2. Solarstromerzeugungsanlage 2.7 Der Anlagenbetreiber betreibt am Standort,

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1 Energie GmbH Vertrag über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien (Solarstrom erzeugun gsan lage) zwischen -nachstehend,,an lagen betreiber" genant- und der SVO Energie GmbH Spren gerstr. 2, Celle -nachstehend,,svo" genannt- 1. Vertragsgegenstand Dieser Vertrag regelt in Anwendung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien, (Erneuerbare-Energien-Gesetz vom , Bundesgesetzblatt eil 1 Nr. 40 Seite 1918 ff. -nachfolgend,,eeg" genannt) die Abnahme und die Vergütung von Strom, den der Anlagenbetreiber in der Fotovoltaikanlage erzeugt und in das Netz von SVO einspeist. 2. Solarstromerzeugungsanlage 2.7 Der Anlagenbetreiber betreibt am Standort, eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie aus solarer Strahlungsenergie mit einer maxima' len elektrischen wirkleistung (Mlodü,ltelituiit)'.rkwp' die er parallel mit dem Netz der SVO betreibt. Die Einspeisung erfolgt in das Niederspannungsnetz von SVO. Das Niederspannungsnetz beginnt an den Ausgangsklemmen der Hausanschlusssicherun gen (Ü bergabestelle). 2.2 Der Anlagenbetreiber erklärt, die Stromerzeugungsanlage am ' Bitiicb genommen zu haben und die Konformität mit dem EEG. erstmatig in 3. Einspeisung 3.1 Die Einspeisung der elektrischen Energierfolgt entweder in Form von Drehstro mit einer Spannung von etwa 400 Volt oder in Form von Wechselstromit einer Spannung von etwa 230 Volt und einer Frequenz von etwa 50 Hertz. Der Leistungsfaktor (cos phi) beim Betrieb der Fotovoltaikanlage muss mindestens 0,95 betragen. 3.2 Der Anlagenbetreiber hat das Recht, aus der erzeugten Energie vor deren Einspeisung seinen Eigenbedarf zu decken. 3.j SVO verpftichtet sich, die Energie aus der Fotovoltaikanlage des Anlagenbetreibers bis zu der unter Ziffer 2.1 genannten Leistung in ihr Netz aufzunehmen. Diese Verpflichtung besteht nicht, solange SVO infolge von Betriebsstörungen, Wartungs- und Reparaturarbeiten an ihren Anlagen o.ä. nicht in der Lage ist, die vom Kunden erzeugtelektrische Energie aufzunehmen. Seite 1 von 4

2 Vergütung und Abrechnung SVO vergütet für die an die Übergabestelle gelieferte Energie, die im EEG vorgesehene jewei [s gülti ge Mindestvergütun g. Die Vergütung versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich gültigen Höhe, sofern der Anlagenbetreiber schriftlich erklärt, dass er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist (Erklärung im Formular Anlage 1). Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Andere (nähere) Abrechnungsmodalitäten werden in beiliegender Anlage geregelt. Je nach Wahl des Anlagenbetreibers sind verschiedene Abrechnungszeiträume mögtich (Anlage).Der Anlagenbetreiber liest die Zählerstände selbst ab, erstellt die Rechnung (schrifttich) und schickt sie der SVO. Den Grundpreis zieht der Anlagenbetreiber von seiner Nettovergütung ab. Die Zahlung erfolgt 14 age nach dem Rechnungseingang. Der Anlagenbetreiber ist verantwortlich für die richtige Abrechnung (Vergütung, Bonus, Leistung, etc. gem. dem gültigen EEG) seiner eingespeisten Energie. 5. Ei gen bedarf der Solar-Stromerzeugun gsan lage Die eventuell erforderliche Energie zur Deckung des Eigenbedarfs der Solarstromerzeugungsanlage wird SVO (sofern eine andere Regelung nicht besteht) zu den Bedingungen des jeweils güttigen Allgemeinen arifes von SVO liefern und berechnen; es gelten insoweit die AVBEIIV und die Allgemeinen Vereinbarungen von SVO Messung und Grundpreis Die Messeinrichtungen genügen den eichrechtlichen Vorschriften und befinden sich im Eigentum von SVO. Die Messeinrichtungen messen sowohl die nach iffer 3 eingespeiste als auch die nach iffer 5 von der Solar-Stromerzeugungsanlage benötigte elektrische Energie. Die Ablesung der Messeinrichtung erfotgt durch den Anlagenbetreiber und/oder durch SVO. Auf Grundlage dieser Ablesung erfolgt eine Abrechnung. Für die Bereitsteltung, Unterhaltung, Entstörung und Abrechnung der Messeinrichtung/Erzeugungsanlage wird ein Grundpreis erhoben. Der Grundpreis ist in deranlage aufgeführt und ist abhängig von dem gewünschten Abrechnungsmodus. Der Grundpreis beträgt 1.',1',,1,:,l'rri'. lg (netto, monatlich). Eine Anpassung behätt sich SVO vor. Die Preisanpassung orientiert sich dabei an der Preisentwicktung der Allgemeinen arife von SVO. Der Grundpreis erhöht bzw. verringert sich im gleichen prozentualen Verhältnis, wie sich die Atlgemeinen arife von SVO ver' ändern. Soltte ein Bezug auf die Allgemeinen arife von SVO nicht mehr möglich sein, vereinbaren die Parteien schon jetzt, über eine neue Bezugsgröße zur Anpassung des Grundpreises in Verhandlung zu treten. Seite 2 von 4

