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Transkript:

Ratgeber Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit Ein Service Ihrer Kreishandwerkerschaft e-mail: Khs-guestrow@t-online.de Tel.: 03843/ 21 40 16 Fax: 03843/ 21 40 17

Der Ratgeber bietet Ihnen eine gute Möglichkeit bei Beratung und Planung der Elternzeit von schwangeren Mitarbeiterinnen und Vätern, die familiäre Betreuungsaufgaben wahrnehmen wollen. Eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Regelungen soll Ihnen dabei helfen Mitarbeiter, die Elternzeit in Anspruch nehmen, effizienter durch eine frühe Information über den befristeten Ausfall wieder einzugliedern. Dabei ist zu beachten, dass die Checkliste nur einen Überblick über ausgewählte gesetzliche Regelungen enthält. Mit diesem Ratgeber für Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit können Sie in einem persönlichen Gespräch mit schwangeren Mitarbeiterinnen und werdenden Vätern einen Weg für eine individuellere Vereinbarkeit von Arbeits-, Privat- und Familienleben bewirken. Sie, als auch Ihre MitarbeiterInnen können davon profitieren. Die Check- Liste beinhaltet Vorschläge von familienfreundlichen Möglichkeiten. Die Anregungen können Sie individuell um Punkte die Ihr Unternehmen betreffen erweitern. Des Weiteren entscheiden Sie selbst, welche Vorschläge in Ihrem Unternehmen realisierbar sind und welche nicht. Dafür vorgesehen sind die Felder für Ihre Angaben auf der linken Seite, ob und wann ein Thema angesprochen wird. Ein abgehaktes Kästchen bedeutet, dass ein Punkt angesprochen und eine Vereinbarung getroffen wurde. Erleichtern tut Ihnen die Liste die Beratung Ihrer MitarbeiterInnen und sie gibt gute Beispiele für eine verhältnismäßig leichte Umsetzung von familienfreundlichen Maßnahmen im Einklang mit den betrieblichen Richtlinien. Besonders positiv zeigt sich die Anwendung der Checkliste in der so genannten eintretenden Win- Win- Situation. D.h., dass z.b. die Elternzeit durch genaue Absprachen und Planung verkürzt und die Motivation der MitarbeiterInnen gesteigert werden kann, was zu einer klaren Imageverbesserung und Wettbewerbsvorteil führt.

1. Mutterschutz Alle Frauen, egal in welchem Beschäftigungsverhältnis sie stehen (dazu zählen auch geringfügig Beschäftigte, Aushilfen, Auszubildende, Umschülerinnen und Praktikantinnen), werden gemäß dem Mutterschutzgesetz behandelt. rechtliche Grundlage: Mutterschutzgesetz MuSchG 3-8; 11-16. Mitarbeiterin: Arbeitsbereich: Gespräch am: Beschäftigungsverbot (BV) generelles BV, individuelles BV, vor der Entbindung, nach der Entbindung (siehe Übersicht Beschäftigungsverbote im Mutterschutz) Wichtige Untersuchungen Mutterschaftslohn Schwangerschaftsuntersuchungen werden von den gesetzlichen Krankenversicherungen getragen. Arzttermine können außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden der werdenden Mutter dürfen dadurch keine Verdienstausfälle entstehen Schutzfristen (sind gesetzlich festgelegt- s. Übersicht) Freistellung vom Dienst: 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung Pflichtversicherte: Zahlung durch die gesetzliche Krankenkasse und dem Arbeitgeberzuschuss Nicht- Pflichtversicherte: läuft die Zahlung über die Bundesversicherungsamt und ggf. Arbeitgeberzuschuss Hinweise zum Mutterschutzgesetz Informationen zum Thema Mutterschutz Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - BMFSFJ ja nein Unterlagen für den Arbeitgeber von der Mitarbeiterin Ist die Mitarbeiterin bereits im Unternehmen angestellt, so besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber ihrer Abteilung, Geschäftsführung und falls vorhanden dem Betriebsrat Ärztliche Bescheinigung (keine Bestätigung durch die Hebamme möglich) über die Schwangerschaft und eventueller Entbindungstermin oder Kopie des Mutterpasses Erhalten am: Als weiteres Vorgehen des Arbeitgebers wird empfohlen Angabe der Schwangerschaft an die Abteilung Mitteilung an ärztlichen/ arbeitsmedizinischen Dienst Meldung der Schwangerschaft an das Gewerbeaufsichtsamt bei Bedarf - Umgestaltung des Arbeitsplatzes falls vorhanden Information des Betriebsrates Vertretung organisieren Neuer Gesprächstermin am:

