Sakristanenverband Bistum St.Gallen Weiterbildungsabend 5.Juni 2012, Gommiswald 1. Einführung in die berufliche Vorsorge (BVG) 2. Vorstellung PK des Kath. Konfessionsteils 3. Verselbständigung 4. Beantwortung von Fragen
1. Einführung in berufliche Vorsorge (BVG) 1.1 Dreisäulenkonzept 1.2 Kennzahlen berufliche Vorsorge 1.3 Voraussetzungen für die Anschluss- und Versicherungspflicht 1.4 Gesetzliche Grundlagen
1. Einführung in berufliche Vorsorge (BVG) 1.1 Dreisäulenkonzept
1. Einführung in berufliche Vorsorge (BVG) 1.2 Kennzahlen Vorsorgeeinrichtungen ca. 2 350 Vermögen ca. CHF 600 Mrd. Versicherte ca. 3,6 Mio. Rentenbezüger/innen ca. 960 000
1. Einführung in berufliche Vorsorge (BVG) 1.3 Voraussetzungen für die Anschluss- und Versicherungspflicht a) Anschlusspflicht Alle Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, müssen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein (BVG; Art. 11 Abs.) b) Versicherungspflicht Das Obligatorium gilt grundsätzlich für alle Personen, die in der AHV beitragspflichtig sind.
1. Einführung in berufliche Vorsorge (BVG) 1.3 Voraussetzungen für die Anschluss- und Versicherungspflicht c) Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind z.b. Arbeitnehmende: bis zum 31.Dezember nach Zurücklegung des 17. Altersjahres; wenn sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben; die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von nicht mehr als 20 880 Franken; einen befristeten Arbeitsvertag von höchstens 3 Monaten haben; im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind.
1. Einführung in berufliche Vorsorge (BVG) 1.4 Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters- Hinterlassenenund Invalidenvorsorge) SR 831.40 OR (Obligationenrecht) SR 220 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch) SR 210 WEFV (Wohneigentumsförderungsverordnung) SR 831.411 FZG (Freizügigkeitsgesetz) SR 831.42 BVV2 (Verordnung über die berufliche Alters- Hinterlassenen und Invalidenvorsorge) SR 831.441.1
2. Pensionskasse des Kath. Konfessionsteils 2.1 Organe, Grundlagen und Eckdaten der Pensionskasse 2.2 Finanzierung 2.3 Leistungen 2.4 Verwendungsmöglichkeiten Freizügigkeitsleistung
2. Pensionskasse des Kath. Konfessionsteils 2.1.1 Organe der Pensionskasse Kath. Kollegium Kassenleitung Verwaltungsausschuss Geschäftsstelle
2. Pensionskasse des Kath. Konfessionsteils 2.1.2 Grundlagen der Pensionskasse Gesetzliche Grundlagen - BVG,OR,ZGB,WEFV,FZG,BVV2 - Pensionskassenstatut vom 14.11.2006 Umhüllende Kasse im Leistungsprimat Versicherungsformen - Obligatorium - Freiwilligkeit
2. Pensionskasse des Kath. Konfessionsteils 2.1.3 Eckdaten der Pensionskasse Anzahl Mitglieder 1 072 Vermögen in CHF 175 Mio. Beiträge in CHF p.a. 9 Mio. Renten in CHF p.a. 6 Mio.
