - HOAI, VOB/B, VOL: DIN-Vorschriften vereinbaren - Bei Planerleistungen: Erfüllungsort in Deutschland festlegen

III. Zuständigkeit der Gerichte - Gerichtsstandvereinbarung nach der EuGVVO - Auch als Architekt möglich - Ohne Gerichtsstand gilt die EuGVO (Schweden) bzw. Lugano-Übereinkommen/LGVÜ (Norwegen) - Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 EuGVO) - Im Vertragsrecht entscheidet der Erfüllungsort über den Gerichtsstand (Art. 5 EuGVVO) - Ort des Bauvorhaben, sofern das BV realisiert wurde - Sitz des Planerbüros streitig - Vollstreckung eines Titels im Ausland (EuVTVO) Gegenseitige Anerkennung der Urteile des Partnerlandes

V. Schiedsgerichtsvereinbarungen - Schiedsgerichtsordnung der Stockholmer Handelskammer - Detaillierte Regelungen (Anzahl der Schiedsrichter, Vertragssprache, Vorschusspflicht, anwendbares Recht des Schiedsgerichts, anwendbares Recht des Hauptvertrages) empfehlenswert - Jedes Schiedsgericht hat seine eigene Schiedsgerichtsordnung

V. Zahlungssicherheiten - Vorkasse, Abschlagszahlungen, Zahlungsplan - Währungsschwankungen absichern - Zahlungsbürgschaften - Zurückbehaltungsrecht - Kreditversicherung - Schuldschein/Wechsel (in Norwegen vollstreckbar, auch wenn in einer fremden Sprache ausgestellt; norwegische Formvorschriften und Bestimmungen müssen beachtet werden; in der Regel Übersetzung in Landessprache erforderlich)

- Zahlungen über Akkreditive - Schriftliche Zusicherung einer Bank - Im Auftrag des Käufers dem Begünstigten und Verkäufer einen bestimmten Betrag in der vereinbarten Währung zu bezahlen, sofern der Begünstigte akkreditivkonforme Dokumente innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen einreicht

INCOTERMS - Übergang der Sach-/Preisgefahr - Klauseln können und sollten auch vereinbart werden, insbesondere - EXW ( ex works ) - FCA ( free carrier ) - CPT ( carriage paid to )

VII. Gewährleistungs-/Haftungsregelungen - Gewährleistungsrecht ähnlich der deutschen VOB/B (Gewährleistungsfrist 5 Jahre/Gewährleistungssicherheit nur 3% für die ersten 3 Jahre) - Bei reiner Lieferung (Kaufvertrag) Recht zur Nacherfüllung einräumen - LV gleichwertige Alternativprodukte - Keine Haftungsfreizeichnung im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes - AGB grundsätzlich zulässig; wirksame Einbeziehung erforderlich; Haftungsbegrenzungen nur im beschränkten Maße zulässig

VIII. Besonderheiten vor Ort beachten 1. Schweden - Starke Stellung der Gewerkschaften (Blockadeentscheidung des EuGH) - Kapotageverordnung - Autorisation (Zulassung) erforderlich für Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationsarbeiten - Örtliche Bauvorschriften beachten (z. B. Helmpflicht, unterschiedliche Definition der Gewerke) - Unterschiedliche Baustandards (Putzarbeiten an Innenwänden, Trittschalldämmung, Balkone ohne Tropfkante) - Juli Urlaubszeit/keine Schlechtwetterpause

Gründung einer AG/AB - Private AG Stammkapital 100.000 SEK (ca. 11.000,00 ) - Publikums AG Stammkapital 500.000 SEK (ca. 55.000,00 ) - "1-Mann-AG" möglich

2. Norwegen - Festlegung der Baustandards in Musterverträgen - NS 8405:2008 (Norwegischer Bau- und Anlagenvertrag) - NS 8406:2009 (vereinfachter norwegischer Bau- und Anlagenvertrag) - NS 8415:2008 (Norwegischer Nachunternehmervertrag für die Ausführung von Bau- und Anlagenarbeiten)

- Neben Pauschalpreisvertrag, Einheitspreisvertrag, Stundenlohnvertrag auch Summenvertrag/Festpreisvertrag (ähnlich Pauschalpreisvertrag; Preissteigerungen bei lang andauernden Bauvorhaben können aber z. B. berücksichtigt werden - Einseitiges Änderungsrecht des Bauherrn/Bauunternehmer muss Fristen beachten - Vertragsstrafe 0,1%, mindestens 1.500,00 NOK (ca. 185,00 ) pro Tag, Höchstbegrenzung 10% der Auftragssumme (keine Höchstbegrenzung bei vorsätzlichem/grob fahrlässigen Verhalten des Nachunternehmers)

Haftpflichtversicherung für Auslandsaufträge überprüfen - Versicherungsschutz - Aufpreis erforderlich? - Volle Versicherungssumme angeben (keine Beschränkung der Versicherungssumme bei Subaufträgen) - Rücksprache mit Versicherungspartner erforderlich

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hartmann Gallus und Partner Hummelbergstraße 7 70195 Stuttgart Telefon +49 (0) 7 11 / 69 78 50 Telefax +49 (0) 7 11 / 69 15 65 info@kanzlei-hgp.de www.kanzlei-hgp.de