2. Inanspruchnahme von Elternzeit- für werdende Mütter und Väter Grundlage ist: l ff Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), 8-9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBFG) Gespräch am: MitarbeiterIn: Elternzeit Elterngeld Der Elternzeitanspruch für jedes Kind geht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes (36 Monate) davon kann ein Anteil mit Zustimmung des Arbeitgebers von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden jedes Elternteil kann die Elternzeit in zwei Abschnitte aufteilen, weitere Aufteilungen nur in Abstimmung mit dem Arbeitgeber Kündigungsschutz: beginnt mit Anmeldung der Elternzeitfrühestens 8 Wochen vor der Anmeldung- und endet mit Ablauf der Elternzeit Zeitraum der Elternzeit ist verbindlich für den Arbeitnehmer festgelegt Wenn die Elternzeit direkt nach Ablauf der Mutterschutzfrist anschließen soll, dann muss sie 7 Wochen vorher beantragt werden. Während der Elternzeit können Mütter und Väter bis zu 30 Std./ Woche arbeiten, sie erhalten in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes Elterngeld in Höhe von 67% des wegfallenden Nettoeinkommens (max. 1.800, mind. 300 ) Geschwisterbonus 10% Elterngeld wird 12 Monate an ein Elternteil gezahlt, zusätzlich kann die Elternzeit auf 2 Monate erhöht werden (Partnermonate), wenn der Partner die Arbeitszeit reduziert Alleinerziehende können die Partnermonate für sich beanspruchen Verpflichtung des Arbeitgebers (AG): falls der Nachweis über Einkommen und Arbeitszeit erforderlich ist, muss AG dem Arbeitnehmer (AN) Höhe des Arbeitsentgelts, abgezogene Lohnsteuer, AN- Anteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie Arbeitszeit auf Verlangen bescheinigen Arbeiten in der Elternzeit Teilzeitarbeit zwischen 15 bis max. 30 Std./ Woche schriftliche Beantragung der Teilzeitarbeit Während der Elternzeit kann die Arbeitszeit zweimal verringert werden Elternzeit kann auf schriftlichen Wunsch der Eltern beendet werden und ist eine verbindliche Entscheidung nach der Elternzeit tritt ohne weiteres das alte Arbeitsverhältnis wieder in Kraft ArbeitnehmerIn (AN) hat einen Rechtsanspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz nach Elternzeit Fristen: Antrag des AN muss mind. 7 Wochen vor gewünschten Termin schriftlich gestellt werden AG kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 4 Wochen Verringerung der Arbeitszeit ablehnen (schriftlich begründen)

Betriebsinterne Regelungen während der Elternzeit Einsatz als Krankheits- und/ oder Urlaubsvertretung Arbeiten von zu Hause Andere Einsatzmöglichkeiten: Elternzeitvorstellungen MitarbeiterIn Arbeitszeit von Uhr bis Uhr Arbeitstage pro Woche andere Vorstellungen Fortbildungen in der Elternzeit interne Schulungen Fernlehrgänge, Telelearning Volkshochschulkurse (VHS) Sonstiges Kontaktpflege während der Elternzeit interne Schulungen Zusendung von betriebsinternen Informationsblättern Einladungen zu Betriebsfeiern/ Betriebsversammlungen Freistellung von der Arbeit wegen der Pflege kranker Kinder ( SGBV, Sozialgesetzbuch) ArbeitnehmerIN hat Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung, wenn Kind unter 12 Jahre und es durch einen Arzt bescheinigt ist Für Ehepaare: für jedes Kind 10 Tage Alleinerziehende: für jedes Kind 20 Tage, Anspruch auf Krankengeld Unterlagen für den Arbeitgeber Antrag auf Elternzeit Antrag Teilzeitarbeit während Elternzeit Krankenkassenbescheid hinsichtlich der Zahlung des Mutterschaftsgeldes aktualisierte Lohnsteuerkarte Erhalten am: Weiteres Vorgehen des Arbeitgebers Arbeitsorganisation und Übergabe an die Ersatzkraft vor dem Mutterschutz Terminvereinbarung nach der Hälfte der Elternzeit geplant am:

III. Rückkehrgespräch mit Müttern und Vätern nach der Hälfte der Elternzeit (Rückkehr in den Betrieb): Grundlage: ff Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), 8-9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBFG) Gespräch am: Name der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters: Elternzeitverlauf Wiedereinstieg/ geplant am: Einstieg Vollzeit Einstieg Teilzeit Wiedereinstieg und Einarbeitungszeit Teilzeitarbeit Rückkehr auf den ursprünglich vereinbarten Arbeitsplatz oder soll ein Arbeitsplatz mit gleichwertigen Bedingungen gestellt werden? Hinweis! AN hat einen Rechtsanspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz Kinderbetreuung schriftliche Mitteilung über Beginn und Dauer der Teilzeitarbeit Fristen: Ein schriftlicher Antrag ist 3 Monate vor dem gewünschten Termin der Änderung der Arbeitszeit Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen (keine dringenden betrieblichen Gründe) 1 Monat vor Beginn der Teilzeit den Antrag ablehnen Welche Regelungen sind getroffen worden, bringt zeitliche Flexibilisierung eine Verbesserung Betriebliche Angebote (Geldleistungen, evtl. Unterstützung bei der Tagesmuttervermittlung) Wünsche und Vorstellungen der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters über ihren Wiedereinstieg: Unterlagen für den Arbeitgeber Antrag für Verlängerung der Elternzeit Antrag auf Teilzeitarbeit nach dem Ende der Elternzeit Erhalten am: Weiteres Vorgehen des Arbeitgebers Planung der Arbeitsorganisation und Einarbeitung der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters