Meldung für privatgenutzte Unternehmensgüter sowie von Finanzierungen und Kapitaleinlagen durch Gesellschafter oder Familienmitglieder



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Transkript:

Rundschreiben Nr. 8/2014 Steuern ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, 09.04.2014 Meldung für privatgenutzte Unternehmensgüter sowie von Finanzierungen und Kapitaleinlagen durch Gesellschafter oder Familienmitglieder Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 16 vom 27.11.2013 mitgeteilt, wurde mit der Sommerverordnung 2011 1 die Pflicht zur Meldung privatgenutzter Unternehmensgüter eingeführt. Bis zum 30. April des Folgejahres (für das Jahr 2013 also bis zum 30. April 2014) müssen demnach Gesellschaften und Einzelunternehmen Gegenstände, welche auf den Namen der Gesellschaft bzw. des Einzelunternehmens lauten und die den Gesellschaftern oder den Familienangehörigen auch nur teilweise zur privaten Nutzung überlassen werden, der Einnahmenagentur in elektronischer Form melden, sofern diese Gegenstände den Nutzern unter dem Marktwert oder unentgeltlich übergeben werden 2. Mit einer weiteren Verordnung wurde dann die Pflicht zur Meldung an die Einnahmenagentur auf alle Formen der Finanzierungen oder Kapitaleinlagen ausgeweitet, welche von den Gesellschaftern und Familienangehörigen zugunsten der Gesellschaft oder des Einzelunternehmens durchgeführt werden 3. 1.1 Meldung für privatgenutzte Unternehmensgüter durch Gesellschafter/Familienmitglieder Meldepflichtig sind all jene Gegenstände, welche auf den Namen der Gesellschaft oder des Einzelunternehmens lauten und welche den Gesellschaftern und den Familienangehörigen zur Verwendung oder Nutzung überlassen werden, sofern das für die Nutzung gezahlte Entgelt unter dem Marktwert für die Nutzung liegt. Es ist dabei unerheblich, ob die Güter von der Gesellschaft bzw. dem Einzelunternehmen gekauft, gemietet oder geleast werden. Wenn das gezahlte Entgelt für die Nutzung unter dem Marktwert liegt, hat der Benutzer auch einen steuerpflichtigen sonstigen Ertrag zu versteuern und zwar für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert und des für die Nutzung gezahlten Entgeltes. Für die Gesellschaft bzw. den Einzelunternehmer sind die Ausgaben im Zusammenhang mit dem entsprechenden Gegenstand (Abschreibung und 1 Art. 2, Abs. 36-terdecies, 36-duodevicies GD Nr. 138 vom 13.08.2011 2 Punkt 2.1 der Verordnung des Direktors der Einnahmenagentur Nr. 94902 vom 02.08.2013 3 Verordnung des Direktors der Einnahmenagentur Nr. 166485 vom 16.11.2011 Seite 1/5

laufende Kosten) nur dann abzugsfähig, wenn das vom Nutzer gezahlte Entgelt zumindest dem Marktwert entspricht. Wird also ein Unternehmensgegenstand einem Gesellschafter oder Familienmitglied unter dem Marktwert zur Verfügung gestellt, so muss dieser Differenzbetrag nicht nur vom Nutzer versteuert werden, sondern sind die entsprechenden Ausgaben für das Unternehmen auch steuerlich nicht abzugsfähig (es liegt also eine doppelte Belastung/Bestrafung vor). Für Unternehmensgegenstände mit beschränkter Abzugsfähigkeit z. B. gemischt-genutzte (betrieblich und privat) Fahrzeuge 4, welche von Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften mit Transparenzbesteuerung 5 gehalten werden, gilt eine Sonderregel: demnach gelten die anteilig steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen, die den Gesellschaftern in Form eines höheren Steuergewinns zugewiesen werden, als bezahltes Entgelt => wenn also dieses sogenannte Entgelt höher ist als der Marktwert (bei Pkw s entspricht dieser dem Aci-Tarif), so besteht kein Handlungsbedarf 6. 1.2 Zur Meldung verpflichtete Subjekte Die Meldepflicht betrifft alle Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Einzelunternehmen. Freiberufler und einfache Gesellschaften sind von dieser Meldepflicht befreit. Zur Meldung verpflichtet ist entweder die Gesellschaft bzw. das Einzelunternehmen oder der Nutzer (Gesellschafter bzw. Familienmitglieder). Beide Parteien haften gesamtschuldnerisch für die bei unterlassener Meldung verhängten Strafen 7. 1.3 Strafen bei unterlassener Meldung Die Strafen für die unterlassene Meldung betragen 30% des Differenzbetrages zwischen dem Entgelt für die Nutzung des Unternehmensgegenstandes und dem Marktwert für das Nutzungsrecht desselben Gegenstandes. Die Strafe reduziert sich auf Euro 206,58 bis Euro 2.065, sofern die Meldung unterlassen wird, jedoch die Differenz zwischen Marktwert für die Nutzung und das effektiv gezahlte Entgelt vom Nutzer versteuert wurde und das Unternehmen die damit zusammenhängenden Aufwände nicht in Abzug gebracht hat. 1.4 objektive Ausnahmen Ausdrücklich von der Meldepflicht ausgenommen sind 8 : Gegenstände, die den Verwaltern zur Verfügung gestellt werden (demnach sind alle Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft => OHG, die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft => KG sowie die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, welche auch Verwalter sind, von der Meldepflicht befreit); Gegenstände, die dem lohnabhängigen Gesellschafter oder dem Gesellschafter als Freiberufler bereitgestellt werden, sofern diese als Sachbezug versteuert werden; 4 Art. 164 der VPR 917/1986 5 Art. 116 der VPR 917/1986 6 Punkt 4 des Rundschreibens der Einnahmenagentur Nr. 24/E vom 15.06.2012 7 Art. 2, Abs. 36-sexiesdecies GD Nr. 138 vom 13.08.2011 8 Punkt 3 der Verordnung des Direktors der Einnahmenagentur Nr. 94902 vom 02.08.2013 Seite 2/5

