Urteil 1. Instanz Jura Intensiv

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Transkript:

Strafrecht Urteil 1. Instanz

Inhaltsübersicht Die Karteikarten zum Urteil 1. Instanz folgen im Wesentlichen dem Aufbau einer StA-Klausur. Zur besseren Orientierung folgt unten eine kleine Übersicht zur Abfolge der Karteikarten. Grundstruktur des Rubrums Rubrum Wohnort Rubrum - Kurzbezeichnung Rubrum Mitwirkende Personen Abfassung des Tenors Fahrverbot Rubrum Angewendete Vorschriften Gründe bei Verurteilung 265, 266 in den Gründen Nicht nachweisbare schwerere Tat Gründe bei Freispruch Überzeugungsbildung des Gerichts

Urteils-Klausur Rubrum Grundstruktur des Rubrums Wie ist das Rubrum eines Strafurteils zu fassen? Raum für eigene Anmerkungen: Formalien Urteil

Amtsgericht Frankfurt/Main 12 Ds 6/17 Im Namen des Volkes Urteil In der Strafsache gegen den Notar* Ludwig Löffel, geb. am 12.12.1975 in Münster, wohnhaft Hasengasse 19, 60311 Frankfurt/Main, deutscher Staatsangehöriger, ledig**, wegen Urkundenfälschung im Amt hat das Amtsgericht Strafrichter Frankfurt am Main in der Sitzung / aufgrund (in) der Hauptverhandlung Beachten Sie lokale Besonderheiten: Meist wird wg. 275 III StPO geschrieben in der Sitzung. Z.B. in Hessen aber üblich: aufgrund der Hauptverhandlung und z.b. in BaWü in der Hauptverhandlung. vom 5.5.2017 an der teilgenommen haben: 1. Richter am Amtsgericht Hart 2. Staatsanwalt Bitter als Beamter (auch Vertreter) der Staatsanwaltschaft 3. Rechtsanwalt Eilig als Verteidiger 4. Justizangestellte Tipp als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: (Es folgt der Tenor.) Angewendete Vorschriften:... * Berufsbezeichnung nur, wenn ein Zusammenhang mit der Tat besteht. ** Familienstand z.t. auch an anderen Stellen, z.b. vor der Staatsangehörigkeit

Urteils-Klausur Mitwirkende Personen Rubrum Formalien Urteil Welche Regeln und Besonderheiten sind bei der Bezeichnung der mitwirkenden Personen (vgl. 275 III StPO) zu beachten? Raum für eigene Anmerkungen:

Richter: [Reihenfolge ergibt sich aus 275 III StPO!]... Vorsitzender Richter am LG Schmidt als Vorsitzender...... Richterin am LG Scholz und Richter am LG Hahn als beisitzende Richter... Schöffen: (Angabe des Berufs und des Vornamens ist üblich)... der Schlosser Peter Klein und die Hausfrau Erika Groß als Schöffen... StA:... Oberstaatsanwalt Kalt als Vertreter (auch möglich: Beamter) der Staatsanwaltschaft... Bei Mitwirkung mehrer StA: alle aufführen. Verteidiger: (Klare Zuordnung bei mehreren Angeklagten; keine Bezeichnung als Wahl- oder Pflichtverteidiger) [MG/S, 275 Rn 26]... Rechtsanwalt Heiss als Verteidiger des Angeklagten Heinze Rechtsanwalt Hauser als Verteidiger der Angeklagten Kropp... Bei Mitwirkung mehrerer Verteidiger: alle aufführen. Urkundsbeamter:... Justizangestellte (oder: Justizsekretärin) Hack als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle... Bei Wechsel des Urkundsbeamten: nur bei Verkündung des Urteils anwesenden aufführen.

Urteils-Klausur Vorschriften Angabe der angewendeten Vorschriften Formalien Urteil Gem. 260 V StPO sind die angewendeten Vorschriften nach dem Tenor aufzuführen. Welche Regeln und Besonderheiten gelten insoweit? Raum für eigene Anmerkungen:

Verurteilung: Es werden die für Schuldspruch und Rechtsfolge maßgebenden Vorschriften angegeben. Dabei ist genau nach Absatz, Satz, Buchstabe und Variante zu zitieren. Dabei gilt für die Reihenfolge: BT aufsteigend, AT aufsteigend, Nebengesetze Bei mehreren Angeklagten ist eine separate Angabe zwingend erforderlich. Angeklagter Scholz: 212 I StGB Angeklagter Gerk: 212 I, 26 StGB Nicht aufgeführt werden: 38, 39 StGB bei Freiheitsstrafen 40, 43 StGB bei Geldstrafen 46, 47 StGB, also die allg. Strafzumessungsvorschriften 464 ff. StPO; man kann generell sagen: NIE StPO-Vorschriften Alle anderen Vorschriften, die sich mit der Schuld und der Rechtsfolge befassen: Angeben! Freispruch: Im Grds. keine -Zitierung. Ausnahmen: 20 (Schuldunfähigkeit), 63, 64, 69, 69a, 70 (Maßnahmen der Besserung und Sicherung), 73 ff. (Verfall oder Einziehung) Einstellung: Wenn mögl., Norm zitieren, aus der sich das Verfahrenshindernis ergibt: 78 Verjährung und 77d I Rücknahme des Strafantrags.

