IDL Steuerpost. Das neue Reisekostenrecht Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab Januar 2014



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Transkript:

IDL Steuerpost Aktuelle Informationen für die Mitglieder der IDL NRW e.v. AUSGABE 2013/2014 Das neue Reisekostenrecht Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab Januar 2014 Riester-Zulage Rückwirkende Änderung alter Steuerbescheide Vorausgefüllte Einkommensteuererklärung Missverständnisse mit dem Finanzamt Gewinn durch Novation im Schneeballsystem Was kann man gegen Scheingewinne tun Und noch vieles mehr...

IDL Steuerpost 2013/2014 Mit dieser aktuellen Ausgabe unserer Steuerpost informieren wir unsere geschätzten Mitglieder über aktuelle Veränderungen im Deutschen Steuerrecht. Ebenfalls finden Sie organisatorische Hinweise für Mitglieder im Verein. Durch die aktuelle Regierungsbildungsphase ist die Flut an Änderungen etwas geringer, was uns Raum für mehr Ausführlichkeit gibt. Viel Spaß beim Lesen! Hinweise und Organisatorisches in eigener Sache SEPA: In den kommenden Beratungsterminen möchten wir sicherheitshalber Ihre IBAN überprüfen. Bitte halten Sie einen entsprechenden Nachweis dafür bereit! +++ Die elektronische Steuerakte beim Finanzamt kommt. Wenn Sie uns bevollmächtigen, können wir diese künftig für Sie überprüfen. +++ TICKER: Fachliche Kurzinfo Seit Mitte 2013 übermitteln Banken (Zahlstellen) personalisierte Daten zu Kapitalerträgen an die Finanzbehörden + + + Gleichgeschlechtliche Paare müssen beim Kindergeld genauso behandelt werden wie Ehepaare + + + Das Ehegattensplitting gilt mittlerweile auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. In 2014 sind weiter Gleichstellungsmaßnahmen zu erwarten + + + Seit dem 01.08.2013 besteht der Anspruch auf Betreuungsgeld i.h.v. 100 mtl., wenn Sie Ihr Kind nicht in die Kita geben. + + + Vorausgefüllte Einkommensteuererklärung (VASt) 2 Das verlockende Angebot einer vorausgefüllten Einkommensteuererklärung seitens der Finanzverwaltung, die Steuerpflichtige für sich über eine Registrierung bei Elster-Online künftig nutzen können sollen, führt häufig zu dem Missverständnis, dass das Finanzamt die Steuererklärung nun vollständig erstellen kann. Dies ist nicht so. Es ist wichtig klarzustellen, dass das Finanzamt lediglich aus dem sog. Pool elektronisch vorliegender Daten, entsprechende Werte für die Einkommensteuererklärung zur Verfügung stellt; das sind beispielsweise: Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Daten zu Rentenbezügen Daten zu Riester- oder Rürup-Rentenverträgen Daten der Krankenkassen Daten zu Kapitalerträgen Probleme, die wir dabei sehen: 1. Die elektronischen Daten sind nach statistischen Erhebungen im Allgemeinen zu mindestens 1/3 fehlerhaft 2. Die Ermittlung des steuerfreien Rentenanteils wird regelmäßig zu Ungunsten des Rentners vom Finanzamt vorgenommen, wenn dieser Rentennachzahlungen erhalten hatte 3. Fehlerhafte Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung eines Arbeitgebers gehen ungeprüft aus der Übermittlung in die Einkommensteuerklärung ein 4. Die Sonderfälle bei den Kapitalerträgen (Depotübertrag, Verlustbescheinigung, thesaurierter ausschüttungsgleicher Ertrag aus Investmentvermögen) zu denen die auszahlende Stelle i.d.r. die Depotbank, keine richtige Meldung erstellen kann, da der Bank nicht alle Informationen vorliegen, bleiben unberücksichtigt. Im System der Abgeltungssteuer führen Ungenauigkeiten regelmäßig zu einem erhöhten Kapitalertragsteuereinbehalt und damit zu einer Überbesteuerung der Steuerpflichtigen. 5. Es wird eine Vereinfachung durch die bereitgestellten Daten suggeriert, so dass das Risiko besteht, dass leichtfertig fehlerhafte oder unvollständige Daten übernommen werden, was dem Steuerpflichtigen ggf. nicht auffällt. 6. GANZ WICHTIG: die VASt ist nicht fertig, da die individuelle Verhältnisse des Steuerpflichtigen und die nicht bereits elektronisch übermittelten Daten vom Finanzamt nicht berücksichtigt werden können. Der Steuerpflichtige muss solche Daten selbst einfügen: Diese individuellen Verhältnisse schlagen sich beispielsweise nieder in den allgemeinen Werbungskosten, Doppelhaushalt, Auswärtstätigkeit, Methodenwechsel von 1% zum Fahrtenbuch beim Firmenwagen, Arbeitszimmer, Spenden, Krankheitskosten, Behinderungen, Haushaltsnahen Dienstleistungen, Risikoversicherungen, Kinderbetreuungskosten, Übertragung des Kinderfreibetrages, Unterhaltsthematiken, Vermietungstätigkeit, Kapitalerträgen, Beteiligungen, Rentenanpassungen etc.

