Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Soziales Aufnahme von Betagten- und Pflegeheimen in die Pflegeheimliste des Kantons St.Gallen 1 Grundlagen Die Pflegeheimliste für den Kanton St.Gallen wurde am 2. Dezember 1997 durch die Regierung erstmals erlassen (sgs 381.181) und seither bei Neuaufnahmen, Platzerweiterungen oder Schliessungen punktuell angepasst. Die Pflegeheimliste wurde zweimal vollständig aktualisiert. Sie ist in Wahlkreise gegliedert und bezeichnet die Einrichtungen mit Namen, Ort, sowie Anzahl Plätzen. Im Kanton St.Gallen gilt seit dem ersten Erlass der Pflegeheimliste das Prinzip der «Pflegegarantie», wonach die Bewohnenden vom Eintritt in der Regel bis zu ihrem Tod in der gewählten Einrichtung verbleiben können und dort die fachgerechte Pflege und Betreuung erhalten (alle Pflegestufen). Die kantonale Pflegeheimliste gemäss Art. 39 KVG Nach Art. 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; abgekürzt KVG) sind die Kantone verpflichtet, eine Pflegeheimliste zu führen. Mit der Aufnahme einer stationären Betagteneinrichtung in die Liste erhält die Einrichtung die Berechtigung, Pflegeleistungen an eine festgelegte Zahl allgemein versicherter Personen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zu erbringen. Diese Zulassung gilt auch als Anerkennung der entsprechenden Einrichtung für die Restfinanzierung durch die öffentliche Hand sowie für die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung. Zur Abrechnungsberechtigung müssen die in Art. 39 KVG genannten Voraussetzungen erfüllt sein: ausreichende ärztliche Betreuung, genügend Fachpersonal, zweckentsprechende medizinische Einrichtungen und pharmazeutische Versorgung, Bedarfsgerechtigkeit (kantonale Planung) und Aufnahme in die kantonale Pflegeheimliste. Definition «stationäre Betagteneinrichtung» Als stationäre Betagteneinrichtung gilt eine betreute kollektive Wohnform, welche eine organisatorische und räumliche Einheit darstellt, in der sechs oder mehr Personen im AHV-Alter unter der Leitung von einer oder mehreren Personen und unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft während 24 Stunden je Tag und sieben Tagen in der Woche Unterkunft, Betreuung, Pflege und weitere Dienstleistungen gewährt werden. Die Gesamtverantwortung bezüglich Sicherheit der Bewohnenden und damit auch für die Erbringung von Pflege-, Betreuungs- oder sonstigen Dienstleistungen obliegt der operativen Leitung sowie der Trägerschaft der Einrichtung. Die Einrichtung ist in der Lage, die Bewohnenden über alle Pflegestufen hinweg adäquat und fachgerecht bis zum Tode zu betreuen und ihnen, wenn nötig, einen besonderen Schutz zukommen zu lassen und die Fürsorge zu gewährleisten.
