Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis



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Transkript:

Steuerrecht Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis ZEITSCHRIFT FÜR STEUER UND BERATUNG APRIL 2013 04 www.taxlex.at 121 168 Schriftleitung: Top Thema EuGH zu BGZ Leasing Unternehmenssteuerrecht/Ertragsteuern Neues zur Forschungsprämie Unternehmenssteuerrecht/Umsatzsteuern 4 Abs 9: Mindestbemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch? Betriebsprüfung in der Praxis Gegenberichtigungen ein Praxisleitfaden Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis Neuerungen im ASchG Markus Achatz Sabine Kirchmayr Redaktion: Dietmar Aigner Gernot Aigner Nikolaus Arnold Heribert Bach Felix Blazina Andreas Damböck Tina Ehrke-Rabel Johann Fischerlehner Friedrich Fraberger Sabine Kanduth-Kristen Georg Kofler Roman Leitner Roland Macho Andreas Sauer Niklas Schmidt Friedrich Schrenk Kurt Schweighart Stefan Steiger Gerhard Steiner Johannes Stipsits Marian Wakounig Helwig Aubauer Martina Rosenmayr- Khoshideh Günter Steinlechner P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien, Erscheinungsort Wien 05 Z 036143 M ISSN 1813-4432

Pendlerförderung NEU Am 27. 2. 2013 wurde das neue Modell der steuerlichen Pendlerförderung mit rückwirkender Gültigkeit ab 1. 1. 2013 vom Nationalrat beschlossen. Dieser Beitrag hält die wichtigsten Neuerungen fest. SABINE KANDUTH-KRISTEN / SARAH GREGORI STEUERALLTAG 16, 26, 33 Abs 5, 8, 9 a EStG Pendlerpauschale; Pendlereuro; Pendlerzuschlag; Pendlerausgleichsbetrag A. Vorbemerkung Am 27. 2. 2013 beschlossen der Nationalrat und am 14. 3. 2013 der Bundesrat jeweils mit Stimmenmehrheit die Neuregelung der Pendlerförderung. 1 ) Die Änderungen sollen rückwirkend mit 1. 1. 2013 anwendbar sein, weshalb eine entsprechende Aufrollung durch den Arbeitgeber (AG) vorgesehen ist. Ziel dieser Neuregelung ist es, das Pendlerpauschale auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich zu machen, die lediglich an einem oder zwei Tagen in der Woche arbeiten. Um der erhöhten Kostenbelastung für Pendler entgegenzuwirken, wird neben der Ausweitung des Pendlerpauschales auf Teilzeitbeschäftigte auch ein Pendlereuro eingeführt sowie der Pendlerzuschlag erhöht und um einen Pendlerausgleichsbetrag ergänzt. Die Pendlerförderung NEU soll darüber hinaus AG die Möglichkeit bieten, Dienstnehmern, die keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, ein steuerfreies Jobticket zur Verfügung zu stellen. 2 ) B. Änderungen des Pendlerpauschales ab 1. 1. 2013 Ausgaben von Arbeitnehmern (AN) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grds mit dem Verkehrsabsetzbetrag gem 33 Abs 5 EStG (E 291, jährlich) abgegolten. Für AN, die zur Erreichung ihrer Arbeitsstätte Strecken von mehr als 20 km zurücklegen müssen oder für die die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag ein Pendlerpauschale als Werbungskosten gem 16 Abs 1 Z 6 EStG in Abzug gebracht werden. 3 ) Nach wie vor ist das Pendlerpauschale in zwei Stufen in Abhängigkeit von der Entfernung ausgestaltet ( großes und kleines Pendlerpauschale). Das kleine Pendlerpauschale kann gem 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG in Anspruch genommen werden, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels für den StPfl zumutbar ist: & bei mindestens 20 km bis 40 km E 696, jährlich & bei mehr als 40 km bis 60 km E 1.356, jährlich & bei mehr als 60 km E 2.016, jährlich. Ist dem AN die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der halben Strecke nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale gem 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG: & bei mindestens 2 km bis 20 km E 372, jährlich & bei mindestens 20 km bis 40 km E 1.476, jährlich & bei mehr als 40 km bis 60 km E 2.568, jährlich & bei mehr als 60 km E 3.672, jährlich. Unter welchen Voraussetzungen die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist, wird vom Gesetzgeber nicht geregelt. 