Umgang mit Gefahrstoffen Vorschriften im Wandel Dr. Norbert Graf, BG RCI Nürnberg 13.05.2016 GefStoffV 2015 nur Implementierung der Regelungen zum Explosionsschutz? diverse Baustellen - Anpassung an die CLP-VO - Implementierung des ERB-Konzeptes - Neuregelungen zu den Bioziden - Neuregelungen zu Tätigkeiten mit Asbest - Anpassung bezüglich der Thematik Staub - kleinere sonstige Anpassungen 1
Brand- und Explosionsschutz in der aktuellen Gefahrstoffverordnung Präzisierungen in den Begriffsbestimmungen ( 2) Explosionsfähiges Gemisch, gefährliches explosionsgefährliches Gemisch, gefährliche explosionsgefährliche Atmosphäre, explosionsgefährdeter Bereich, Fachkunde Präzisierungen bezüglich der Gefährdungsbeurteilung ( 6) Ermittlung der Brand/Ex-Gefährdung, Vorhandensein von Zündquellen, Prüfung auf mögliche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten Erarbeiten des Explosionsschutz-Dokuments Präzisierungen bezüglich der Explosionsschutz-Maßnahmen ( 11) Seite 3 Brand- und Explosionsschutz in der aktuellen Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 1 Brand- und Explosionsgefahren Grundlegende Anforderungen GB, Mengenminimierung, sichere Anlagen Schutzmaßnahmen (technisch und organisatorisch) Mindestvorschriften bei Tätigkeiten in Bereichen mit gefährlichen explosionsfähigen Gemischen Substitution, Vermeidung gea, Zündquellenausschluss, konstruktive Maßnahmen, Kennzeichnung Seite 4 2
Brand- und Explosionsschutz in der aktuellen Gefahrstoffverordnung Definition von Zonen (0, 1, 2 und 20, 21, 22) Mindestanforderungen an Einrichtungen und Arbeitsmittel (Kategorien 1, 2, oder 3 entsprechend der Zone bzw. entsprechend GB) Schutzmaßnahmen für die Lagerung Geeignete Orte, Zusammenlagerungsverbote, Kennzeichnung, Sicherheitsabstände Seite 5 GefStoffV - Rangfolge der Schutzmaßnahmen Substitution Technisch Organisatorisch Personenbezogen 23.03.2011 Seite 6 3
7 GefStoffV Vorrangig durchzuführen (Substitutionsprüfung) Durch TRGS 600: Umsetzen Spaltenmodell 5 Spalten akute und chronische Gesundheitsgefahren Umweltgefahren Brand/Ex-Gefahren Gefahren durch das Freisetzungsverhalten Gefahren durch das Verfahren 4
Grenzwerte AGW BGW MAK ERB DNEL EKA ASGW Grenzwerte-Glossar ISSA / App www.grenzwertglossar.de AGW 5
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronisch schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Der AGW ist daher ein gesundheitsbasierter Grenzwert. AGW sind Schichtmittelwerte bei in der Regel täglich achtstündiger Exposition an fünf Tagen pro Woche während der Lebensarbeitszeit. Expositionsspitzen während einer Schicht werden mit Kurzzeitwerten beurteilt. Die AGW sind zum Teil mit Anmerkungen versehen, die spezifische Informationen zu bestimmten Stoffeigenschaften liefern. Aufgrund dieser Eigenschaften kann über die inhalative Exposition hinaus ein zusätzlicher Beitrag zur Gesamtexposition hinzukommen. Die alleinige Einhaltung des AGW schützt dann nicht mehr vor Gesundheitsschäden. Siehe auch: NOAEL, LOAEL, AF, Bemerkung "Y", Bemerkung "Z", Anmerkung "H", Anmerkung "S" Bewertung Einhaltung des AGW AGW c (mg/m³) Dauer zwischen den Überschreitungen: > 60 Minuten Höhe der Überschreitung: 1 bis max. 8fach Zeit (min) 0 60 Zeitdauer der Überschreitung: maximal 15 Minuten 23.03.2011 Seite 12 6
Was macht Staub gefährlich? Art des Staubs / Toxizität Partikelgröße aufgenommene Menge Arbeitsplatzgrenzwert??? Seite 13 Allgemeiner Staubgrenzwert Gilt für schwerlösliche bzw. unlösliche Stäube, die nicht anderweitig reguliert sind (gbs: granunläre biobeständige Stäube) Beispiele: Kohlestäube, Grafit, Titandioxid, Gilt nicht für: lösliche Stäube ultrafeine Stäube cmr-stäube, allergisierende Stäube oder Stäube mit sonstigen toxischen Wirkungen Seite 14 7