2. Pensionskasse des Kath. Konfessionsteils 2.1.3 Eckdaten der Pensionskasse Entwicklung Anzahl Mitglieder (1072) Stand 31.12.2011 1000 800 600 400 200 0 653 674 705 725 749 779 817 164 173 195 213 235 257 255 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 AKTIVE RENTNER
2. Pensionskasse des Kath. Konfessionsteils 2.2 Finanzierung Prämieneinnahmen (19%) Arbeitnehmer 8,44% Arbeitgeber 10,56% Nachzahlungen bei Lohnerhöhungen 0,6% der Erhöhung der versicherten Besoldung (maximal 252% bei 35 und mehr Versicherungsjahren) Einkäufe Mutationsgewinne Kapitalerträge
2. Pensionskasse des Kath. Konfessionsteils 2.3 Leistungen Altersrente (maximal 50,4% des versicherten Lohnes) Invalidenrente (100% der Altersrente) Ehegattenrente (70% der Altersrente) Kinderrente (20% der Altersrente) Todesfallkapital
2. Pensionskasse des Kath. Konfessionsteils 2.4 Verwendungsmöglichkeiten Freizügigkeitsleistung Finanzierung von Wohneigentum Verpfändung für Wohneigentum Kapitalbezug bei Pensionierung (25% des BVG Altersguthabens)
Ist-Zustand (1) Gemäss Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen (VKK) ist der Konfessionsteil Träger der Pensionskasse für die Diözese St. Gallen (Art. 46 Absatz 1 lit. g).
Ist-Zustand (2) Im Sinne von Art. 54 VKK hat das Kollegium das Statut der Pensionskasse als Dekret erlassen (sgs 173.58) und festgehalten, dass der Konfessionsteil die Garantie für die Erfüllung der statutarischen Leistungen übernimmt.
Ist-Zustand (3) Die Pensionskasse eine unselbständige öffentlich-rechtliche Einrichtung des Konfessionsteils. Kompetenzen für Finanzierung, Leistungen, Aufsicht und Organisation sind bei den Organen des Konfessionsteils.
Warum soll oder muss die PK des Kath. Konfessionsteils verselbständigt werden? Im Dezember 2010 verabschiedete das Eidgenössische Parlament neue Bestimmungen für die Pensionskassen von öffentlichrechtlichen Körperschaften. Die neuen Gesetzesbestimmungen wurden vom Bundesrat auf den 1.1.2012 in Kraft gesetzt. Negative Erfahrungen (zu grosse Unterdeckungen!) mit Pensionskassen der öffentlichen Hand (Kantone, Gemeinden, Bundesbetriebe). Langfristig soll eine «Gleichstellung» mit privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen angestrebt werden.
Wichtige Neuerungen: Die Neuerungen verlangen von allen öffentlich-rechtlichen Pensionskassen wichtige Anpassungen, die auf den 1.1.2014 realisiert werden müssen. Eine ganz wesentliche Neuerung ist die Autonomie für Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Damit verbunden ist die rechtliche, organisatorische und finanzielle Verselbständigung der Pensionskasse.
Ziele: Transparenz Unabhängigkeit Governance
Möglichkeiten für Neuorganisation: 1) Privatrechtliche Stiftung 2) Öffentlich-rechtliche Stiftung 3) Öffentlich-rechtliche Anstalt Vorschlag des Verwaltungsausschusses: Öffentlich-rechtliche Stiftung
Grundlagen der neuen Organisation (STIFTUNG) 1) STIFTUNGSURKUNDE 2) ORGANISATIONS-REGLEMENT 3) REGLEMENT ÜBER DIE PERSONALVORSORGE Bisherige Grundlagen waren alle in einem Dokument enthalten, nämlich im Dekret über die PK des Katholischen Konfessionsteils für die Diözese St. Gallen vom 14.11.2006 enthalten. Die PK gibt es seit dem 1.7.1979.
