Lehr- und Stoffverteilungsplan für das Unterrichtsfach. Gerichtsverfassungs-, Straf-, Strafprozess- und Gnadenrecht ( 13 Abs. 2 Nr.

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Transkript:

Lehr- und Stoffverteilungsplan für das Unterrichtsfach Gerichtsverfassungs-, Straf-, Strafprozess- und Gnadenrecht ( 13 Abs. 2 Nr. 9 VAPmVd) Richtziel Die Anwärterin / Der Anwärter kennen Aufgaben und Bedeutung der Strafgerichtsbarkeit, mit deren Tätigkeit die Arbeit im Vollzuge eng verknüpft ist; sie haben Kenntnisse über die wesentlichen Gründzüge und Begriffe des Straf-, Gerichtsverfassungs- und Strafprozessrechts einschließlich der Besonderheiten des Jugendgerichtsgesetzes. Die Anwärterin / Der Anwärter sind weiterhin mit den Vorschriften über Straftaten im Amte und mit den Vorschriften des Strafprozessordnung über die Stellung des Beschuldigten und des Zeugen in einem Strafverfahren vertraut. Das Wissen um die verschiedene Möglichkeiten einer nachträglichen Aussetzung oder Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ist für die Tätigkeit im Justizvollzug von besonderer Bedeutung. Die dafür maßgeblichen Vorschriften und Verfahrensgrundsätze sind der Anwärterin / dem Anwärter bekannt.

2 Einführungslehrgang I I. Strafrecht I.1 Strafrecht, allgemeiner Teil 1. Aufgaben des Strafrecht, Sinn und Zweck der Strafe 1.1 Lernziel Die Anwärterin / Der Anwärter wissen, dass das Strafrecht besonders wichtige Bereiche menschlichen Zusammenlebens und besonders wichtige Rechtsgüter schützen soll. Sie / Er vermag in Grundzügen die verschiedenen Straftheorien darzustellen und den Zusammenhang zwischen Strafrecht und Strafvollzug zu erläutern. 1.2 Lerninhalt: 1.2.1 Strafrecht als Teil des öffentlichen Rechtes 1.2.2 Aufgabe des Strafrechts 1.2.3 Sinn und Zweck der Strafe 1.2.4 Verhältnis Straftat/Ordnungswidrigkeit 2 Stunden

3 2. Grundlagen der Strafbarkeit 2.1 Lernziel Die Anwärterin / Der Anwärter kennen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Straftat und können insbesondere die Begriffe Rechtswidrigkeit und Schuld erläutern. Sie / Er wissen, dass ein Straftatbestand auch durch Unterlassen begangen werden kann und dass nicht jedes tatbestandsmäßige Handeln rechtswidrig oder schuldhaft ist. Die Problematik der Notwehr und Nothilfe sind ihnen vertraut. 2.2 Lerninhalt: 2.2.1 Die tatbestandsmäßige Handlung - Handlungsbegriff, Kausalität, Unterlassungstat 2.2.2 Rechtswidrigkeit 2.2.2.1 Erläuterung des Begriffes 2.2.2.2 Die wesentlichen Rechtfertigungsgründe - Notwehr, ( 32 StGB) Begriff, ( 32 Abs. 2 StGB) Rechtsfolge der Notwehr ( 32 Abs. 1 StGB) In diesem Zusammenhang auch die Schuldausschließungsgründe: Überschreitung der Notwehr, ( 33 StGB) (Voraussetzung, Rechtsfolgen) Putativnotwehr (Begriff, Rechtsfolge) - Rechtfertigender Notstand, ( 34 StGB) (Voraussetzungen, Rechtsfolge und Abgrenzung zum entschuldigenden Notstand, ( 35 StGB)) - Einwilligung - Ausübung einer Amts- und Dienstpflicht

4 2.2.3 Verschulden 2.2.3.1 Schuldformen 2.2.3.2 Schuldfähigkeit 2.2.3.3 Schuldausschließungsgründe 6 Stunden 3. Die Rechtsfolgen einer Straftat nach dem StGB 3.1 Lernziel Die Anwärterin / Der Anwärter können die Rechtsfolgen einer Straftat und die Strafarten benennen. Sie kennen in Grundzügen die Gesichtspunkte, die bei der Strafzumessung eine Rolle spielen und die wesentlichen Grundsätze der Gesamtstrafenbildung. 3.2 Lerninhalt: 3.2.1 Strafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung 3.2.2 Die einzelnen Strafarten 3.2.2.1 Die Freiheitsstrafe ( 38 und 39 StGB) - Höchst- und Mindestdauer; Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen gem. 12 StGB 3.2.2.2 Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe ( 40 43 StGB)