TRGS 900 AGW und MAK AGW AGS MAK DFG-MAK-Komission Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum (TRGS 402: 8 h Schichtlänge). Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Kenntnis auch bei wiederholter und langjähriger, in der Regel 8stündiger Exposition, jedoch bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden im allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt (z. B. Geruch) Seite 15 MAK-DFG-Kommission 1997 und TRGS 900 MAK einatembare Fraktion (E): 4 mg/m³ MAK alveolengängige Fraktion: 1,5 mg/m³ Damit sollte unspezifischen Wirkungen auf die Atmungsorgane, wie die Beeinträchtigung der Atemwegs-Clearance, chronisch-entzündlichen Veränderungen der Bronchialschleimhaut sowie obstruktiven Ventilationsstörungen vorgebeugt werden Grenzwert TRGS 900 E-Staub: 10 mg/m³ A-Staub: 3 mg/m³ Seite 16 8
MAK-DFG-Kommission 2012 und TRGS 900 MAK einatembare Fraktion (E): 4 mg/m³ (keine neuen Erkenntnisse) MAK alveolengängige Fraktion (Granuläre biobeständige Stäube, GBS): 0,3 mg/m³ (1997: 1,5 mg/m³) Ableitung aus Tierversuchen und Übertragung auf den Menschen Endpunkt: Entzündung im Alveolar- bzw. Bronchialbereich (nicht mehr Atemwegsobstruktion) Grenzwert TRGS 900 E-Staub: 10 mg/m³ (unverändert) A-Staub: 1,25 mg/m³ bei Dichte von 2,5 g/cm³ (1997: 3 mg/m³) Seite 17 Übersicht Allgemeiner Staubgrenzwert (TRGS 900) Einatembare Fraktion Alveolengängige Fraktion Übergangszeitraum bis zum 31.12.2018 für alveolengängigen Staub Bisher seit 1997 10 mg/m³ ÜF: 2 (II) 3 mg/m³ ÜF: 2 (II) Aktuell seit 2012 10 mg/m³ ÜF: 2 (II) 1,25 mg/m³ (bei Dichte von 2,5 g/cm³) 3 mg/m³ ÜF: 2 (II) Schichtmittelwert Seite 18 9
Was bedeutet Berücksichtigung der Dichte Grenzwert A-Staub: 1,25 mg/m³ bei Dichte 2,5 g/cm³ leichtere Stäube, z. B. Polypropylen: Dichte 1 g/cm³ Grenzwert A-Staub: 0,5 mg/m³ schwerere Stäube, z. B. Eisen: Dichte 8 g/cm³ Grenzwert A-Staub: 4 mg/m³ Detaillierte Kenntnisse zum Staub nötig Seite 19 Todesursache Krebs 2000 1900 5 % 25 % Seite 20 10
Das Konzept der TRGS 910 Nullrisiko nicht möglich! Unterschreitung eines gesellschaftlich akzeptierten Risikos sonstige arbeitsplatzbedingte Risiken natürliche Lebensrisiken Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe Zusätzliches Krebsrisiko sehr gering! Seite 21 Gesellschaftlich akzeptierte Lebensrisiken Risiko, an den 7 häufigsten Umweltkarzinogenen zu erkranken Stadtbevölkerung: 1:1000 Landbevölkerung: 1:5000 11
Das Konzept der TRGS 910 Konzentration (Risiko) Hintergrundkonzentration Akzeptanzlinie Toleranzlinie Risikobereich I Risikobereich II Risikobereich III Risiko Bereich akzeptierten Risikos vernachlässigbar Risikominderungsmaßnahmen notwendig Verhältnismäßigkeit Kosten / Nutzen der Reduktion Risiko nicht zu rechtfertigen unabhängig vom Nutzen Seite 23 Das Konzept der TRGS 910 Konzentration (Risiko) Hintergrundkonzentration Akzeptanzlinie Akzeptanzrisiko 4 : 10.000 bis 2018 4 : 100.000 ab 2018 Toleranzlinie Toleranzrisiko 4 : 1.000 Risikobereich I Risikobereich II Risikobereich III Bereich akzeptierten Risikos Risiko vernachlässigbar Risikominderungsmaßnahmen notwendig Verhältnismäßigkeit Kosten / Nutzen der Reduktion Risiko nicht zu rechtfertigen unabhängig vom Nutzen Seite 24 12
