Steuerliche Vorteile des Standorts Dubai



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14. Oktober 2015 Dubai / AHK 09:00 Uhr 14. Oktober 2015 Abu Dhabi / AHK 16:00Uhr. Christian Winterhalter

Transkript:

Steuerliche Vorteile des Standorts Dubai Dr. Thomas Wülfing Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer

Seite 2

Inhalt I. Steuerliche Rahmenbedingungen in den VAE II. Belastungsvergleich III. Deutsches Außensteuerrecht Probleme IV. Gestaltungsüberlegungen Beispiele Seite 3

I. Steuerliche Rahmenbedingungen in den VAE Ø Einkommensteuer-Dekrete in 5 der 7 Emirate: Dubai, Abu Dhabi, Sharjah, Ajman und Fujairah Ø Keine Dekrete in Umm Al Qaiwan und Ras al Khaimah Ø Tatsächliche Anwendung derzeit nur in Dubai u. Abu Dhabi: Ø Erdölförderung u. -verarbeitung: Steuersatz 50% (Dubai) Steuersatz 55% (Abu Dhabi) Ø Niederlassungen ausländischer Banken: Steuersatz 20% Ø Keine Quellensteuer auf abfließende Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren Ø Natürliche Personen werden mit ihrem Einkommen grds. nicht besteuert! Seite 4

I. Steuerliche Rahmenbedingungen in den VAE Besonderheiten in Free Trade Zones: Ø Behörden können Tax Holidays für die Dauer von 50 Jahren gewähren (verbindliche Zusage über die Nichtanwendung der Einkommensteuer-Dekrete). Ø Schafft Rechtssicherheit über Steuerfreiheit. Ø Betrifft auch Zollfreiheit. Ø Erneuerung der Zusage nach Ablauf von 50 Jahren möglich. Seite 5

I. Steuerliche Rahmenbedingungen in den VAE Sonstige Steuern u. Abgaben: Ø Bei Beschäftigung lokaler Arbeitskräfte: Arbeitgeber-Beitrag zur Sozialversicherung der VAE, 12,5% der Bruttobezüge. Ø Grunderwerbsteuer auf den Erwerb von Immobilien. Ø Teils kommunale Steuern auf Vermietungseinkünfte und auf Umsätze des Hotelleriegewerbes (Steuersatz: 5-10% der Einnahmen). Ø Keine Erbschaftsteuer. Ø Ein Umsatzsteuergesetz existiert derzeit noch nicht; jedoch Spekulationen über Einführung der Umsatzsteuer in Zukunft. Seite 6

II. Belastungsvergleich 1. Fall: 2. Fall: GmbH GmbH Ltd. Belastungsvergleich bei vollständiger Durchschüttung operativen Gewinns bis zur natürlichen Person: 1. Fall: Ebene der GmbH: Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer: ca. 30% Gesellschafterebene: Abgeltungsteuer + SolZ: ca. 26,4% Gesamtbelastung: ca. 48% 2. Fall: Ebene der Ltd.: keine Unternehmensbesteuerung Ebene der GmbH: KSt < 1 % (weitestgehende Befreiung der Dividende nach 8b KStG) Gesellschafterebene: Abgeltungsteuer + SolZ: ca. 26,4% Gesamtbelastung: ca. 27% Seite 7

III. Deutsches Außensteuerrecht Probleme 1. Wegzugsbesteuerung bei natürlichen Personen, 6 AStG Ø Zieht eine Person ins Ausland, so endet ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Ø Hält diese Personen Anteile an Kapitalgesellschaften, so würde Deutschland durch den Wegzug das Besteuerungsrecht bezüglich eines Gewinns verlieren, der aus der späteren Veräußerung dieser Anteile resultieren kann. Ø Daher: 6 AStG fingiert eine Veräußerung im Moment des Wegzugs. Fiktiver Veräußerungsgewinn unterfällt dem progressiven Einkommensteuertarif (Teileinkünfteverfahren). Seite 8

III. Deutsches Außensteuerrecht Probleme 2. Hinzurechnungsbesteuerung, 7 ff. AStG Ø Ausgangslage: Deutsche Steuer ließe sich vermeiden, indem ausländische Gesellschaften gegründet und Geschäfte über diese abgewickelt werden. Ø Hinzurechnungsbesteuerung: Sind in Deutschland Steuerpflichtige zu mehr als 50% an einer Gesellschaft, die in einem niedrig besteuernden Staat ansässig ist, beteiligt und erzielt diese Gesellschaft passive Einkünfte, so wird insoweit eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter fingiert. Ø Passive Einkünfte: z.b. bestimmte Einkünfte aus Patentverwertung, Leasing, bloßer Einkaufstätigkeit bei entsprechender Konzernvergütung sowie Einkünfte aus Kapitalanlagen. Seite 9