Urteils-Klausur Beweiswürdigung 1 Gründe StPO 267 Mit welchem Einleitungssatz sollte in die Beweiswürdigung im Strafurteil eingeführt werden? Raum für eigene Anmerkungen:

Formulierungsvorschlag: Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten. Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Abgeraten wird von folgendem verbreiteten Satz: Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassungen des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, in Verbindung mit den Angaben der Zeugen... und der verlesenen Urkunde... Eine solche Aufzählung der Beweismittel ist eine Fehlerquelle und vor allem überflüssig, da sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, welche Zeugen und Sachverständige vernommen wurden, welche Urkunden verlesen wurden und so weiter. Dies wird durch das Protokoll bewiesen ( 274 StPO) und braucht deshalb nicht im Urteil wiedergegeben werden. Sämtliche Tatbestandsmerkmale der zugrunde gelegten Straftatbestände müssen durch die Beweismittel bewiesen werden. Dabei müssen aber die in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmale nicht im Einzelnen wiedergegeben bzw. abgearbeitet werden, sondern es reicht die Darstellung bewiesener Geschehensabläufe aus. Formulierungsvorschlag: Die Überzeugung der Geschehnisse im Imbisslokal beruht auf den Angaben der Zeugin Hartwig, die...

Strafrecht Revisionsklausur

Inhaltsübersicht Die Karteikarten zum Revisionsrecht folgen im Wesentlichen dem Aufbau einer Revisions-Klausur. Zur besseren Orientierung folgt unten eine kleine Übersicht zur Abfolge der Karteikarten. Grundschema Zulässigkeit Formelle und materielle Rechtskraft Farbloses Rechtsmittel Farbwechsel des Rechtsmittels Revision und Annahmeberufung Beschränkte Revisionseinlegung Fehlender Revisionsantrag Revisionsbegründung Beweiskraft des Protokolls Berichtigung des Protokolls/ Rügeverkümmerung Schema Begründetheit Beruhensprüfung Widerspruchslösung Revisionsanträge/Tenorierung Verfahrenshindernisse im Schriftsatz Anforderungen an die Verfahrensrüge

Revisions-Klausur Grundschema Zulässigkeit Zulässigkeit Anhand welches Schemas ist die Zulässigkeit einer Revision zu prüfen? Raum für eigene Anmerkungen: Revision Zul-Keit

I. Auslegung bei 1. Instanz AG (Welches RM ist gewollt?) II. Statthaftigkeit der Revision 333 und 335 (Sprungrevision) Faustformel: Statthaft gegen alle Urteile, die nicht selbst Revisionsurteile sind. III. Revisionsberechtigung Hinw. auf 296 I StPO i.d.r. entbehrlich. Bei Nebenkläger aber Hinw. auf 401 StPO. IV. Beschwer Angeklagte: durch Tenor (nicht Gründe!!) zu Unrecht oder zu streng verurteilt. StA: Bei jeder unrichtigen Entscheidung. Nebenkläger: Wenn Nebenklagedelikt nicht in Schuldspruch aufgenommen. Wg. 400 I nicht wg. zu milder Rechtsfolge! V. Ordnungsgemäße Einlegung (Form und Frist) Einlegung: 341 I, II: 1 Woche ab Verkündung o. Zustellung schriftlich o. zu Protokoll d. Geschäftsstelle beim iudex a quo. Zulässig gem. 8 I RPflG auch, wenn Erklärung in Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen wird. VI. Revisionsanträge und Begründung Bei Revision gem. 344 I ( hat ) zwingend (diff. Sach- und Verfahrensrüge). Frist: 1 Monat nach Einlegungsfrist, 345 I Schriftlich durch RA oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, 345 II VII. Kein Rechtsmittelverzicht (vgl. 302 I 1 StPO)

Revisions-Klausur Protokoll Berichtigung / Rügeverkümmerung 1 Revision Begr-Heit In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten A wurde der Anklagesatz korrekt verlesen. Durch einen Protokollierungsfehler taucht die Verlesung im Protokoll jedoch nicht auf. Der Anwalt des A erhebt nach Verurteilung des A die Verfahrensrüge. Darf das Protokoll nachträglich geändert werden und so die Verlesung des Anklagesatzes nachträglich in das Protokoll aufgenommen werden? Raum für eigene Anmerkungen:

