Anschlussbeitrags- und Benutzungsgebührenrecht



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Transkript:

Basiswissen für Nichtjuristen 12 Lektionen Anschlussbeitrags- und Benutzungsgebührenrecht Lektion 1: Überblick über die Kommunalabgaben vhw-fernlehrgang

Lektion 1 Gliederung 3 Lektion 1: Überblick über die Kommunalabgaben Gliederung I. Einführung... 5 II. System der Kommunalabgaben... 6 1. Abgabenzwecke... 6 2. Abgabenarten... 7 a) Steuern... 8 b) Entgeltabgaben... 9 c) Der Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung bei Beiträgen und Gebühren... 10 3. Abgabenprinzipien... 12 a) Äquivalenzprinzip... 13 b) Gleichheitssatz... 14 c) Grundsatz der Normenklarheit... 15 d) Abgabenberechtigte... 15 III. Wahl und Wechsel des Finanzierungssystems... 16 1. Grundsatz der Steuersubsidiarität... 16 2. Recht und Pflicht der Erhebung spezieller Entgelte... 18 3. Wahlmöglichkeiten... 20 a) Beitrag und/oder Gebühr... 20 b) Doppelbelastungsverbot... 21 c) Öffentliche Abgaben oder privatrechtliche Entgelte... 22

4 Lektion 1 Gliederung IV. Anwendungsvoraussetzungen von Beitrag und Gebühr... 24 1. Öffentliche Einrichtungen und Anlagen... 24 a) Einrichtungsbegriff... 24 b) Einheit bzw. Mehrheit von Anlagen... 26 c) Widmung und Trägerschaft... 27 2. Nutzung und Nutzungsmöglichkeit... 28 a) Konkret-individuelle Zurechenbarkeit der Leistung... 29 b) Wirtschaftlicher Vorteil der Maßnahme... 31 V. Rechtliche Grundlagen... 33 1. Kommunalabgabengesetze... 33 2. Satzungszwang... 34 3. Verfahrensrecht... 36 Abkürzungsverzeichnis... 38 Selbstkontrollaufgaben... 46 Antworten zu den Selbstkontrollaufgaben... 47 Einsendeaufgabe... 50

Lektion 6 Kameralistik 11 a) Kameralistik Das kamerale Haushaltsrecht ist im Wesentlichen dadurch geprägt, dass es in einem Verwaltungshaushalt und einem Vermögenshaushalt auf Einnahmen und Ausgaben abstellt. Es soll dargestellt werden, dass den Gemeinden die nötigen Einnahmen zur Verfügung stehen, um die Ausgaben zu bestreiten, die bei der Erfüllung der kommunalen Aufgaben anfallen. Die Verankerung der durch Gebühren finanzierten Einrichtungen im kameralen Haushaltsrecht hat damit zu kämpfen, dass kalkulatorische Kosten überwiegend keine Ausgaben sind. In der Gebührenkalkulation sind nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals ( 14 Abs. 2 KAG BW; 8 Abs. 3 BayKAG; 6 Abs. 2 BbgKAG; 10 Abs. 2 HessKAG; 6 Abs. 2b KAG MV; 5 Abs. 2 NdsKAG; 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NW; 8 Abs. 3 KAG RP; 6 Abs. 2 SaarlKAG; 5 Abs. 2a KAG LSA; 11 Abs. 2 SächsKAG; 6 Abs. 2 KAG SH; 12 Abs. 3 ThürKAG), also auch des Eigenkapitals, zu berücksichtigen. Abschreibungen sind Kosten, aber keine Ausgaben. Kalkulatorische Zinsen sind nur hinsichtlich tatsächlich gezahlter Fremdkapitalzinsen Ausgaben, im Übrigen (als Eigenkapitalzinsen) aber ebenfalls keine Ausgaben, obwohl sie als Kosten ansetzbar sind. Der Kostenbegriff deckt sich also nicht mit dem Ausgabenbegriff. In Nordrhein-Westfalen war die Nahtstelle zu 6 Abs. 2 KAG NW war 12 Abs. 1 Satz 1 GemHVO NW a.f. Diese Vorschrift definierte die gebührenfinanzierten Einrichtungen als kostenrechnende Einrichtungen. Bei kostenrechnenden Einrichtungen handelt es sich um solche, die in der Regel ganz oder nicht nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden (vgl. 11 GemHVO-Kameral SH). Für diese Art von Einrichtungen sind im Verwaltungshaushalt angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals (kalkulatorische Zinsen einschließlich der Eigenkapitalverzinsung) zu veranschlagen. Die kalkulatorischen Kosten sind als Ausgabenansätze und zugleich als Einnahmen im Verwaltungshaushalt nachzuweisen. Da kalkulatorische Kosten nicht ausgabewirksam sind, müssen sie durch

