Aktuelles UWG Impressumspflichten
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- Calvin Hermann
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1 Aktuelles UWG Impressumspflichten Impressumspflicht für Internetseiten Unternehmer U betreibt einen Internetshop für Verbraucher. Im Impressum der Website sind die folgenden Angaben enthalten: Name des Unternehmens, Anschrift, Telefon- und Fax-Nummer, -Adresse, Name des Geschäftsführers. Es fehlen Angaben zum Handelsregister und zur USt-ID. Der Konkurrent K mahnt U ab, weil dieser gegen das UWG verstoßen habe. Zu Recht? RA Sebastian Dosch Seite 1 von 18 TU-Darmstadt Cyber-Law
2 Aktuelles UWG Impressumspflichten 8 UWG Beseitigung und Unterlassung (1) Wer eine nach 3 oder 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen 3 oder 7 droht. 3 UWG Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. (2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie [...] dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. [...] (3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig. RA Sebastian Dosch Seite 2 von 18 TU-Darmstadt Cyber-Law
3 Aktuelles UWG Impressumspflichten 5a UWG Irreführung durch Unterlassen (1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen. (2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des 3 Absatz 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. [...] (4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. RA Sebastian Dosch Seite 3 von 18 TU-Darmstadt Cyber-Law
4 Aktuelles UWG Impressumspflichten Art. 5 E-Commerce-Richtlinie Allgemeine Informationspflichten (1) Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden zumindest die nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar macht: a) den Namen des Diensteanbieters; b) die geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist; c) Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post; d) wenn der Diensteanbieter in ein Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register eingetragen ist, das Handelsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung; e) soweit für die Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde; f) hinsichtlich reglementierter Berufe: gegebenenfalls der Berufsverband, die Kammer oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der der Diensteanbieter angehört, - die Berufsbezeichnung und der Mitgliedstaat, in der sie verliehen worden ist; - eine Verweisung auf die im Mitgliedstaat der Niederlassung anwendbaren berufsrechtlichen Regeln und Angaben dazu, wie sie zugänglich sind; g) in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der Mehrwertsteuer unterliegen, die Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. RA Sebastian Dosch Seite 4 von 18 TU-Darmstadt Cyber-Law
5 Aktuelles UWG Impressumspflichten 5 TMG - Allgemeine Informationspflichten (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und [...] das Stamm- oder Grundkapital [...], 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit [...] Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, 7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. RA Sebastian Dosch Seite 5 von 18 TU-Darmstadt Cyber-Law
6 Aktuelles UWG Impressumspflichten Lösung: K kann U nach 8 Abs. 1 UWG zu Recht abmahnen, da dieser gegen 5a Abs. 2 i.v.m. 3 Abs. 2 UWG verstoßen hat. U hätte in seinem Internetauftritt die Handelsregistereintragung und die USt-ID aufführen müssen. Ähnlich: OLG Hamm: Die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig; Urteil vom , Az. I-4 U 99/11 RA Sebastian Dosch Seite 6 von 18 TU-Darmstadt Cyber-Law
