Re peat Jahrbuch Treasury und Private Banking 2009. Produkte, Märkte und Strategien zum Nachschlagen und Verstehen



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Re peat Jahrbuch Treasury und Private Banking 2009 Produkte, Märkte und Strategien zum Nachschlagen und Verstehen

Impressum Re peat Jahrbuch Treasury und Private Banking 2009 1. Ausgabe 2009 1.500 Exemplare Roland Eller, Markus Heinrich, René Perrot, Markus Reif (Hrsg.) 2008, Roland Eller Consulting GmbH Alleestraße 13, 14469 Potsdam +49 331 200 62 80 info@rolandeller.de www.rolandeller.de www.treasuryworld.de Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form auch nicht auszugsweise (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Initiator und Chefredaktion Roland Eller Redaktion Daniel Storch Gestaltung WerbX-Medienagentur, AALEXX Buchproduktion GmbH, Großburgwedel Satz AALEXX Buchproduktion GmbH, Großburgwedel Druck und Bindung AALEXX Buchproduktion GmbH, Großburgwedel

Treasury- Management bei Kreditinstituten

Über den Autor Prof. Dr. Andreas Bertsch hat an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung eine Professur für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Rechnungswesen und Controlling inne. Nach BWL-Studium und Promotion an der Universität Bayreuth war er zunächst im Rechnungswesen der Südwestdeutschen Landesbank (SüdwestLB), die 1999 in der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) aufging, als Referent Einzel-/Konzernabschluss beschäftigt. Anschließend war er als Gruppenleiter Derivate/Währung für die Ermittlung des Derivateund Devisenergebnisses sowie die entsprechende Berichterstattung gegenüber dem Vorstand und im Geschäftsbericht verantwortlich. 147

Bilanzierung von Rohstoffderivaten 1. Einleitung In Anbetracht der in der jüngeren Vergangenheit stark schwankenden Rohstoffpreise gewinnt der Einsatz von Rohstoffderivaten bei Industrieunternehmen an Bedeutung. Daneben werden Rohstoffderivate verstärkt auch von Banken, die hier ein neues Betätigungsfeld im Eigenhandel sehen, angeboten. Beim verantwortungsbewussten Einsatz von Rohstoffderivaten ist ein funktionsfähiges Risikomanagement unabdingbar. Daneben ist die Behandlung dieser Finanzinstrumente im Jahres- und Konzernabschluss sowie die Berichterstattung im Geschäftsbericht für die betroffenen Unternehmen von großer Bedeutung. Nachfolgend soll daher ein Überblick über die nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften von Rohstoffderivaten gegeben werden. 2. Rohstoffderivate im Jahresabschluss nach HGB 2.1 Allgemeine Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften Über den Bilanzansatz (Bilanzierung dem Grunde nach) und die Bewertung (Bilanzierung der Höhe nach) von Derivaten im Allgemeinen und Rohstoffderivaten im Besonderen finden sich im HGB im Gegensatz zu den IFRS weder in den Vorschriften für alle Kaufleute ( 238 263) noch in den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften ( 264 289) oder für bestimmte Geschäftszweige ( 340 341o) spezielle Regelungen. Seit 2004 bestehen jedoch bestimmte Angabepflichten zu derivativen Finanzinstrumenten im Anhang. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Rohstoffderivat in der Bilanz auszuweisen ist und ggf. in welcher Höhe, müssen Sie auf die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zurückgreifen. Die wichtigsten GoB sind in den für alle Kaufleute geltenden allgemeinen Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften der 246 256 HGB kodifiziert. Da spezielle GoB für Derivate nicht existieren, haben die Wissenschaft, die Bilanzierungspraxis und die Abschlussprüfer Grundsätze für die Bilanzierung von Derivaten entwickelt, die auch bei Rohstoffderivaten zu beachten sind. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang zwei Stellungnahmen und ein Rechnungslegungshinweis (RH) vom Bankenfachausschuss (BFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), auf die später noch ausführlicher einzugehen ist. Nachfolgend sollen Ihnen kurz die wichtigsten allgemeinen Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften erläutert werden, die bei der Rechnungslegung von Rohstoffderivaten eine Rolle spielen können. 148

2.1.1 Vollständigkeitsgebot und Verrechnungsverbot Im Jahresabschluss müssen gemäß 246 Abs.1 Satz 1 HGB grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen), Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sowie Aufwendungen und Erträge enthalten sein. Über die vollständige Erfassung hinaus hat gemäß 246 Abs. 2 HGB im Jahresabschluss grundsätzlich ein unsaldierter Ausweis der Aktiva und Passiva sowie der Aufwendungen und Erträge zu erfolgen (Bruttoprinzip). Dieses Verrechnungsverbot gilt jedoch für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen nur, soweit keine abweichenden branchenspezifischen Sonderregelungen in den 340 ff. oder 341 ff. HGB vorhanden sind. Für Banken ist hier insbesondere die Darstellung des so genannten Handelsergebnisses ( Nettoertrag/-aufwand aus Finanzgeschäften ) in der GuV von großer Bedeutung. Sind Rohstoffderivate Bestandteil eines Handelsportfolios, wird lediglich der Saldo aus Erträgen und Aufwendungen in der GuV-Position ausgewiesen. 2.1.2 Grundsatz der Einzelbewertung 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB fordert: Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Während die Begriffsbestimmung der Schuld als rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung weit gehend unumstritten ist, kann die Abgrenzung des Vermögensgegenstands im Einzelnen immer noch erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Einig ist man sich lediglich darüber, dass ein Vermögensgegenstand ein über den Bilanzstichtag hinausreichender wirtschaftlicher Vorteil ist, der bewertbar sein muss. Meinungsverschiedenheiten bestehen hingegen darüber, wie das weitere, einen Vermögensgegenstand kennzeichnende Merkmal der selbstständigen Übertragbarkeit zu interpretieren ist. Ist darunter die rechtliche Einzelveräußerbarkeit oder die Einzelverwertbarkeit (wirtschaftliche Einzelveräußerbarkeit) zu verstehen? Diese auf den ersten Blick möglicherweise akademisch anmutende Unterscheidung spielt jedoch z. B. bei der Bilanzierung strukturierter Produkte eine wichtige Rolle. Der Grundsatz der Einzelbewertung wird bei der Bilanzierung von Rohstoffderivaten, die Bestandteil eines Handelsportfolios sind oder für Sicherungszwecke eingesetzt werden, zunehmend über den reinen Gesetzeswortlaut hinaus im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgelegt. Dabei werden rechtlich unzweifelhaft selbstständige Vermögensgegenstände und/oder Schulden, zwischen denen ein enger wirtschaftlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, nur für Zwecke der Bewertung zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst. Die Vorgehensweise soll Ihnen am Beispiel der Anhangsangaben im Jahresabschluss 2006/2007 (S. 52) der Norddeutschen Affinerie AG verdeutlicht werden: Für die Bewertung von erfüllten, jedoch nicht fixierten Grundgeschäften sowie schwebenden Grund- 149