INHALT DER STIFTUNGSURKUNDE (vom Kollegium im Rahmen eines Dekretes zu beschliessen) 1) Name, Sitz, Registrierung 2) Zweck 3) Versicherung 4) Vermögen 5) Garantie des Konfessionsteils 6) Stiftungsrat 7) Kontrolle 8) Änderungen Urkunde 9) Rechnungsabschluss 10) Rechtsnachfolge 11) Erster Stiftungsrat 12) Inkrafttreten
Erster Stiftungsrat (Vorschlag für Zusammensetzung) 12 Mitglieder (Paritätisch AG- und AN-Vertreter) Als Vertreter der Arbeitgeber: 2 Mitglieder durch das Katholische Kollegium 2 Mitglieder durch den Kirchgemeindeverband St.Gallen 1 Mitglied durch den Administrationsrat 1 Mitglied durch die Kirchgemeinden Appenzell-Innerrhoden und - Ausserrhoden
Erster Stiftungsrat (Vorschlag) Als Vertreter der Arbeitnehmer: 2 Mitglieder durch den Rat der LaienseelsorgerInnen des Bistums St. Gallen 1 Mitglied durch das Bischöfliche Ordinariat 1 Mitglied durch den Priesterrat des Bistums St. Gallen 1 Mitglied durch den Sakristanenverband im Kanton St. Gallen 1 Mitglied durch interne Wahl (Verwaltung und übrige Versicherte) Die Wahlen haben auf basisdemokratische Art zu erfolgen (Wahlreglement wird ausgearbeitet).
Organisation (gemäss Organisationsreglement) Geschäftsführungsorgane Stiftungsrat Ausschuss Geschäftsstelle Kontrollorgane Externe Revisionsstelle Experte für berufliche Vorsorge Aufsicht Oberaufsichtskommission (Bund) BVG-Aufsicht (Kantone)
Heutige Strukturen: Neue Strukturen: 1) KATHOLISCHES KOLLEGIUM* 1) KOLLEGIUM** 2) ADMINISTRATIONSRAT 3) KASSENLEITUNG 2) STIFTUNGSRAT 4) VERWALTUNGSAUSSCHUSS 3) AUSSCHUSS 5) GESCHÄFTSSTELLE 4) GESCHÄFTSSTELLE 6) KONTROLLSTELLE 5) KONTROLLORGAN 7) AUFSICHT BVG (Kanton) 6) AUFSICHT BVG 7) OBERAUFSICHT Bund * Für Aufsicht, Organisation, Finanzierung und Leistungen zuständig ** Nur noch für Stiftungsurkunde zuständig!
Aufgaben des Stiftungsrates als oberstes Organ der PK: 1) Nimmt die Gesamtleitung wahr 2) Sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben 3) Bestimmt die strategischen Ziele 4) Bestimmt die Grundsätze der PK (Primatsfrage) 5) Legt die Organisation fest 6) Sorgt für finanzielle Stabilität 7) Überwacht die Geschäftsführung
Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben des Stiftungsrates nach Art. 51a Abs. 2 BVG sind: 1) Festlegung des Finanzierungssystems 2) Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze über Verwendung der freien Mittel 3) Erlass und Änderungen von Reglementen 4) Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung 5) Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen 6) Festlegung der Organisation und des Rechnungswesens 7) Sicherstellung der Information der Versicherten
Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben des Stiftungsrates nach Art. 51a Abs. 2 BVG sind: 8) Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer und Arbeitgebervertreter; 9) Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen; 10) Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle; 11) Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses.
Frage des Primatswechsels: Leistungsprimat: Beitragsprimat: Starke Solidaritäten in der Finanzierung Geringere Solidarität, jeder spart für sich (= altersunabhängiger Beitrag von 18 %) (= Sparbeitrag auf eigenes Altersguthaben) Transparent bei den Leistungen Transparent bei der Finanzierung Intransparent bei der Finanzierung Intransparent bei den Leistungen Grundsätzlich gilt, dass gleiche Leistungen auch gleiche Kosten verursachen. Tatsache ist aber, dass beim Beitragsprimat Nachzahlungen für Lohnerhöhungen allein beim Versicherten bleiben und der Umwandlungssatz im Zeitpunkt der Rentenberechtigung eine "unbekannte" Grösse ist. Anderseits ist auch zuzugeben, dass der Trend ganz klar zum Beitragsprimat führt. Der Verwaltungsausschuss empfiehlt, im jetzigen Moment auf einen Primatswechsel zu verzichten!
Weiteres Vorgehen: 1) Information der Versicherten 2) Botschaft an das Kollegium (20.11.2012) 3) Realisierung der Verselbständigung auf den 1.1.2014
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!