Rifa at Lenzin 1. Geschlechterverhältnis in Qur'ān und Hadith. Gender in Bezug zu ibādāt - Heilserwartung. Frau Mann als religiöse Subjekt

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Transkript:

Geschlechterverhältnis in Qur'ān und Hadith Frau Mann als religiöse Subjekt Heilserwartung Frau Mann als soziale Subjekte Sexualität Eheschliessung Eheführung Ehescheidung Familienrecht Erbrecht Strafrecht Zeugenschaft vor Gericht Bekleidung Rifa at Lenzin 22 Gender in Bezug zu ibādāt - Heilserwartung إ ن ال م س ل م ين و ال م س ل م ات و ال م ؤ م ن ين و ال م ؤ م ن ات و ال ق ان ت ين و ال ق ان ت ات و الص اد ق ين و الص اد ق ات و الص اب ر ين و الص اب ر ات و ال خ اش ع ين و ال خ اش ع ات و ال م ت ص د ق ين و ال م ت ص د ق ات و الص ائ م ين و الص ائ م ات و ال ح اف ظ ين ف ر وج ھ م و ال ح اف ظ ات و الذ اك ر ين الل ه ك ث ير ا و الذ اك ر ات أ ع د الل ه ل ھ م م غ ف ر ة و أ ج ر ا ع ظ يم ا. Sura al-ahzab 33,35 Gender in Bezug zu ibādāt - Heilserwartung Wahrlich, die muslimischen Männer und die muslimischen Frauen, die gläubigen Männer und die gläubigen Frauen, die gehorsamen Männer und die gehorsamen Frauen, die wahrhaftigen Männer und die wahrhaftigen Frauen, die geduldigen Männer und die geduldigen Frauen, die demütigen Männer und die demütigen Frauen, die Männer, die Almosen geben, und die Frauen, die Almosen geben, die Männer, die fasten, und die Frauen, die fasten, die Männer, die ihre Keuschheit wahren, und die Frauen, die ihre Keuschheit wahren, die Männer, die Allahs häufig gedenken, und die Frauen, die (Allahs häufig) gedenken Allah hat ihnen (allen) Vergebung und grossen Lohn bereitet. (Q. al-ahzab 33,35) Rifa at Lenzin 1

Gender in Bezug zu ibādāt - Heilserwartung م ن ع م ل ص ال ح ا م ن ذ ك ر أ و أ نث ى و ھ و م ؤ م ن ف ل ن ح ي ي ن ه ح ي ا ة ط ي ب ة و ل ن ج ز ي ن ھ م أ ج ر ھ م ب أ ح س ن م ا ك ان وا ي ع م ل ون. "Demjenigen, der recht handelt ob Mann oder Frau und gläubig ist, werden Wir gewiss ein gutes Leben gewähren; und Wir werden gewiss solchen (Leuten) ihren Lohn nach der besten ihrer Taten bemessen." (Sura an-nahl 16, 97) Gender in Bezug zu ibādāt - Heilserwartung ل م ن اف ق ون وال م ن اف ق ا ت ب ع ض ھ م م ن ب ع ض ي أ م ر ون ب ال م نك ر و ي ن ھ و ن ع ن ال م ع ر وف و ي ق ب ض ون أ ي د ي ھ م ن س وا الل ه ف ن س ي ھ م إ ن ال م ن اف ق ين ھ م ال ف اس ق ون "Die Heuchler und Heuchlerinnen gehören zueinander. Sie gebieten das Böse und verbieten das Gute; und ihre Hände bleiben geschlossen. Sie haben Allah vergessen, und so hat Er sie vergessen. Wahrlich, die Heuchler sind wahre Frevler. Sura at-taubah 9,67 Gender in Bezug zu ibādāt - Heilserwartung Beide Geschlechter habe die gleiche Heilserwartung. Die Aussagen im Qur'an richten sich an Frauen und Männer gleichermassen: Mann und Frau sind wesensgleich und gleichwertig. Die religiösen Verpflichtungen gelten für beide Geschlechter. Rifa at Lenzin 27 Rifa at Lenzin 2