und Sicherungsgeschäften werden Bewertungseinheiten nach den einzelnen Metallen gebildet. 2.1.3 Grundsatz der Vorsicht Auch bei der Bilanzierung von Rohstoffderivaten ist das Vorsichtsprinzip des 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB in seinen Ausprägungen als Imparitäts- oder Realisationsprinzip zu beachten. Das Imparitätsprinzip besagt, dass unrealisierte Gewinne und Verluste ungleich ( imparitätisch ) zu behandeln sind. Alle vorhersehbaren Risiken und bis zum Bilanzstichtag verursachten, aber noch nicht realisierten Verluste sind hingegen sofort im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Das Imparitätsprinzip ist zugleich Grundlage für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ( 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dem Realisationsprinzip zufolge sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Abschlussstichtag realisiert sind. 2.1.4 Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte Rohstoffderivate sind Termingeschäfte, bei denen die Abnahme und Lieferung eines bestimmten Rohstoffs in der Zukunft erfolgt. Sie werden als schwebende Geschäfte grundsätzlich nicht bilanziert, da unterstellt wird, dass die Werte der (Zahlungs-)Verpflichtung und des (Gegen-)Leistungsanspruchs ausgeglichen sind. Der Grundsatz, schwebende Geschäfte bis zur Erfüllung nicht in der Bilanz auszuweisen, ist im HGB nicht ausdrücklich geregelt. Es handelt sich um einen aus dem Vorsichtsprinzip abgeleiteten GoB und betrifft auch nur die aus diesen Geschäften erwachsenden gleichwertigen Ansprüche und Verpflichtungen. Demgegenüber sind gemäß 249 Abs. 1 Satz 1 HGB Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Zahlungen, die zu Beginn (wie z. B. die bei Geschäftsabschluss fälligen Optionsprämien) oder während des Schwebezustands geleistet werden, sind sowohl vom Zahler als auch vom Empfänger erfolgsneutral zu erfassen und in der Bilanz im Fall der Optionsprämien als Sonstige Vermögensgegenstände bzw. Sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen. 2.1.5 Grundsatz der Bewertungsstetigkeit Der Grundsatz des 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB, dass die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden sollen, bezweckt eine verbesserte Vergleichbarkeit aufeinander folgender Jahresabschlüsse. Darüber hinaus sollen willkürliche Ergebnisverlagerungen aufgrund geänderter Bewertungsmethoden vermieden werden. 150

Nach 252 Abs. 2 HGB darf von diesem Grundsatz ebenso wie von den anderen, oben vorgestellten Bilanzierungsgrundsätzen nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Vorjahres müssen gemäß 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB im Anhang angegeben und begründet werden. Die Auswirkungen, die sich daraus für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ergeben, sind gesondert darzustellen. 2.2 Einsatzzweckabhängige Bilanzierung Die Bilanzierung von Rohstoffderivaten orientiert sich am Einsatzzweck (Eigenverbrauch, Spekulation oder Absicherung), der mit dem Geschäftsabschluss verfolgt wird. Da es sich i. d. R. um außerbilanzielle Geschäfte handelt, sind alle wichtigen Daten eines Rohstoffes unverzüglich nach dem Geschäftsabschluss in einer Nebenbuchhaltung zu erfassen. Die zugrunde liegenden Rohstoffe werden nicht in die Bilanz aufgenommen. Aus den Aufzeichnungen müssen u. a. Abschlusstag, Geschäftspartner, Nominalbetrag bzw. Kontraktgröße, Fälligkeit, Art der Erfüllung (physische Lieferung oder Cash Settlement), Handels- und Erfüllungsort sowie Konditionen (z. B. Basispreise und Optionslaufzeiten) für das einzelne Geschäft hervorgehen. Rohstoffderivate, insbesondere Warentermingeschäfte, können zum einen für den Eigenverbrauch bestimmt sein. So enthält der RWE-Geschäftsbericht 2007 auf S. 154 die folgende Passage: Verträge, die für Zwecke des Empfangs oder der Lieferung nicht finanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens abgeschlossen und in diesem Sinne gehalten werden (Eigenverbrauchsverträge) Zum anderen werden Rohstoffderivate vielfach zur Absicherung gegen Preisänderungsrisiken abgeschlossen. So ist im E.ON-Geschäftsbericht 2007 auf S. 62 zu lesen: Im Energiebereich werden im Wesentlichen Strom-, Gas-, Kohle-, Emissionsrecht- und Ölpreissicherungsgeschäfte kontrahiert, um Preisänderungsrisiken abzusichern Bei großen Industrieunternehmen, insbesondere bei den Energieversorgern, gewinnt daneben der Eigenhandel in einer auch organisatorisch abgegrenzten Einheit an Bedeutung. Die Eigenhandelsaktivitäten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch ein handelsunabhängiges Risikomanagement streng überwacht werden sowie die offenen Handelspositionen und die damit verbundenen Verlustgefahren eng limitiert sind. Darüber hinaus erfolgt eine tägliche (Markt-)Bewertung aller Handelspositionen. Aus der Unternehmenspraxis seien hier exemplarisch E.ON und EnBW angeführt: 151