Gegenstände, die der Einzelunternehmer auch privat verwendet; grundsätzlich alle sonstigen Gegenstände (Computer, Handy, Tablet) mit einem Wert von nicht mehr als Euro 3.000 (ohne MwSt). 1.5 Inhalt der Meldung In der Meldung müssen die folgenden Daten angeführt werden 9 : natürliche Personen: Steuernummer, meldeamtliche Daten und evtl. ausländischer Wohnsitz; Gesellschaften: Steuernummer, Gesellschaftsbezeichnung und Gemeinde des Steuerdomizil oder ausländisches Domizil; Verwendungsart des Unternehmensgegenstandes; Art und Eckdaten des Vertrages sowie Datum des Vertragsabschlusses; Dauer der Bereitstellung (Datum des Beginns und der Beendigung); vereinbarte Vergütung (muss nicht unbedingt im selben Jahr gezahlt worden sein); Marktwert des entsprechenden Nutzungsrechtes. 2.1 Meldung von Finanzierungen und Kapitaleinlagen zugunsten des Unternehmens Alle Gesellschaften und Einzelunternehmen sind verpflichtet, sämtliche im Jahr 2013 erhaltenen Finanzierungen und Kapitaleinlagen (Zuzahlungen) von physischen Personen (Gesellschafter oder Familienangehörige) zu melden, sofern der Gesamtbetrag pro Kategorie (Finanzierung oder Einlagen) von Euro 3.600 oder mehr zur Verfügung gestellt wurde. Was das Limit von Euro 3.600 anbelangt, so ist dieses aus der Sicht des einzelnen Gesellschafters oder Familienmitgliedes zu betrachten 10, d.h. die Meldung ist nur dann notwendig, wenn von der einzelnen Person der Betrag von Euro 3.600 überschritten wurde. Eventuelle Rückzahlungen von Finanzierungen an den Gesellschafter oder den Familienangehörigen durch das Unternehmen sind in der Meldung nicht zu erfassen und auch nicht vom Betrag der Einzahlungen abzuziehen. Beispiel: ein Gesellschafter oder ein Familienmitglied hat dem Unternehmen im Jahr 2013 folgende Finanzierungen zur Verfügung gestellt: 26.01.2013 Finanzierung 2.500,00 04.03.2013 Finanzierung 3.500,00 22.05.2013 Rückzahlung - 4.000,00 24.05.2013 Finanzierung 5.500,00 08.09.2013 Rückzahlung - 7.500,00 Saldo 0,00 Obgleich die gesamte Finanzierung an den Gesellschafter im Jahr 2013 wieder zurückgezahlt wurde, muss dennoch der Gesamtbetrag der Finanzierungen ( 11.500) gemeldet werden, als Datum des Beginns des Finanzierung ist das Datum der letzten Finanzierung des Jahres (24.05.2013) anzuführen. 9 Punkt 2.3 der Verordnung des Direktors der Einnahmenagentur Nr. 94902 vom 02.08.2013 10 Punkt 10 der Anweisungen der Einnahmenagentur zum Ausfüllen der Meldung der Finanzierungen und der privatgenutzten Unternehmensgüter Seite 3/5