Das Konzept der TRGS 910 Beispiel: ERB Trichlorethen C (Risiko) Hintergrundkonzentration Akzeptanzrisiko 1 : 10.000 bei 33 mg/m³ bzw. 6 ppm Toleranzrisiko 4 : 1.000 bei 60 mg/m³ bzw. 11 ppm Seite 25 TRGS 910 - Maßnahmenplan Gem. Kap. 5.2 der TRGS - Substitution - Technische Maßnahmen - Organisation - Atemschutz - Administrative Maßnahmen 13
TRGS 910 - Maßnahmenkonzept Substitution Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Atemschutz Administrative Maßnahmen Niedriges Risiko Wenn verhältnismäßig (Räumliche Abtrennung) (Expositionsminimierung) (Warnzeichen) Allgemeine Hygienemaßnahmen - - Mittleres Risiko Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verpflichtend Technische Maßnahmen Räumliche Abtrennung Expositionsminimierung Warnzeichen Minimierung Exp.dauer + + Minimierung Exponierte Zur Verfügung stellen Trageempfehlung bei Expositionsspitzen Maßnahmenplan Hohes Risiko Zwingend, wenn möglich Technische Maßnahmen Räumliche Trennung Expositionsminimierung Warnzeichen Betriebsanweisung Schulung Risikokommunikation Zwingend Maßnahmenplan Kommunikation mit der Behörde Tätigkeiten mit cmr-stoffen Kat. 1A und 1B 14 Abs. 3 GefStoffV - Dokumentationspflicht - Archivierungsverpflichtung (40 Jahre) - Verpflichtung zur Aushändigung bei Beschäftigungsbeendigung - Aktualisierung bei Veränderungen Konkretisierung durch die TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdungen gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B 14
Tätigkeiten mit cmr-stoffen Kat. 1A und 1B z. B. - Dieselmotoremissionen - Schweißrauche - Quarzstäube - Metalle (Cr, Ni, Co) - Benzol - Laut BK-Liste aktuell 21 BK-Nummern mit einem Bezug zu Krebserkrankungen Expositionsverzeichnis - Führen durch den Arbeitgeber selbst - Möglichkeit der Übertragung auf die DGUV bei Zustimmung der Beschäftigten (ZED) Zugang für - Betriebsarzt bzw. dem Arzt, der mit der Vorsorge betraut ist - Verantwortliche für Sicherheit und Gesundheit - Behörden - Beschäftigte und BR / Personalrat (eingeschränkt) - Arbeitnehmer (eingeschränkt) 15
Wann hat ein Eintrag in das Expositionsverzeichnis zu erfolgen? - Überschreitung der Akzeptanzkonzentration gem. TRGS 910 - Überschreitung des AGW und Kurzzeitwerts (z. B. Formaldehyd) - Stoffe ohne Akzeptanzkonzentration bzw. ohne AGW und der Erfordernis, Atemschutz zu tragen - bei Hinweisen gem. der arbeitsmedizinischen Vorsorge (z. B. Biomonitoring) - keine ausreichenden Informationen über die Expositionshöhe - Tätigkeiten nach TRGS 906 (z. B. DME, Holzstaub) - Überschreitung des Beurteilungsmaßstabes für Quarz - hautresorptiven Stoffen und Gefährdung durch Hautkontakt Wann hat ein Eintrag in das Expositionsverzeichnis zu erfolgen? In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung - Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten - Wartungsarbeiten - Reinigungsarbeiten - Probenahme - Abrissarbeiten - Arbeiten in kontaminierten Bereichen 16
Kein Eintrag in das Expositionsverzeichnis - Anwendung eines VSK - geschlossene dichte Anlagen gemäß TRGS 500 - Labortätigkeit mit laborüblichen Mengen (TRGS 526) - geringer Gefährdung (geringe Mengen, kurze Expositionsdauer und Stoffeigenschaften) schwer zu definieren! Expositionsverzeichnis Was ist zu erfassen? - Daten zum Unternehmen - Daten zur Person - Beschäftigungszeitraum - Tätigkeit und Zeitraum - Gefahrstoff(e) - Höhe der Exposition (halbquantitative Aussagen möglich z. B. < Toleranzkonzentration) 17
Umsetzung Schätzungsweise in Deutschland ca. 3 Millionen Unternehmen betroffen - Erfassung in einer eigenen Datenbank - Nutzung der ZED der DGUV kostenfrei einfach und komfortabel https://zed.dguv.de Testversion Datenbank 18