Der Eigenhandel im Commodity-Bereich findet im Rahmen detailliert festgelegter Richtlinien und innerhalb eng definierter Grenzen statt. (E.ON-Geschäftsbericht 2007, S. 63) Unsere Tradinggesellschaft EnBW Trading GmbH (ETG) hat sich dabei auf freiwilliger Basis den für Finanzdienstleister vorgeschriebenen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) verpflichtet. Das Risikocontrolling der ETG erfasst täglich die Marktpreisänderungs- und Kreditrisiken, die Einhaltung der Limits und das an aktuellen Marktpreisen gemessene Ergebnis. (EnBW-Geschäftsbericht 2007, S. 102) Schließlich können Rohstoffderivate in wohl eher seltenen Fällen in rein spekulativer Absicht abgeschlossen werden. Während bei den Eigenverbrauchverträgen und Spekulationsgeschäften uneingeschränkt die oben dargestellten allgemeinen Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften, insbesondere der Einzelbewertungsgrundsatz und das Vorsichtsprinzip, zu beachten sind, können für Sicherungsgeschäfte und portfoliogesteuerte Handelsgeschäfte in unterschiedlichem Umfang Bewertungseinheiten gebildet werden und Bewertungsergebnisse miteinander verrechnet werden. Abbildung 1 verdeutlicht nochmals den Zusammenhang zwischen Einsatzzweck und Rechnungslegung von Rohstoffderivaten. Abb. 1: Rechnungslegung von Rohstofderivaten in Abhängikgkeit vom Einsatzzweck In der GuV schlagen sich die Eigenverbrauchverträge und die zur Absicherung gegen Preisänderungsrisiken abgeschlossenen Rohstoffderivate im Materialaufwand (Unterposition Aufwendungen für Rohstoffe ) nieder. Eigenhandelsumsätze werden von Industrieunternehmen netto als Bestandteil der Umsatzerlöse ausgewiesen, wie die Auszüge aus dem aktuellen RWE- und EnBW-Geschäftsbericht verdeutlichen: Um die Geschäftsentwicklung zutreffender darzustellen, weist RWE die Eigenhandelsumsätze netto, d. h. mit der realisierten Rohmarge, aus. Die auf physische Erfüllung ausgerichteten Strom-, Gas- Kohle- und Ölgeschäfte werden dagegen brutto ausgewiesen. (RWE-Geschäftsbericht 2007, S. 159) 152

Aufwendungen und Erträge aus Energiehandelsgeschäften werden netto ausgewiesen. Der Nettoausweis führt zu einer Saldierung von Umsatzerlösen und Materialaufwand. (EnBW-Geschäftsbericht 2007, S. 147) Bei Kreditinstituten wird das Ergebnis aus Rohstoffderivaten saldiert im Handelsergebnis ( Nettoertrag/-aufwand aus Finanzgeschäften ) gezeigt. Die Ergebnisse aus spekulativ abgeschlossenen Rohstoffderivaten sind bei Industrieunternehmen in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen/Erträgen enthalten. 2.3 Bewertungseinheiten 2.3.1 Mikro-Hedges Von einem Mikro-Hedge spricht man, wenn zwei oder mehrere bilanzielle und/oder außerbilanzielle Grund- und Sicherungsgeschäfte miteinander verknüpft werden, um Marktpreisrisiken aus diesen Geschäften weit gehend auszuschließen. Als Grundgeschäfte kommen dabei auch mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktionen in Betracht. Für die Anerkennung von Mikro-Hedges in der Rechnungslegung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die sich stichwortartig wie folgt zusammenfassen lassen: Grund- und Sicherungsgeschäft(e) müssen demselben Marktpreisrisiko unterliegen; zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft(en) muss eine eindeutige Verbindung dokumentiert sein, die in eine Sicherungsstrategie eingebettet ist; zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft(en) muss eine hohe negative Korrelation bestehen, damit sich unrealisierte Gewinne und Verluste (fast) vollständig ausgleichen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss eine Bewertungseinheit gebildet werden. Hierbei wird entweder auf eine (Markt-)Bewertung von Grund- und Sicherungsgeschäft(en) verzichtet oder die unrealisierten Gewinne und Verluste aus der (Markt-)Bewertung werden außerhalb der GuV gegeneinander aufgerechnet. Eine eventuelle Bewertungsspitze wird imparitätisch behandelt, d. h. für einen verbleibenden Bewertungsverlust muss eine Rückstellung gebildet werden, wohingegen Bewertungsgewinne unberücksichtigt bleiben. Der Sachverhalt soll an einem kleinen Beispiel verdeutlicht werden: Ein Unternehmen hat im Jahr 2007 für das Folgejahr Kupfer im Umfang von 100 MT pro Monat (insgesamt in 2008: 1.200 MT) fest kontrahiert. Die Abrechnung der physischen Lieferung erfolgt auf Monatsdurchschnittsbasis (MASP) der LME. Um sich gegen steigende Kupferpreise abzusichern, hat das Unternehmen ein Kupfer-Termingeschäft (Payer Swap) mit einer Bank abgeschlossen, in dem es sich verpflichtet hat, von Januar bis Dezember 2008 für je 100 MT pro Monat einen festen Preis zu bezahlen. Das 153

