Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst



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Transkript:

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Das bayerische Modell zur Einführung von Studienbeiträgen Stand: 25.10.2005 INHALT 1. Grundlagen des bayerischen Modells 1.1 Regierungserklärung vom 6. November 2003 1.2 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1.3 Beschluss des Bayerischen Landtags 1.4 Innovationsbündnis Hochschule 2008 1.5 Beschlüsse des Ministerrats 2. Erwartungen und Ziele 3, Einzelheiten der geplanten Regelungen 3.1 Höhe und Festlegung des Beitrags 3.2 Einführung der Beitragspflicht 3.3 Beteiligung der Studierenden und Rechnungslegung 3.4 Sozialverträgliche Ausgestaltung 4. Grundlagen des Darlehensmodells und Verhandlungsziele 4.1 Darlehensberechtigung 4.2 Darlehensbedingungen 4.3 Soziale Ausgestaltung/Eintreten des Sicherungsfonds 5. Weiterer Zeitplan

- 2-1. Grundlagen des bayerischen Modells 1.1. Regierungserklärung vom 6. November 2003 Entsprechend der Regierungserklärung vom 6. November 2003 sollen an den bayerischen Hochschulen Studienbeiträge erhoben werden, um auf diese Weise einen Mehrwert für die Studierenden durch verbesserte Studienbedingungen zu schaffen. 1.2. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2005 den Ländern die Möglichkeit eröffnet, Studiengebühren einzuführen. Bayern will diesen Freiraum nutzen und sozial verträglich ausgestaltete Studienbeiträge erheben. 1.3. Beschluss des Bayerischen Landtags Der Bayerische Landtag hat am 27. Januar 2005 (Drs 15/2628) folgende Eckpunkte zur Einführung von Studiengebühren in Bayern beschlossen: Studiengebühren sind sozialverträglich auszugestalten. Studiengebühren fließen nicht in den allgemeinen Staatshaushalt. Die Erträge aus Studiengebühren stehen den Hochschulen zur Verfügung und dienen der Verbesserung der Lehre. 1.4. Innovationsbündnis Hochschule 2008 Am 11. Mai 2005 wurde das Innovationsbündnis Hochschule 2008 nach Zustimmung des Landtags von Ministerpräsident, Wissenschaftsminister, Finanzminister und den Präsidenten und Rektoren der staatlichen Universitäten und Fachhochschulen unterzeichnet. Der Staat hat sich im Innovationsbündnis verpflichtet, keine staatlichen Mittel zu kürzen und den Hochschulen zugesichert, dass die Einnah-

- 3 - men aus den Studienbeiträgen nicht in den Staatshaushalt fließen, sondern den Hochschulen verbleiben. Die Studienbeiträge werden von den Hochschulen erhoben und verwaltet. 1.5. Beschlüsse des Ministerrats Der Ministerrat hat sich mehrfach mit der Thematik befasst und in seiner Sitzung am 25. Oktober 2005 den Gesetzentwurf zur Einführung von Studienbeiträgen in Bayern zur Verbandsanhörung frei gegeben. Hochschulen, Studentenvertretungen und Verbände haben nun Gelegenheit zur Stellungnahme. 2. Erwartungen und Ziele In Bayern soll die Chance auf eine spürbare Verbesserung der Hochschulausbildung genutzt werden. Studienbeiträge schaffen für die Hochschulen eine zusätzliche Finanzquelle neben der staatlichen Grundfinanzierung und steigern so ihre Leistungsfähigkeit: Die Einnahmen sind zweckgebunden für die Verbesserung der Studienbedingungen einzusetzen. Die Studierenden erhalten einen Mehrwert durch optimierte Ausbildungsbedingungen an den Hochschulen. Die Erhebung von Studienbeiträgen verändert das Verhältnis von Studierenden und Lehrenden. Die Hochschulen werden sich im Bereich der Lehre künftig stärker als bisher an den Wünschen und Bedürfnissen der Studierenden orientieren, um im Wettbewerb der Hochschulen untereinander attraktiv zu bleiben. Die Studierenden werden als Mitfinanzierer der Hochschulen durch möglichst gute Studienbedingungen umworben. Zudem werden die Studierenden sich des Wertes ihrer Ausbildung stärker bewusst und dadurch zu einem ernsthaften und zielstrebigen Studienverhalten angeregt.

