Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz

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Transkript:

Fall 23 Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz? 433 433 433 Kunden K E-GmbH B Schadensersatz A. Vertragliche bzw. vertragsähnliche Ansprüche I. Anspruch aus 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB Denkbar wäre ein Anspruch der K gegen B aus 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein Kaufvertrag zwischen diesen Parteien geschlossen wurde. K hat die Rohre jedoch nicht unmittelbar von B, sondern von der E- GmbH. Ein Kaufvertrag zwischen K und B lag folglich nicht vor. II. Anspruch aus 280 I, 241 II i.v.m. 311 BGB (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter) K könnte jedoch gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus 280 I, 241 II BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haben. Denkbar ist, dass K in den Schutzbereich der Vertragsbeziehungen zwischen seinem Händler (E-GmbH) und dem Warenhersteller (B) einbezogen worden ist. Ein Schuldverhältnis zwischen der E-GmbH und B lag in Form eines Kaufvertrages vor. Fraglich ist lediglich, ob K in den Schutzbereich dieses Vertrages miteinbezogen wurde. 1. Leistungsnähe des Dritten Hierzu muss der Dritte bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen und den Gefahren in ähnlicher Weise ausgesetzt sein wie der Gläubiger. Diese Voraussetzung muss vorliegend verneint werden, da der Vertrag zwischen B und der E-GmbH vollständig abgewickelt ist, wenn die E-GmbH die Vertragsbeziehungen zu K durchführt. 2. Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten/ Einbeziehungsinteresse Voraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich ist ferner ein besonderes Einbeziehungsinteresse des Gläubigers bezüglich des Dritten. Vorliegend müsste der Händler (E-GmbH) entweder auf Grund einer durch Schutz- und Fürsorgepflichten besonders gekennzeichneten Beziehung ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des K in den Schutzbereich des Vertrages haben oder aus sonstigen Gründen ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung. Ein solches Interesse besteht jedoch unter keinem Gesichtspunkt. 3. Erkennbarkeit Darüber hinaus wären Drittbezogenheit der Leistung und Gläubigernähe des Dritten für B nicht ohne Weiteres erkennbar. 1

Ein Anspruch aus 280 I, 241 II BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt folglich mangels Einbeziehung der K nicht in Betracht. III. Drittschadensliquidation bei 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB Möglich wäre ein Anspruch der K gegen B nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Grundsätzlich kann auf Grund eines Vertrages nur derjenigen Ersatz für einen Schaden verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Tritt der Schaden bei einem Dritten ein, so haftet ihm der Schädiger regelmäßig nur nach Deliktsrecht. Nur in besonderen Fällen kann eine Ausnahme gemacht werden, nämlich dann, wenn das durch den Vertrag geschützte Interesse dergestalt auf den Dritten verlagert ist, dass der Schaden rechtlich ihn und nicht den Gläubiger trifft ( Zufällige Schadensverlagerung, BGHZ 51, 91 ff.). Aus dieser Fallgestaltung darf dem Schädiger kein Vorteil zum Nachteil des Dritten erwachsen. Vielmehr muss er dem Gläubiger den Drittschaden ersetzen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Gläubiger für Rechnung des Dritten kontrahiert hatte oder die dem Schuldner in Obhut gegebene Sache nicht dem Vertragspartner, sondern einem Dritten gehört sowie in Fällen der Gefahrentlastung. Solche Fälle liegen vorliegend jedoch nicht vor. Für die Inanspruchnahme der B nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist folglich kein Raum. B. Deliktische Ansprüche I. 823 I BGB Denkbar wäre ein Anspruch aus 823 I BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. 1. Subsidiarität Vorrangige Normen sind nicht ersichtlich. Auch liegt keine Verletzung eines anderen Rechts oder Rechtsgutes i.s.v. 823 I BGB vor. Vielmehr verlangt K Ersatz für einen reinen Vermögensschaden. 2. Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs Unter dem Begriff des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur der Bestand des Betriebes als solcher, sondern auch seine einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gewerbliche Tätigkeitskreis gehört. Das Unternehmen soll in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren geschützt werden (vgl. BGHZ 29, 65 = NJW 1959, 479 ff.). Durch die Schlechtlieferung der Rohre und den anschließenden Weiterverkauf der mangelhaften Rohre könnte der Ruf des K geschädigt und damit nachteilig auf den Fortbestand des Unternehmens eingewirkt worden sein. Fraglich ist schon, ob dies einen Eingriff darstellt. 3. Unmittelbarkeit bzw. Betriebsbezogenheit des Eingriffs Jedenfalls fehlt es aber an der Unmittelbarkeit, d.h. Betriebsbezogenheit des Eingriffs. Die Lieferung der mangelhaften Rohre war nicht unmittelbar gegen den Gewerbebetrieb des K gerichtet. Folglich liegt schon gar kein unmittelbarer Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. 2

