Unter dem äußeren Anstrich von Anpassungsgesetzen hat der Steuergesetzgeber bereits Mitte 2014 zwei größere Vorhaben in die Tat umgesetzt:

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1 UWE KAUB STEUERBERATER Oktober 2014 Checkliste zum Jahresende Änderungen für Unternehmen Auch wenn es in der ersten Jahreshälfte 2014 an der Steuerfront eher ruhig war, müssen sich die Steuerpflichtige und Steuerberater doch auf einen arbeitsreichen Beratungsherbst gefasst machen. Unter dem äußeren Anstrich von Anpassungsgesetzen hat der Steuergesetzgeber bereits Mitte 2014 zwei größere Vorhaben in die Tat umgesetzt: Das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgesetzes vom setzt den verbliebenen Anpassungsbedarf zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern um. Im sog. Kroatiengesetz vom wurden zahlreiche Änderungen vorgenommen, die fast alle wichtigen Steuerarten betreffen. Davon abgesehen, gibt es - wie in jedem Jahr - auch zum Jahresende 2014 ein Jahressteuergesetz (JStG), auf das man sich einstellen muss. In das JStG 2015 sollen insbesondere die aus Zeitgründen im Kroatiengesetz nicht mehr berücksichtigten steuerlichen Änderungen einfließen. Inhalt des JStG 2015 werden auch diejenigen Änderungs- und Steuervereinfachungsregelungen sein, die der Bundesrat bisher vergebens in vorhergehende Gesetzgebungsverfahren eingebracht hatte. Am verständigten sich die Finanzminister der Länder auf ihrer Jahreskonferenz zudem auf eine Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige. Auch die Ergebnisse dieser Verständigung sollen noch 2014 in Gesetzform gegossen werden und zum in Kraft treten. Das Kabinett hat den Entwurf am beschlossen. Zudem dürften in 2015 die verschärfte EU-Zinsrichtlinie 2014/48/EU vom und die geänderte Mutter-Tochter-Richtlinie 2011/96/EU (in Kraft getreten am ) in nationales Recht umgesetzt werden. Die folgende Checkliste bereitet auf den bevorstehenden Jahreswechsel vor. Es können damit bestehende Modelle und steuerliche Dauertatbestände systematisch und schnell auf ihre Rechtsbeständigkeit hin überprüft werden. Bitte beachten Die vorliegende Checkliste beschränkt sich auf die relevanten Änderungen für Unternehmen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird deshalb nicht erhoben. Oktober

2 1. Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz Es erfolgt die Neuregelung der Erhebung der Kirchensteuer bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen. Ab 2015 wird grundsätzlich zwingend neben der Abgeltungsteuer auch die jeweilige Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge von den Kreditinstituten einbehalten und abgeführt. Das neue Verfahren gilt damit nicht nur für inländische Banken, sondern auch zum Beispiel für Gewinnausschüttungen einer GmbH, Erträge aus inländischen Wandelanleihen, Genussrechten oder aber aus stillen Beteiligungen an einem Handelsgewerbe. Auch Versicherungsunternehmen sind für steuerpflichtige Kapitalerträge abzugsverpflichtet. 2. Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgesetzes vom war kurzfristig zunächst die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern nur für das Einkommensteuerrecht umgesetzt worden. Die volle Gleichstellung in den anderen Bereichen des Steuerrechts hat der Gesetzgeber nun nachgeholt, insbesondere in der Abgabenordnung, dem Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz, dem Bewertungsgesetz und dem BBKG. Das wichtigste auf einen Blick: Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Lebenspartner ( 122 Abs. 7 Satz 1 AO). Betreffen Verwaltungsakte Lebenspartner oder Lebenspartner mit ihren Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Unwiderlegbare Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft. In Paragraph 24b Abs. 2 Satz 3 EStG wird nunmehr auch im Falle einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft unwiderlegbar vermutet, dass eine Haushaltsgemeinschaft besteht. Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzung alleinstehend dann nicht mehr erfüllt ist und der Freibetrag nicht mehr gewährt wird. Zuordnung der Kinderzulage ( 85 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei Eltern, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Staat haben, ist die Kinderzulage dem Lebenspartner zuzuordnen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Oktober

