Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen, dass die Umsetzung des gesetzgeberischen Anliegens, dem die PKV offen gegenübersteht, mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Aufgrund der hohen Komplexität des Gesetzes und der Kürze der für die Prüfung des Referentenentwurfes zur Verfügung stehenden Zeit, behalten wir uns vor, weitere Anmerkungen einzubringen. Postfach 511040 Gustav-Heinemann-Ufer 74c Telefon Telefax E-Mail Internet 1 50946 Köln 50968 Köln (0221) 99 87 0 (0221) 99 87 39 50 info@pkv.de www.pkv.de
I. Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Nr. 4 Buchst. a) Es sollte im Gesetz geregelt werden, dass der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, den das private Pflegeversicherungsunternehmen zu zahlen, nicht aber zu tragen hat, von dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen mit dem Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld verrechnet werden kann. nach 394 BGB in Verbindung mit 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO besteht. Um ein möglichst II. Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Nr. 4 In der Gesetzesbegründung sollten die Fälle erläutert werden, die von 249c Abs. 1 Satz 1 a. E. ( im Übrigen von der Pflegekasse, dem privaten Versicherungsunternehmen oder anteilig von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder von Dienstherren und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen. ) umfasst sind. Es erschließt sich zunächst nicht, welche Fälle von dieser Formulierung umfasst sind. Dies wird in der Gesetzesbegründung auch nicht erläutert. Nr. 4, Nr. 5 Die Regelungen sollten dahingehend geändert werden, dass der Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung von dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen nicht an die Krankenkasse des Beschäftigten zu zahlen ist, der die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach 2 PflegeZG in Anspruch nimmt, sondern an den Beschäftigten selbst. 2
Nach 44a Abs. 4 Satz 1 SGB XI (Art. 9, Nr. 3, Buchst. b) erhalten Beschäftigte, die sich nach 2 des PflegeZG in einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung befinden, auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung. Hier ist also vorgesehen, dass die Beschäftigten selbst die Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten, unabhängig davon, ob sie privat oder gesetzlich versichert sind. Das widerspricht der Regelung nach 249c Abs. 1, 252 Abs. 2a SGB V. Die Zahlung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegezeit erfolgt nach 44a Abs. 1 Satz 1 SGB XI an den privat oder gesetzlich versicherten Beschäftigten selbst. Da der Wortlaut des 44a Abs. 4 Satz 1 SGB XI dem des 44a Abs. 1 Satz 1 SGB XI nachgebildet ist, sollte auch die Zahlung der Zuschüsse zur Krankenversicherung so erfolgen, wie dies bereits nach 44a Abs. 1 Satz 1 SGB XI erfolgt, und dem Wortlaut des neuen 44a Abs. 4 Satz 1 SG XI entspricht. Zudem würde die Pflegekasse nach 44a Abs. 4 Satz 1, Satz 2 SGB XI ebenfalls den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung an den Beschäftigten selbst zahlen. Nr. 5 Es sollte im Gesetz geregelt werden, dass der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, den das private Pflegeversicherungsunternehmen zu zahlen, nicht aber zu tragen hat, von dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen mit den Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld verrechnet werden kann. nach 394 BGB in Verbindung mit 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO besteht. Um ein möglichst Sofern dem Vorschlag zu Nr. 4, Nr. 5 gefolgt wird, wäre dies nicht erforderlich, weil in dem Fall der Arbeitnehmeranteil nicht von dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen gezahlt würde. III. Artikel 7 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Nr. 4 Buchst. a) aa), bb) Es sollte im Gesetz geregelt werden, dass der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, den das private Pflegeversicherungsunternehmen zu zahlen, 3
nicht aber zu tragen hat, von dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen mit dem Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld verrechnet werden kann. nach 394 BGB in Verbindung mit 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO besteht. Um ein möglichst IV. Artikel 9 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Nr. 3 Buchst. b), Absatz 3 44a Abs. 3 und eventuell 2 PflegeZG sollten um die Regelung ergänzt werden, dass der Anspruch des Beschäftigten auf Pflegeunterstützungsgeld in jedem Kalenderjahr für jeden Pflegebedürftigen längstens für 10 Arbeitstage besteht. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht für Beschäftigte im Sinne von 7 Abs. 1 PflegeZG für nicht mehr als 25 Arbeitstage je Kalenderjahr. Außerdem sollte die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach 2 PflegeZG nur einmal im Kalenderjahr für jeden Pflegebedürftigen möglich sein, auch wenn dabei die zehn Tage nicht ausgeschöpft werden. Das Pflegeunterstützungsgeld soll analog Kinderkrankengeld nach 45 SGB V ausgestaltet werden. Die vorgeschlagenen Regelungen enthalten aber keine Begrenzung des Anspruchs auf zehn Arbeitstage je Kalenderjahr für jeden Pflegebedürftigen und auch keine Begrenzung des Anspruchs auf insgesamt 25 Arbeitstage je Kalenderjahr bei der Pflege mehrerer Pflegebedürftiger. Eine solche Begrenzung sieht 45 Abs. 2 SGB V hingegen vor. Eine unterschiedliche Behandlung der Pflege von kranken Kindern und der Organisation der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger lässt sich nicht begründen. Daher sollten diese Ergänzungen aufgenommen werden. Daneben sollte auch keine Splittung der zehn Arbeitstage möglich sein. Denn eine Verteilung der zehn Arbeitstage entspricht nicht dem Sinn und Zweck des 2 Abs. 1 PflegeZG, wonach in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder die pflegerische Versorgung sichergestellt werden soll. Nr. 3 Buchst. b), Abs. 6 Wir halten die Einbeziehung der Landwirte in den Kreis der Anspruchsberechtigten der neuen Leistung Pflegeunterstützungsgeld für nicht unbedingt geboten. Dies ist nicht Gegen- 4
stand des Koalitionsvertrages, so dass keine Verpflichtung zur Schaffung des neuen Absatzes 6 besteht. Der gesamten Regelung dieses neuen Absatzes 6 stehen wir auch deshalb kritisch gegenüber, weil sie Selbständige, die nicht landwirtschaftliche Unternehmer sind, gleichheitswidrig benachteiligen würde. Nr. 3 Buchst. b), Abs. 6 Satz 2, 1. HS Abs. 6 Satz 2, 1. HS sollte wie folgt geändert werden: Diese Kosten der Leistungen für die Betriebshilfe werden der landwirtschaftlichen Pflegekasse von der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes erstattet; Alle Ergänzungen haben wir dem Wortlaut des 8 Abs. 2b Satz 2 KVLG 1989 entnommen. Sie dienen der Klarstellung. V. Artikel 12 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Nr. 2, Nr. 3 Die Regelungen sollten dahingehend geändert werden, dass der Zuschuss zur Krankenversicherung der Landwirte von dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen nicht an die Krankenversicherung der Landwirte des dort Versicherten zu zahlen ist, der die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach 2 PflegeZG in Anspruch nimmt, sondern an ihn selbst. Siehe Begründung zu Art. 6, Nr. 4, Nr. 5 unter Punkt II. Nr. 3 Buchst. b) Es sollte im Gesetz geregelt werden, dass der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur Krankenversicherung der Landwirte, den das private Pflegeversicherungsunternehmen zu zahlen, nicht aber zu tragen hat, bei freiwilligen Mitgliedern von dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen mit dem Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld verrechnet werden kann. 5
nach 394 BGB in Verbindung mit 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO besteht. Um ein möglichst Sofern dem Vorschlag zu Nr. 2, Nr. 3 gefolgt wird, wäre dies nicht erforderlich, weil in dem Fall der Anteil des freiwilligen Mitglieds nicht von dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen gezahlt würde. VI. Art. 14 - Inkrafttreten Das Inkrafttreten wird mindestens um ein halbes Jahr (1. Juli 2015) verschoben. Neben dem Pflegeunterstützungsgeld sind auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Rentenversichrung der Beschäftigten zu zahlen. Über die Zahlung und Abrechnung dieser Beiträge sind drei Vereinbarungen zu schließen: - nach 349 Abs. 4a SGB III zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., den Festsetzungsstellen für die Beihilfe, dem BVA und der Bundesagentur für Arbeit - nach 252 Abs. 2a, 249c Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 SGB V zwischen dem GKV- Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., den Festsetzungsstellen der Beihilfe und den Dienstherren und - nach 176, 176a SGB VI zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., den Festsetzungsstellen für die Beihilfe und der Deutschen Rentenversicherung Bund. Außerdem sehen 191 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit 28a Abs. 1 3 SGB IV und 38 DEÜV für die privaten Versicherungsunternehmen Meldepflichten vor, für die unter den Beteiligten erst ein Verfahren vereinbart und eingerichtet werden muss. Der Abschluss der Vereinbarungen und die Einrichtung der damit verbundenen Verfahren bei den Beteiligten werden nicht bis zum 1. Januar 2015 umsetzbar sein. Da dies aber Voraussetzung für die Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Rentenversicherung ist, sollte das Inkrafttreten um mindestens sechs Monate verschoben werden. VII. Sonstiges Der Gesetzentwurf sieht keine Zahlung an berufsständische Versorgungseinrichtungen vor, wenn ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht (vgl. 44 Absatz 2). Dies sollte ebenfalls geregelt werden. 6
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