2 Verfahren und Aufnahmebedingungen Die Aufnahme in die Pflegeheimliste des Kantons St.Gallen und Platzzahlerhöhungen bei bereits aufgenommenen Einrichtungen bedingen einen Antrag an das Amt für Soziales. Ersucht eine Einrichtung um Aufnahme in die Pflegeheimliste wird vorgängig abgeklärt, ob es sich gemäss obigen Erwägungen um eine stationäre Betagteneinrichtung handelt. Ist dies der Fall, so werden die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 KVG beurteilt. In einer ersten Verfahrensstufe werden quantitative (Bedarf gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG) und in einer zweiten Verfahrensstufe qualitative Leistungselemente (Ausgestaltung der Angebote gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. a bis c KVG) geprüft. Änderungen der Pflegeheimliste erfolgen in der Regel einmal je Kalenderjahr durch Beschluss der Regierung und werden im Amtsblatt publiziert. Gegen den Beschluss kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 53 KVG). 1 2.1 Verfahrensstufe: Bedarf Der Kanton St.Gallen ist gemäss Art. 29 des Sozialhilfegesetzes (sgs 381.1; abgekürzt SHG) verpflichtet, Bedarfsrichtwerte für stationäre Betagteneinrichtungen festzulegen. Im kantonalen Altersleitbild wurde im Jahre 1996 der Richtwert erstmals festgelegt. Eine nachhaltige kommunale und regionale Versorgungssicherheit hinsichtlich Langzeitpflegeplätzen für betagte Menschen wurde als gewährleistet eingestuft, wenn mittel- bis langfristig für 30,2 Prozent der 80-Jährigen und Älteren ein Pflege- oder Tagesheimplatz bereitsteht. Als Grundlage wurde eine durchschnittliche Auslastung von 96 Prozent angenommen. Im Rahmen eines Projekts wurden der kantonale Planungsrichtwert sowie die Grundlagen zur Bedarfsanalyse und Angebotsplanung in den Jahren 2010 bis 2011 überprüft und angepasst. Der entsprechende Bericht «Planung des Platzangebots in Einrichtungen zur stationären Betreuung und Pflege von Betagten im Kanton St.Gallen» ist hier zu finden. Neue Planungsrichtwerte 2015 2020 2025 2030 29% 28% 27% 25% 1 Bei Neueröffnungen privater Betagten- und Pflegeheime, die keine genehmigte Leistungsvereinbarung mit einer oder mehreren Gemeinden haben, wird das Aufnahmeverfahren mit dem Betriebsbewilligungsverfahren koordiniert.
Der rechnerische Bedarf kann folgendermassen ermittelt werden: Anzahl 80- Jährige und Ältere in der Gemeinde Bedarf an stationären Plätzen maximal in der Gemeinde 2011 2015 2020 2025 2030 380 480 560 710 810 380 / 100 * 30.2 480 / 100 * 29 560 / 100 * 28 710 /100 * 27 810 / 100 * 25 = 115 = 140 = 157 = 192 = 203 Aktuell bestehendes Angebot in der Gemeinde : 100 Plätze Zusätzlicher Bedarf maximal an Plätzen in der Gemeinde 2011 2015 2020 2025 2030 115 100 = 15 140 100 = 40 157 100 = 57 192 100 = 92 203 100 = 103 Die Bevölkerungsszenarien (80-Jährige und Ältere) je Gemeinde können beim Volkswirtschaftsdepartement, Fachstelle für Statistik des Kantons St.Gallen, Herr Dr. Theo Hutter, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen, Tel. 058 229 77 77 oder per Mail an statistik@sg.ch, gegen einen Unkostenbeitrag bezogen werden. Die Aufnahme einer Einrichtung und ihrer Plätze in die Pflegeheimliste ist gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG bedarfsgerecht, wenn der Planungsrichtwert gemäss Art. 29 SHG mittel- bis langfristig im Einzugsgebiet der Einrichtung nicht überschritten wird. Für die Bedarfsbeurteilung durch das Amt für Soziales muss nebst dem Gesuch mit der Angabe zur beantragten Platzzahl (inkl. Angebotsbeschrieb) gemäss Art. 28 und 29 SHG eine Bedarfsanalyse und Angebotsplanung der Standortgemeinde für das Einzugsgebiet der Einrichtung eingereicht werden. Private Anbieter müssen zudem die schriftliche Zustimmung der Standortgemeinde vorlegen. 2.2 Verfahrensstufe: Ausgestaltung des Angebots Die gesuchstellende Einrichtung hat nach positiv erfolgter Bedarfsbeurteilung zu den nachfolgenden infrastrukturellen und personellen Bedingungen Stellung zu nehmen und deren Erfüllung dem Amt für Soziales darzulegen. Zudem werden die Begebenheiten vor Ort anlässlich eines Augenscheins geprüft. Die kantonalen Richtlinien 1996 zur baulichen Gestaltung von Betagtenheimen des Baudepartementes und des Departementes des Innern bilden die Grundlage zur Beurteilung der Infrastruktur von Betagten- und Pflegeheimen.