Gender in Bezug auf das soziale Verhalten Die Aussagen im Qur'ān beziehen sich vor allem auf Sexualität Eheschliessung Eheführung Ehescheidung Familienrecht Erbrecht Strafrecht Zeugenschaft vor Gericht Bekleidung Rifa at Lenzin 28 Sexualität Viele Quran-Verse und Hadithe bestätigen die generelle positiven Einschätzung der menschlichen sexuellen Beziehung. Der Islam sieht die sexuelle Beziehung als natürlichen und normalen Teil Gottes Schöpfung: Und von allen Wesen schufen Wir Paare, damit ihr euch besinnen mögt. (Q 51:49) Er erschuf die beiden Geschlechter, das männliche und das weibliche. (Q 53:45) Ausleben der Sexualität ausschliesslich in der Ehe Sexualität Eine Frau hat in der Ehe genauso ein Recht auf sexuelle Erfüllung, wie ihr Mann. Ausgelebt werden darf die Sexualität ausschliesslich in der Ehe. Alles andere wird als Zina (Unzucht) bezeichnet. Rifa at Lenzin 30 Rifa at Lenzin 3

Eheschliessung Die Eheschliessung ist prinzipiell empfohlen. Hadith Heirat ist meine Sunna. Wer sich nicht nach meiner Sunna richtet, gehört nicht zu mir. Keine Institution im Islam liebt Gott mehr als die Ehe. Die meisten Bewohner der Hölle sind Ledige. Rifa at Lenzin 31 Anas Ibn Malik, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Eine Gruppe von drei Männern suchte die Wohnungen der Frauen des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, auf, um sich über die Frömmigkeit des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, zu erkundigen. Als sie davon Kenntnis nahmen, machten sie den Eindruck, als ob sie derartige Praxis für gering schätzten. Sie sagten dann: Wer sind wir gegenüber dem Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm? Ihm ist doch jede vergangene und künftige Schuld vergeben worden. * Einer von ihnen sagte: Was mich aber angeht, so verbringe ich die ganze Nacht im Gebet. Ein anderer berichtete: Ich aber faste die ganze Zeit und breche nicht mein Fasten. Der dritte sagte: Ich enthalte mich aber der Frauen und werde niemals heiraten. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, kam hinzu und sagte: Seid ihr diejenigen, die dies und jenes gesagt haben? Was mich wirklich angeht, so bin ich bei Allah unter euch derjenige, der Allah am meisten fürchtet und Ihm gegenüber am frömmsten ist. Dennoch faste ich und breche mein Fasten, bete ich und gehe schlafen und heirate die Frauen. Wer sich von diesem meinem Weg (Sunnah) abwendet, der gehört nicht zu mir! Rifa at Lenzin 32 Eheschliessung Der grosse Hadithgelehrte Abu Isa Muhammad Tirmidhi (824-892) mahnte: Heirate nicht um der körperlichen Attraktivität willen; die Schönheit könnte Anlass für moralischen Zerfall sein. Heirate nicht um des Reichtums willen, denn dies könnte zu Ungehorsam führen. Heirate vielmehr aufgrund der religiösen Hingabe. Rifa at Lenzin 33 Rifa at Lenzin 4

ZGB A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten Art. 159 1. Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. 2. Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. 3. Sie schulden einander Treue und Beistand. Rifa at Lenzin 34 ZGB E. Unterhalt der Familie I. Im Allgemeinen Art. 163 1. Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. 2. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. 3. Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. Rifa at Lenzin 35 Eheschliessung Die Ehe ist die gesellschaftliche Institution, welche den sozialen und legalen Rahmen bildet, um Mann und Frau als Familie zu verbinden. Heirat und Ehescheidung sind normative und gesetzliche Fragestellungen, mit denen sich der Qur'ān ausführlich auseinandersetzt. Rifa at Lenzin 36 Rifa at Lenzin 5