- 4 - Das bayerische Modell ist sozial, flexibel und transparent: Durch die Begrenzung der Beitragshöhe auf maximal 500 Euro pro Semester, durch Beitragsbefreiungen und Darlehen wird sichergestellt, dass niemand aus finanziellen Gründen von einem Studium abgehalten wird. Eine Finanzierung über sozialverträglich gestaltete Darlehen berücksichtigt den spezifischen Nutzen des Studiums: Akademiker haben im Durchschnitt ein höheres Einkommen und ein geringeres Risiko der Arbeitslosigkeit. Die Studierenden können die Studienbeiträge elternunabhängig, ohne Sicherheiten und ohne Bonitätsprüfung durch ein Darlehen finanzieren, das erst nach Beendigung des Studiums und bei Erreichen bestimmter Einkommensgrenzen zurückbezahlt werden muss. Jede Hochschule legt die Höhe der Studienbeiträge innerhalb eines Beitragsrahmens (vgl. Ziffer 3) selbst fest und entscheidet je nach Bedarf und Schwerpunkten, wie sie die Einnahmen zur Qualitätsverbesserung der Studienbedingungen und bei der Profilierung ihrer Studiengänge konkret einsetzt. Die Studierenden erhalten für die Studienbeiträge einen Mehrwert, zum Beispiel eine verbesserte Betreuung und Beratung, mehr Kleingruppenveranstaltungen, längere Bibliotheksöffnungszeiten, zusätzliche Ausstattung (Auf- und Ausbau von Leihgerätepools u.a.) und können ihre Vorstellungen und Wünsche einbringen. Die Studierenden sind an der Entscheidung über die Verwendung der Mittel zu beteiligen. Die Hochschulen müssen regelmäßig Rechenschaft über die Verwendung der Mittel ablegen.

- 5-3. Einzelheiten der geplanten Regelungen 3.1. Höhe und Festlegung des Beitrags Die Hochschulen erheben Studienbeiträge als Körperschaftsangelegenheit und treffen durch Satzungen nähere Regelungen zur Höhe, Erhebung und Verwendung der Studienbeiträge. Das Körperschaftsmodell betont, dass die Finanzierung der Hochschulen staatliche Aufgabe ist und bleibt und die Hochschulen zusätzliche Einnahmen erzielen. Der Gesetzgeber gibt für die Höhe einen Beitragsrahmen vor: An den Universitäten und Kunsthochschulen beträgt der Studienbeitrag pro Semester mindestens 300 und höchstens 500 ; an den Fachhochschulen beträgt er pro Semester mindestens 100 und höchstens 500. Innerhalb des gesetzlich festgelegten Beitragrahmens legen die Hochschulen die Beitragshöhe durch Satzung selbst fest. Dabei können die Hochschulen die Studienbeiträge für einzelne Studiengänge auch in unterschiedlicher Höhe festsetzen. Im Gesetzentwurf wird verdeutlicht, dass die aus Studienbeiträgen finanzierten Verbesserungen der personellen oder sächlichen Ausstattung nicht zu zusätzlichen Studienplätzen führen. Ansonsten würden die angestrebten qualitativen Verbesserungen der Ausbildung nicht erreicht. 3.2. Einführung und Beitragspflicht Die Einführung soll zum Sommersemester 2007 erfolgen. Beitragspflichtig sind alle Studierenden an einer staatlichen Universität, Fachhochschule oder Kunsthochschule. 3.3. Beteiligung der Studierenden und Rechnungslegung Die Studierenden sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen zu beteiligen. Als Kunden der Hochschulen hat ihr Votum ein besonderes Gewicht. Wie die Beteiligung der Studierenden im Einzelnen erfolgt, regeln die Hochschulen.