4 ) Nach den LStR ist Unzumutbarkeit in folgenden Fällen gegeben: 5 ) & Ein Massenbeförderungsmittel verkehrt zumindest auf der halben Fahrtstrecke überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit); & Vorliegen eines Ausweises gem 29 b StVO (dauernde starke Gehbehinderung); & Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel infolge dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass; & Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer infolge Behinderung; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL. M., StB, ist Universitätsprofessorin am Institut für Finanzmanagement der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Abteilung für Betriebliches Finanz- und Steuerwesen. Mag. Sarah Gregori, Bakk., ist wissenschaftliche Mitarbeiterin in derselben Abteilung. 1) RV 2113 BlgNR 24. GP; AB 2177 BlgNR 24. GP; AA 307 BlgNR 24. GP. 2) Vgl ErläutRV 2113 BlgNR 24. GP. 3) Vgl Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer 1988 16 Tz 1. 4) Vgl Lenneis/Jakom, EStG 5 16 Rz 28. 5) Vgl LStR 2002 Rz 253 ff. taxlex 2013 125

126 taxlex 2013 & Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit (unter 20 km 1,5 Stunden, ab 20 km 2 Stunden und ab 40 km 2,5 Stunden). Unzumutbarkeit aufgrund langer Anfahrtszeit ist anzunehmen, wenn die einfache Wegstrecke bei einer Entfernung von unter 20 km 1,5 Stunden, ab 20 km 2 Stunden und ab 40 km 2,5 Stunden beträgt. 6 ) Zumal die Beurteilung der Zumutbarkeit hinsichtlich langer Anfahrtszeiten in der Praxis mitunter Schwierigkeiten verursacht, wird im Zuge der Neuregelung der Pendlerförderung eine V ergehen, in der die Kriterien betr die Ermittlung der Entfernung und Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels festgelegt werden. Auf Grundlage dieser V soll auf der Homepage des BMF ein Entfernungsrechner angeboten werden, der über die maßgebliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Zumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels Auskunft gibt. 7 ) Neu geregelt und nunmehr in 16 Abs 1 Z 6 lit e EStG klargestellt werden die Anspruchsvoraussetzungen für das Pendlerpauschale für vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer und nunmehr auch für Teilzeitbeschäftigte. Nach der bisher geltenden Rechtslage stand ein Pendlerpauschale nur jenen AN zu, die im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegten, dh für zumindest elf Tage im Kalendermonat. Teilzeitbeschäftigte hatten bislang keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale. 8 ) Ab 1. 1. 2013 erfolgt eine aliquote Zuerkennung des Pendlerpauschales für Teilzeitbeschäftigte, die die Strecke an vier bis zehn Arbeitstagen im Kalendermonat zurücklegen. Wird die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an & acht bis zehn Tagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu; & vier bis sieben Tagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Ein Pendlerpauschale in voller Höhe steht wie bislang dann zu, wenn die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mindestens elf Tagen im Kalendermonat zurückgelegt wird und es sich bei diesen Fahrten um keine Familienheimfahrten handelt. Einem StPfl steht gem 16 Abs 1 Z 6 lit e EStG nur ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu. Damit soll klargestellt werden, dass bei Aliquotierung des Pendlerpauschales höchstens drei Drittel die Steuerbemessungsgrundlage mindern können. Besteht bereits Anspruch auf ein volles Pendlerpauschale, so sind zusätzliche Wegstrecken für Fahrten zwischen Wohnung und einer weiteren Arbeitsstätte aufgrund eines weiteren Dienstverhältnisses, das grds Anspruch auf ein volles Pendlerpauschale vermitteln würde, für das Ausmaß des Pendlerpauschales zu berücksichtigen. 