Eheschliessung - Voraussetzungen Basis der Eheschliessung bildet der Ehevertrag. Er muss enthalten: - Personalien der Brautleute - Angaben zur Mahr - 2 Zeugen Die Ehe ist kein Sakrament, sondern ein zivilrechtlicher Vertrag. Für die Eheschliessung gilt das Gebot der Ebenbürtigkeit (kafā a) Rifa at Lenzin 37 Mahr Brautgeld ال ج ن اح ع ل ي ك م إ ن ط ل ق ت م الن س اء م ا ل م ت م س وھ ن أ و ت ف ر ض وا ل ھ ن ف ر يض ة و م ت ع وھ ن ع ل ى ال م وس ع ق د ر ه و ع ل ى ال م ق ت ر ق د ر ه م ت اع ا ب ال م ع ر وف ح ق ا ع ل ى ال م ح س ن ي ن. "Es ist kein Vergehen für euch, wenn ihr die Frauen entlasst, bevor ihr sie berührt oder ihnen eine Brautgabe gewahrt habt. Doch gewährt ihnen Versorgung: der Wohlhabende (nach dem,) was er vermag, und der Minderbemittelte nach dem, was er vermag eine Versorgung auf gütige Weise. (Dies ist) eine Verpflichtung für die Gütigen." Sura 2,236 Rechtliche Folgen der Eheschliessung Der Mann ist verantwortlich für Lebensunterhalt der Familie und vertritt die Familie gegen aussen. kann bestimmen über Wohnort der Familie und Religion der Kinder hat Anspruch auf sexuelle Beziehung zu seiner Frau nach seinem Gutdünken erhält erbrechtliche Ansprüche gegenüber seiner Frau Rifa at Lenzin 39 Rifa at Lenzin 6

Rechtliche Folgen der Eheschliessung Die Frau hat Anspruch auf Schutz und Unterhalt seitens des Mannes hat für das Wohlergehen von Mann und Kindern innerhalb der Familie zu sorgen hat die Mahr und allfälliges Vermögen zu ihrer freien Verfügung hat die sexuellen Ansprüche ihres Mannes zu erfüllen erhält erbrechtliche Ansprüche gegenüber ihrem Mann Rifa at Lenzin 40 Eheschliessung mit Nicht-Muslimen Erlaubt (im Sinn einer Ausnahme) für muslimische Männer mit Frauen, die zu den Ahl al-kitāb (Leuten des Buches) gehören (= primär Jüdinnen und Christinnen). Der Mann hat die freie Religionsausübung dieser Frauen zu gewährleisten. Rifa at Lenzin 41 Eheschliessung mit Nicht-Muslimen Für Musliminnen ist die Ehe mit einem Nicht-Muslim nicht gestattet. Begründet wird dies mit: - Nichtgewähren der Religionsfreiheit durch christl. oder jüd. Männer gemäss deren Religion. - Religion der Kinder - Familie ist in der islamischen Gesellschaft nicht mehr vertreten, wenn der Mann Nicht-Muslim ist. Rifa at Lenzin 42 Rifa at Lenzin 7