7 Aktuelles ACTA, SOPA und Co. ACTA: Anti-Counterfeiting Trade Agreement Handels-Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie auf Völkerrechtsebene Inhalt: einstweilige Maßnahmen gegen Piraten ohne rechtliches Gehör auch bei privater, nicht gewerblicher Nutzung Möglichkeit der Three Strikes Schutz technischen Kopierschutzes auch bei legalen Methoden und Vorbereitungshandlungen strafrechtliche Maßnahmen gegen Piraten Anfang Oktober 2011: 8 Staaten unterzeichnen, darunter USA, Kanada, Australien EU-Ministerrat sieht in ACTA eine nicht-legislative Maßnahme, sodass es bei einer beliebigen Sitzung des Rates beschlossen werden konnte. Der Beschluss erfolgte dann im Dezember 2011 im Agrar- und Fischereirat. Das Europäische Parlament muss dem Vertrag noch zustimmen. Deutschland will Umsetzungsgesetz demnächst verabschieden. RA Sebastian Dosch Seite 7 von 18 TU-Darmstadt Cyber-Law
8 Aktuelles ACTA, SOPA und Co. SOPA: Stop Online Piracy Act amerikanische Gesetzesinitiative (im Repräsentantenhaus) Inhalt: Sperrung von Internetseiten bei Urheberrechtsverstößen durch Internet-Service-Provider Suchmaschinenbetreiber Anbieter von Bezahlsystemen Anbieter von Online-Werbung Gerichtsentscheidung ist zumindest initial nötig, aber auch auf eigene Initiative können die Angesprochenen tätig werden. Spätere Änderungen der Gerichtsentscheidung sind (wohl) ohne das Gericht möglich. Auswirkungen auf Europa und Deutschland aufgrund von Manipulationen am DNS Einschränkungen im deutsch-amerikanischen Geschäftsverkehr durch mögliche Sperrungen aufgrund von Nichtigkeiten Vorbildfunktion der amerikanischen Gesetzgebung PIPA = Protect Intellectual Property Act (im Senat) - der kleine Bruder von SOPA RA Sebastian Dosch Seite 8 von 18 TU-Darmstadt Cyber-Law
9 Aktuelles Kreditkartenmissbrauch Fall nach BGH, Urteil vom , Az.: XI ZR 370/10: Kunde K hat bei der Bank B eine goldene Kreditkarte. Nach dem Besuch eines Rotlichtbetriebs wird in einer Nacht (also innerhalb von 2 Kalendertagen) unter Verwendung der PIN an 6 verschiedenen Automaten je 500,- Euro abgehoben. K widerspricht der Lastschriftabbuchung in Höhe von 3.000,- Euro durch B. B fordert von K die 3.000,- Euro zurück. In den AGB der B war vereinbart: Der Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen beträgt [...] 500,- Euro pro Tag. Für Inhaber einer Goldcard erhöht sich der Betrag auf 1.000,- Euro. Stellen Sie den Verlust der Karte oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der Bank unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbetrag von 50 EUR. Für Umsätze ab Eingang der Verlustmeldung entfällt Ihre Haftung für eine eventuelle missbräuchliche Verwendung der Karte. RA Sebastian Dosch Seite 9 von 18 TU-Darmstadt Cyber-Law
10 Aktuelles Kreditkartenmissbrauch Bisherige Rechtslage: Bank hat Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der PIN aus 280 Abs. 1 BGB. 280 BGB - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Es bestand ein Anscheinsbeweis *, dass der Kunde die PIN auf der Karte notiert oder bei der Karte aufbewahrt habe. Es war vom Kunden zu beweisen, dass die ernsthafte Möglichkeit bestand, die PIN sei ausgespäht oder eine Karten-Kopie sei angefertigt worden. Dazu genüge nicht, dass der Kunde mutmaße, die Daten seien in einem Rotlichtbetrieb abhanden gekommen. *Anscheinsbeweis: Nach typischer Erfahrung können Schlüsse von bereits bewiesenen auf noch zu beweisende Tatsachen gezogen werden. Dies kann widerlegt werden, wenn ein atypischer Geschehensablauf möglich erscheint. RA Sebastian Dosch Seite 10 von 18 TU-Darmstadt Cyber-Law
11 Aktuelles Kreditkartenmissbrauch Rechtslage nach Entscheidung des BGH: Anscheinsbeweis hinsichtlich der PIN gilt immer noch, doch nur dann, wenn bei der missbräuchlichen Abhebung die Original-Karte eingesetzt wurde. Die Bank muss beweisen, dass die Originalkarte bei der missbräuchlichen Abhebung zum Einsatz kam. Dies könnte etwa durch Vorlage einer Dokumentation der Kartenabhebung erfolgen, die eine den Einsatz einer Kartenkopie ausschließende Echtheitsprüfung der Karte belegen. Zusätzliche Einschränkung der AGBs: Die Klausel begrenzt im Falle eines Verlustes oder Missbrauchs der Karte die Haftung des Karteninhabers auch wegen schuldhafter Pflichtverletzung auf einen Betrag von 50 Euro. Der Höchstbetrag für Auszahlungen kann auch die Haftung des Kunden in dieser Höhe begrenzen (da nicht von einem garantierten Mindestbetrag die Rede ist). RA Sebastian Dosch Seite 11 von 18 TU-Darmstadt Cyber-Law
