Examen: Güter- und Erbrecht 1. Session 2011 Prof. A. Rumo-Jungo Prüfungsdauer: 2 Std Bemerkungen : 1. Der vorliegende Prüfungsbogen enthält 5 Fälle mit Teilfragen und eine Beilage (Stauffer/Schätzle, Tafel 1). Der Fall 6 ist ein Jokerfall. Diesen Fall können Sie anstelle von Fall 5 lösen. Falls Sie Fall 5 lösen, wird der Jokerfall bei der Korrektur der Prüfung nicht berücksichtigt. 2. Bitte kontrollieren Sie vorsichtshalber die Vollständigkeit des 10-seitigen Dokuments (inkl. Beilage). 3. Schreiben Sie Ihre Lösungen auf den vorgesehenen leeren Platz und benutzen Sie notfalls die Rückseiten, unter genauer Angabe der Frage, auf die sich Ihre Lösung bezieht. Antworten auf allfälligen Zusatzblättern bleiben unbeachtlich! 4. Lesen Sie die Fragen genau und begründen Sie Ihre Antworten. Geben Sie auch die einschlägigen Gesetzestexte an. 5. Insgesamt können Sie mit 5 Fällen 18 Punkte erzielen. Damit erreichen Sie die Höchstnote; bei 9 Punkten wird die Arbeit als genügend bewertet. Viel Glück! Kandidaten-innen-Nr : (nicht den Namen einschreiben) Maturitätssprache : (und nicht die Muttersprache) BA/MA 05 (bitte Passendes ankreuzen) BA/MA 06 NEBENFACH / BRANCHES SECONDAIRES LDS II / DAES II ERASMUS UNIMOBIL Punkte : Note : Datum : Unterschrift der Professorin:
1. Session 2011 Güter- und Erbrecht Seite 2 von 9 Güter- und Erbrecht 1. Session 2011 Prof. Dr. Alexandra Rumo-Jungo Fall 1 (4 Punkte) Fabienne und Fridolin Eckert sind unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung verheiratet. Sie sind Eltern eines gemeinsamen Sohnes Simon. Fridolin ist ausserdem Vater zweier vorehelicher Söhne Stefan und Sebastian. Das Ehepaar möchte sich gegenseitig auf den Tod hin begünstigen, d.h. der jeweils Überlebende soll besonders günstig gestellt werden. Die drei Kinder sollen alle möglichst wenig erhalten. Mit welcher Vorkehr erreichen sie dieses Ziel und wer erhält wie viel, wenn er/sie das ihm/ihr gesetzlich Zustehende durchsetzt. Gehen Sie davon davon aus, dass Fridolin nächste Woche stirbt und die Vermögensverhältnisse wie folgt aussehen: Errungenschaft Fridolin 2'800 000 Errungenschaft Fabienne 800 000 Eigengut Fridolin 600 000 Eigengut Fabienne 1'800 000
1. Session 2011 Güter- und Erbrecht Seite 3 von 9 Fall 2 (4 Punkte) Der Erblasser Elmar Escher hinterlässt seine Ehefrau Eliane, 44 Jahre alt, und zwei Töchter aus erster Ehe, Tina und Therese. Elmar und Eliane sind ferner Eltern zweier Söhne, Simon und Stefan. Elmar vermacht seiner Ehefrau mit letztwilliger Verfügung die Nutzniessung am ganzen Nachlass von CHF 1'200'000. Wer erhält wie viel, wenn alle das ihnen gesetzlich Zustehende geltend machen?
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1. Session 2011 Güter- und Erbrecht Seite 5 von 9 Fall 3 (5 Punkte) Das Ehepaar Elias und Franziska Fischer lebt unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft. Vor 15 Jahren haben sie eine Liegenschaft zum Preis von CHF 1'560'000.- erworben. Dieser Kaufpreis wurde zu CHF 200'000 aus dem Eigengut von Elias, zu CHF 80'000 aus dem Eigengut von Franziska und zu CHF 1'280'000 durch die Aufnahme eines Hypothekardarlehens beglichen. Seit dem Jahr 1996 werden die Hypotheken aus dem Arbeitserwerb des Ehemannes kontinuierlich amortisiert. Bis zum Jahr 2010 werden insgesamt CHF 400'000 zurückbezahlt. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Verkehrswert der Liegenschaft noch CHF 1'200'000. Der Minderwert ist auf einen konjunkturellen Minderwert zurückzuführen. Ende 2010 wird die Ehe durch Scheidung aufgelöst. Im Zusammenhang damit ist auch die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Nehmen Sie diese ausschliesslich für die hier erwähnte Liegenschaft vor. (4 Punkte)
1. Session 2011 Güter- und Erbrecht Seite 6 von 9 Variante: Elias und Franziska leben unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sind aber im Grundbuch als Gesamteigentümer des Grundstücks eingetragen. Wie ist das möglich? Was haben die Ehegatten vorzukehren, damit beim Tod des einen der andere automatisch Alleineigentümer wird? (1 Punkt) Fall 4 (2 Punkte) Aline ist die einzige Tochter der verstorbenen Frida Fischer und des verstorbenen Victor Fischer. Victor Fischer hat vermutungsweise noch zu Lebzeiten seiner Ehefrau aus dem ehelichen Vermögen grosse Schenkungen ausgerichtet. Damit hat er auch nach dem Tod seiner Ehefrau fortgefahren. Nach seinem Tod verlangt Aline vom Anwalt ihres verstorbenen Vaters Auskunft, um zu prüfen, ob diese lebzeitigen Zuwendungen allenfalls ihren Pflichtteil verletzen. Der Anwalt verweigert unter Berufung auf sein Berufsgeheimnis jede Auskunft. Aline kommt zu Ihnen und bittet Sie um Rat. Was spricht für die Ansicht des Anwalts, was spricht dagegen?
1. Session 2011 Güter- und Erbrecht Seite 7 von 9 Fall 5 (3 Punkte) Elisabeth Eicher hinterliess bei ihrem Tod im Mai 2010 ihren Ehemann Erich sowie zwei Söhne, Samuel und Simon. Der Nachlass umfasst den Miteigentumsanteil am Familienhaus im Wert von CHF 500'000 sowie CHF 100'000 Bargeld, das im Besitz von Ehemann Erich ist. Mit letztwilliger Verfügung setzte sie ihre Söhne je zur Hälfte als Alleinerben ein. Wer hat gegen wen vorzugehen und welche Rechtsbegehren sind zu stellen?
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1. Session 2011 Güter- und Erbrecht Seite 9 von 9 Fall 6: Jokerfall (3 Punkte) Hinweis: Sie können diesen Fall an Stelle von Fall 5 lösen. Er wird nur dann korrigiert und bewertet, wenn Sie Fall 5 nicht lösen. Der Erblasser Erich Escher hinterliess bei seinem Tod im Mai 2010 seine Ehefrau Eliane Escher sowie zwei Brüder und eine Nichte. Testamentarisch setzte er seine Ehefrau als Alleinerbin ein und verfügte, nach deren Tod solle der Überrest seines Nachlasses an seine gesetzlichen Erben gehen. Die Ehefrau sei im Übrigen von jeder Sicherstellung zu befreien. Eliane Escher setzte auf ihrem Nachlass ihre Schwester als Alleinerbin ein. Auf beiden Seiten lagen keine Pflichtteilserben vor. Beim Tod von Erich betrug sein Nachlass CHF 1'000'000. Beim Tod von Eliane betrug der Restnachlass von Erich CHF 300'000. Die Erben von Erich verlangten ihre Erbschaft von der gesetzlichen Erbin von Eliane (also deren Schwester) heraus. Diese berief sich auf den Pflichtteil von Eliane im Erbgang von Erich. Wie hat sie vorzugehen und hat sie gegebenenfalls Erfolg? Ende (Beilage s. folgende Seite!)