Polygamie و إ ن خ ف ت م أ ال ت ق س ط وا ف ي ال ي ت ام ى ف انك ح وا م ا ط اب ل ك م م ن الن س اء م ث ن ى و ث ال ث و ر ب اع ف إ ن خ ف ت م أ ال ت ع د ل وا ف و اح د ة أ و م ا م ل ك ت أ ي م ان ك م ذ ل ك أ د ن ى أ ال ت ع ول وا Und wenn ihr fürchtet, nicht gerecht gegen die Waisen zu sein, so heiratet, was euch an Frauen gut ansteht, zwei, drei oder vier; und wenn ihr fürchtet, nicht billig zu sein, (nur) eine oder was im Besitz eurer rechten (Hand ist). So könnt ihr am ehesten Ungerechtigkeit vermeiden. Q. 4,3 Rifa at Lenzin 43 Polygamie و ل ن ت س ت ط يع وا أ ن ت ع د ل وا ب ي ن الن س اء و ل و ح ر ص ت م ف ال ت م يل وا ك ل ال م ي ل ف ت ذ ر وھ ا ك ال م ع ل ق ة و إ ن ت ص ل ح وا و ت ت ق وا ف إ ن الل ه ك ان غ ف ور ا ر ح يم ا. Und ihr könnt zwischen den Frauen keine Gerechtigkeit ausüben, so sehr ihr es auch wünschen mögt. Aber neigt euch nicht gänzlich (einer) zu, so dass ihr die andere gleichsam in der Schwebe lasset. Und wenn ihr es wiedergutmacht und gottesfürchtig seid, so ist Allah Allverzeihend, Barmherzig.. Q. 4,129 Allah hat keinem Manne zwei Herzen i seinem Inneren gegeben, Rifa at Lenzin 44 م ا ج ع ل الل ه ل ر ج ل م ن ق ل ب ي ن ف ي ج و ف ه Sura al-ahzab 33,4 طالق Scheidung و م ن آي ات ه أ ن خ ل ق ل ك م م ن أ نف س ك م أ ز و اج ا ل ت س ك ن وا إ ل ي ھ ا و ج ع ل ب ي ن ك م م و د ة ور ح م ة إ ن ف ي ذ ل ك آل ي ات ل ق و م ي ت ف ك ر و ن "Und unter Seinen Zeichen ist dies, dass Er Gattinnen für euch aus euch selber schuf, auf dass ihr Frieden bei ihnen fändet; und Er hat Zuneigung und Barmherzigkeit zwischen euch gesetzt." Sura 30,21 Rifa at Lenzin 8

Ehescheidung Die Ehe ist grundsätzlich zeitlich unbefristet. Ausnahme: mut a-ehe (shi itisch) Die Scheidung ist erlaubt, gilt aber als missbilligt. Scheidung kann von Seiten des Mannes ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Zustimmung der Frau ist nicht erforderlich. Rifa at Lenzin 46 طالق Scheidung Talaq و إ ن ي ت ف ر ق ا ي غ ن الل ه ك ال م ن س ع ت ه و ك ان الل ه و اس ع ا ح ك يم ا. "Und wenn sie sich trennen, so wird Allah beiden aus Seiner Fülle Genüge tun; denn Allah ist Huldreich und Allweise." Sura 4,130 Khul - Scheidung Die Scheidung auf Veranlassung der Frau muss durch den Richter erfolgen. Scheidungsgründe sind: Der Mann - ist impotent kommt nicht für ihren und der Kinder Unterhalt auf ist geisteskrank oder leidet an einer unheilbaren oder abstossenden Krankheit behandelt sie schlecht oder niederträchtig verlässt sie oder kommuniziert nicht mehr mit ihr muss eine langjährige Gefängnisstrafe absitzen oder wenn die Ehe unter Vortäuschung falscher Tatsachen geschlossen wurde. Rifa at Lenzin 48 Rifa at Lenzin 9

Ehescheidung و ال م ط ل ق ات ي ت ر ب ص ن ب أ نف س ھ ن ث ال ث ة ق ر وء و ال ي ح ل ل ھ ن أ ن ي ك ت م ن م ا خ ل ق الل ه ف ي أ ر ح ام ھ ن إ ن ك ن ي ؤ م ن ب الل ه و ال ي و م اآل خ ر و ب ع ول ت ھ ن أ ح ق ب ر د ھ ن ف ي ذ ل ك إ ن أ ر اد وا إ ص ال ح ا و ل ھ ن م ث ل ال ذ ي ع ل ي ھ ن ب ال م ع ر وف و ل لر ج ال ع ل ي ھ ن د ر ج ة و الل ه ع ز يز ح ك يم Geschiedene Frauen sollen selbst drei Perioden abwarten, und es ist ihnen nicht erlaubt, zu verbergen, was Allah in ihrer Gebärmutter erschaffen hat, wenn sie an Allah und an den Jüngsten Tag glauben. Und ihre Ehemänner haben vorrangig das Anrecht, sie dann zurückzunehmen, wenn sie eine Versöhnung anstreben. Und den (Frauen) stehen die gleichen Rechte zu wie sie (die Männer) zur gütigen Ausübung über sie haben. Doch die Männer stehen eine Stufe über ihnen. Und Allah ist Allmächtig, Allweise. (Q: 2:228) Rifa at Lenzin 49 Erbrecht Das qur'anische Erbrecht sieht die Erbberechtigung von Frauen und Männern gegenüber ihren Eltern vor. Allerdings erbt eine Schwester nur die Hälfte dessen, was ein Bruder erbt. Grund dafür ist die Verpflichtung von männlichen Erben, für den Unterhalt der ganzen Familie Sorge zu tragen. Ungleiche Verpflichtungen führen zu ungleichen Ansprüchen. Rifa at Lenzin 50 Strafrecht - Kategorien Lebensstrafen Körperstrafen Vermögensstrafen Ehrenstrafen Freiheitsstrafen (Haft und Verbannung) In der Moderne wurden Körper- und Ehrenstrafen zurückgedrängt. Hudūd Qisās (lex talionis) Ta zīr (Ermessensstrafen durch einen Richter) Rifa at Lenzin 51 Rifa at Lenzin 10

