DOMAINRECHT. Auf dem Weg zu einem Europäischen Domainrecht



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Transkript:

DOMAINRECHT Auf dem Weg zu einem Europäischen Domainrecht RA Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) 5020 Salzburg, Imbergstraße 19 Anwalt.Thiele@eurolawyer.at, http://www.eurolawyer.at

EU-DOMAINRECHT - Literaturauswahl Burgstaller, Die neue "dot EU"-Domain, MR 2004, 214; derselbe, dot-eu A New Top Level Domain, MR-Int 2004, 36; Grötschl, Zur Bösgläubigkeit bei der Anmeldung von.eu- Domains, MR-Int 2010, 126; Kilches,.eu-Domains leicht erstreitbar Europäisches Schiedsverfahren bietet effizienten Rechtsschutz, SWK 2008, 1056; Thiele, Die österreichische Domainjudikatur des Jahres 2009, MR 2010, 149; derselbe, Österreichische Domainjudikatur des Jahres 2008, MR 2009, 142; derselbe, Alles "reifen.eu" oder was? Erstes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Markenverletzung durch.eu-domains, lex:itec 2008/5, 30; derselbe, ".EU" - Neues Domain-Grundgesetz für Europa? RdW 2001, 140.

EUROPAISCHES DOMAINRECHT EGMR 18.9.2007, AZ 25379/04, 21688/05, 21722/05, 21770/05 adacta.de Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain- Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die gerichtliche Beschränkung einer Domainverwendung wegen einer Marken- oder Namensverletzung bedeutet eine unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung, die vom Eingriffsvorbehalt der Konvention gedeckt ist.

EUROPAISCHES DOMAINRECHT EGMR 18.9.2007, AZ 25379/04, 21688/05, 21722/05, 21770/05 adacta.de Art 1 Abs 1 1.Zusatzprotokoll: Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

EUROPAISCHES DOMAINRECHT EGMR 18.9.2007, AZ 25379/04, 21688/05, 21722/05, 21770/05 adacta.de Art 17 Abs 1 GRC: (1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.

EU-DOMAINRECHT EU-Ebene (Domäne oberster Stufe.eu ) Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe ".eu, ABl L 113 vom 30.4.2002, 1. Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung idf vom 28.4.2004, ABl L 162 vom 30.4.2004, 40, zuletzt geändert am 25.10.2007, ABl L 282 vom 26.10.2007, 16. Verordnung (EG) Nr. 560/2009 der Kommission vom 26. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe.eu und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung, ABl L 166 vom 27.6.2009, 3.

DOMAINRECHT EuGH 17.2.2009, C-483/07 P galileo.eu Auf der Grundlage des Domain-Name-Systems hat der Verwaltungsrat der ICANN am 21. Mai 2005 die Zuteilung der neuen TLD '.eu' genehmigt und den Präsidenten der ICANN ermächtigt, mit der 'European Registry for Internet Domains' (im Folgenden: EURid) eine Vereinbarung abzuschließen. Die EURid ist eine Vereinigung ohne Gewinnzweck nach belgischem Recht, die von der Kommission für die Verwaltung der TLD '.eu' benannt wurde Den rechtlichen Rahmen bilden zwei Verordnungen, nämlich eine Grundverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe ".eu" und eine Durchführungsverordnung, die Verordnung Nr. 874/2004.

DOMAINRECHT EuG 15.12.2009, T-107/06 co.eu Die Verordnung Nr. 733/2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe.eu überträgt dem Register (EURid) die Befugnis, die Registrierung einer Domäne zweiter Stufe abzulehnen, und es handelt sich dabei nicht um eine von der Kommission an das Register delegierte Befugnis. Weder die Verordnung Nr. 733/2002 noch die Verordnung Nr. 874/2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe.eu und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung enthalten Bestimmungen, die der Kommission eine Befugnis übertragen, an das Register verbindliche Weisungen in Bezug auf die Registrierung einer Domäne zweiter Stufe zu richten.

Registrierungsvertrag Domain Registry EuRiD Die Europäische Kommission benannte gemäß Art 3 Abs 1 VO 733/2002 die in Brüssel ansässige Nonprofit-Organisation European Registry for Internet Domains (im Folgenden: EURid) als Register für die Organisation und Verwaltung der Top Level Domain.eu. Die EURid ist eine Vereinigung ohne Gewinnzweck nach belgischem Recht. Zu ihren verpflichtenden Aufgaben zählt nach Art 4 Abs 2 lit b und f VO 733/2002 u.a. die Eintragung von.eu Domänennamen innerhalb der TLD.eu, die beantragt wurden, sowie die Gewährleistung der Integrität der Datenbanken der Domänennamen (vgl. die Entscheidung 2003/375/EG der Kommission vom 21. Mai 2003 zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe.eu, ABl. L 128, S. 29).

Registrierungsvertrag Domain Registry EuRiD Für die Zwecke der Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen bzw. der Vertragserfüllung sowie des Identitätsnachweises für einen (allfälligen) Haftpflichtigen reichen die Personendaten im Whois- Verzeichnis aus und stellt das öffentliche Zugänglichmachen von zumindest Name und Anschrift des Domaininhabers das gelindesten Mittel der Datenverwendung dar, da individuelle Anfragen den Vergabestellen nicht zumutbar wären und überdies mit den in Art 4 Abs 2 lit a VO 733/2002 festgelegten Grundsätzen von Qualität, Effizienz, Zuverlässigkeit und Zugänglichkeit nicht vereinbar wären.

Registrierungsvertrag Domain Registry EuRiD Damit ergibt sich aus der VO 733/2002 zur Einrichtung und Führung des Whois-Verzeichnisses für die.eu-domainvergabestelle ein klarer gesetzlicher Auftrag, der auch die Verarbeitung und Veröffentlichung der Domaininhaberdaten grundsätzlich umfasst. Näheres unter http://www.eurid.eu

Registrierungsvertrag Domain Registry EuRiD Art 16 Abs 2 VO 874/2004 beschränkt die Informationen über den Domaininhaber auf den Zweck der Datenbank auf die unbedingt erforderlichen Daten und macht ihre Verwendung bei natürlichen Personen zusätzlich von deren ausdrückliche Zustimmung zur Veröffentlichung der bereitgestellten Informationen abhängig. Politik der gesperrten und reservierte Namen: Das bedeutet, dass diese: nicht registriert werden dürfen; oder nur unter einer Domäne zweiter Stufe registriert werden dürfen. Näheres unter http://www.eurid.eu

Dot eu-domains Konflikte Domain Name Grabbing Verstoß gegen sunrise period Regeln Fälle: reifen.eu, spam.eu Unbeabsichtigte Identität Häufig aufgrund Globalität des Internet Fall: cityforum.eu Missbrauch von Domainnamen

Dot eu Domains Konflikte Dass eine Registrierung spekulativ und/oder missbräuchlich isv Art 21 VO 874/2004 ist, setzt (alternativ) voraus, dass der Domainname mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, der Domainname von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann, oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.

Domainnamen dot eu Fälle galileo.eu co.eu reifen.eu I reifen.eu II reifen.eu III spam.eu I spam.eu II

EUROPÄISCHES DOMAINRECHT HERZLICHEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! (C) 2011 RA Dr. Clemens Thiele Anwalt.Thiele@eurolawyer.at Ergänzende Materialien auf http://www.eurolawyer.eu