5 3.2.3 Grundsätze der Strafzumessung - Grundsätze des 46 StGB - Einschränkung kurzer Freiheitsstrafen ( 47 StGB) - Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe ( 48 und 49 StGB) 3.2.4 Grundzüge der Strafaussetzung zur Bewährung, Verwarnung mit Strafvorbehalt ( 56 59 c StGB) 3.2.5 Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen - Voraussetzung für die Bildung der Gesamtstrafe ( 53 und 55 StGB) - Bildung der Gesamtstrafe ( 54 StGB) - Verfahren bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung ( 460, 462, 462a StPO) 3.2.6 Freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung - Arten und Voraussetzungen ( 61 ff. StGB) - Sicherungsverwahrung ( 66, 67 d StGB) - Vorbehaltene ( 66 a StGB) und nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ( 66 b StGB) 6 Stunden I.2 Strafrecht, besonderer Teil 1. Lernziel Die Anwärterin / Der Anwärter sind in der Lage, einen Überblick über die geschützten Rechtsgüter zu geben. Sie haben genaue Kenntnis über die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Delikte, die sich als Widerstand gegen die Staatsgewalt, Nötigung und als Ehrverletzungen darstellen. Ferner wissen sie, dass die Amtsträgereigenschaft bei bestimmten Delikten straferhöhend bzw. strafbegründend wirkt.

6 2. Lerninhalt: 2.1 Überblick über die Gliederung des besonderen Teils des StGB, insbesondere - Straftaten gegen das Leben und Körperverletzung ( 211 233 StGB) - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die persönliche Freiheit ( 174 239, 239 b, 240 und 241 StGB) - Straftaten gegen Eigentum und Vermögen ( 242 255, 263 266, 303 StGB) - Verletzung von Privatgeheimnissen ( 203 StGB) - Vollrausch ( 323 a StGB) - Nötigung ( 240 StGB) 2.1.1 Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (( 29, 30 BtMG) 2 Stunden 2.2 Widerstand gegen die Staatsgewalt und Ehrverletzungsdelikte - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ( 113 StGB) - Gefangenenbefreiung ( 120 StGB) - Gefangenenmeuterei ( 121 StGB) - Nötigung ( 240 StGB) - Ehrverletzungsdelikte ( 185 ff. StGB) 2 Stunden

7 2.3 Straftaten im Amte - Begriff des Amtsträgers nach 11 StGB - Die eigentlichen Beamtendelikte - Vorteilsannahme ( 331 StGB) - Bestechlichkeit ( 332 StGB) - Unterlassen einer Diensthandlung ( 335 StGB) - Aussagenerpressung ( 343 StGB) - Falschbeurkundung im Amt ( 348 StGB) - Vollstreckung gegen Unschuldige ( 345 StGB) - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht ( 353 b StGB) - Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat ( 357 StGB) - Körperverletzung im Amt ( 340 StGB - 174 a StGB 4 Stunden Erörterung aktueller vollzuglicher Fragen 2 Stunden 24 Stunden

8 Einführungslehrgang II I. Gerichtsverfassungsrecht, Strafprozessrecht I.1 Gerichte, Organe der Strafrechtspflege 1. Lernziel Die Anwärterin / Der Anwärter sind in der Lage, die Zweige der Gerichtsbarkeit in Grundzügen zu erläutern. Sie wissen, welche Gerichte in Strafsachen zuständig sind, kennen deren Besetzung und die Strafverfahrensbeteiligten. Bedeutung und Stellung des Verteidigers sind ihnen bekannt. 2. Lerninhalt: 2.1 Überblick über sonstige Straftatbestände (incl. Wiederholung) 2.2 Gericht und Organe der Strafrechtspflege - Ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichtsbarkeit; Gliederung der Gerichte: AG/LG/OLG/BGH) - Andere Gerichte (Arbeitsgerichte, Sozialgerichte, Verwaltungs- und Finanzgerichte) 2.3 Überblick über die Besetzung der Gerichte 2.4 Überblick über Aufgaben und Organisation der Staatsanwaltschaft 2.5 Stellung der Verteidigerin/des Verteidigers als Organ der Rechtspflege im Strafverfahren 4 Stunden I. 2 Untersuchungshaft 1. Lernziel Die Anwärterin / Der Anwärter kennen Zweck und Bedeutung der Untersuchungshaft. Sie wissen, unter welchen Voraussetzungen diese angeordnet werden kann und welche Verfahren für Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft gelten. Sie kennen die Zuständigkeiten für die in diesen Verfahren zu treffenden Entscheidungen.