Körperstrafen Steinigung / Kreuzigung Abschlagen von Extremitäten Das Verhängen dieser Strafen erfordert eine äusserst strenge Beweislage! Rifa at Lenzin 52 Hadd-Strafen Unzucht Verleumdung wegen Unzucht Schwerer Diebstahl Weintrinken Wegelagerei Später unter Umständen auch Apostasie (Abfall vom Glauben) Rifa at Lenzin 53 Zinā Als zinā (Unzucht) wird jeder sexueller Verkehr zwischen einem Mann und einer Frau bezeichnet, die nicht verheiratet sind. Gemäss Qur an ist das für Mann und Frau gleichermassen strafbar: Wenn eine Frau und ein Mann Unzucht begehen, dann verabreicht jedem von ihnen 100 Peitschenhiebe. Und lasst euch im Hinblick darauf, dass es (bei dieser Strafverordnung) um die Religion Gottes geht, nicht vom Mitleid erfassen, wenn ihn an Gott und den Jüngsten Tag glaubt. [Q. 24:2] Rifa at Lenzin 54 Rifa at Lenzin 11

Zeugenschaft vor Gericht Das islamische Recht verlangt in der Regel, dass eine Tatsache oder ein Vertrag durch die Aussage zweier Zeugen belegt wird, wobei das Zeugnis von zwei Frauen dasjenige eines Mannes ersetzt. Diese Vorschrift wird von islamischen Juristen dahingehend interpretiert, dass Frauen möglicherweise an bestimmten Tagen in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt sein könnten. Heutige muslimische FrauenrechtlerInnen interpretieren diese Regel anders. Rifa at Lenzin 55 Wichtigste Veränderungen Rückgang von nicht-ehelichen Beziehungen Reduktion der Anzahl Frauen, mit denen ein Mann gleichzeitig verheiratet sein kann. Eingrenzung der Willkür bei Verstossung Materielle Absicherung durch Brautgeld Besserstellung im Erbrecht Rifa at Lenzin 56 Probleme Scheidungsrecht Bevormundung der Frau Zeugenschaft vor Gericht Rifa at Lenzin 57 Rifa at Lenzin 12

Probleme des islamischen Strafrechts Verknüpfung von Religion + Gesetz Mangel an Systematik Keine konsequente Ausgestaltung der shari arechtlichen Leitgedanken uneinheitliche Terminologie Rechtsstreitigkeiten Rifa at Lenzin 58 Fazit Einfluss und Auswirkungen der qur'ānischen Ideen und Normen lassen sich nur im Kontext der altarabischen Gesellschaft des 6. Jh. verstehen und würdigen. Ablösung der Vielzahl von gewohnheitsrechtlichen Regelungen durch ein verbindliches rechtliches (qur'ānisches) System, welches göttlich legitimiert und von der Gemeinschaft durchgesetzt wurde. mehr Rechtssicherheit für schwächere Gruppenmitglieder, insbesondere Frauen und Sklaven Rifa at Lenzin 59 Literatur Harald Motzki : Dann machte er daraus die beiden Geschlechter Die historischen Wurzeln der islamischen Geschlechterrollen, in: J. Martin / R. Zoepffel (ed.), Aufgaben, Rollen und Räume von Mann und Frau, Freiburg 1989 ders.: Marriage and Divorce, in: Encyclopaedia of the Qur an, hrsg. J. Dammen McAuliffe, Leiden, Brill, 2001 Rifa at Lenzin 60 Rifa at Lenzin 13