9 ) Gem 16 Abs 1 Z 6 lit h EStG ist das Pendlerpauschale wie bisher auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu gewähren, in denen sich der StPfl im Krankenstand oder im Urlaub befindet. Kein Pendlerpauschale kann in Abzug gebracht werden, wenn aufgrund eines ganzjährigen Karenzurlaubs kein Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erwächst. 10 ) Eingeschränkt wird der Abzug des Pendlerpauschales auch dann, wenn der StPfl zwar die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales erfüllt, jedoch überwiegend im Werksverkehr gem 26 Z 5 EStG befördert wird. Das Pendlerpauschale kann in diesem Fall gem 16 Abs 1 Z 6 lit i EStG wie bisher nur für jene Wegstrecke geltend gemacht werden, die nicht im Werksverkehr isd 26 Z 5 EStG zurückgelegt wird. Erwachsen dem StPfl aus dem Werksverkehr Kosten, so können diese bis zur Höhe des jeweiligen Pendlerpauschales als Werbungskosten berücksichtigt werden. Mit 1. 5. 2013 entfällt gem 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG das Pendlerpauschale für AN, die ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind als Privatfahrten anzusehen und unterliegen als Sachbezug der Lohnsteuer. Aus diesem Grund ist an der Regelung bereits Kritik geübt worden, denn durch den Ausschluss vom Pendlerpauschale würden jene Personen, die für die Wegstrecke Wohnung Arbeitsstätte einen Dienstwagen mit entsprechender Sachbezugsversteuerung nutzen, gegenüber AN, die die Strecke mit ihrem Privatfahrzeug zurücklegen, schlechter gestellt. 11 ) Ausdrücklich geregelt wurde nunmehr auch das Verhältnis zwischen Pendlerpauschale und Familienheimfahrten sowie die Vorgehensweise bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze. Verfügt ein AN über mehrere Wohnsitze, steht es diesem gem 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG frei, das Pendlerpauschale für den nächstgelegenen Wohnsitz oder den Familienwohnsitz geltend zu machen. Voraussetzung für dieses Wahlrecht ist, dass ein Familienwohnsitz isd 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG vorliegt. Andernfalls ist der nächstgelegene Wohnsitz automatisch zur Berechnung des Pendlerpauschales heranzuziehen. 12 ) Fahrtkosten aus dem Titel von Familienheimfahrten können vom StPfl auch nach der Neuregelung der Pendlerförderung unverändert geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Kosten ist das Vorliegen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Diese ist idr dann gegeben, wenn der Arbeitsort des StPfl so weit vom Familienwohnsitz entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr unzumutbar ist (Entfernung von mehr als 120 km) und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsorts nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. 13 ) Werden Familienheimfahrten steuerlich geltend gemacht, besteht für diese Fahrtstrecke 6) Vgl Lenneis/Jakom, EStG 5 16 Rz 28. 7) Vgl ErläutRV 2113 BlgNR 24. GP. 8) Vgl LStR 2002 Rz 250. 9) Vgl AA 307 BlgNR 24. GP, zu Z 1. 10) Vgl LStR 2002 Rz 250 und 261. 11) Vgl Gottholmseder/Shubshitzky, Firmenwagen: Streichung des Pendlerpauschales verfassungswidrig? SWK 2013, 423 ff; Shubshitzky, Änderung der steuerlichen Berücksichtigung der Pendlerkosten, ASoK 2013, 32. 12) Vgl AB 2177 BlgNR 24. GP zu Z 1 und 3. 13) Vgl LStR 2002 Rz 341 f.

kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale. 14 ) Ein Pendlerpauschale könnte diesfalls für die Wegstrecke zwischen Wohnung am Beschäftigungsort und Arbeitsstätte geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Beispiele: 15 ) 1. Der AN hat seinen Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ort A, der von seinem Beschäftigungsort B 150 km entfernt liegt, weshalb dieser am Beschäftigungsort einen weiteren Wohnsitz innehat. Einmal im Monat fährt er zu seinem Familienwohnsitz und macht, zumal alle Voraussetzungen erfüllt sind, diese Fahrten als Familienheimfahrten steuerlich geltend. Der Ansatz von Familienheimfahrten für diese Strecke schließt das Pendlerpauschale für diese Strecke aus. Hinsichtlich der Strecke zwischen Wohnung in Ort B und Arbeitsstätte könnte dem AN bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein Pendlerpauschale zustehen. 2. Eine AN hat ihren Familienwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen mit eigenem Hausstand) im Ort C. Aufgrund der Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort (80 km) verfügt sie auch am Beschäftigungsort über eine Wohnung. Zu ihrem Familienwohnsitz kehrt sie jedes Wochenende zurück. Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz ist hinsichtlich der Entfernung zum Beschäftigungsort anzunehmen, weshalb die Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten nicht gegeben ist. Aufgrund des in 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG normierten Wahlrechts kann die AN jedoch für die Strecke zwischen dem Familienwohnsitz und ihrem Arbeitsort ein Pendlerpauschale für vier Fahrten ihv einem Drittel beanspruchen. 3. Der AN bewohnt ein Zimmer in seiner elterlichen Wohnung im Ort D, verfügt dort allerdings über keinen Hausstand. Die Entfernung zwischen elterlicher Wohnung und Beschäftigungsort beträgt 80 km. Am Beschäftigungsort verfügt der AN über einen Wohnsitz, der von seiner Arbeitsstätte 1 km entfernt ist. Er kehrt einmal im Monat zur elterlichen Wohnung zurück. Die Voraussetzungen für Familienheimfahrten liegen nicht vor. Der Ansatz eines Pendlerpauschales ist ebenfalls nicht möglich, da die elterliche Wohnung für den AN einerseits keinen Familienwohnsitz darstellt und andererseits die Strecke zum nächstgelegenen Wohnsitz die Mindestentfernungsvoraussetzungen für ein Pendlerpauschale nicht erfüllt. Unverändert kann das Pendlerpauschale gem 16 Abs 1 Z 6 lit g EStG im Rahmen der monatlichen Lohn-/Gehaltsabrechnung geltend gemacht werden. Der AN hat hierfür dem AG auf einem amtlichen Vordruck (L 34) eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen vorzulegen. Diese Erklärung ist vom AG dem Lohnkonto des AN beizufügen. Änderungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen sind dem AG innerhalb eines Monats bekannt zu geben. C. Pendlereuro, Pendlerzuschlag und Pendlerausgleichsbetrag 1. Pendlereuro Pendler waren in der Vergangenheit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steigenden Kostenbelastungen ausgesetzt. Im Rahmen der Ausweitung der Pendlerförderung möchte der Gesetzgeber dieser Entwicklung entgegenwirken und hat daher den Pendlereuro neben dem Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag als weiteren Absetzbetrag für AN geschaffen. 16 ) Gem 33 Abs 5 Z 4 EStG kann ein Pendlereuro ihv jährlich E 2, pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Absetzbetrag geltend gemacht werden, vorausgesetzt es besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale gem 16 Abs 1 Z 6 EStG. Beispiel: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 30 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt der Pendlereuro E 60,. Wie im Falle des Verkehrsabsetzbetrags soll auch der Pendlereuro durch den AG berücksichtigt werden. Hierzu hat der AN dem AG eine Erklärung abzugeben und Änderungen der Verhältnisse innerhalb eines Monats zu melden. Durch den Verweis auf 16 Abs 1 Z 6 lit b und e j EStG wird im Gesetz klargestellt, dass die Regelungen für das Pendlerpauschale auch für den Pendlereuro zur Anwendung gelangen. Dies gilt insb für die Aliquotierung bei Teilzeitbeschäftigten, die an weniger als 11 Tagen im Kalenderjahr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendeln, die einmalige Berücksichtigung des Pendlerpauschales bei mehreren Wohnsitzen sowie auch die Beförderung im Werksverkehr. 17 ) Beispiel: Bei einer Teilzeitkraft, die die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an nur vier Tagen im Monat zurücklegt, würde der Pendlereuro bei einer Entfernung von 30 km ein Drittel von E 60,, dhe 20,, betragen. 2. Pendlerzuschlag AN und Grenzgänger, deren Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt und für die sich gem 33 Abs 1 und 2 keine ESt ergibt, haben gem 33 Abs 8 EStG Anspruch auf eine Negativsteuer ihv 10% der Werbungskosten isd 16 Abs 1 Z 3 lit a 18 ) (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Z 4 19 ) und 5 20 ) EStG, höchstens jedoch E 110, jährlich. Steht ein Pendlerpauschale zu, so erhöhte sich der Prozentsatz gem 33 Abs 8 EStG bislang von 10% auf 15% und der Betrag von höchstens E 110, auf E 251, (Pendlerzuschlag). Der höchstmögliche Pendlerzuschlag betrug somit bis 2012 E 141,. 21 ) Damit auch AN mit geringem Einkommen von der Erweiterung der Pendlerförderung profitieren können, wird der Pendlerzuschlag mit 1. 1. 2013 von E 141, auf E 290, erhöht, so dass sich für AN und Grenzgänger nunmehr eine Negativsteuer inkl Pendlerzuschlag ihv maximal E 400, ergeben kann. 22 ) 3. Pendlerausgleichsbetrag Zur Vermeidung von Härtefällen izm dem Eintritt in die Lohnsteuerpflicht und dem gleichzeitigen Wegfall 14) Vgl AB 2177 BlgNR 24. GP zu Z 1 und 3 und AA 307 BlgNR 24. GP zu Z 1. 15) In Anlehnung an AB 2177 BlgNR 24. GP zu Z 1 und 3. 16) Vgl ErläutRV 2113 BlgNR 24. GP. 17) Vgl ErläutRV 2113 BlgNR 24. GP. 18) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessensvertretungen. 19) Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. 20) Wohnbauförderungsbeiträge des AN, die im Rahmen des Lohnsteuerabzugs entrichtet werden. 21) Vgl LStR 2002 Rz 812 a. 22) Vgl ErläutRV 2113 BlgNR 24. GP. taxlex 2013 127

128 taxlex 2013 der Negativsteuer wird für AN, die nur wenig Lohnsteuer zu entrichten haben, in 33 Abs 9 a EStG ein Pendlerausgleichsbetrag eingeführt, der auch zu einer Negativsteuer führen kann. 23 ) Ergibt sich bei der Berechnung der Einkommensteuer gem 33 Abs 1 und 2 EStG eine Steuer von E 1,, beträgt der Ausgleichsbetrag E 289,. Gem 33 Abs 9 a EStG unterliegt der Ausgleichsbetrag einer Einschleifregelung. Bei einer Steuerlast zwischen E 1, und E 290, vermindert sich der Pendlerausgleichsbetrag von E 289, gleichmäßig einschleifend auf E 0,. Die Formel zur Berechnung des zustehenden Pendlerausgleichsbetrags sieht wie folgt aus: 289 x [ 289 ( ESt gem 33 Abs1und 2) (290 1) 1] Umgeformt ergibt sich: Pendlerausgleichsbetrag = 290 [ESt gem 33 Abs 1 und 2] Daraus folgt: ESt gem 33 Abs 1 und 2 Pendlerausgleichsbetrag ESt nach Pendlerausgleichsbetrag 1 289 288 50 240 190 100 190 90 150 140 10 200 90 110 250 40 210 290 0 290 Tabelle 1: Pendlerausgleichsbetrag Brutto pro Monat 1.285,00 1.300,00 Brutto pro Jahr 17.990,00 18.200,00 SV gesamt 2.865,29 2.898,74 Steuer auf Sonderzahlungen 93,76 95,30 laufende Steuerbelastung 293,76 348,84 Nettoeinkommen 14.737,19 14.857,12 Tabelle 2: Steuerbelastung ohne Pendlerpauschale Ausgangspunkt für die Berechnung des Pendlerausgleichsbetrags ist wie beim Pendlerzuschlag die ESt gem 33 Abs 1 und 2 EStG. Die Lohnsteuer auf Sonderzahlungen ist dabei nicht zu berücksichtigen. D. Zusammenfassendes Beispiel In nachfolgendem Beispiel soll auf Basis eines Bruttomonatsgehalts von E 1.285, bzw E 1.300, die Vorteilhaftigkeit der Pendlerförderung rechnerisch veranschaulicht werden. 