schwebende (außerbilanzielle) Beschaffungsgeschäft und der Payer Swap werden als Bewertungseinheit (Mikro-Hedge) behandelt, falls die allgemeinen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wirtschaftlich gesehen liegt der Kauf eines Forwards vor. Eine bilanzielle Berücksichtigung in Form einer Drohverlustrückstellung ist dann erforderlich, wenn der Marktpreis von Kupfer am Bilanzstichtag (31.12.2007) niedriger ist als der fest vereinbarte Preis. 2.3.2 Portfolio- bzw. Handels-Makro-Hedges Bei der Portfoliobewertung werden positive und negative Bewertungsergebnisse, die sich aus der Marktbewertung aller in einem Handelsportfolio enthaltenen Rohstoffe und Rohstoffderivate ergeben, miteinander verrechnet. Der Saldo der Bewertungsergebnisse auf Ebene der Bewertungseinheit wird imparitätisch behandelt, d. h. für unrealisierte Verluste ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden; unrealisierte Gewinne dürfen nicht berücksichtigt werden. Da die Bewertungsergebnisse nur bis zur Null-Linie verrechnet werden, spricht man auch vom Zero-Line-Approach oder Zeroline-Ansatz. Im NA-Jahresabschluss 2006/2007 (S. 52) heißt es hierzu: Im Rahmen dieser Portfoliobetrachtung werden unrealisierte Gewinne mit unrealisierten Verlusten unabhängig von der Periode ihrer zukünftigen Entstehung aufgerechnet. Ein nach Verrechnung verbleibender Verlustüberhang wird unter den Rückstellungen passiviert, ein Gewinnüberhang bleibt unberücksichtigt. 2.4 Bilanzierung ausgewählter einzelner Derivate Im Folgenden wird lediglich erörtert, wie Rohstoffderivate, die für den Eigenverbrauch oder in spekulativer Absicht abgeschlossen werden, im handelsrechtlichen Jahresabschluss darzustellen sind. Auf die Behandlung von Rohstoffderivaten, die Absicherungszwecken dienen (sollen), wird hier nicht (mehr) eingegangen. Hierfür sei auf den vorhergehenden Abschnitt verwiesen. 2.4.1 Forwards und Futures Um die Frage zu beantworten, wie Forward- und Future-Kontrakte im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu behandeln sind, kann auf die Stellungnahme BFA 2/1993 zurückgegriffen werden, auch wenn sich die Verlautbarung dem Titel nach eigentlich nur mit der Bilanzierung und Prüfung von Zinstermingeschäften (FRAs) und Financial Futures (und nicht mit Warentermingeschäften und Commodity Futures) befasst. Bei Abschluss eines Forward-Kontrakts erfolgt weder beim Käufer noch beim Verkäufer eine bilanzielle Erfassung der Terminverbindlichkeiten bzw. -forderungen. 154

Am Bilanzstichtag ist zu untersuchen, ob aus dem schwebenden Beschaffungsgeschäft ein Verlust droht und daher eine Rückstellung zu bilden ist. Der Forward-Kontrakt hat für den Käufer (Verkäufer) einen negativen Marktwert, wenn der aktuelle Marktpreis des Rohstoffs unter (über) den vereinbarten Festpreis gesunken (gestiegen) ist. Wurde das Forward-Geschäft in spekulativer Absicht getätigt, ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Höhe des negativen Marktwerts zu bilden. Wurde der Forward-Kontrakt für den Eigenbedarf abgeschlossen, ist eine Drohverlustrückstellung in jedem Fall erforderlich, wenn die künftig erzielbaren Verkaufserlöse unter dem Marktpreis des Rohstoffs zuzüglich noch anfallender Kosten für die Be- oder Verarbeitung liegen. Umstritten ist, ob eine Rückstellungsbildung bereits dann erforderlich ist, wenn nur der aktuelle Beschaffungspreis des Rohstoffs gesunken ist, die Rohstoffe aber nach ihrer Be- oder Verarbeitung bei ihrer späteren Veräußerung einen sicheren Gewinn erwarten lassen. Kommt es bei Fälligkeit des Forward-Kontrakts zur physischen Lieferung, ist der Rohstoff zu dem vereinbarten Festpreis einzubuchen. Wird anstelle der physischen Lieferung ein Cash Settlement vereinbart, ist der Unterschiedsbetrag im sonstigen betrieblichen Ergebnis zu erfassen. Die bei Futures von den einzelnen Terminbörsen bei Eröffnung der Position festgelegten Sicherheitsleistungen ( Initial Margin ), die vom jeweiligen Broker des Käufers oder Verkäufers auf einem Margin Account geführt werden, sind in der Bilanz als sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen. Die bei Futures aus der täglichen Börsenbewertung resultierenden Ausgleichszahlungen ( Mark-to-Market/Variation Margins ) sind zunächst erfolgsneutral zu erfassen. Gezahlte und erhaltene Ausgleichszahlungen aus zum Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten Futures werden als sonstige Vermögensgegenstände und sonstige Verbindlichkeiten bilanziert. Am Bilanzstichtag noch bestehende Futures, die nicht Absicherungszwecken dienen, müssen einzeln bewertet werden. Für drohende Verluste sind Rückstellungen zu bilden. Alternativ ist auch die Abschreibung der geleisteten, als sonstige Vermögensgegenstände aktivierten Ausgleichszahlungen denkbar. Bei Glattstellung oder Endfälligkeit von Futures werden die bislang auf dem Margin Account aufgelaufenen Ausgleichszahlungen als realisierte Gewinne oder Verluste erfolgswirksam umgebucht. Werden aus Commodity Futures die zugrunde liegenden Rohstoffe ausnahmsweise physisch geliefert, so bestimmen sich die Anschaffungs- bzw. Veräußerungskosten nach dem Kontraktpreis (Settlement Price zu-/abzüglich Variation Margins). 155