Heutige Situation in der islamischen Welt Sharīʻa-rechtliche Normen haben nach wie vor einen beträchtlichen Einfluss. Jedes Land hat ein anderes Familienrecht und muss gesondert betrachtet werden (Bsp. Türkei: kein Einfluss der Sharīʻa; Saudi Arabien: Qur'ān und Sunna bilden die alleinige Rechtsquelle). Rifa at Lenzin 61 Heutige Situation FAMILY LAW in PAKISTAN 6. Polygamy. (1) No man, during the subsistence of an existing marriage, shall except with the previous permission in writing of the Arbitration Council, contract another marriage, nor shall any such marriage contracted without such permission be registered under this Ordinance. (2) An application for permission under Sub-section (1) shall be submitted to the Chairman in the prescribed manner together with the prescribed fee, and shall state reasons for the proposed marriage, and whether the consent of existing wife or wives has been obtained thereto. Rifa at Lenzin 62 Heutige Situation FAMILY LAW in PAKISTAN 6. Polygamy. (3) On receipt of the application under Sub-section (3), Chairman shall ask the applicant and his existing wife or wives each to nominate a representative, and the Arbitration Council so constituted may, if satisfied that the proposed marriage is necessary and just, grant, subject to such condition if any, as may be deemed fit, the permission applied for. (5) Any man who contracts another marriage without the permission of the Arbitration Council shall, Rifa at Lenzin 63 Rifa at Lenzin 14

Heutige Situation FAMILY LAW in PAKISTAN 6. Polygamy. (a) pay immediately the entire amount of the dower whether prompt or deferred, due to the existing wife or wives, which amount, if not so paid, shall be recoverable as arrears of land revenue; and (b) on conviction upon complaint be punishable with the simple imprisonment which may extend to one year, or with fine which may extend to five thousand rupees, or with both. Rifa at Lenzin 64 Heutige Situation FAMILY LAW in PAKISTAN 7. Talaq. (1) Any man who wishes to divorce his wife shall, as soon as may be after the pronouncement of talaq in any form whatsoever, give the chairman a notice in writing of his having done so, and shall supply a copy thereof to the wife. (2) Whoever, contravenes the provisions of sub-section (1) shall be punishable with simple imprisonment for a term which may extend to one year, or with fine which may extend to five thousand rupees, or with both. (3) Save as provided in sub-section (5) talaq, unless revoked earlier, expressly or otherwise, shall not be effective until the expiration of ninety days from day on which notice under subsection (1) is delivered to the Chairman. Rifa at Lenzin 65 Heutige Situation FAMILY LAW in PAKISTAN (4) Within thirty days of the receipt of notice under Sub-section (1), the Chairman shall constitute an Arbitration Council for the purpose of bringing about a reconciliation between the parties, and the Arbitration Council shall take all steps necessary to bring about such reconciliation. (5) If the wife be pregnant at the time talaq is pronounced, talaq shall not be effective until the period mentioned in Sub-section (3) or the pregnancy, whichever later, ends. (6) Nothing shall debar a wife whose marriage has been terminated by talaq effective under his section from remarrying the same husband, without an intervening marriage with a third person, unless such termination is for the third time so effective.. Rifa at Lenzin 66 Rifa at Lenzin 15

Heutige Situation FAMILY LAW in PAKISTAN 8. Dissolution of marriage otherwise than by talaq. Where the right to divorce has been duly delegated to the wife and she wishes to exercise that right, or where any of the parties to a marriage wishes to dissolves the marriage otherwise than by talaq the provisions of section 7 shall, mutatis mutandis and so far as applicable, apply. Rifa at Lenzin 67 Rifa at Lenzin 16