24 ) Ausgehend von einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 21 km werden die Auswirkungen auf das netto verfügbare Einkommen eines StPfl unter Berücksichtigung des großen (E 1.476, ) und alternativ des kleinen (E 696, ) Pendlerpauschales dargestellt, wobei als Variante jeweils eine Aliquotierung unter Annahme einer Beschäftigung an vier Tagen in Ansatz gebracht wird ( großes PP aliquotiert: E 492, ; kleines PP aliquotiert: E 232, ). Besteht für den AN kein Anspruch auf Pendlerpauschale, kann dieser weder den Pendlereuro noch den Pendlerausgleichsbetrag steuerlich geltend machen. Bei einem Bruttomonatsgehalt von E 1.285, bzw E 1.300, ergibt sich ein verfügbares Nettoeinkommen von E 14.737,19 bzw E 14.857,12 (vgl Tabelle 2). Unter Berücksichtigung des kleinen Pendlerpauschales ihv E 696, ergibt sich bei einem Bruttomonatsgehalt von E 1.285, keine laufende ESt. Gem 33 Abs 8 EStG besteht Anspruch auf eine Negativsteuer ihv 18% der laufenden Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch E 400,. Unter Berücksichtigung der Negativsteuer ergibt sich somit in dieser Variante ein verfügbares Nettoeinkommen von E 15.430,95. Das verfügbare Einkommen erhöht sich durch die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales um E 693,76 (vgl Tabelle 3). 25 ) Bemerkenswert ist, dass das Pendlerpauschale ihv E 696,, das die Steuerbemessungsgrundlage mindert, unter Berücksichtigung aller dadurch induzierten Steuerwirkungen in der Konstellation beinahe 1 : 1 zu einer steuerlichen Entlastung führt. Bei einer geringfügigen Erhöhung des Bruttomonatsgehalts von E 1.285, auf E 1.300, ergibt sich eine geringe laufende Einkommensteuerbelastung ihv E 52,85. Durch den Eintritt in die Steuerpflicht und den Wegfall der Negativsteuer besteht ab 2013 Anspruch auf einen Pendlerausgleichsbetrag ihv E 237,15. Das Nettoeinkommen beläuft sich auf E 15.390,26. Verglichen zu einem Monatsbezug von E 1.285, ergibt sich für den StPfl trotz Erhöhung des Bruttogehalts eine Schlechterstellung hinsichtlich des verfügbaren Nettoeinkommens ihv E 40,69. Diese resultiert insb aus dem Wegfall des Basisbetrags an Negativsteuer gem 33 Abs 8 EStG ihv von E 110,, für den keine Einschleifregelung vorgesehen ist. Vergleicht man das Nettoeinkommen für einen Bruttomonatsbezug von E 1.300, mit und ohne Inanspruchnahme des kleinen Pendlerpauschales resultiert aus der Pendlerförderung ein Vorteil für den AN ihv E 533,14. Kann anstelle des kleinen das große Pendlerpauschale als Werbungskosten in Abzug gebracht werden, kommt es weder bei einem Bruttomonatsgehalt von E 1.285, noch bei E 1.300, zum Eintritt in die Steuerpflicht, weshalb in beiden Fällen die Negativsteuer in voller Höhe als Steuergutschrift zusteht. Da bei einem Monatsbezug von E 1.285, bereits bei Inanspruchnahme des kleinen Pendlerpauschales eine Negativsteuer in maximaler Höhe anfällt, erhöht sich das verfügbare Nettoeinkommen von E 15.430,95 durch das höhere Pendlerpauschale nicht. Bei einem 23) Vgl ErläutRV 2113 BlgNR 24. GP. 24) Es wird kein Vergleich mit der bis 2012 geltenden Rechtslage angestellt, sondern die Wirkung der Pendlerförderung im Vergleich zur Steuerbelastung ohne Pendlerförderung dargestellt. 25) Darin ist der Basisbetrag an Negativsteuer ihv E 110, enthalten, der ohne Inanspruchnahme des Pendlerpauschales nicht zum Tragen kommt. Insofern ist auch diese Gutschrift in der Berechnung durch das Pendlerpauschale bedingt.