9 2. Lerninhalt: 2.1 Voraussetzungen für Anordnung von Untersuchungshaft ( 112, 112 a, 113 StPO) 2.2 Zweck und Bedeutung der Untersuchungshaft 2.3 Verfahren bei Erlass eines Haftbefehls ( 114 115 a, 125 StPO) incl. der vorläufigen Festnahme ( 127 StPO) 2.3.1 Haftprüfungsverfahren und Haftbeschwerde ( 117 118 b, 122 StPO) 2.3.2 Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls ( 116 StPO) 2.3.3 Aufhebung des Haftbefehls ( 120 StPO) 2.3.4 Dauer der Untersuchungshaft ( 121 122 a StPO) 7 Stunden Erörterung aktueller vollzuglicher Fragen 2 Stunden Anfertigung einer schriftlichen Arbeit aus den Stoffgebieten Straf-, Strafprozess- und Gerichtsverfassungsrecht 3 Stunden (einschl. Besprechung) 16 Stunden

10 Abschlusslehrgang I. Das Strafverfahren 1. Grundsätze des Strafverfahrensrechts 1.1 Lernziel Die Anwärterin / Der Anwärter kennen die wichtigsten Grundsätze des Strafverfahrensrechts. 1.2 Lerninhalt: 1.2.1 Legalitäts/Opportunitätsprinzip ( 152 Abs. 2 StPO) 1.2.2 Ermittlungsgrundsatz ( 155, 244 Abs. 2 StPO) 2 Stunden

11 2. Einleitung und Verlauf des Strafverfahrens in der 1. Instanz 2.1 Lernziel Die Anwärterin / Der Anwärter kennen den wesentlichen Gang und Verlauf des Ermittlungs- und des Strafverfahrens. 2.2 Lerninhalt: 2.2.1 Strafanzeige ( 158 StPO) 2.2.2 Ermittlungsverfahren ( 160 StPO) - Zuständigkeit der StA/ Ermittlungen durch die Polizei ( 150 GVG, 163 StPO) - Sachverhaltserforschung (insbesondere Vernehmung von Zeugen/Stellung des Beamten als Zeuge) - Beschuldigtenvernehmung ( 163 a StPO) - (Ablauf der ersten Vernehmung, verbotene Vernehmungsmethoden) ( 136, 136 a StPO) - Sicherung von Beweisen ( 81 StPO, 94 ff. StPO, 162 ff. StPO, 127 ff. StPO) 2.2.3 Abschluss des Ermittlungsverfahrens ( 170 StPO) (Einstellung, Erhebung der öffentlichen Klage, Inhalt der Anklageschrift, 200 StPO) 2.2.4 Zwischenverfahren ( 199, 203, 204 StPO) 2.2.5 Hauptverfahren - Vorbereitung der Hauptverhandlung - Termin ( 213 StPO), Ladungen ( 214 StPO) - Gang der Hauptverhandlung (insbesondere 243, 244, 258, 260 StPO) - Grundsatz der Öffentlichkeit ( 169, 173 GVG) - Grundsatz des rechtlichen Gehörs ( 33 StPO, Art. 103 GG) - Grundsätze des Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht ( 52 55 StPO) - Grundsatz in dubio pro reo 6 Stunden

12 3. Rechtsbehelfe 3.1 Lernziel Die Anwärterin / Der Anwärter kennen die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Beschwerde, Berufung und Revision. Ihnen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einlegung des jeweiligen Rechtsmittels bekannt. 3.2 Lerninhalt: 3.2.1 Abgrenzung Rechtsbehelf/Rechtsmittel 3.2.2 Beschwerde ( 304 311 StPO) 3.2.3 Berufung 3.2.3.1 berufungsfähige Urteile ( 312 StPO) 3.2.3.2 Berufungsgerichte 3.2.3.3 Form und Frist ( 43, 44, 45, 314, 315, 317 StPO) 3.2.4 Revision 3.2.4.1 revisionsfähige Urteile ( 333, 335 StPO) 3.2.4.2 Revisionsgründe ( 337, 338 StPO) 3.2.4.3 Formen und Fristen ( 341, 344, 345 StPO) 2 Stunden