Nachfolgend werden die weiteren Zulassungsbedingungen für Pflegeheime in einer Übersicht zusammengefasst. Zulassungsbedingungen für Betagten- und Pflegeeinrichtungen (17 Mindestkriterien): 1 Qualifikation Pflegedienstleitung 2 Pflegebedürftigkeit Einstufung Stellenetat Pflegepersonal 3 Qualifikation Pflegefachperson 4 Nachtpikett und Nachtwache Der Pflegedienst muss von einer Person mit qualifizierter Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege geleitet werden (DN I, II, FASRK, AKP, PsyKP, KWS, FaGe). Sie hat sich zudem über eine mindestens fünfjährige praktische Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung auszuweisen (diese Regelung gilt für alle Heimgrössen). leicht mittel schwer BESA 1-2; RAI 0 3; BESA 3; RAI 4 5; BESA 4; RAI 6 12; Pflegestufe gemäss neuer Pflegestufe gemäss neuer Pflegestufe gemäss neuer Pflegefinanzierung 1-4 Pflegefinanzierung 5-7 Pflegefinanzierung 8-12 mind. 0.1 Stellen je mind. 0.3 Stellen je mind. 0.5 Stellen je Bewohnerin bzw. Bewohner Bewohnerin bzw. Bewohner Bewohnerin bzw. Bewohner Minimum für die Anerkennung einer Institution liegt bei 300 Stellenprozent (einschliesslich Pflegeleitung und Nachtdienst), davon mind. 150% Pflegefachpersonen. Der Anteil an Fachpersonal (DN I, II, FASRK, AKP, PsyKP, KWS, Betagtenbetreuerinnen und Altenpflegerinnen mit Anerkennung SRK, FaGe, FaBe) darf 30% des Stellenetats nicht unterschreiten. Die Nachtwache kann durch Fach- oder Hilfspersonal ausgeführt werden, wobei jederzeit eine Fachperson innerhalb von 20 Minuten aus dem Pikett angefordert werden kann. 5 Pflegedokumentation Gibt Auskunft über Personalien/Biografisches, Eintritt, Angehörige, Arzt, Verordnungen, Krankenversicherer, Medikamente, Diagnose, laufender Pflegebericht, Vitalzeichen, Pflegeplanung, Therapien. 6 Pflegeaufwanderfassung Zurzeit anerkannte Einstufungssysteme: BESA, RAI 7 Rapportwesen Tägliche Rapporte bei Dienstwechsel. 8 Ärztliche Versorgung Die ärztliche Versorgung einschliesslich Notfallversorgung muss auch bei freier Arztwahl durch die Institution jederzeit sichergestellt sein. 9 Therapieangebot Die Durchführung von ärztlich angeordneten Therapien muss durch die Institution sichergestellt sein (intern oder extern). 10 Pflegegarantie Umfassende Pflege bis zum Tod muss gewährleistet werden (in begründeten Ausnahmefällen Transfer in ein Pflegeheim oder Akutspital). 11 Rollstuhlgängigkeit Die Hauptverkehrswege in der Institution müssen rollstuhlgängig sein (Eingang, Speisesaal, Zimmer, Badezimmer, Therapie). 12 Pflegebetten Bei Bedarf müssen Pflegebetten durch die Institution zur Verfügung gestellt werden können. 13 Patientenheber Bei Bedarf muss ein Patientenheber durch die Institution zur Verfügung gestellt werden. 14 Pflegebadewanne Eine Pflegebadewanne oder ein Bad mit Heber muss zur Verfügung stehen.
15 Pflegegeräte Sauerstoffgerät, Absauggerät, Inhaliergerät, Vernebler, Blutdruckapparat, Blutzuckergerät, Rollstuhl, Gehvelo, Gehböckli müssen durch die Institution zur Verfügung gestellt werden. 16 Notrufsystem Ein Notrufsystem muss in allen den Bewohnern zur individuellen Nutzung überlassenen Räumen zur Verfügung stehen. 17 Diäten Ärztlich verordnete Diäten müssen verabreicht werden können. Amt für Soziales, 24. Juli 2015