Fortsetzung Vorausgefüllte Einkommensteuererklärung (VASt) Wir empfehlen hier allen Steuerpflichtigen kritisch zu bleiben, denn die Herkunft, die Qualität und die Zuordnung der elektronischen Daten für die Steuererklärung ist nicht in jedem Fall gesichert. Dies stellen wir regelmäßig bei der Bescheidprüfung fest. Insofern kann ein Vorteil an der neuen Regelung darin bestehen, dass die Mitglieder ihren Verein bevollmächtigen diese Daten für sie abzurufen. Denn nach Abruf können wir die Daten schon kontrollieren und werden nicht mehr von Abweichungen im Steuerbescheid überrascht. Die frühzeitige Korrektur falscher elektronischer Daten ist auch für das steuerliche Verfahrensrecht wichtig, denn nicht selten berücksichtig das Finanzamt entgegen besserer Erkenntnis Sachverhalte zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Eine spätere Änderung ist dann nach Bestandskraft des Bescheides regelmäßig nicht mehr möglich!! Gewinn durch Novation im Schneeballsystem Die Skandale rund um diverse Schneeballsysteme reißen nicht ab. Im Bereich der Kapitalanlagen wird den Anlegen versprochen, dass die prospektierte Rendite (Zinsen oder Dividenden) wieder angelegt wird. Fatal ist, wenn die versprochene Rendite nur auf dem Papier besteht und Ausschüttungen nur durch frisches Geld neuer Anleger finanzierbar sind. Das Finanzamt beteiligt sich an dieser Form des modernen Raubrittertums in dem es nicht selten die Auffassung vertritt, dass solche Ausschüttungen versteuert werden müssen, auch wenn die ursprüngliche Einlage in dem Betrugssystem längst als verloren gelten muss. Auch der Gewinn durch Wiederanlage (Novation) ist vor dem Zugriff der Finanzämter nicht sicher. Wenden Sie sich in solchen Fällen bitte unverzüglich an uns, denn die Fälle sind diffizil und in der Verschiedenheit stecken die Möglichkeiten, dem Finanzamt die Steuerabzocke zu verderben! Unseren Mitgliedern sei versichert, diese harten Worte sind der Schamlosigkeit der Finanzverwaltung geschuldet, der wir für Sie gern entgegen treten. Was kann man konkret gegen diese Scheingewinne tun? Das Finanzamt muss die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Schneeball-Unternehmens nach weisen Individuelle Auszahlungsmöglichkeit für den Anleger muss bestehen Fehlverwendung des Anleger-Geldes durch das Unternehmen muss ggf. aus Zivilprozessen klar hervor gehen Das Novationsinteresse bestand lediglich beim Anlageunternehmen Anfechtbarkeit der Novationserklärung wegen arglistiger Täuschung Stundungsabreden werden vom Anlageunternehmen unterbreitet, was unterstreicht, dass dieses eine Rückzahlung vermeiden will Mitglieder werben Mitglieder Profitieren Sie auch Sie von der wachsenden IDL-Gemeinschaft. Weitere Informationen finden Sie unter www.idl-nrw.de Vermieter aufgepasst: Abkehr von der 80/20- Regelung Bei der Aufteilung von Grund-und-Boden und Gebäude hat das Finanzamt bislang in der Vielzahl der Fälle ohne Weiteres eine 80/20-Aufteilung akzeptiert, wobei 80% der Anschaffungskosten auf das Gebäude als Abschreibungsbemessungsgrundlage entfiel, während 20% auf den nicht abschreibbaren Grund-und-Boden entfielen. Mit dieser Faustformel scheint es nun vorbei, denn nach der amtlichen Methode sind 1. die anteiligen Verkehrswerte für Gebäude bzw. für Grund und Boden zu ermitteln und diese sodann 2. im Verhältnis der anteiligen Verkehrswerte auf die Anschaffungskosten aufzuteilen (Dreisatz!) Wir erleben es vermehrt in der Praxis, dass die Finanzämter im 1. Schritt die Verkehrswerte fehlerhaft ermitteln, damit der Gebäudewert möglichst gering wird. Diese Verkehrswertermittlung der Finanzämter ist dann angreifbar, wenn beispielsweise bei der Bewertung des Gebäudes nur der Ansatz der Wohnfläche, statt der deutlich höheren Grundfläche (Wohnfläche inkl. Außenwände) erfolgt ist Ferner wird gerne der Keller oder andere Geschossgrundflächen bei der Bewertung vergessen, welcher ebenfalls den Gebäudewert erhöht. Es ist also Vorsicht geboten! 3

Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Am 30. September 2013 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben herausgegeben, welches die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 beinhaltet: Erste Tätigkeitsstätte statt regelmäßige Arbeitsstätte: Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätten wird geändert. Bisher (bis zum 31.12.2013) konnte ein Arbeitnehmer eine bzw. mehrere Arbeitsstätten haben, so dass in jedem Fall nur die Entfernungspauschale galt (0,30 pro Entfernungskilometer). Ab 1.1.2014 kann man nur maximal eine nämlich die erste Tätigkeitsstätte (pro Dienstverhältnis) haben. Nur für diese Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale und die Verpflegungspauschalen kommen nicht in Betracht; für die übrigen Tätigkeitsstätten gelten reisenkostengrundsätze. Bei der ersten Tätigkeitsstätte handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Daher können Fahrzeuge oder Schiffe sowie das häusliche Arbeitszimmer keine Tätigkeitsstätte darstellen. Unternehmen länger als 48 Monate eingesetzt, wird dort die erste Tätigkeitsstätte begründet. Hat der Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsorte, bestimmt der Arbeitgeber (schriftlich oder mündlich) eine davon als erste Tätigkeitsstätte. Wenn keine erste Tätigkeitsstätte bestimmt wurde, wird die quantitative Zuordnung anhand messbarer Kriterien vorgenommen. Die erste Tätigkeitsstätte ist dann die betriebliche Einrichtung, an der er normalerweise täglich arbeitet oder je Arbeitswoche mindestens zwei volle Arbeitstage verbringt oder mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Sind diese Kriterien gleichverteilt, dürfte keine Tätigkeitsstätte vorliegen, so dass stets Reisekostengrundsätze (gefahrene Kilometer sind abziehbar) gelten sollten. Ebenso gilt eine betriebliche Einrichtung nicht als Tätigkeitstätte, wenn der Arbeitnehmer seine eigentliche berufliche Tätigkeit dort nicht ausübt, sondern lediglich z. B. sein Fahrzeug oder Material abholt oder Auftragsbestätigungen, Stundenzettel etc. abholt oder abgibt. 4 Laut BMF-Schreiben muss die Zuordnung durch den Arbeitgeber (auch Zeitarbeiter) zu einer Tätigkeitsstätte auf Dauer angelegt sein (Prognose). Die typischen Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind: die unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung die Zuordnung für die gesamte Dauer des - befristeten oder unbefristeten - Dienstverhältnisses die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus die Zuordnung bis auf Weiteres ist eine Zuordnung ohne Befristung und damit dauerhaft. Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist die auf die Zukunft gerichtete prognostische Betrachtung maßgebend. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung, kann durch die Tätigkeit bei einem Kunden bzw. einem verbundenen Unternehmen ab 2014 eine Tätigkeitsstätte angenommen werden. Wird ein Arbeitnehmer, auch Zeitarbeiter, bei einem Änderungen bei den Verpflegungspauschalen: Abwesendheit bis 31.12.2013 ab 01.01.2014 < 8 Stunden 0,00 0,00 > 8 Stunden 6,00 12,00 > 8 < 14 12,00 entfällt = 24 Stunden 24,00 24,00 An- & Abrei- nach Zeitanteil 12,00 Bei der Gewährung von Verpflegungspauschalen gibt es drei Konstellationen: 1. Eintägige Reise. Bei einer Abwesenheit von mehr als (bisher ab) 8 Stunden kann eine steuerfreie Verpflegungspauschale von 12 (bisher 6 ) gezahlt werden. Für eintägige Reisen gibt es also entweder 0 oder 12.