13 4. Besondere Verfahrensarten 4.1 Lernziel Die Anwärterin / Der Anwärter kennen die wichtigsten besonderen Verfahrensarten in Grundzügen. 4.2 Lerninhalt: 4.2.1 Klageerzwingungsverfahren ( 172 StPO) 4.2.2 Strafbefehlsverfahren ( 407 412 StPO) 4.2.3 Privatklage ( 374 ff. StPO) 1 Stunde II. Das Strafvollstreckungsverfahren 1. Lernziel Die Anwärterin / Der Anwärter wissen, dass die Strafvollstreckung die Rechtskraft des Urteils voraussetzt. Sie kennen in Grundzügen die Voraussetzungen für den Erlass eines Sicherungs- bzw. eines Vollstreckungshaftbefehls. 2. Lerninhalt: 2.1 Formelle und materielle Rechtskraft 2.2 Sicherungshaftbefehl ( 453 c StPO) 2.3 Vollstreckungshaftbefehl ( 457 StPO) 2 Stunden

14 III. Jugendstrafrecht und Jugendstrafverfahrensrecht 1. Lernziel Die Anwärterin / Der Anwärter kennen den Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes und die wesentlichen Besonderheiten im Verfahrensrecht nach dem JGG im Vergleich zum Verfahren nach der StPO. Ebenso kennen sie die Rechtsfolgen einer Straftat einer/eines Jugendlichen bzw. Heranwachsenden. 2. Lerninhalt: 2.1 Anwendungsbereich des JGG Jugendliche ( 1, 3 JGG) Heranwachsende ( 105, 106 JGG 2.2 Rechtsfolgen einer Jugendstraftat Erziehungsmaßregeln ( 9 ff. JGG) Zuchtmittel, insbesondere Jugendarrest ( 13 ff. JGG Jugendstrafe ( 17 19 JGG) Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe ( 27 ff. JGG) 2.3 Besonderheiten im Verfahrensrecht nach dem JGG bei der Anordnung von Untersuchungshaft ( 72 JGG) beim Vorverfahren ( 43 45 JGG) beim Hauptverfahren ( 47, 48, 51 JGG) beim Rechtsmittelverfahren ( 55 JGG) kein Strafbefehlsverfahren gegen Jugendliche ( 79 JGG) bei der Anrechnung von U-Haft ( 52, 52 a JGG) 3 Stunden

15 IV. Nachträgliche Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nach gesetzlichen Vorschriften und nach der Gnadenordnung 1. Lernziel Die Anwärterin / Der Anwärter kennen die materiell rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der nachträglichen Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe/Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung nach den 57, 57 a, 67 c ff. StGB, gem. 88 und 89 JGG sowie die Regelungen der Gnadenordnung NRW für eine vorzeitige Beendigung bzw. zeitweilige Unterbrechung der Strafvollstreckung in Grundzügen. 2. Lerninhalt: 2.1 Die nachträgliche Aussetzung einer Strafe oder Maßregel zu Bewährung nach gesetzlichen Vorschriften: 2.1.1 materiell rechtliche Voraussetzungen: - einer bedingten Strafaussetzung nach 57 Abs. 1 und 2 StGB - einer bedingten Strafaussetzung nach 57 a StGB - einer Aussetzung der Vollstreckung nach 67 c ff. StGB - einer bedingten Strafaussetzung nach 88, 89 JGG 2.1.2 verfahrensrechtliche Voraussetzungen: - 454, 463 StPO, 88, 89 JGG - zuständige Gerichte und deren Besetzung ( 78 a, 78 b GVG, 462 a StPO, 82 ff. JGG - Beteiligung der Gefangenen (Zustimmungserfordernis) 2.1.3 die vorzeitige Beendigung und zeitweilige Unterbrechung der Vollstreckung nach der Gnadenordnung - Begnadigungsrecht des Bundes und des Landes ( 452 StPO) - Träger des Begnadigungsrechts und Delegation der Gnadenbefugnis in NRW, Art. 59 LVerf NRW

16 - Gnadenbehörden ( 3 5 GnO NRW) - Gnadengründe - Verfahrensablauf 3 Stunden V. Die besonderen gesetzlichen Regelungen des BtMG über die Zurückstellung der Strafvollstreckung, die Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung sowie das Absehen von der Strafverfolgung bei Betäubungsmittelabhängigen. 1. Lernziel Die Anwärterin / Der Anwärter kennen die gesetzlichen Regelungen der 35 38 BtMG in Grundzügen. 2. Lerninhalt: 2.1 Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. 35 BtMG; Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung gem. 35 BtMG 2.2 Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage/vorläufige Einstellung des Hauptverfahrens gem. 37 BtMG 2.3 Jugendliche und Heranwachsende ( 38 BtMG) 1 Stunde Erörterung aktueller vollzuglicher Fragen 1 Stunde Anfertigung einer schriftlichen Arbeit aus den Stoffgebieten Gerichtsverfassung-, Straf-, Strafprozess- und Gnadenrecht 3 Stunden (einschl. Besprechung) 24 Stunden