Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1431 23. 10. 2002 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes A. Zielsetzung Die Einstufung der Führungsebene bei den großen Berufsakademien soll an die durch die Ausbauprogramme der vergangenen Jahre eingetretenen deutlich höheren Anforderungen im Amt angepasst werden. B. Wesentlicher Inhalt Der Gesetzentwurf enthält vor allem die Höherstufung der Ämter der Direktoren der großen Berufsakademien von Besoldungsgruppe B 2 nach Besoldungsgruppe B 3. C. Alternativen Keine. D. Kosten Der Gesetzentwurf bringt für das Land jährliche Mehrkosten von rd. 18.000 Euro mit sich. Eingegangen: 23. 10. 2002 / Ausgegeben: 08. 11. 2002 1
Staatsministerium Stuttgart, den 21. Oktober 2002 Baden-Württemberg Der Ministerpräsident An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, in der Anlage übersende ich gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Landesverfassung den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Finanzministerium. Mit freundlichen Grüßen Teufel Ministerpräsident 2
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Artikel 1 Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl. 2000 S. 2), zuletzt geändert durch 13 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GBl. S. 117), wird wie folgt geändert: 1. Die Landesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz) wird wie folgt geändert: In Besoldungsgruppe A 16 erhält bei der Amtsbezeichnung Professor an einer Berufsakademie Staatlichen Studienakademie der erste Funktionszusatz folgende Fassung: als ständiger Vertreter des Direktors. 2. Die Landesbesoldungsordnung B (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz) wird wie folgt geändert: a) In Besoldungsgruppe B 2 erhält bei der Amtsbezeichnung Professor als Direktor der zweite Funktionszusatz folgende Fassung: einer Berufsakademie Staatlichen Studienakademie 6). b) In Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung Präsident einer Kunsthochschule die Amtsbezeichnung mit Funktionsbezeichnung Professor als Direktor einer Berufsakademie Staatlichen Studienakademie 5) eingefügt und folgende Fußnote 5) angefügt: 5) An einer Studienakademie mit mehr als 2 000 Studierenden. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. 3
Begründung A. Allgemeines Durch die Ausbauprogramme der vergangenen Jahre haben sich die Berufsakademien sowohl personell als auch nach der Zahl der Studierenden deutlich vergrößert. Die Ämter der Direktoren an den großen Berufsakademien sollen entsprechend den deutlich höheren Anforderungen in ihrem Amt und auf Grund eines Vergleichs mit der Besoldung der Rektoren an den großen Fachhochschulen von Besoldungsgruppe B 2 nach Besoldungsgruppe B 3 angehoben werden. Außerdem sollen die weiteren (zweiten) stellvertretenden Direktoren an diesen Berufsakademien nach Besoldungsgruppe A 16 besoldet werden. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Nach 4 Abs. 6 des Berufsakademiegesetzes In Kraft getreten am 1. Januar 2000 wird bei Studienakademien mit mehr als 2.000 Studierenden ein weiterer stellvertretender Direktor bestellt, der zugleich einen Ausbildungsbereich leitet. Durch eine Änderung des Funktionszusatzes beim Amt des stellvertretenden Direktors in Besoldungsgruppe A 16 soll erreicht werden, dass dieses Amt auch für den weiteren stellvertretenden Direktor zur Verfügung steht. Die Ausbildungsbereichsleiter sind in einem Amt in Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage von derzeit monatlich 396,54 Euro. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a) Auf die Begründung zu Buchstabe b) wird verwiesen. Zu Buchstabe b) Einige Berufsakademien sind nicht zuletzt durch die Ausbauprogramme der vergangenen Jahre in Größenordnungen hineingewachsen, die mit denen großer Fachhochschulen vergleichbar sind. Im Studienjahr 2001/2002 wurden an den Berufsakademien Mannheim 4.499, Stuttgart mit Außenstelle Horb 4.725 und Ravensburg 2.153 Studierende zugelassen. Dadurch sind auch die Verantwortung und das Aufgabenspektrum der Direktoren erheblich gewachsen. Die Einstufung der Ämter der Leiter der großen Berufsakademien soll daher an diejenige der Rektoren von großen Fachhochschulen in Besoldungsgruppe B 3 angeglichen werden. Den Begriff der großen Berufsakademien hat der Gesetzgeber in 4 Abs. 6 Berufsakademiegesetz als Studienakademien mit mehr als 2 000 Studierenden definiert. Zu Artikel 2 Dieses Gesetz soll am ersten Tage des Monats nach seiner Verkündung in Kraft treten. C. Beteiligung der Spitzenorganisationen der Berufsverbände und Gewerkschaften im Land zu dem Gesetzentwurf nach 120 Abs. 3 Landesbeamtengesetz Die Landesregierung hat zu dem Gesetzentwurf die Spitzenorganisationen der Berufsverbände und Gewerkschaften beteiligt. 4