2.4.2 Swaps (Commodity) Swaps werden bei Geschäftsabschluss wiederum nicht in die Bilanz aufgenommen, da es sich lediglich um gegenseitige schwebende Verpflichtungen handelt, vorher festgelegte Beträge auf Basis eines Referenzrohstoffs auszutauschen. Die bei steigenden (fallenden) Rohstoffpreisen von einem Swap Receiver empfangenen (gezahlten) Nettozahlungen, d. h. die Differenz zwischen fix und variabel, werden bei Eigenverbrauchverträgen als Minderung (Erhöhung) des Material-/Rohstoffaufwands berücksichtigt. Bei einem Swap Payer verhält sich die Situation genau umgekehrt. Am Bilanzstichtag ist für jeden Swap, der nicht Bestandteil einer Sicherungsbeziehung (Bewertungseinheit) ist, eine Marktbewertung durchzuführen. Ein schwebender Gewinn, resultierend aus einem positiven Marktwert des Swaps, darf nach dem Realisationsprinzip nicht gezeigt werden. Bei einem negativen Marktwert ist nach dem Imparitätsprinzip eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Bei der Bewertung des Swaps werden auch etwaige Bonitätsrisiken des Swap-Partners, die zu geringeren Marktwerten führen, berücksichtigt. Wird ein Commodity Swap vorzeitig mittels Aufhebungsverträgen aufgelöst (Closing Out), ist die im Auflösungszeitpunkt geleistete/erhaltene Ausgleichszahlung (Cash Settlement) in Höhe des negativen/positiven Marktwerts in der GuV zu zeigen. Der GuV-Ausweis ist abhängig vom Einsatzzweck des Swaps. Beim Closing Out von Sicherungsderivaten ist das Cash Settlement der GuV-Position zuzuordnen, in der sich auch das Grundgeschäft niederschlägt. 2.4.3 Optionen Mit der Stellungnahme BFA 2/1995: Bilanzierung von Optionsgeschäften liegen klare Regeln zur Rechnungslegung vor, die auch auf Optionen im Rohstoffbereich angewendet werden können. Erworbene Optionen (Optionsrechte) sind als nicht abnutzbare sonstige Vermögensgegenstände (VG) im Erwerbszeitpunkt mit ihren Anschaffungskosten in Höhe der zu leistenden Optionsprämie zu aktivieren. Stillhalterverpflichtungen aus verkauften Optionen sind in Höhe der erhaltenen Optionsprämie bis zum Zeitpunkt der Leistungserfüllung Ausübung, Glattstellung oder Verfall als sonstige Verbindlichkeiten (Vb) zu passivieren. Für den Fall, dass in einem Rohstoffderivat wie z. B. dem Zero Cost -Collar oder einem Eventual bzw. Bonus-Eventual -Termingeschäft gekaufte und verkaufte Optionen kombiniert werden, um das ganze Geschäft prämienneutral zu gestalten, betragen die Anschaffungskosten null. 156

Optionen und Stillhalterverpflichtungen, die nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit sind, müssen zum Abschlussstichtag einzeln bewertet werden. Nach dem strengen Niederstwertprinzip müssen Optionsrechte ggf. auf den niedrigeren Börsenpreis oder den auf Basis marktüblicher Bewertungsmethoden, insbesondere Optionspreismodellen, ermittelten beizulegenden Zeitwert (Fair Value) abgeschrieben werden. Für verkaufte Optionen, deren Marktwert am Bilanzstichtag höher ist als die dafür erhaltene, passivierte Optionsprämie, muss nach der Glattstellungsfiktion grundsätzlich in Höhe der Differenz eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden. Eine zeitanteilige ertragswirksame Vereinnahmung der Optionsprämie ist grundsätzlich nicht möglich. Abweichend hiervon kann bei Optionen eine anteilige ertragswirksame Auflösung vorgenommen werden, bei denen, wie z. B. im Falle der untenstehenden IPE-Gasoil-Call-Option, ggf. monatlich eine Ausgleichszahlung erfolgt. Die Option verliert in diesem Fall im Zeitablauf aufgrund der Fälligkeit der Teiloptionen monatlich an Wert. Wird ein Optionsrecht einer Kaufoption (Long Call) ausgeübt, d. h. der betreffende Rohstoff erworben, setzen sich dessen Anschaffungskosten aus dem vereinbarten Basispreis und dem Buchwert der bezahlten Optionsprämie zusammen. Dies soll an einem Zahlenbeispiel (incl. Buchungssätze) verdeutlicht werden: Ein Unternehmen kauft zum Jahresende 2007 eine IPE-Gasoil-Call-Option mit einer Laufzeit von Januar bis Dezember 2008 auf nominal 12.000 MT (1.000 MT pro Monat) IPE Gasoil (Basispreis: 433 /MT, monatliches Settlement). Das Unternehmen bezahlt eine Optionsprämie in Höhe von 52 /MT. Der für die Ausgleichszahlung maßgebliche Referenzpreis ist der monatliche Durchschnitt aus den Tagespreisen für IPE Gasoil an der ICE. Dieser beträgt im Januar 2008 annahmegemäß 550 /MT. Buchung bei Geschäftsabschluss (Kauf der Option per 31.12.2007; Beträge in T ) Sonstige VG an Bank 624 Buchungen per 31.01.2008 Bezug des Heizöls: Rohstoff (IPE Gasoil) an Bank 550 Ausgleichszahlung zugunsten des Optionskäufers: Bank an Rohstoff (IPE Gasoil) 117 Anteilige Auflösung der Optionsprämie: Rohstoff (IPE Gasoil) an Sonstige VG 52 Im Ergebnis wird hier der Bezug von 1.000 MT des Rohstoffs (IPE Gasoil) im Januar 2008 mit Anschaffungskosten in Höhe von (550 117 + 52 =) 485 T aktiviert. 157