2.2 Unternehmen mit vereinfachter Buchhaltung sind TEILWEISE betroffen Die Meldepflicht für Unternehmen mit vereinfachter Buchhaltung findet nur dann Anwendung, wenn ein eigenes, für die Unternehmenstätigkeit bestimmtes Bankkonto besteht. Sollte das Bankkonto hingegen betrieblich und privat genutzt werden, liegt ein Befreiungsgrund vor - diese Befreiung gilt ausschließlich nur bei vereinfachter Buchhaltung bei ordentlicher Buchhaltung ist die Meldung hingegen auf jeden Fall notwendig, also auch bei fehlendem eigenen Bankkonto 11. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen, um eventuelle im Jahr 2013 getätigte Finanzierungen oder Kapitaleinzahlungen zu ermitteln (Analyse der Geldflüsse laut Bankauszüge), da wir diese Daten aus der Buchhaltung nicht ableiten können. 2.3 nicht meldepflichtige Finanzierungen und Kapitaleinlagen Von der Meldepflicht befreit sind: Finanzierungen und Einlagen, welche vor dem Jahr 2013 getätigt wurden; Finanzierungen und Einlagen, welche von anderen Gesellschaften bereitgestellt wurden (nur physische Personen müssen die Meldung machen); Finanzierungen und Einlagen, welche von Familienangehörigen der Gesellschafter zugunsten der Gesellschaft eingezahlt werden (gilt nicht für Finanzierung durch Familienangehörige zugunsten eines Einzelunternehmens); Finanzierungen und Einlagen, welche vom Einzelunternehmer selbst eingezahlt wurden; alle Finanzierungen und Einlagen bei vereinfachter Buchhaltung, sofern kein eigenes für die Unternehmenstätigkeit bestimmtes Bankkonto besteht; all jene Finanzierungen und Einlagen, welche bereits im Besitz der Finanzverwaltung sind 12 (z. B. weil diese bereits aus registrierten Urkunden hervorgehen => registriertes Darlehen, Kapitalerhöhungen oder Einzahlung des gezeichneten Gesellschaftskapitals). 2.4 Welche Personen gelten für die Meldepflicht als Familienangehörige? Als Familienangehörige für die Meldepflicht der Finanzierungen, Einlagen oder Nutzung von Unternehmensgegenständen gelten laut Einkommenssteuergesetz der Ehepartner, Verwandte bis zum dritten Grad (z. B. Eltern/Kinder, Geschwister, Großeltern/Enkelkinder, Urgroßeltern/Urenkelkinder, Onkel/Tante, Neffe/Nichte) und verschwägerte Personen bis zum zweiten Grad (z. B. Ehepartner, Schwiegereltern/Schwiegerkinder, Schwager/Schwägerin) gelten 13. 11 Antworten (FAQ) der Einnahmenagentur vom 14.01.2014 Antwort auf Frage 1 12 Punkt 3.1 der Verordnung des Direktors der Einnahmenagentur Nr. 94904 vom 02.08.2013 13 Art. 5, Abs. 5 VPR 917/1986 Seite 4/5

2.4 Strafen bei unterlassener Meldung der Finanzierungen/Einlagen Nachdem sich die Verordnung betreffend die Meldung der Finanzierungen und Einlagen aus den Bestimmungen des VPR 605/1973 ableitet, ist bei einer unterlassenen oder unvollständigen Meldung eine Verwaltungsstrafe von Euro 258 bis Euro 2.065 anzuwenden 14. SCHLUSSFOLGERUNG Die neuen Bestimmungen betreffend die Meldung der Nutzung von Unternehmensgütern sowie der Finanzierungen von Seiten der physischen Personen dienen als Maßnahmen zur besseren Erfassung der Informationen für den sogenannten Einkommensmaßstab ( redditometro ). Aufgrund dieser neuen strengeren gesetzlichen Bestimmungen und neuen Meldepflichten sollte man sich künftig genau überlegen, ob es Sinn macht, auch in Zukunft privat genutzte Güter auf den Namen der Gesellschaft oder Einzelfirma zu schreiben oder ob es nicht vernünftiger wäre, diese Güter als Privatperson zu erwerben. Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit den besten Grüßen Büro Hartmann Aichner 14 Art. 7, Absatz 12 der VPR 605/1973 Seite 5/5