III. Deutsches Außensteuerrecht Probleme 3. Funktionsverlagerungen, 1 AStG Ø Ausgangslage: Ausländische Unternehmensteuersätze sind häufig günstiger als der deutsche. Daher könnte es attraktiv sein, Tätigkeiten eines deutschen Unternehmens auf ausländische Tochtergesellschaften oder Betriebstätten zu verlagern. Ø Werden Geschäftseinheiten auf nahe stehende Personen im Ausland übertragen werden, so ordnet das Gesetz an, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter und Gewinnchancen (anteiliger Firmenwert) entsprechend dem Fremdvergleichsgrundsatz bewertet und vergütet werden müssen. Ø Im Ergebnis gelten Verrechnungspreis-Grundsätze. Ø Es besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung, falls der ausländische Staat Funktionsverlagerungen nicht kennt und entsprechende Entgelte nicht zum Betriebsausgaben-Abzug zulässt. Seite 10

III. Deutsches Außensteuerrecht Probleme 4. Verrechnungspreise Ø Ausgangslage: Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer ließen sich bei verbundenen Unternehmen durchführen, indem z.b. eine ausländische Tochtergesellschaft ihrer deutschen Muttergesellschaft Güter oder Dienstleistungen zu überhöhten Preisen überlasst. Ø Betriebsausgaben werden daher nur insoweit zum Abzug zugelassen, als die vereinbarten Preise dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen: Hätten fremde Dritte das jeweilige Geschäft zum jeweiligen Preis getätigt? Ø Neu: Deutschland setzt in 1 Abs. 5 AStG den sog. OECD-separate-entityapproach um: Danach wird eine ausländische Betriebsstätte, die eigentlich unselbstständiger Unternehmensteil ist, wie eine Tochtergesellschaft behandelt; es müssen schuldrechtliche Beziehungen zwischen beiden fingiert werden, die Fremdvergleichsgrundsätzen genügen müssen. Seite 11

III. Deutsches Außensteuerrecht Probleme 5. Switch-Over und Subject-To-Tax-Klauseln in DBA Ø Die meisten dt. DBA sehen das Betriebstättenprinzip vor, d.h.: Einkünfte, die eine ausländische Betriebstätte (BS) erwirtschaftet, dürfen nur im Ausland besteuert werden. Deutschland stellt diese Einkünfte regelmäßig von der Bemessungsgrundlage des deutschen Stammhauses frei (Freistellungsmethode). Ø Dies kann zu doppelter Nichtbesteuerung führen, falls der ausländische Staat den BS-Gewinn nach nationalem Recht tatsächlich nicht besteuert. Ø Dies sollen Subject-To-Tax-Klauseln verhindern: Danach wendet Deutschland hinsichtlich des BS-Gewinns nur die Anrechnungsmethode an, d.h. dieser wird vollständig in die steuerl. Bemessungsgrundlage des Stammhauses einbezogen; die Anrechnung ausländischer Steuer läuft leer, da keine ausländische Steuer anfällt. Seite 12

IV. Gestaltungsüberlegungen - Beispiele 1. Diversifiziertes Auslandsgeschäft ohne regionalen Schwerpunkt; Nachteile des deutschlandbasierten Direktgeschäfts über die Grenze Fall: Ein deutsches Unternehmen (Kapitalgesellschaft) betreibt ausländisches Direktgeschäft (Bsp.: Verkauf von Handelsware) in großem Umfang in zahlreichen verschiedenen Ländern, in denen Kunden ansässig sind. Dabei wird in keinem dieser Länder eine eigene Repräsentanz unterhalten, sodass ausländische Betriebsstätten in steuerlichem Sinne nicht vorliegen. Folge: Volle Belastung des Gewinns in Deutschland mit Körperschaft- und Gewerbesteuer (zusammen ca. 30%). Kein ausländisches Besteuerungsrecht. Seite 13

IV. Gestaltungsüberlegungen - Beispiele Gestaltung: Ø Viele Länder haben günstigere Unternehmensteuersätze als Deutschland. Ø In den Genuss davon kann ein Unternehmen nur kommen, wenn im Sitzstaat des Kunden eine eigene Tochtergesellschaft oder BS unterhalten wird. Ø Ist das Auslandsgeschäft regional stark diversifiziert, so lässt sich dies u.u. nicht erreichen, da das Unterhalten zahlreicher ausländischer Repräsentanzen zu kostenintensiv sein kann (Geschäftsräume, Personal etc.). Häufiger Wechsel der Zusammensetzung des eigenen Kundenstammes nach Herkunftsländern erschwert dies zusätzlich. Ø Lösung: Erfolgt der Vertrieb über eine Tochtergesellschaft in Dubai, so bleibt deren Gewinn grundsätzlich steuerfrei. Das Ziel der Steuerlastsenkung kann so durch Gründung nur einer neuen entity erreicht werden (statt Gründung zahlreicher Betriebstätten in den Sitzstaaten der Kunden). Seite 14