Der bei der Ausübung einer Verkaufsoption (Long Put) erzielte Verkaufserlös (vereinbarter Basispreis) des Underlyings wird mit dem Buchwert der Optionsprämie verrechnet. Da zwischen dem Long Put und dem verkauften Underlying ein direkter Zusammenhang besteht, stellt die bezahlte Optionsprämie wirtschaftlich eine Erlösminderung dar. Auch hierzu wieder ein kleines Zahlen- und Buchungsbeispiel zur Verdeutlichung: Ein Investor kauft eine Verkaufsoption auf Silber mit einer Laufzeit von sechs Monaten (Basispreis: 12,75 US-$/oz). Aktuell notiert die Unze Silber bei 13, die Optionsprämie beträgt 1,15 US-$/oz. Bei Endfälligkeit ist der Silberkurs auf 11,25 US-$/oz gefallen. Buchung bei Geschäftsabschluss (Kauf der Option; Beträge in US-$/oz) Sonstige VG an Bank 1,15 Buchung bei Fälligkeit nach 6 Monaten Kauf Silber: Rohstoff (Silber) an Bank 11,25 Ausübung der Option: Bank 12,75 an Rohstoff (Silber) 11,25 Sonstige VG 1,15 Ertrag (Gewinn) 0,35 Beim Stillhalter (Optionsverkäufer) einer Kaufoption (Short Call) ist der Umsatz aus der Veräußerung des Rohstoffes zum Basispreis um die erhaltene Optionsprämie zu erhöhen. Ist der Veräußerungserlös zuzüglich Optionsprämie niedriger als der Buchwert des Rohstoffs, entsteht ein Verlust. Ein nach Ausbuchung des Rohstoffs verbleibender Restbetrag der Optionsprämie ist wie auch eine ggf. aus dem Vorjahr noch bestehende Drohverlustrückstellung ertragswirksam aufzulösen. Wird eine Verkaufsoption ausgeübt, ist der Rohstoff vom Verkäufer zum Basispreis abzunehmen. Die erhaltene Optionsprämie vermindert dabei den Anschaffungspreis des Rohstoffs. Beim obigen Zahlenbeispiel stellt sich die Situation aus Sicht des Stillhalters dann (spiegelbildlich) wie folgt dar: Buchung bei Geschäftsabschluss (Kauf der Option; Beträge in US-$/oz) Bank an Sonstige Vb 1,15 Buchung bei Fälligkeit nach 6 Monaten Kauf Silber: Rohstoff (Silber) 11,25 an Bank 12,75 Sonstige Vb 1,15 Aufwand (Verlust) 0,35 Liegt der Marktpreis zwischen zu bezahlendem Basispreis und dem Saldo aus Basispreis und erhaltener Optionsprämie, stellt lediglich die Differenz bis zum Marktpreis 158

eine Minderung der Anschaffungskosten dar. Der verbleibende Unterschiedsbetrag ist ertragswirksam zu vereinnahmen. 2.5 Strukturierte Produkte Bei strukturierten Produkten (Combined Instruments) im Rohstoffbereich wird ein zinstragendes Kassainstrument (z. B. Anleihe) mit einem (mehreren) Rohstoffderivat(en) zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit verbunden. Die Bilanzierung strukturierter Produkte im Allgemeinen ist in dem gleichnamigen IDW- Rechnungslegungshinweis (IDW RH BFA 1.003; Stand: 2.7.2001) geregelt und kann auf strukturierte Produkte im Rohstoffbereich übertragen werden. IDW RH BFA 1.003 legt in Tz. 4 fest: Strukturierte Produkte sind grundsätzlich als ein einheitlicher Vermögensgegenstand zu bilanzieren. Strukturierte Produkte des Handelsbestands sind in jedem Fall einheitlich zu bilanzieren. Von dem Grundsatz der einheitlichen Bilanzierung gibt es jedoch nach IDW RH BFA 1.003, Tz. 7, mehrere Ausnahmen. So sind die Bestandteile strukturierter Produkte unter Beachtung der jeweiligen maßgeblichen handelsrechtlichen Grundsätze als einzelne Vermögensgegenstände und Schulden zu bilanzieren, wenn ein Kassainstrument mit einem oder mehreren derivativen Finanzinstrument(en), die einem über das Zinsrisiko hinausgehenden Marktpreisrisiko unterliegen, verbunden wird. Die Voraussetzung eines über das Zinsrisiko hinausgehenden Marktpreisrisiko(s) ist bei strukturierten Produkten, die Rohstoffderivate enthalten, gegeben, sodass immer eine getrennte Bilanzierung erforderlich ist. Die einzelnen Bestandteile sind dabei mit ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtanschaffungspreis zu erfassen, d. h. das (die) in dem strukturierten Produkt enthaltene(n) Rohstoffderivat(e) ist (sind) im Erwerbszeitpunkt des strukturierten Produkts von diesem zu trennen und anschließend separat zu bilanzieren. So sind strukturierte Produkte mit Kapitalgarantie (z. B. Rohstoff-Basket-Bond) getrennt als Zerobond und Rohstoff-Option zu bilanzieren. Dabei sind die oben vorgestellten Grundsätze der einsatzzweckabhängigen Bilanzierung zu beachten. Die Regeln für die (getrennte) Bilanzierung strukturierter Rohstoff-Produkte sind nach IDW RH BFA 1.003, Tz. 13, nicht nur vom Erwerber, sondern auch vom Emittenten zu beachten. 2.6 Berichtspflichten im Anhang Der Anhang hat neben der Erläuterungsfunktion für die Bilanz sowie die GuV auch Ergänzungsfunktion hinsichtlich bestimmter Angaben sowie Substitutionsfunktion. Unter Substitutionsfunktion ist zu verstehen, dass das HGB das Wahlrecht einräumt, bestimmte Informationen entweder in der Bilanz/GuV oder im Anhang zu geben. 159