Das neue Reisekostenrecht ab 2014 2. Reise über Nacht (Nachtreise). Bei einer Reise, die zwar zwei Tage dauert, aber ohne Übernachtung durchgeführt wird, werden die Zeiten zusammengezählt. Dauert eine solche Reise mehr als 8 Stunden kann eine steuerfreie Verpflegungspauschale von 12 angesetzt werden. Im Gegensatz zu früher spielt es keine Rolle, wann diese Nachtreise begann (früher nach 16 Uhr am ersten Tag und Ende am zweiten Tag vor 8 Uhr) und am nächsten Tag endet. Aber auch hier gilt, es kann entweder 0 oder 12 an Verpflegungspauschale ergeben, auch wenn die Reise mehr als 24 Stunden dauern sollte. 3. Mehrtägige Reise. Eine mehrtägige Reise liegt vor, wenn es sich mindestens um eine zweitägige Reise mit Übernachtung handelt. Es spielt dabei keine Rolle, ob für die Übernachtung Kosten entstanden sind. Für den Anreisetag gibt es dann immer 12, egal wann die Reise begann. Für den Abreisetag gibt es ebenfalls immer 12, egal wann die Reise beendet wird. Bei einer mindestens drei Tage dauernden Reise gibt es für die sogenannten Zwischentage 24. Verpflegungspauschalen im Ausland Diese neuen Regelungen gelten auch für Reisen ins Ausland. Aufgrund der nun nur noch zweitägigen Staffelung wurden durch das BMF für Auslandsreisen ab 01.01.2014 neue Auslandspauschalen veröffentlicht. Mahlzeiten als Sachbezug oder Verpflegungskürzung: Erhielt der Arbeitnehmer auf seiner Reise von seinem Arbeitgeber eine Mahlzeit, wurde diese in der Regel mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet und entweder von der Reisekostenerstattung einbehalten oder lohnversteuert. Dies ist künftig so nicht mehr möglich. Ab 2014 sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer eine teilentgeltliche oder unentgeltliche Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Das ist in folgenden Fällen denkbar: 1. Arbeitnehmer ist höchstens 8 Stunden weg. Die neue Vorschrift orientiert sich an den Verpflegungspauschalen. Ist der Arbeitnehmer höchstens 8 Stunden auf der Reise, gibt es jedoch keine Verpflegungspauschalen und ohne Pauschale auch keine Kürzung. In diesem Fall wird der amtliche Sachbezugswert herangezogen, wenn eine Mahlzeitgestellung vorliegt. Die amtlichen Sachbezugswerte betragen ab 01.01.2014 für ein Frühstück 1,63 und 3,00 für ein Mittag- bzw. Abendessen. Der amtliche Sachbezugswert gilt jedoch nur, wenn die Mahlzeit nicht mehr als 60 (bis 2014 nicht mehr als 40 ) gekostet hat. Kostet die Mahlzeit über 60 ist sie mit ihrem tatsächlichen Betrag als Arbeitslohn zu versteuern. Soll die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert als Arbeitslohn versteuert werden, kann die Lohnversteuerung mit 25 % pauschal erfolgen. 2. Arbeitgeber verzichtet auf die Aufzeichnung von Reisekosten oder die Dreimonatsfrist ist abgelaufen. Wenn der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen über die Reisen führt und somit auch keine Pauschalen erstattet, ist ebenfalls der amtliche Sachbezugswert heranzuziehen, wenn eine Mahlzeitgestellung (unter 60 ) vorliegt. Das Gleiche gilt, wenn der Dreimonatszeitraum überschritten wurde und daher keine Verpflegungspauschalen mehr erstattet werden dürfen. 