Monatsbezug von E 1.300, wirkt sich das höhere Pendlerpauschale steuerlich aus, so dass das verfügbare Nettoeinkommen im Vergleich zur Variante mit E 1.285, Bruttomonatsbezug steigt. Im Fall der Aliquotierung des Pendlerpauschales infolge einer Teilzeitbeschäftigung von vier Tagen im Kalendermonat tritt sowohl bei einem Bruttomonatsgehalt von E 1.285, als auch bei E 1.300, Steuerpflicht ein. Gem 33 Abs 9 a EStG besteht Anspruch auf einen Pendlerausgleichsbetrag. Bei einer Erhöhung des Monatsbezuges von E 1.285, auf E 1.300, kommt es in der dargestellten Variante unabhängig von der Höhe des Pendlerpauschales zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens ihv E 64,73. E. Jobticket Gem 26 Z 5 EStG können AG ihren AN seit 1. 1. 2011 nicht übertragbare Streckenkarten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Form eines Jobtickets steuerfrei zur Verfügung stellen. Voraussetzung hierfür war bislang, dass Anspruch auf ein Pendlerpauschale bestand. Im Rahmen der Neuregelung der Pendlerförderung wird der Kreis der AN, die von einem steuerfreien Jobticket durch den AG profitieren können, ausgeweitet. Ab 1. 1. 2013 können auch jene AN, die keinen Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, ein steuerfreies Jobticket beziehen, selbst dann, wenn nur eine teilweise Kostentragung durch den AG erfolgt. 26 ) Wie bislang muss die Rechnung über die Streckenkarte auf den AG lauten und den Namen des AN enthalten. 27 ) 26) Vgl ErläutRV 2113 BlgNR 24. GP. 27) Vgl LStR 2002 Rz 742 und 747. keine Aliquotierung Aliquotierung für 4 Tage kleines PP großes PP kleines PP kleines PP großes PP großes PP Brutto pro Monat 1.285,00 1.300,00 1.285,00 1.300,00 1.285,00 1.300,00 1.285,00 1.300,00 Brutto pro Jahr 17.990,00 18.200,00 17.990,00 18.200,00 17.990,00 18.200,00 17.990,00 18.200,00 SV gesamt 2.865,29 2.898,74 2.865,29 2.898,74 2.865,29 2.898,74 2.865,29 2.898,74 Steuer auf Sonderzahlungen 93,76 95,30 93,76 95,30 93,76 95,30 93,76 95,30 ESt laut Tarif 384,71 439,85 100,01 155,15 554,07 609,21 459,17 514,31 ANAB/VAB 345,00 345,00 345,00 345,00 345,00 345,00 345,00 345,00 Pendlereuro 42,00 42,00 42,00 42,00 14,00 14,00 14,00 14,00 ESt nach Absetzbetrag 0,00 52,85 0,00 0,00 195,07 250,21 100,17 155,31 Pendlerzuschlag 400,00 0,00 400,00 400,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Pendlerausgleichsbetrag 0,00 237,15 0,00 0,00 94,93 39,79 189,83 134,69 Steuergutschrift/-last 400,00 184,30 400,00 400,00 100,14 210,42 89,66 20,62 Nettoeinkommen (inkl Steuergutschrift/-last) 15.430,95 15.390,26 15.430,95 15.605,96 14.930,81 14.995,54 15.120,61 15.185,34 Veränderung Nettoeinkommen 40,69 175,01 64,73 64,73 Vorteil aus Pendlerförderung 693,76 533,14 693,76 748,84 193,62 138,42 383,42 328,22 Tabelle 3: Steuerbelastung und Veränderung des Nettoeinkommens inkl Pendlerpauschale SCHLUSSSTRICH Ab 1. 1. 2013 wird die Pendlerförderung ausgebaut und ua auch teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zugänglich gemacht. Für kleine Einkommen wird der Pendlerzuschlag erhöht und um eine Einschleifregelung ergänzt. Verlierer der Neuregelung sind Arbeitnehmer, die für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Dienstwagen benutzen sie verlieren mit 1. 5. 2013 den Anspruch auf das Pendlerpauschale. Aus den obigen Berechnungen ist abzulesen, dass sich va in den unteren Einkommensbereichen durch die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales gemessen an der Höhe des Pauschales recht massive steuerliche Vorteilhaftigkeitswirkungen ergeben können. In Grenzbereichen kann sich allerdings aufgrund der Tatsache, dass für den Basisbetrag an Negativsteuer isd 33 Abs 8 EStG ihv E 110, keine Einschleifregelung vorgesehen ist, im Falle geringfügiger Lohnerhöhungen de facto auch eine Verringerung des verfügbaren Einkommens ergeben. Dies ist allerdings nur eine von vielen Verwerfungen, die zu markanten Sprüngen in der Grenzbelastung führen (andere werden ua durch die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen Eintritt in die SV-Pflicht, Staffelung der Arbeitslosenbeiträge hervorgerufen). taxlex 2013 129