12 Aktuelles Haftung des Admin-C Fall nach BGH, Urteil vom , Az.: I ZR 150/09: M betreibt einen Versandhandel für Friseurbedarf, ist Inhaber der Marke Basler Haar-Kosmetik und der Domain basler-haarkosmetik.de. Der britische Domainhändler D hat die Domain baslerhaarkosmetik.de registriert und bietet dort eine Werbeplattform für Konkurrenten des M an. Bei der DENIC war für diese und für zahlreiche weitere Domains des D der A als Admin-C (administrativer Ansprechpartner) eingetragen. M wendet sich sowohl an D als auch an A, beruft sich auf ihre Marken- und Firmenrechte und verlangt, dass die Domain gelöscht wird. Nach der Löschung verweigert A die Zahlung der dafür aufgewendeten Anwaltskosten. Kann M von A die Zahlung der Anwaltkosten verlangen? RA Sebastian Dosch Seite 12 von 18 TU-Darmstadt Cyber-Law
13 Aktuelles Haftung des Admin-C Was ist ein Admin-C? Administrativer Ansprechpartner für die Verwaltung von Domains ein Bevollmächtigter des Domaininhabers. Bei ausländischen Domains muss, bei inländischen kann ein Admin-C bei der Domainvergabestelle DENIC eingetragen werden (laut AGB der DENIC). RA Sebastian Dosch Seite 13 von 18 TU-Darmstadt Cyber-Law
14 Aktuelles Haftung des Admin-C Anspruchsgrundlagen: Schadensersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag i.v.m. Markenrechtliche Ansprüche wurden vom BGH abgelehnt, da allein das Halten des Domainnamens für sich gesehen hier nicht notwendigerweise die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke erfüllt. Es könnten aber Namensrechte verletzt worden sein: 12 BGB - Namensrecht (1) Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Hier liegt ein unbefugter Namensgebrauch jedenfalls durch D, den Inhaber der Domain vor. Aber auch durch A? RA Sebastian Dosch Seite 14 von 18 TU-Darmstadt Cyber-Law
15 Aktuelles Haftung des Admin-C Täter und Störer: 830 BGB - Mittäter und Beteiligte (1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. (2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich. D hat die Domain registriert und daher selbst als Täter das Namensrecht verletzt. A war jedoch nicht Täter, auch nicht Mittäter im Sinne des 830 BGB. Er hatte auch keinen Vorsatz, Gehilfe zu sein. A könnte jedoch Störer gewesen sein: BGH: Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. RA Sebastian Dosch Seite 15 von 18 TU-Darmstadt Cyber-Law
16 Aktuelles Haftung des Admin-C Störerhaftung des A: Kausalität liegt vor: Da nach den AGB der DENIC ausländische Antragsteller nur eine.de- Domain registrieren lassen können, wenn sie einen inländischen Admin-C benennen, könnte der Beitrag des A nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. A hätte den Domainvertrag auch selbst kündigen, damit die Domain löschen und so die Namensverletzung beseitigen können. War A verpflichtet, die Domain zu prüfen und zu löschen? BGH: Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt diese Haftung nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus. RA Sebastian Dosch Seite 16 von 18 TU-Darmstadt Cyber-Law
17 Aktuelles Haftung des Admin-C Rechtslage nach Entscheidung des BGH: Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter. Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen. RA Sebastian Dosch Seite 17 von 18 TU-Darmstadt Cyber-Law
18 Aktuelles Foliendownload Die Folien können unter folgender Adresse heruntergeladen werden: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Sebastian Dosch Seite 18 von 18 TU-Darmstadt Cyber-Law
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