a) Der Beamtenbund hat in dem Beteiligungsverfahren gefordert, folgende weitere besoldungsrechtliche Maßnahmen in den Gesetzentwurf aufzunehmen: Ausbau der Laufbahn der Sattelmeister zu einer vollwertigen Laufbahn des mittleren Dienst durch Schaffung eines Spitzenamtes in Besoldungsgruppe A 9 (derzeit Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 7 mit einem einzigen Beförderungsamt in Besoldungsgruppe A 8) Begründung: Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ( 18 Bundesbesoldungsgesetz) gebiete es, auch bei dieser Laufbahn für herausgehobene Funktionen ein Beförderungsamt in Besoldungsgruppe A 9 auszubringen. Anhebung des Amtes des stellvertretenden Leiters eines Staatlichen Seminars für Schulpädagogik von Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage nach Besoldungsgruppe A 16 Begründung: Der stellvertretende Leiter eines Seminars für Schulpädagogik sei auf weite Sicht der einzige Beamte, dem bei Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe B 2 die Einstufung in Besoldungsgruppe A 16 versagt werde. Einmalig sei auch, dass der Stellvertreter eines in Besoldungsgruppe B 2 eingestuften Leiters nur durch eine etwas höhere Amtszulage (derzeit 253,15 e monatlich) als der Fachberater an diesen Seminaren in Besoldungsgruppe A 15 (Amtzulage derzeit 101,28 e monatlich) herausgehoben werde. Die Besoldungsgruppe A 15 sei gewissermaßen Eingangsbesoldungsgruppe an diesen Seminaren. Aus Gründen der Besoldungsgerechtigkeit und im Interesse einer attraktiven Bildungspolitik bedürfe dieses langjährige Anliegen des Beamtenbundes jetzt endlich der Bereinigung. Ausbringung eines Amtes für Erste Landesbeamte bei den Landratsämtern in Besoldungsgruppe B 2 Begründung: Für diese Maßnahme bestehe ein dringender Handlungsbedarf, um eine nicht gesetzeskonforme Unsystematik zu beseitigen und zugleich dem Gerechtigkeitsgebot Genüge zu tun. Die Berechtigung für eine solche Verbesserung leite sich schon allein aus der Tatsache ab, dass es in der gesamten Bundesrepublik keinen größeren Besoldungsabstand zwischen einem Behördenleiter und seinem Stellvertreter (B 6/B 7 zu A 16) gebe. Was aber noch schwerer wiege, sei die Beseitigung einer gesetzlichen Unsystematik, die sich mit der Sonderbehördeneingliederung im Jahre 1996 ergeben habe. Seit dieser Eingliederung seien neben dem ständigen Vertreter des Landrats die am höchsten eingestuften Kreisbeamten auf Lebenszeit und die Leiter großer und bedeutender Dienstzweige des Landratsamts als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde ebenfalls in die Besoldungsgruppe A 16 gekommen, so dass sich die nach 18 Bundesbesoldungsgesetz gebotene funktionsgerechte Besoldung in der Einstufung dieses Amtes nicht (mehr) wiederfinde. Hinzu komme ein deutlich verändertes Aufgabenprofil bei den Ersten Landesbeamten, das nicht nur durch den Aufgabenzuwachs im Zusammenhang mit der Sonderbehördeneingliederung gekennzeichnet sei, sondern zumeist auf der Übernahme der schwierigsten Aufgabenfelder, wie zum Beispiel der Abfallwirtschaft, beruhe. 5
b) Der Deutsche Gewerkschaftsbund, Bezirk Baden-Württemberg stimmt der Höherstufung der Ämter der Direktoren großer Berufsakademien zu. Die Aufnahme weiterer Regelungen in den Gesetzentwurf hat er nicht gefordert. c) Die Landesregierung hat die vom Beamtenbund Baden-Württemberg vorgetragenen Anliegen in den Gesetzentwurf nicht aufgenommen. Sie ist der Auffassung, dass sich die Gesetzesnovelle auf eine Sonderlösung für die Leitungsebene bei den Berufsakademien Staatlichen Studienakademien aus Anlass der Ausbauprogramme bei diesen Bildungseinrichtungen beschränken soll. D. Kosten Der Gesetzentwurf bringt für das Land jährliche Mehrkosten von rd. 18.000 Euro mit sich. 6