- 6 - Über die Höhe und Verwendung der Einnahmen haben die Hochschulen jährlich gesondert Rechnung zu legen. 3.4. Sozialverträgliche Ausgestaltung Die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studienbeiträge erfolgt durch zwei Komponenten: Befreiungen von der Beitragspflicht und die Möglichkeit, die Studienbeiträge durch ein Darlehen zu finanzieren, das erst nach dem Studium zurückbezahlt werden muss. 3.4.1. Ausnahmen von der Beitragspflicht: Im Gesetz sind folgende Befreiungen von der Beitragspflicht vorgesehen: für Semester, in denen die Studierenden für die gesamte Dauer beurlaubt sind, für Praktikumssemester, für das Praktische Jahr im Medizinstudium, für bis zu sechs Semester, wenn die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion erfolgt. Von der Beitragspflicht werden auf Antrag befreit: Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Studierende, die ein behindertes Kind pflegen und erziehen, Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen erhalten, ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind,

- 7 - Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen aufzunehmen, eine unzumutbare Härte darstellt. Dies ermöglicht zum Beispiel die Berücksichtigung von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, soweit sich die Behinderung oder chronische Erkrankung studienerschwerend auswirkt. Die Hochschulen können zusätzlich für bis zu 10 Prozent der Studierenden vorsehen, dass sie für besondere Leistungen von der Beitragspflicht ganz oder teilweise, gegebenenfalls auch rückwirkend, befreit werden. Als besondere Leistungen kommen z.b. herausragende Studienleistungen oder besonderes Engagement an der Hochschule (z.b. bei der Betreuung von anderen Studierenden als Tutor oder Tutorin oder bei besonderem Einsatz in der Hochschulselbstverwaltung) in Betracht. 3.4.2. Grundzüge des Darlehensmodells Studierende sollen elternunabhängig, ohne Sicherheiten, ohne Bonitätsprüfung und unabhängig vom Studienfach die Möglichkeit haben, die Studienbeiträge durch Darlehen zu finanzieren, die sie erst nach dem Studium zurückzahlen müssen. Vorteil dieser Lösung ist, dass die Hochschulen die Beiträge sofort erhalten und damit die Studierenden auch in den Genuss der dadurch erzielten Verbesserungen der Studienbedingungen kommen -, die Studierenden aber erst nach dem Studium mit der Rückzahlung belastet werden, sobald sie bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten. Diese Anforderungen können nur realisiert werden, wenn insbesondere die aus dem weit gefassten Kreis der Darlehensberechtigten (EU-weit) und der sozialverträglichen Ausgestaltung der Rückzah-

- 8 - lung erwachsenden Kosten durch einen Sicherungsfonds übernommen werden. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass für diese Zwecke bei der LfA Förderbank Bayern ein Sicherungsfonds errichtet wird, in den die Hochschulen 10 % der Studienbeiträge einzahlen. Das Nähere, insbesondere die Inanspruchnahme des Sicherungsfonds, die Darlehensberechtigung, die Darlehensbedingungen und die Rückzahlungsmodalitäten, wird durch eine Rechtsverordnung geregelt. Einzelheiten legen Kooperationsvereinbarungen zwischen der LfA Förderbank Bayern und Kreditinstituten fest. 4. Grundlagen des Darlehensmodells und Verhandlungsziele Über die Ausgestaltung der Darlehensmodelle laufen Verhandlungen zwischen der LfA Förderbank Bayern und Kreditinstituten (insbesondere mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW). Ergebnisse stehen noch nicht endgültig fest. Die nachfolgenden Ausführungen stehen daher unter dem Vorbehalt, dass sich einzelne Details im Zuge der Verhandlungen noch verändern oder konkretisieren. Ziele sind möglichst günstige Konditionen für die Studierenden sowie eine einfache und kostengünstige Abwicklung. 4.1. Darlehensberechtigung Darlehensberechtigt sind folgende Studierende einer bayerischen staatlichen Hochschule, soweit sie nicht von der Darlehenspflicht befreit sind: Deutsche im Sinne des Grundgesetzes Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Familienangehörige der o.g. Personen, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 genießen

