Das Bürgerentlastungsgesetz 17. Juli 2009 Projekt BEG
Gesetzgebungsverfahren Hintergrund 13.02.2008: Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, dass Beiträge zugunsten einer privaten KV und PV steuerlich voll abzugsfähig sein müssen, falls diese existenznotwendig sind. Bürgerentlastungsgesetz ab 01.01.2010: Neuregelungen zur besseren steuerlichen Absetzbarkeit von KV- und PV-Beiträgen! 17.07.2009 Seite 2
Neuregelung im Überblick Umgestaltung des Sonderausgabenabzugs für so genannte sonstige Vorsorgeaufwendungen Alte Regelung Neue Regelung ab 2010 Sonstige Vorsorgeaufwendungen Krankenversicherung Pflegepflichtversicherung Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung Haftpflichtversicherung BU-Versicherung Höchstbetrag Nichtselbständige: Ledig: 1.500 /Jahr Verheiratet: 3.000 /Jahr Selbständige: Ledig: 2.400 /Jahr Verheiratet: 4.800 /Jahr Unbegrenzt abzugsfähig Basiskrankenversicherung Pflegepflichtversicherung Beiträge sind absetzbar für: Steuerpflichtige Kinder Ehegatten/Lebenspartner Sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu folgenden Höchstbeträgen und soweit Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge PKV (Basisschutz)/PPV abgeschöpft: Nichtselbständige: Ledig: 1.900 /Jahr Verheiratet: 3.800 /Jahr Selbständige: Risikolebensversicherung Ledig: 2.800 /Jahr Verheiratet: 5.600 /Jahr 17.07.2009 Seite 3
Ermittlung der Abzugsfähigkeit Für welche Tarife sind Beiträge absetzbar? abzugsfähig: nicht abzugsfähig: noch offen: Tarife der Krankheitskosten- und Restkostenversicherung sowie der Pflegepflichtversicherung Anwartschaftsversicherungen, Optionsversicherungen und Zusatzversicherungen zur GKV Beitragsentlastungskomponente 17.07.2009 Seite 4
Ermittlung der Abzugsfähigkeit Maßstab für die Abzugsfähigkeit Maßstab sind die Leistungen des Basistarifs nach ohne KT. Beiträge zu Tarifen, die nur Leistungen des Basistarifs enthalten, sind vollständig abzugsfähig. Beiträge zu Tarifen, die keine Leistungen des Basistarifs (nur Mehrleistungen) oder nur Krankentagegeld umfassen, sind nicht abzugsfähig. Beispiel: Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Auslandsreise- und Wahlleistungstarife. Beiträge zu Mischtarifen, die Basisleistungen und Mehrleistungen umfassen, sind nur mit Abschlägen zur Ermittlung des Basisschutzes abzugsfähig. (Siehe hierzu auch Folie 6 und 7) 17.07.2009 Seite 5
Basiskrankenversicherung Punktzahlen gemäß Rechtsverordnung Basisleistungen 1. Ambulante Leistung ohne Heilpraktiker 2. Stat. Leistungen ohne 1-Bett, 2-Bett und Chefarzt 3. Zahn ohne ZE, Implantate, Kfo 54,60 15,11 9,88 Gesamtpunktzahl Basisleistungen 79,59 17.07.2009 Seite 6
Basiskrankenversicherung Punktzahlen gemäß Rechtsverordnung Mehrleistungen 1. Heilpraktiker 2. 1-Bett 3. Chefarzt + 2-Bett 4. ZE, Implantate 5. Kfo 1,69 3,64 9,24 5,58 0,26 Gesamtpunktzahl Mehrleistungen 20,41 Maximaler Punktwert Basisleistungen + Mehrleistungen 79,59 + 20,41 = 100 Punkte 17.07.2009 Seite 7
Basiskrankenversicherung Basisl. Mehrleistung Ermittlung des Abschlags / Beispiel central.vario V111S1 (400 Beitrag) mit folgenden Leistungen ambulante Basisleistung stationäre Basisleistung zahnärztliche Basisleistung Heilpraktiker Chefarztbehandlung Einbettzimmer implantologische Leistungen kieferorthopädische Leistungen Punktesumme der nicht voll abziehbaren Leistungen: Punktesumme für die gesamten Leistungen: Abschlag: 54,60 15,11 9,88 1,69 9,24 3,64 5,58 0,26 20,41 Punkte 100,00 Punkte 20,41/100,00 = 0,2041 nicht voll abziehbarer Beitragsanteil: abziehbarer Beitragsanteil: 81,64 400-81,64 = 318,36 17.07.2009 Seite 8
Zuordnung der Beiträge Beitragsjahr Abzugsfähig sind die im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich gezahlten Beiträge (Zufluss-/Abflussprinzip). Ausnahme: Beiträge die zwischen dem 20.12. und dem 10.01. regelmäßig für das Vorbzw. Folgejahr bezahlt werden, werden dem Jahr zugeordnet, für das sie gezahlt wurden. Abzugsfähig sind nur Ist-Beträge Erstattete Beiträge oder Rückbuchungen vermindern den abzugsfähigen Betrag in dem Jahr des Zuflusses. Beispiel: Eine Beitragsrückerstattung für das Jahr 2009 wird im Oktober 2010 ausgezahlt und vermindert somit die Abzugsfähigkeit des Jahres 2010. Selbstbeteiligung Eine eventuelle Selbstbeteiligung wird steuerlich nicht berücksichtigt. 17.07.2009 Seite 9