Zulässigkeit und Beachtlichkeit einer Protokollberichtigung sind in der StPO nicht ausdrücklich geregelt. BGH: Zulässigkeit der rügeverkümmernden Protokollberichtigung 1. Arg.: Verfahrensrechte können nur durch den tatsächlichen Verfahrensverlauf verletzt werden. Die Revisionsgerichte seien der Wahrheit verpflichtet, die es verbiete, zwischen einer dem Protokoll zu entnehmenden formellen und einer den wirklichen Tatsachen entsprechenden materiellen Wahrheit zu differenzieren. Die Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls nach 274, 1 StPO verändere nicht die Tatsachen, so dass aus Unwahrheit keine Wahrheit werde könne. Daher habe der Revisionsführer auch aus Art. 19 IV GG keinen Anspruch darauf, Verfahrensvorteile aus tatsächlich nicht gegebenen Umständen abzuleiten, bloß weil die Sitzungsniederschrift unrichtig sei. 2. Arg.: Verfahrensbeschleunigung und Opferschutz. Liege tatsächlich kein Verfahrensfehler vor und sei das Urteil auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden, sei es nicht vertretbar, in einer auf die begründete Revision hin stattfindenden erneuten Hauptverhandlung das Opfer nochmals einer konfrontativen Vernehmung auszusetzen.

Revisions-Klausur Begründetheit Nachträglicher Eröffnungsbeschluss Revision Begr-Heit In Revisionsklausuren taucht sehr häufig das Problem des nachträglichen Eröffnungsbeschlusses (erlassen am Beginn der Hauptverhandlung) auf. Was ist hinsichtlich der Gerichtsbesetzung, in welcher dieser Beschluss zu fassen ist, zu beachten? Raum für eigene Anmerkungen:

Der Eröffnungsbeschluss muss in derjenigen Gerichtsbesetzung nachgeholt werden, welche auch bei der Entscheidung im Zwischenverfahren nach 203 StPO erforderlich gewesen wäre (vgl. MG/S, 203 Rn 4). Schöffen können am Eröffnungsbeschluss folglich nicht mitwirken, da sie mangels Aktenkenntnis nicht das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts 203 StPO beurteilen können (vgl. BGH, 2 StR 45/14 Rn 8). Schlussfolgerungen: Schöffengericht am AG: Nur der Berufsrichter entscheidet, nicht die Schöffen. (Beim erweiterten SchöffenG auch nur der eigentlich alleine zuständige Richter.) Große Strafkammer am LG: Nur die 3 Berufsrichter ohne Mitwirkung der Schöffen. Wenn die Kammer die Verhandlung in reduzierter Besetzung ( 76 II 1 GVG) durchführt, muss zur Eröffnungsentscheidung der dritte Richter hinzugezogen werden (vgl. MG/S, 203 Rn 4; BGH, 2 StR 45/14 Rn 8; 1 StR 50/14). Folge bei Verletzung dieser Regeln: Unwirksamer Eröffnungsbeschluss, der zur Einstellung des Verfahrens führt!

Revisions-Klausur Widerspruchslösung 1 Begründetheit Revision Begr-Heit Der BGH vertritt hinsichtlich der Frage, ob ein Verfahrensfehler in der Revision erfolgreich mit der Verfahrensrüge gerügt werden kann, die sog. Widerspruchslösung. Was ist damit gemeint? Welche Vorschriften und Argumente zieht der BGH zu ihrer Rechtfertigung heran? Raum für eigene Anmerkungen:

Kernaussage der Widerspruchslösung: Das Recht, einen Verfahrensfehler in der Revision mit der Verfahrensrüge geltend zu machen, kann durch Unterlassung eines Widerspruchs des Verteidigers in der Hauptverhandlung verwirkt werden. Der Verfahrensfehler wird dadurch geheilt. Der zu erhebende Widerspruch meint den sog. Zwischenrechtsbehelf der Beanstandung, 238 II StPO, der innerhalb der Frist des 257 I, II StPO geltend gemacht werden muss. 1. Begründungsmuster: Der Anwalt darf sich als Organ der Rechtspflege keine Revisionsgründe aufsparen. Vielmehr muss er in der Tatsacheninstanz bereits versuchen, Rechtsverletzungen seines Mandanten zu vermeiden bzw. diese beanstanden. 2. Begründungsmuster: Dispositionsbefugnis Der Verteidiger hat es selbst in der Hand, durch Erhebung des Widerspruchs (also der Beanstandung) einen Verfahrensverstoß geltend zu machen, oder das unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erlangte Beweismittel durch Unterlassung des Widerspruchs zuzulassen. Letzteres komme in Betracht, wenn die verfahrensfehlerhafte Beweisaufnahme für den Angeklagten günstig verlaufe.