- 9 - heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet Ausländer oder Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben Bei Aufnahme des Darlehens darf das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet sein. Das Darlehen wird für die Dauer des grundständigen Erststudiums (einschließlich konsekutiver Masterstudiengänge) in Bayern, längstens jedoch für 10 Hochschulsemester gewährt. Eine Verlängerung ist um bis zu 4 Semester möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Studium in dieser Zeit abgeschlossen wird. 4.2. Darlehensbedingungen Das Darlehen soll folgende Kriterien erfüllen: Kreditaufnahme/-fortsetzung erfolgt semesterweise im Umfang der Höhe des jeweils zu entrichtenden Studienbeitrags angemessener Zinssatz Darlehensgewährung ohne Sicherheiten keine oder nur geringe Abschluss-/Bearbeitungsgebühr Rückzahlung des Darlehens beginnt erst nach einer Karenzphase (spätestens 24 Monate nach Abschluss des Studiums) die Rückzahlung erfolgt in monatlichen Raten (Orientierungsgröße 50 150 ) das Darlehen kann vorzeitig getilgt werden 4.3. Soziale Ausgestaltung/Eintreten des Sicherungsfonds: Um in der Rückzahlungsphase eine sozialverträgliche Ausgestaltung zu gewährleisten, gelten folgende Besonderheiten: 4.3.1. Einkommensgrenze Die Rückzahlung des Darlehens wird auf Antrag gestundet, wenn der Darlehensnehmer kein oder nur ein geringes Einkommen er-

- 10 - zielt. Orientierungsgröße ist der Betrag nach 18 a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG + 100 (= derzeit 960 + 100 pro Monat für den Darlehensnehmer + 480 für den Ehegatten + 435 für jedes Kind; unter bestimmten Voraussetzungen (Behinderung, Kindererziehung) erhöhen bzw. bei eigener Einkommenserzielung vermindern sich diese Beiträge). Der Sicherungsfonds übernimmt während der Dauer der Stundung die jeweils fälligen Darlehenszinsen. 4.3.2. Erlass Das Darlehen wird auf Antrag in vollem Umfang erlassen bei Tod oder Berufsunfähigkeit des Darlehensnehmers. Der Sicherungsfonds kann in Anspruch genommen werden. Ferner soll das Darlehen nach einer noch näher festzulegenden Dauer der Stundung vom Sicherungsfonds übernommen werden. 4.3.3. Verschuldensobergrenze Das Darlehen wird auf Antrag teilweise erlassen, soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG und das Darlehen für Studienbeiträge zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze nach BAföG (derzeit 10.000 ) zuzüglich 5.000 ü- berschreiten. Der Sicherungsfonds kann in Anspruch genommen werden, soweit dieser Betrag überschritten wird. 4.3.4. Erfolglose Beitreibung Wenn eine Forderung endgültig nicht beigetrieben werden kann, wird sie aus dem Sicherungsfonds beglichen. Die Anforderungen an die Beitreibung sind unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Anforderungen und der damit verbundenen Kosten nach banküblichen Grundsätzen im Kooperationsvertrag entsprechend auszugestalten.

- 11-5. Weiterer Zeitplan Nach der Entscheidung des Ministerrats am 25.10.2005 wird nun den Hochschulen, Studierenden und Verbänden Gelegenheit gegeben, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Danach befasst sich der Ministerrat auf der Grundlage dieser Stellungnahmen nochmals mit dem Gesetzentwurf. Anschließend wird die Staatsregierung den Gesetzentwurf mit dem Entwurf des neuen bayerischen Hochschulrechts verbinden. Der Gesetzentwurf zur Änderung des bayerischen Hochschulgesetzes wird noch in diesem Jahr in den Bayerischen Landtag eingebracht, damit das Gesetz Mitte 2006 in Kraft treten kann, so dass den Hochschulen ausreichend Zeit bleibt, Beitragssatzungen zu erlassen.