Bauen im Außenbereich Ein Privileg für die Landwirtschaft?!
Gliederung 1. Baugenehmigungsverfahren 2. Bauen im Außenbereich
Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht Bauplanungsrecht (Bund) "Wo darf was gebaut werden?" Bauordnungsrecht (Land) "Wie darf gebaut werden?" Baugesetzbuch z.b. Bauleitplanung, Bauen im Außenbereich Baunutzungsverordnung z.b. Gebietskategorien, Maß der baul. Nutzung Landesbauordnung z.b. Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsfreie Vorhaben
Baugenehmigungsverfahren (1) Grundsatz Vor dem Bauen steht in der Regel der Bauantrag. Genehmigungspflichtig sind alle Bauvorhaben, die nicht nach 50 LBO verfahrensfrei sind.
Baugenehmigungsverfahren (2) Verfahrensfreie Vorhaben sind im Anhang zu 50 Abs. 1 der LBO aufgeführt wie zum Beispiel: landwirtschaftliche Fahrsilos, landwirtschaftliche Schuppen bis zu 100 m² Grundfläche und mittlerer traufseitiger Wandhöhe bis zu 5 m, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen müssen auch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen
Baugenehmigungsverfahren (3) Verfahrensfreie Vorhaben Unterschied zwischen Baurecht und Naturschutzrecht genehmigungsfreies Bauvorhaben bedarf einer naturschutzrechtlichen Genehmigung nach 17 (3) BNatSchG Empfehlung einer Bauvoranfrage, um Rechtssicherheit zu erlangen
Baugenehmigungsverfahren (3) Ablauf Der Bauantrag bzw. die Bauvoranfrage wird bei der Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, eingereicht. Die Gemeinde leitet die Unterlagen, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, an die zuständige Baurechtsbehörde weiter (z.b. LRA), benachrichtigt die Angrenzer und entscheidet über das Einvernehmen.
Baugenehmigungsverfahren (4) Ablauf Die Baurechtsbehörde prüft die Bauvorlagen auf Vollständigkeit und beteiligt die betroffenen Träger öffentlicher Belange wie z.b. das Landwirtschaftsamt, die Naturschutz- oder die Wasserbehörde. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Bauen im Außenbereich (1) Allgemeines Der Außenbereich beginnt, wo der Innenbereich endet, dass heißt im allgemeinen hinter dem letzten Haus des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Er soll im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und aus Gründen des Umweltschutzes weitestgehend von einer Bebauung frei gehalten werden.
Bauen im Außenbereich (2) Allgemeines Nur bestimmte, sogenannte privilegierte Vorhaben sind zulässig. Rechtsgrundlage bildet der 35 Bauen im Außenbereich des Baugesetzbuchs (BauGB)
Bauen im Außenbereich (3) 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn: öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Bauen im Außenbereich (6) Landwirtschaft i.s.v. von 201 BauGB Landwirtschaft ist die Bodenertragsnutzung zur Erzeugung pflanzlicher und tierischer Produkte Ackerbau Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann
Bauen im Außenbereich (7) Landwirtschaft i.s.v. von 201 BauGB Gartenbauliche Erzeugung Erwerbsobstbau Weinbau Berufsmäßige Imkerei Berufsmäßige Binnenfischerei
Bauen im Außenbereich (8) Landwirtschaftlicher Betrieb i.s.v. von 201 BauGB Planmäßige, ernsthafte, auf Dauer angelegte und betriebswirtschaftlich sinnvolle Bodenertragsnutzung durch einen sachkundigen Leiter mit dem Ziel, einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt des Betriebsinhabers zu leisten.
Bauen im Außenbereich (9) Landwirtschaftlicher Betrieb i.s.v. von 201 BauGB Zur Sicherung der Dauerhaftigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes ist ein hinreichender Anteil an Eigenfläche erforderlich. Das BauGB unterscheidet nicht zwischen Haupterwerbs- und Nebenerwerbsbetrieb.
Bauen im Außenbereich (4) Dienen i.s.v. 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Es muss dem landwirtschaftlichen Betrieb nach Lage, Größe und Funktion äußerlich erkennbar zugeordnet sein (räumlich-funktionaler Zusammenhang zum Betrieb). Vorhaben muss zweckmäßig und sinnvoll sein.
Bauen im Außenbereich (5) Dienen i.s.v. 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Es muss mehr sein als förderlich. Entscheidend ist, ob ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs das Vorhaben in etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung errichten würde.
Bauen im Außenbereich (10) Nebenbetriebe in der Landwirtschaft Wie z.b. Besenwirtschaften oder Ferien auf dem Bauernhof sind für sich betrachtet landwirtschaftsfremde Tätigkeiten. Sie können an der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebes teilnehmen, wenn sie von diesem mitgezogen werden, dass heißt wenn sie dem landwirtschaftlichen Betrieb so untergeordnet sind, dass dessen Erscheinungsbild insgesamt gewahrt bleibt und der Nebenbetrieb eine bodenrechtliche Nebensache darstellt.
Bauen im Außenbereich (11) Nebenbetriebe in der Landwirtschaft Daraus folgt, dass Nebenbetriebe in aller Regel nur im Rahmen einer Nutzungsänderung bestehender Gebäude im Sinne von 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigungsfähig sind.
Bauen im Außenbereich (12) Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Gebäude für Ferien auf dem Bauernhof Eine Nutzungsänderung ehemals landw. genutzter Gebäude wie z.b. Ställe oder Scheunen zum Einbau von Ferienzimmern oder Ferienwohnungen ist durch die erleichterten Voraussetzungen des 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB möglich. Eine Neuerrichtung von Gebäuden oder Wohnungen für Feriengäste ist in der Regel nicht zulässig. Als betriebsdienlich werden bis zu 15 Betten angesehen.
Bauen im Außenbereich (13) Nutzungsänderung landwirtschaftliche Gebäude für Ferien auf dem Bauernhof Für die Beurteilung des Bauvorhabens benötigt das Landwirtschaftsamt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung. Es ist empfehlenswert, über eine Bauvoranfrage die Genehmigungsfähigkeit prüfen zu lassen. Eine Nutzungsänderung nach dieser Vorschrift ist nur einmalig möglich.
Bauen im Außenbereich (14) Voraussetzungen für die Nutzungsänderung gemäß 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen gewahrt, c) das Gebäude ist vor mehr als 7 Jahren zulässigerweise errichtet worden,
Bauen im Außenbereich (15) Voraussetzungen für die Nutzungsänderung gemäß 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB d) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, e) im Falle einer Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens 3 Wohnungen je Hofstelle und
Bauen im Außenbereich (16) Voraussetzungen für die Nutzungsänderung gemäß 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB f) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung ist im Interesse der Entwicklung des Betriebes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich.
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