Von besonderer Bedeutung ist die Erläuterungsfunktion, da den Bilanzadressaten zu eröffnen ist, welche Bewertungsmethoden angewendet und welche Bewertungswahlrechte genutzt wurden. Im Rahmen der Berichterstattungspflicht über Rohstoffderivate und strukturierte Produkte sind zunächst die Erläuterungen zu den in der Bilanz und GuV angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ( 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB) sowie den Angaben und Begründungen zu Abweichungen hiervon ( 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB) von Bedeutung. Bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bzw. den Abweichungen hiervon sind insbesondere Ausführungen über die Bildung von Bewertungseinheiten und die damit einhergehende Verrechnung von Bewertungsergebnissen notwendig. Darüber hinaus enthält 285 Satz 1 Nr. 18 spezielle Angabepflichten für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente. Anzugeben sind Art und Umfang der Finanzinstrumente und der beizulegende Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser gemäß den Sätzen 3 bis 5 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist. Bei Rohstoffderivaten sind damit anzugeben für jeden Rohstoff (wie z. B. Strom, Kohle, Öl und Gas) die Art des Finanzinstruments (OTC- und Börsentermingeschäfte, Swaps und Optionen) und je Art das Volumen (Nominal- und beizulegende Zeitwerte [fair values]). Bei den Bewertungsmethoden zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts des Derivats gilt gemäß 285 Satz 3 6 HGB die folgende Verfahrenshierarchie: 1. Verlässlich feststellbarer Marktwert; 2. Ableitung aus der Marktwerten der einzelnen Bestandteile des Derivats oder dem Marktwert eines gleichwertigen Finanzinstruments; 3. Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden, sofern diese eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten; 4. Angabe der Gründe, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann. 3. Rohstoffderivate im IFRS-Abschluss 3.1 Allgemeine Bilanzansatzvorschriften Im Gegensatz zum HGB existieren im IFRS konkrete Bilanzierungsvorschriften zu Finanzinstrumenten (Financial Instruments) im Allgemeinen und (Rohstoff-)Derivaten im Speziellen. Zu Finanzinstrumenten gibt es drei Standards: 160

IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben. Für die Bilanzierung von Rohstoffderivaten und strukturierten Rohstoffprodukten sind nur IAS 39 und IFRS 7 von Bedeutung. Darüber hinaus ist IAS 37 (Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen) für bestimmte Warentermingeschäfte anwendbar. Rohstoffderivate gelten als Finanzinstrumente, für die IAS 39 und IFRS 7 anwendbar sind, wenn sie die Definition eines Derivats gemäß IAS 39.9 erfüllen: Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Vertrag, der in den Anwendungsbereich des vorliegenden Standards (siehe Paragrafen 2-7) fällt und alle der drei nachstehenden Merkmale aufweist: (a) Sein Wert verändert sich infolge einer Änderung eines Rohstoffpreises ; (b) es erfordert keine Anschaffungsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist; und (c) es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen. Bei Rohstoffderivaten sind daher IAS 39 und IFRS 7 grundsätzlich zu beachten. Von diesem Grundsatz besteht jedoch über IAS 39.5 für Warentermingeschäfte, die für den Eigenverbrauch abgeschlossen werden, eine wichtige Ausnahme. Eigenverbrauchverträge (Own Use Contracts) im Sinne des IAS 39.5 werden nicht als Derivate nach IAS 39, sondern als schwebende Geschäfte gemäß IAS 37 bilanziert. 3.2 Bewertung von Rohstoffderivaten Bei der in IAS 39.43-70 geregelten Bewertung von Rohstoffderivaten sind die Erstbewertung bei Geschäftsabschluss und die Folgebewertung an den Bilanzstichtagen zu unterscheiden. Bei Geschäftsabschluss sind Rohstoffderivate gemäß IAS 39.43 mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) im Zugangszeitpunkt zu bewerten. Der Fair Value ist der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte. Der beizulegende Zeitwert ist im Fall eines aktiven Markts (z. B. Börse) ein dort notierter Preis. Existiert kein aktiver Markt (z. B. für OTC-Derivate), ist der beizulegende Zeitwert auf Basis anerkannter Bewertungsmodelle, in die Marktdaten einfließen, zu ermitteln. 161