II. Anspruch aus 823 II BGB i.v.m. 263 StGB bzw. aus 826 BGB Beide Ansprüche setzen voraus, dass B vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass B die Mangelhaftigkeit der Rohre kannte oder billigend in Kauf genommen hat. Somit liegt weder Fahrlässig noch bedingter Vorsatz vor und ein Anspruch aus 823 II BGB i.v.m. 263 StGB sowie aus 826 BGB scheidet aus. III. 823 II BGB i.v.m. 5 I Nr. 1 UWG In Betracht kommt jedoch ein Anspruch des K gegen B aus 823 II BGB i.v.m. 5 UWG, falls eine unlautere geschäftliche Handlung durch irreführende Werbung vorliegt. 1. Vorliegen eines Schutzgesetzes Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass es sich bei 5 I Nr. 1 UWG um ein Schutzgesetz handelt. Dies ist fraglich. Ein Schutzgesetz i.s.d. 823 II BGB ist jede Norm, die zumindest auch den Zweck hat, den Einzelnen oder einen einzelnen Personenkreis gegen die Verletzung eines ihrer Rechtsgüter zu schützen. Es ist ausreichend, wenn eine Norm, die vor allem dem Schutz der Allgemeinheit dient, daneben zumindest auch den Individualschutz bezweckt. Problematisch an dieser Definition ist jedoch zum einen, dass sich der Schutzzweck häufig nur sehr schwer ermitteln lässt, da dieses Kriterium fast ohne Aussagekraft ist. Zum anderen wird zu undifferenziert auf den generellen Schutzzweck einer Norm abgestellt und es wird nicht gefragt, ob dieser gerade auch Schadensersatzansprüche vorsieht. Daher wird heute von der Rechtsprechung gefordert, dass sich aus dem Umfeld der fraglichen Norm ergeben muss, dass deren Schutzzweck gerade auch durch privatrechtliche Schadensersatzansprüche erreicht werden soll. Die Schaffung eines indirekten Schadensersatzanspruchs muss vom Gesetzgeber erstrebt worden sein bzw. ein solcher muss zumindest im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen. Ob der Gesetzgeber gerade auch privatrechtliche Schadensersatzansprüche zumindest zulassen wollte, ergibt sich aus einer umfassenden Würdigung und Gesamtbetrachtung des Regelungszusammenhangs, in dem die Norm steht. Fraglich ist nun, ob 5 UWG unter diese Definition subsumiert werden kann. 5 UWG dient dem individuellen Schutz sowohl von Mitbewerbern als auch von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern. Zweifelhaft ist jedoch, ob ein individueller Schadensersatzanspruch für den Fall des Verstoßes gegen 5 UWG vom Gesetzgeber erstrebt ist bzw. ob ein solcher im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems zumindest tragbar erscheint. Von der h.m. wird dies verneint. 5 UWG sei kein Schutzgesetz i.s.d. 823 II BGB, da das UWG eine ausdrückliche und abschließende Regelung der Ansprüche aller Marktteilnehmer wegen unlauteren geschäftlichen Handlungen vorsehe, da die Aktivlegitimation gem. 8 III, 9 UWG auf bestimmte Personen(-verbände) beschränkt ist. Eine MM vertritt demgegenüber, dass UWG-Normen Schutzgesetze i.s.d. 823 II BGB sind. Zuzustimmen ist der ersten Ansicht, da die UWG-Normen Ansprüche aller Marktbeteiligten wegen unlauterem Wettbewerb abschließend regeln. Für einen Schadensersatzanspruch gem. 823 II BGB ist daneben kein Raum. 3

C. 9 UWG i.v.m. 3, 5 UWG In Betracht kommt schließlich ein Anspruch aus 9 UWG i.v.m. 3, 5 UWG. Dann müsste K Mitbewerber gem. 2 I Nr. 3 UWG des B sein. Da K Abnehmer der Produkte des B ist, kann er nicht gleichzeitig im Wettbewerb zu B stehen. Daher scheidet auch ein Anspruch aus 9 UWG i.v.m. 3,5 UWG aus. 4

Wiederholung und Vertiefung zu Fall 23: Fragen und Aufgaben Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob 5 UWG ein Schutzgesetz i.s.d. 823 II BGB ist. Weshalb ist dies nach h.m. nicht der Fall? Antwort: Ein Schutzgesetz i.s.d. 823 II BGB ist jede Norm, die zumindest auch den Zweck hat, den Einzelnen oder einen einzelnen Personenkreis gegen die Verletzung eines ihrer Rechtsgüter zu schützen. Ferner muss sich aus dem Umfeld der fraglichen Norm ergeben, dass deren Schutzzweck gerade auch durch privatrechtliche Schadensersatzansprüche erreicht werden soll. Die Schaffung eines indirekten Schadensersatzanspruchs muss vom Gesetzgeber erstrebt worden sein bzw. ein solcher muss zumindest im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen. Nach h.m. wird der Schutzgesetzcharakter des 5 UWG verneint, da das UWG eine ausdrückliche und abschließende Regelung hinsichtlich der Ansprüche aller Marktteilnehmer wegen unlauteren geschäftlichen Handlungen vorsieht, vgl. die Regelung über die Aktivlegitimation für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gem. 8 III UWG und für Schadensersatzansprüche gem. 9 UWG. Da hier die Aktivlegitimation auf bestimmte Personen(-verbände) beschränkt ist, muss von einer abschließenden Regelung ausgegangen werden. Daher ist für einen Schadensersatzanspruch aus 823 II BGB kein Raum mehr. 5