3 echnik und Betrieb planung, Errichtung, Anschluss, Betrieb, Instandhaltung und Anderung der Fotovoltaikanlage äes Anlagenbetreibers müssen nach gesetzlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der echnik durchgeführt werden. Insbesondere gehören hierzu: - VDE (Verbandeutscher Elektrotechniker e.v.) - Bestimmungen (DlN-VDE-Normen) - die echnischen Anschlussbedingungen (AB) - die Richtlinien für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Niederspan' n un gsn etz d er Elektrizitätsversorgu n gsu ntern ehm en (EVU) d er VD EW Anderungen oder Erweiterungen der Erzeugungsanlage wird der Anlagenbetreiber, SVO rechtzeitig schriftlich mitteilen und die Zustimmung von SVO einholen. Falls der Betrieb der Erzeugungsanlage unzulässige Rückwirkungen auf das Netz von SVO oder andere Kundenanlagen verursacht, sind vom Anlagenbetreiber Maßnahmen zur Beseitigung dieser Rückwirkungen zu treffen, auch wenn diese Rückwirkungen zu ei' nem späteren Zeitpunkt festgesteltt werden. Dem Anlagenbetreiber obliegt es, seine Erzeugungsanlage in dem für ihn erforderlichen Umfang vor Auswirkungen von Störungen im Netz der öffentlichen Versorgung, z'b. Netzausfall, überspannung, Kurzschlüsse, Kurzunterbrechungen etc. zu schützen. Jeder Vertragspartner ist für Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Anderung der in seinem Eigentum befindtichen Anlagen verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten. Haftung Für Schäden im Zusammenhang mit der Einspeisung haften die Vertragspartner wechselseitig nach den gesetzlichen Bestimmungen. Vertragsdauer Der Vertrag tritt rückwirkend zum in Kraft. Beide Vertragsparteien sind be' rechtigt, den Vertrag mit einer Frist voneinem Monat zum Monatsende zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten alle früheren mit dem Anlagenbetreiber an diesem Standort befindlichen Einspeisungsverträge über die Einspeisung von elektrischer Energie aus solarer Strahlungsenergie in das Netz von SVO, deren Nachträge und alle darauf bezogenen zusätzlichen Abmachungen zwischen dem Anlagenbetreiber und SVO außer Kraft. Der Vertrag endet automatisch - ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn das EEG aus welchem Grund auch immer aufgehoben wird und keine gesetzliche Nachfotgeregelung in Kraft getreten ist. Rechtsnachfolge Die Rechte undpflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Das Einverständnis darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit/Bonität begründete Bedenken erhoben werden können. Einer Zustimmung des An- Seite 3 von 4

4 tagenbetreibers bedarf SVO dann nicht, wenn der Rechtsnachfolger von SVO ein verbundenes Unternehmen im Sinne der 5515 ff. Aktiengesetz ist oder SVO auf Grund des mit der Gemeinde abgeschlossenen Konzessionsvertrages verpftichtet ist, das Netz auf die Gemeinde oder einen Dritten zu übertragen. 11. Sonstige Regetungen 7l.l Sottten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich deranlagen sowie der Nachträge rechttich unwirksam sein oder werden, so wird die Güttigkeit der übrigen Vereinbarungen hierdurch nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die ungültigen Bestimmungen durch nach Mögtichkeit gleichkommende Bestimmungen in rechtsgültiger Form zu ersetzen. ll.2 ll.3 tl.4 Anderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftform erfordern is. Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regetungen vorsieht, stehen SVO die Rechte in entsprechender Anwendung aus folgenden Paragraphen bzw. Absätzen der AVBEIIV und der Allgemeinen Vereinbarungen (Anlage) zu: o Absatz 8 o Absätze 72 bis 21 r Absatz3 o Absätze33 und 34 Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erfordertichen Daten werden unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes von SVO verarbeitet und genutzt und erford erlich enfalts an i nvolvi erte u ntern eh men weitergegeb en. Ort, Datum Ce11e,... Ort, Datum rechtsverbi n d tich e U ntersch rift:,,an lagen betrei ber" SVO Energie GmbH Anlage: Allgemeine Vereinbarungen Fassung vom Seite 4 von 4

5 Energie aus Fotovoltaikanlagen. Bitte wählen Sie die für Sie günstige Variante und schicken Sie uns lhre Entscheidung zurück an die SVO Energie GmbH,Sprengerstr.2in29223 Celle. Frau/Herrn lfirma Anlagenbetreiber/Name Vorname Straße und Hausnummer PLZ Ort Einspeisun gsort der Fotovoltaikanla ge: Straße und Hausnummer PLZ Ort Wahlmögtichkeiten des Abrechnungsmodus 1. fährlich: Jeweils zum erfolgt eine Abrechnung auf Basis lhrer Zählerablesung. SVO verzichtet auf die Berechnung eines Grundpreises. 2. Hatbiährlich: leweils halbjährlich erfolgt eine Abrechnung auf Basis lhrer Zählerablesung. Hierbei beträgt der monatliche Grundpreis 2, Quartalsweise:. Jeweils zu den Quartalen erfolgt eine Abrechnung auf Basis lhrer Zählerablesung. Hierbei beträgt der monatliche Grundpreis 2, Monatlich: Jeweils zum Monatssenderfolgt eine Abrechnung auf Basis lhrer Zählerablesung. Hierbei beträgt der monatliche Grundpreis 3,60. Alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6 Die Vergütung der oben genannten Fotovoltaikanlage soll wie folgt erfolgen:,ahrlich halbjährtich quartalsweise monatlich Erklärung des Vertragspartners über die Umsatzsteuerpflicht tr Umsatz steuerpflichtig nt l Nicht Umsatzsteuerpflichtig Bankverbindung Der Rechnungsbetrag soll auf folgendes Konto überwiesen werden: Kontoinhaber Name Vorname Bank/Sparkasse Kontonummer Bankleitzahl Ort Datum U ntersch rift

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