12 Lektion 6 Doppik diese doppelte Buchung als Ausgaben und Einnahmen neutralisiert werden. b) Doppik In der Mehrzahl der Bundesländer wurde inzwischen eine flächendeckend die Doppik eingeführt; in den meisten Flächenländern wird der Umstellungsprozess des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens im Haushaltsjahr 2013 abgeschlossen sein (Frischmuth, ZKF 2008, S. 49 ff.). Teilweise steht es den Gemeinden auch frei, ob sie die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen oder der doppelten Buchführung führen (vgl. für Schleswig-Holstein 75 Abs. 4 GO SH). Nach dem Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NW NKFG NW ) gibt es ab dem 1. 1. 2005 ein neues kommunales Haushaltsrecht nach dem System der doppelten Buchführung. Das neue Recht hat sich zum Ziel gesetzt, den Ressourcenverbrauch einer Periode darzustellen, um im Interesse einer intergenerativen Gerechtigkeit zu gewährleisten, dass der Verbrauch durch die in derselben Periode erwirtschafteten Erträge gedeckt wird. Dazu wird auf Methoden des externen kaufmännischen Rechnungswesens und die Grundsätze der doppelten Buchführung zurückgegriffen. Das neue Rechnungswesen wird im Wesentlichen durch drei Komponenten gekennzeichnet (vgl. am Beispiel Nordrhein-Westfalens die Begründung zum Regierungsentwurf in LT-Drucksache 13/5567 S. 168 ff.): Ergebnisplan und Ergebnisrechnung, Finanzplan und Finanzrechnung, Bilanz. Die Ergebnisrechnung entspricht der kaufmännischen Gewinn- und Verlust-Rechnung. Aufgelistet werden Aufwendungen (Verminderungen des Eigenkapitals) und Erträge (Vermehrungen des Eigenkapitals). Abschreibungen sind Aufwendungen, denen hauptsächlich die Funktion zugedacht ist, den Ressourcenverbrauch abzubilden. Auch Fremdkapitalzinsen sind Aufwendungen.

Lektion 12 Antworten zu den Selbstkontrollaufgaben 35 Antworten zu den Selbstkontrollaufgaben Antwort zu 1.: Grundsätzlich wendet sich der Adressat mit der Anfechtungsklage an das Gericht, wenn er einen belastenden Verwaltungsakt aus der Welt schaffen will. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, wenn ein beantragter Verwaltungsakt versagt wurde. Der Adressat eines Abgabenbescheids muss diesen ungeachtet einer etwaigen Rechtswidrigkeit befolgen, sofern nicht die Vollziehbarkeit des Bescheids ausgesetzt wird. Antwort zu 2.: Nein. Die Widerspruchsbehörde ist nach Ansicht der Rechtsprechung Herrin des Verfahrens. Lässt sich die Behörde trotz Verfristung auf den Widerspruch ein, d. h. macht in der Sache Ausführungen und weist den Widerspruch nicht als unzulässig zurück, ist die Verfristung irrelevant. Antwort zu 3.: Nein. Die Kalkulation selbst entzieht sich einer vollumfänglichen Kontrolldichte. Insofern besteht eine Einschätzungsprörogative der abgabenerhebenden Körperschaft, welche Kosten in concreto eingestellt werden und wie die Aufgabenrealisierung ausgestaltet wird. Das Gericht prüft hier lediglich im Rahmen einer reduzierten Kontrolldichte, ob die Prinzipien der Gebührenkalkulation eingehalten wurden. Dabei genügt es, wenn eine rechtmäßig erstellte Kalkulation das jeweilige Ergebnis trägt. Ob dieses zuvor methodisch fehlerhaft zustande gekommen ist, ist dann irrelevant. Antwort zu 4.: Bei gebundenen Verwaltungsakten wird die Behörde zum Erlass verpflichtet. Bei Ermessenverwaltungsakten ergeht die Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

36 Lektion 12 Einsendeaufgabe Einsendeaufgabe Am 3.3.2011 erließ die Gemeinde G gegen die K-GmbH einen Bescheid über Abfallgebühren. Dieser enthielt die Festsetzung eines Betrags i.h.v. 10.000,-- sowie eine Berechnung der Gebühr auf Grundlage der Satzung. Gegen diesen Bescheid legte die K-GmbH am 1.4.2011, vertreten durch ihren Geschäftsführer, ordnungsgemäß Widerspruch ein. Während dessen stellte sich heraus, dass sich die G bei der Erfüllung ihrer Abfallentsorgung auch der Hilfe einer A-GmbH bediente. Diese stellte der G für ihre Leistungen Entgelte in Rechnung, in denen ein Wagniszuschlag von 5 % enthalten war. Am 17.7.2011 erhob der K Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht. Die G macht geltend die Klage sei bereits unzulässig, da ja kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei, woraufhin die K-GmbH entgegnet, sie könne ja nicht bis in alle Ewigkeiten auf ihr Recht warten. G meint weiter, dass die Klage aus Behördensicht auch völlig unbegründet sei. Der Wagniszuschlag sei nur ein geringer Kostenfaktor und habe letztlich keine Bedeutung, Kalkulationsfehler seien immer möglich. Insoweit müsse ein gewisser Spielraum bestehen, wie solle man sonst vernünftig verwalten. Die K-GmbH weist dies zurück, die G sei an Recht und Gesetz gebunden und dürfe so auch keine unzulässigen Kosten erheben. Begutachten Sie, ob die Klage zulässig und begründet ist, also Erfolg haben wird. Bearbeitervermerk: Bei etwaigen Berechnungen kann die Umsatzsteuer unberücksichtigt bleiben.