Rohstoffderivate werden mit Ausnahme der nicht unter IAS 39 fallenden Warentermingeschäfte in den Folgeperioden unabhängig von ihrem Einsatzzweck zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewertet. Ihr Ausweis erfolgt bei positivem Marktwert unter den sonstigen Vermögenswerten und bei negativem Marktwert unter den sonstigen Verbindlichkeiten. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sind erfolgswirksam in der GuV im Handelsergebnis zu erfassen, da alle Derivate nach IAS 39 der Kategorie zu Handelszwecken gehalten (Held for Trading) zugeordnet werden, es sei denn, die Rohstoffderivate sind Bestandteil einer Sicherungsbeziehung, auf die das Hedge Accounting angewendet wird. Bei Rohstoffderivaten, die in einem Sicherungszusammenhang stehen, bestimmt sich die Bilanzierung von Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts nach der Art des Sicherungsgeschäfts. 3.3 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) 3.3.1 Anwendungsvoraussetzungen Im Rahmen des Hedge Accounting können gemäß IAS 39.78 als Grundgeschäft ein bilanzierter Vermögenswert oder eine bilanzierte Verbindlichkeit, eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung oder eine erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktion durch ein Derivat abgesichert werden. Die Absicherung bezieht sich dabei auf den beizulegenden Zeitwert (Fair Value Hedge) oder Zahlungsströme (Cashflow Hedge). Rohstoffderivate können jedoch aufgrund der Art des abzusichernden Grundgeschäfts als Sicherungsinstrumente nur sehr eingeschränkt im Rahmen des Hedge Accounting eingesetzt werden, da über IAS 39.82 ein Verbot besteht, außer dem Währungsrisiko einzelne Risikokomponenten bei nicht-finanziellen Posten abzusichern. Die Sicherung von Waren- bzw. Rohstoffpreisrisiken erweist sich in Fällen als problematisch, da in vielen Fällen das Preisrisiko veredelter oder verarbeiteter Waren nur mit Rohstoffderivaten auf Standardqualität abgesichert werden kann. So sichern z. B. Fluggesellschaften das Risiko schwankender Kerosinpreise häufig über Termingeschäfte in Rohöl ab. Bei derartigen Sicherungsbeziehungen stimmen die Bedingungen von gesichertem Grundgeschäft und Sicherungsinstrument oftmals nicht überein. Dies schließt zwar eine Sicherungsbeziehung nach IAS 39 nicht aus. Es entstehen jedoch Ineffektivitäten, die sich auch im IFRS-Abschluss niederschlagen. Damit die Regeln des Hedge Accounting zur Anwendung gelangen können, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein, die in IAS 39.88 und IAS.AG 105-AG 113 geregelt sind. Hierbei sind insbesondere die Dokumentationserfordernisse über den Sicherungszusammenhang und der Nachweis über die Wirksamkeit (Effektivität) der Absicherungsmaßnahme zu erwähnen. 162

Zu Beginn der Absicherung sind nach IAS 39.88(a) sowohl die Sicherungsbeziehung als auch die Risikomanagementzielsetzungen und -strategien, das Grundgeschäft und das abzusichernde Risiko sowie das Sicherungsinstrument und zusätzlich die Methode zur Effektivitätsmessung formal zu dokumentieren. Als in hohem Maße wirksam gilt eine Absicherung, wenn sich Marktwert- bzw. Cashflow-Änderungen aus Grund- und Sicherungsgeschäft fast vollständig ausgleichen. Die Effektivität muss zum einen im Absicherungszeitpunkt erwartet werden können (prospektive Effektivität). Zum anderen muss regelmäßig nachgewiesen werden, dass die Sicherungsbeziehung während der Berichtsperiode hoch effektiv war (retrospektive Effektivität). Eine hohe retrospektive Effektivität liegt vor, wenn das Verhältnis der Änderungen der Marktwerte bzw. Cashflows beim Grund- und Sicherungsgeschäft zwischen 0,8 und 1,25 liegt, d. h. einer Steigerung beim Grundgeschäft in Höhe von 0,8 % (1,0 %) steht eine Minderung beim Sicherungsinstrument in Höhe von 1,0 % (0,8 %) gegenüber. 3.3.2 Fair Value Hedge (Accounting) Sollen die Marktwerte bilanzierter finanzieller Vermögenswerte oder bilanzierter Verbindlichkeiten abgesichert werden, kommt es zur Anwendung des Fair Value Hedge (Accounting). Auch die Absicherung von bilanzunwirksamen Verpflichtungen wird als Fair Value Hedge bilanziert. Bei einem Fair Value Hedge werden die Änderungen sowohl beim Fair Value des Sicherungsinstruments (Rohstoffderivat) als auch beim dazugehörigen Grundgeschäft in der GuV erfasst. Der Ausweis der Gewinne bzw. Verluste beim Sicherungsinstrument erfolgt dabei in denselben GuV-Positionen, in denen die gegenläufigen Ergebnisse beim Grundgeschäft erfasst werden. 3.3.3 Cashflow Hedge (Accounting) Mit Cashflow Hedges sollen die der Höhe nach unsicheren Zahlungsströme, die sich zukünftig aus bereits bestehenden Grundgeschäften, oder aus mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden geplanten Transaktionen ergeben, abgesichert werden. Hierzu führt z. B. die EnBW in ihrem Geschäftsbericht 2007 (S. 180) aus: Cashflow Hedges bestehen insbesondere im Commodity-Bereich zur Absicherung von Preisrisiken aus künftigen Absatz- und Beschaffungsbeschäften Im Commodity-Bereich betragen Laufzeiten geplanter Grundgeschäfte bis 3 Jahre. Liegt ein Cashflow Hedge vor, ist die Änderung beim Fair Value des Rohstoffderivats in einen effektiven und einen ineffektiven Teil aufzuspalten. Der effektive Teil, der die wirksame Absicherung gegen das Risiko einer Veränderung zukünftiger Zahlungsströme aus dem Grundgeschäft widerspiegelt, wird ausnahmsweise nicht sofort in der GuV, sondern erfolgsneutral im Eigenkapital (z. B. in der Neubewertungsrücklage aus Cashflow Hedges oder im Other Comprehensive Income [OCI]) gezeigt. Lediglich der ineffektive Teil wird 163