IV. Gestaltungsüberlegungen - Beispiele 2. Umgehung ungünstiger deutscher DBA-Bestimmungen sowie ungünstiger Bestimmungen des deutschen Außensteuerrechts Fall: Patentverwertungsgesellschaft; Erwerb der Patente von anderen Unternehmen und anschließende Lizenzierung. Geplant: Markteintritt in China, um dort neue Kunden akquirieren und betreuen zu können (über Betriebstätte). Niederlassung in Sonderwirtschaftszone (Shenzen/Hong Kong; Shanghai) wegen Steuerfreiheit vor Ort. Seite 15

IV. Gestaltungsüberlegungen - Beispiele Folgen: Ø Es soll Steuerfreiheit, die in China ermöglicht wird, genutzt werden. Ø Nach Betriebstättenprinzip bliebe Gewinn grds. in Deutschland unbesteuert (Freistellungsmethode). Ø Aber: Art. 23 Abs. 2 c) DBA-China ordnet Umschwenken von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode an, falls die Betriebsstätte passive Einkünfte im Sinne des deutschen AStG erzielt. Ø Verwertung nicht selbst entwickelter Patente ist passive Tätigkeit! Ø Damit: Heraufschleusung auf deutsches Steuerniveau. Seite 16

IV. Gestaltungsüberlegungen - Beispiele Gestaltung: Ø Patentverwertung wird von Dubai statt von Deutschland aus betrieben; Dubai-Holding koordiniert mehrere ausländische Tochtergesellschaften und Betriebstätten. Ø Nach DBA VAE-China bleibt es bei Betriebstättenprinzip: Einkünfte aus chinesischer BS dürfen nur dort besteuert werden (und bleiben dort nach chinesischem Recht unbesteuert). Ø Auch in Dubai wird keine Steuer erhoben. Seite 17

IV. Gestaltungsüberlegungen - Beispiele 3. Einsatz einer in Dubai ansässigen Kapitalgesellschaft zur Erbschaftsteuerplanung Fall: Deutsches Familienunternehmen; Eigner-Familie lebt außerhalb Deutschlands. Vater ist Eigentümer von in Deutschland belegenen Immobilien (Annahme: Wert 2,5 Mio. EUR). Wie kann im Rahmen der Nachfolgeplanung mit den Immobilien verfahren werden? Immobilien sollen auf Tochter übergehen. Seite 18

IV. Gestaltungsüberlegungen - Beispiele Folge: Ø Deutsches ErbStG unterscheidet: Unbeschränkte und beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn Erbe oder Erblasser in Deutschland ansässig ist. Beschränkte Steuerpflicht erfasst das Inlandsvermögen von nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen. Ø Hier: Deutsche Immobilien würden der deutschen beschränkten Steuerpflicht unterfallen ( 121 BewG). Ø Steuer: Steuerpflichtiger Erwerb: 2.500.000,Persönlicher Freibetrag: 2.000,- Bemessungsgrundlage: 2.498.000,Steuersatz 19%, Steuer: 474.620, Seite 19

IV. Gestaltungsüberlegungen - Beispiele Gestaltung: Ø Wechsel der Vermögensart kann beschränkte Steuerpflicht vollständig vermeiden: Ø Hier: Vater legt inländisches Grundvermögen in eine Kapitalgesellschaft in Dubai ein. Statt der Immobilien werden später Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft übertragen (Schenkung oder Erbschaft). Da hierbei kein Inlandsvermögen übertragen wird, fällt keine deutsche Steuer an. Ø So kann Dubai als Sitzstaat für eine vermögensverwaltende Gesellschaft von Privatpersonen ( family office ) genutzt werden. Seite 20

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Algeria Algiers Iraq Baghdad Lebanon Beirut Qatar Doha Tunisia Tunis Austria Vienna Iran Tehran Libya Tripoli Saudi Arabia Al Khobar, Jeddah, Riyadh Turkey Istanbul Bahrain Manama Jordan Amman Morocco Marrakech Syria Damascus United Arab Emirates Dubai Egypt Cairo Kuwait Kuwait City Oman Muscat Switzerland Zurich Germany Berlin, Cologne, Hamburg, Munich Seite 21

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