3. Arbeitnehmer ist mehr als 8 Stunden weg. Ist der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden unterwegs oder auf einer mehrtägigen Reise (mit oder ohne Übernachtung) und erhält dafür eine steuerliche Verpflegungspauschale, ist diese um erhaltene Mahlzeiten zu kürzen. Folgende Kürzungsbeträge sind dafür festgeschrieben: Frühstück: Für ein Frühstück werden 20 Prozent des Tagessatzes für eine 24-stündige Abwesenheit (im Inland also 20 % von 24 = 4,80 ) angesetzt. Mittag- oder Abendessen: Bei einem Mittag- oder Abendessen werden jeweils 40 Prozent des Tagessatzes für eine 24-stündige Abwesenheit (im Inland 40 % von 24 = 9,60 ) angesetzt. Die Kürzung der Verpflegungspauschale erfolgt dabei tagesgenau. Erhält der Reisende bei einer zweitägigen Reise am ersten Tag keine Mahlzeit und dafür am letzten Tag Frühstück, Mittag- und ein Abendessen, so wird nur die Verpflegungspauschale des zweiten Tages gekürzt. Die Kürzung kann die (Tages-) Verpflegungspauschale maximal auf 0,00 reduzieren. Lohnsteuer-Bescheinigungspflicht M Wird dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit gestellt, für die der amtliche Sachbezugswert anzusetzen ist, muss dies im Lohnkonto mit dem Großbuchstaben M aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden. Diese Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der Mahlzeitengestellungen an den Arbeitnehmer im Kalenderjahr. 5

Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Änderungen bei Übernachtungskosten Unterkunftskosten an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte können nur noch bis zu 48 Monate lang uneingeschränkt in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten abgezogen werden. Danach dürfen monatlich nur maximal 1.000 (wie bei der doppelten Haushaltsführung) angesetzt werden. Übernachtungskosten im Hotel. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die gesamten (dienstlichen) Kosten für die Übernachtung steuerfrei erstatten. Der Selbstständige kann die Übernachtungskosten als Betriebsausgabe abziehen. Ist beim Arbeitnehmer in der Hotelrechnung ein Frühstück enthalten spielt es keine Rolle, ob es in einer Service-Pauschale enthalten ist oder offen ausgewiesen wird. Die Mahlzeiten werden entsprechend von den Verpflegungspauschalen gekürzt. Beim Unternehmer wird nur dann die Kürzung von den Verpflegungspauschalen vorgenommen, wenn das Frühstück nicht offen ausgewiesen wird. Denn er kann im Gegensatz zum Arbeitnehmer keinen Sachbezug geltend machen. Laut BMF-Schreiben ist es unerheblich, ob die Kürzung von der Hotelrechnung oder den Verpflegungspauschalen vorgenommen wird. Dreimonatsfrist Es gilt immer noch, dass die Zahlung von steuerfreien Verpflegungspauschalen auf die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt ist. Vereinfacht wurden die Regelungen, wann die Dreimonatsfrist unterbrochen wird. Zukünftig gibt es nur noch eine zeitliche Komponente (ob Urlaub/Krankheit) spielt keine Rolle mehr. Wird die Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte für mehr als vier Wochen unterbrochen, beginnt die Dreimonatsfrist wieder von vorne. Steuerliche Behandlung bei Erstattung höherer Pauschalen Wie bisher auch, können zur Ermittlung der steuerfreien Leistungen für Reisekosten die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden. Die Leistungen sind steuerfrei, soweit sie die Summe der zulässigen steuerfreien Leistungen nicht übersteigen. Hierbei können mehrere Reisen zusammengefasst abgerechnet werden. Wird mehr bezahlt als steuerfrei zulässig ist, kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erhoben werden, wenn dem Arbeitnehmer Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen gezahlt werden, soweit diese die danach dem Arbeitnehmer zustehenden Verpflegungspauschalen ohne Anwendung der Kürzungsregelung um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen. 6 Update Handwerkerleistungen Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, können Sie von Handwerkerrechnungen für Leistungen in Ihrem Haushalt die gezahlte Lohnlohnleistung inkl. Mehrwertsteuer i.h.v. 20 % von Ihrer Steuerschuld abziehen. Ebenfalls anrechnen können Sie Fahrt- und Maschinenkosten sowie Verbrauchsmittel, also bspw. Klebeband und Abdeckplane, die der von Ihnen beauftragte Maler verwendet. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 6.000 im Jahr, so dass Sie bis zu 1.200 im Jahr zurückerhalten können. Nicht absetzen können Sie die Materialien, die für die Arbeiten nötig sind, wie bspw. Tapeten, Farben & Fliesen etc. Von Finanzämtern anerkannte Handwerkertätigkeiten: Malerarbeiten in der Wohnung oder am Haus Austausch oder Renovierung von Fenstern & Türen, Dach- oder Fassadenarbeiten, Reparatur Haushalts- & Elektrogeräte und Computer Wartung Heizungsanlage und Dichtigkeitsprüfung Pflasterarbeiten (Hof/vor dem Haus), Gartenarbeiten Gebühren Schornsteinfeger & Kontrolle Blitzableiter Verlegung von Bodenbelägen (Fliesen/Teppich/Parkett) Modernisierung Einbauküche oder Badezimmer Auf die Rechnung achten: Besprechen Sie mit Ihrem Handwerker bereits vorab, dass Sie seinen Lohn absetzen wollen. Dann sollte er die Lohn- und Materialkosten getrennt ausweisen und akzeptieren, dass Sie die Rechnung nicht bar zahlen, sondern überweisen! Prüfen Sie bei Erhalt der Rechnung unbedingt, ob diese in Ordnung ist. Ihr Handwerker darf den Rechnungsbetrag auch prozentual in Arbeits- und Materialkosten aufteilen, solange er dabei realistisch bleibt.

Riester-Zulage: rückwirkende Änderung alter Steuerbescheide In einigen Fällen ändert das Finanzamt rückwirkend alte Steuerbescheide und fordert die Steuervergünstigung und die Zulage aus den laufenden Riester-Verträgen in Höhe von einigen Hundert-Euro zurück. Hintergrund für die Änderung ist eine Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA, die alle Riester- Renten verwaltet), wonach der Riester-Sparer aus der Riester-Rente nicht zulagenberechtigt wäre. Soweit wir wissen, haben die Finanzämter und die Zulagenstelle schon länger Kenntnis von Unstimmigkeiten, haben es aber versäumt diese zeitnah aufzuklären, was für die Betroffenen bedauerlich ist. Inwieweit auch die Anbieter ihre Kunden hätten vor diesen intransparenten Vorgängen schützen müssen, ist sicherlich ebenfalls zu klären. U.E. ist es jedoch sinnvoll, die Riester-Sparer darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich über ihren Status der Zulagenberechtigung versichern sollen. Dazu können sie bspw. die Bescheinigung gemäß 92 EStG, die sie vom Anbieter erhalten, auf die kritischen Punkte hin kontrollieren. Zur Klärung, welcher Versagungsgrund für die Zulage genau vorliegt, müssen sich die Steuerpflichtigen an die ZfA wenden, deren Kontaktdaten im Erläuterungsteil des Steuerbescheides abgedruckt werden: Hierfür kann es mehrere Gründe geben, wie bspw.: im Vertrag wurde der elektronischen Datenübermittlung nicht zugestimmt, die Sozialversicherungsnummer ist falsch Beamte haben ihrer Behörde/ihrem Arbeitgeber nicht die Ermächtigung erteilt, der ZfA eine Meldung des Rentenversicherungsbrutto zu machen, damit diese die Zulage berechnen kann. Es ist in jedem Fall Eile geboten, denn die Altersvorsorgezulage kann nur zwei Jahre rückwirkend beantragt werden (für 2011 also nur bis zum Jahresende 2013). Da es auch zu Änderungen von länger zurückliegenden Jahren kommt, in denen der Zulagenantrag nicht mehr gestellt werden kann, stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit, dieser Fristen-Inkongruenz zu Ungunsten der Riester-Sparer! POSTANSCHRIFT: Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen 10868 Berlin Servicetelefon: 03381 / 21 22 23 40 Telefax: 030 / 865-27500 E-Mail: zulagenstelle@drv-bund.de Servicezeiten: Mo Do 8 bis 17 Uhr / Fr 8 bis 15 Uhr Unabhängig von