Datenschutzkonzept AN-Information AN-Unterrichtung AGB 14 GefStoffV Vereinb. Verb./DGUV FAQ ZED - Registrierung und Anmeldung - Benutzeroberflächen Passwort Benutzer Firma Personen Tätigkeiten Expositionen - Auszug / Übersicht 19
Ausblick Überarbeitung GefStoffV Umstellung auf die CLP-Verordnung - Wegfall aller Bezüge auf Stoff- und Zubereitungs-RL - Gefahrengruppen der CLP-Verordnung - CLP-Begriffe Gemisch (noch Zubereitung) krebserzeugend (kanzerogen in der Diskussion gewesen) keimzellmutagen (noch erbgutverändernd) reproduktionstoxisch (noch fortpflanzungsgefährdend) Ausblick Überarbeitung GefStoffV Implementierung des Risiko-Akzeptanz-Konzepts für Tätigkeiten mit Kanzerogenen - Kein generelles Verbot - Definition der Risikogrenzen niedrig, mittel und hoch (Akzeptanz- und Toleranzkonzentration) - Mitteilungspflicht an die Behörde bei Tätigkeiten im roten Bereich - Maßnameplan an die Behörde bei Tätigkeiten im roten Bereich - Geschlossenes System (bereits jetzt) - Überarbeitung Thema Gefährdungsbeurteilung 20
Ausblick Überarbeitung GefStoffV Anpassungen an die EU-Biozid-Verordnung - Konkretisierung der Regelungen zu Erlaubnis und Anzeige Fachkunde Sachkunde Befähigungsschein Öffnen von Transporteinrichtungen Ausblick Überarbeitung GefStoffV Anpassungen an die EU-Biozid-Verordnung - Dreistufige Sachkunde Berufliche Verwender Besondere berufliche Verwender Besondere berufliche Verwender von Biozidprodukten mit hoher Gefährdung (akut tox. Kat. 1, 2 oder 3 mit gasförmiger Anwendung oder mit besonderen Zulassungsanforderungen 21
Ausblick Überarbeitung GefStoffV Überarbeiten der Regelungen zu Tätigkeiten mit Asbest Aktuell: TRGS 519 ASI-Arbeiten - Sachkunde / Fachkunde - Aufsichtführender - Behördenbeteiligung (Anzeige / Erlaubnis) - Ausblick Überarbeitung GefStoffV Überarbeiten der Regelungen zu Tätigkeiten mit Asbest Neuere Erkenntnisse aus der Praxis Deutlich mehr Bauprodukte asbestbelastet als bisher angenommen - Fliesenkleber - Putze - Teppichkleber - Bis in die 90er Jahre verbaut 22
Ausblick Überarbeitung GefStoffV Überarbeiten der Regelungen zu Tätigkeiten mit Asbest Großer Renovierungsbedarf und Sanierungsbedarf steht an! Derartige Tätigkeiten über die TRGS 519 nicht abgedeckt Frage: Ist eine 1:1-Anwendung der TRGS 519 hierfür machbar? Neuregelungen für RMR-Arbeiten erforderlich (Restaurierungs-, Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten) Ausblick Überarbeitung GefStoffV Neuregelungen für RMR-Arbeiten erforderlich (Restaurierungs-, Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten) - Anpassung Sachkunde - Beschreiben von Maßnahmen zum Minimieren von Staub - besondere Unterweisung - arbeitsmedizinische Beratung - Maßnahmen zur sicheren Entsorgung -... 23
Ausblick Überarbeitung GefStoffV Thematik Partikelförmige Gefahrstoffe Überarbeitung z. B. - gekapselte Maschinen oder Maschinen mit Absaugung - hohe lokale Luftwechselraten - Maßnahmen zur Verhinderung der Staubausbreitung - Ausblick Überarbeitung GefStoffV Sonstige Anpassungen - Erweiterung der Gefährdungsbeurteilung: psychische Faktoren - 10jährige Aufbewahrungspflicht für die Gefährdungsbeurteilung und das Gefahrstoffverzeichnis - Präzisieren des Begriffs geringe Gefährdung 24
Und noch etwas Neue Beurteilungsmaßstäbe (vom AGS beschlossen) - Chrom(VI)-Verbindungen: 1µg/m³ - Quarz: 50 µg/m³ - Nano-GBS: 500 µg/m³ TRGS Metalle in Erarbeitung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 25