der Klärung des Zulagenstatus bleibt jedoch leider zunächst die Zahlungspflicht an das Finanzamt bestehen. Einspruch und Aussetzung der Vollziehung könnten die Zahlung verhindern, wenn eine Änderung des Zulagenstatus möglich bzw. auf Antrag zu erwarten ist. Weitere Infos: www.idl-nrw.de/aktuelles/riester-zulage Update außergewöhnliche Belastungen Dass Krankheitskosten als sogenannte außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abziehbar sein können, ist bekannt. In einigen Fällen verlangt das Finanzamt jedoch einen Nachweis von Krankheitskosten, den Sie bereits vor Durchführung einer Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels erhalten haben müssen. Auch wenn man im Krankheitsfalle nicht an das Finanzamt denken mag, so ist es doch notwendig, dass Sie sich die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch ärztliches Attest, Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln und / oder durch ärztliches Gutachten bescheinigen lassen. Ausführliche Tips & Informationen dazu finden Sie unter www.idl-nrw.de/aktuelles/krankheitskosten 7

IDL Interessengemeinschaft der Lohnsteuerzahler Nordrhein Westfalen e.v. Lohnsteuerhilfeverein www.idl-nrw.de Gemeinsam mehr erreichen. Die IDL NRW e.v. verhilft Ihnen als Selbsthilfeorganisation zu Ihrem Recht im komplizierten deutschen Steuerrecht und nutzt individuelle Steuervorteile für Sie aus. Wir helfen Arbeitnehmern aller Berufe, Azubis, Beamten, Rentnern, Pensionären und Transferempfängern im Rahmen einer günstigen Mitgliedschaft. Im Jahr 2013 feierten wir das 40-jährige Jubiläum das spricht für sich. Kompetent & schnell: IDL. Wir bilden uns laufend für Sie fort, damit Sie sich auf unseren Rat verlassen können. Wir nutzen das Seminarangebot vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine und sind durch regelmäßige Schulungen immer auf dem neuesten Stand. Mitglieder werben Mitglieder Sie sind mit der IDL zufrieden? Dann empfehlen Sie uns weiter! Wie schon im vergangenen Jahr können Sie auch in 2014 Prämienpunkte für jedes neu geworbene Mitglied sammeln. Je nach Anzahl der geworbenen Mitglieder erhalten Sie attraktive Prämien (s. Beispiele rechts). Weitere Informationen finden Sie unter www.idl-nrw.de/mitgliedschaft/mitgliederwerben Profitieren Sie doppelt: Je mehr Mitglieder wir haben, desto stärker können wir Ihre Interessen vertreten! Mit freundlichen Grüßen 2 Prämienpunkte zum Beispiel 6 Prämienpunkte 1 Prämienpunkt Vorstand IDL NRW e.v. Auch in Ihrer Nähe - Hier ein Überblick der IDL-Beratungsstellen in NRW: D-40210 Düsseldorf Immermannstraße 15 Telefon 0211 / 59 887-20 duesseldorf@idl-nrw.de D-40625 Düsseldorf Kölner Tor 22 Telefon 0211 / 28 46 09 gerresheim@idl-nrw.de D-42103 Wuppertal Kasinostraße 19-21 Telefon 0202 / 44 50 33 wuppertal@idl-nrw.de D-59581 Warstein Belecker-Landstraße 39 Telefon 02902 / 36 41 warstein@idl-nrw.de D-41460 Neuss Krefelder Straße 66 Telefon 02131 / 22 28 52 neuss@idl-nrw.de D-48143 Münster Von-Steuben-Straße 10 Telefon 0251 / 4 29 21 muenster@idl-nrw.de D-59755 Arnsberg Schulstraße 18 Telefon 02932 / 26566 arnsberg@idl-nrw.de D-51643 Gummersbach Auf dem Bühlerhahn 7 Telefon 02261 / 701465 gummersbach@idl-nrw.de Mitglied im Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine Berlin Die Informationen in dieser Ausgabe wurden von uns sorgfältig zum Rechtsstand dieser Ausgabe recherchiert. Gleichwohl können wir keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit übernehmen. Wir machen daher darauf aufmerksam, dass die Steuerpost eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Insbesondere schließen wir die Haftung gegenüber Dritten aus.