3 2. Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Im sog. Kroatiengesetz sind neben einer Vielzahl klarstellender Regelungen, die aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien zur EU zum erforderlich geworden waren, auch zahlreiche substanzielle Änderungen quer durch alle praxisrelevanten Steuerarten enthalten. Die Änderungen gelten grundsätzlich ab ; teilweise treten sie aber bereits früher in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen sind nachfolgend zusammengestellt: 2.1. Änderungen des Einkommensteuergesetzes Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Fremdwährungsgeschäften ( 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Die gesetzliche Verankerung der Fifo-Methode für Fremdwährungsgeschäfte soll die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes vereinfachen. Entstrickungsbesteuerung Die Vorschrift des 50i EStG ist in mehreren Punkten geändert worden: Erfassung von Einbringungsfällen nach 20 UmwG ( 50i Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Tatbestandsbeschreibung wird um Anteile erweitert, die aufgrund einer Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs einer Personengesellschaft in eine Körperschaft ausgegeben werden ( 20 UmwG). Die Vorschrift ist rückwirkend ab dem (= Einführung des 50i EStG) anzuwenden. Ausweitung der Regelungen zur Betriebsaufspaltung auf Einzelunternehmen ( 50i Abs. 1 Satz 4 EStG). Die Änderung sieht vor, dass die bisherigen Regelungen zur Betriebsaufspaltung mit einer Personengesellschaft als Besitzunternehmen ( 50i Satz 3 EStG a.f.) auf Einzelunternehmen als Besitzunternehmen ausgeweitet werden. Die Ausweitung ist erstmals auf Veräußerungen und Entnahmen anwendbar, die nach dem stattfinden. Für laufende Einkünfte gilt 52 Abs. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum Verhinderung von Buchwertübertragungen nach Wegzug. In 50i Abs. 2 EStG werden die Bewertungswahlrechte des Umwandlungssteuergesetz für Wirtschaftsgüter und Anteile, auf die 50i EStG Anwendung findet, im Rahmen von Umwandlungen und Einbringungen suspendiert. Es ist zwingend der gemeine Wert anzusetzen. Gleiches gilt für Überführungen oder Übertragungen dieser Wirtschaftsgüter und Anteile, die sonst zu einem der unter dem gemeinen Wert möglich gewesen wären. Der neue Absatz 2 dient damit der Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven in Wegzugsfällen. Die Regelungen gelten für Umwandlungen, Einbringungen, Überführungen, Übertragungen bzw. Strukturwandel nach dem Hier könnte wegen der rückwirkenden Anwendung die Verfassungsmäßigkeit zweifelhaft sein! Oktober

4 2.2. Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes Steuervergünstigung bei Umwandlungen Nach 6a GrEStG ist unter anderem Voraussetzung für die Steuerbegünstigung einer Umwandlung, dass das beherrschende Unternehmen am Kapital oder Gesellschaftsvermögen der abhängigen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor und fünf Jahre nachdem Rechtsvorgang unmittelbar bzw. mittelbar mindestens mit 95 % ununterbrochen beteiligt ist. Mit Rückwirkung ab ( 23 Abs. 12 GrEStG) wird nun klargestellt, dass dies auch für die nach der Gesetzesänderung durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz neu begünstigten Fälle der Einbringung und der anderen Erwerbsvorgänge auf gesellschaftlicher Grundlage zu beachten ist Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes Übergangsregelung für kleine Organschaftsreform ( 17 KStG) Der Wortlaut der Übergangsregelung zu Gewinnabführungsverträgen aus 34 Absatz 10b KStG a.f. wird unverändert übernommen. Dies betrifft Gewinnabführungsverträge mit noch nicht enthaltenem sog. dynamischem Verweis auf 302 AktG. Für Altverträge soll nach der ersatzlosen Streichung des 34 Abs. 10b KStG die bisherige Regelung weiter gelten. Anpassungen wegen kleiner Organschaftsreform ( 19 Abs. 1 bis 4 KStG) In 19 Abs. 1 und 2 KStG wird durch das Wort unbeschränkt klargestellt, dass die Regelungen nur für unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige bzw. einkommensteuerpflichtige Organträger gelten. 19 Abs. 3 KStG regelt die Anwendung besonderer Tarifvorschriften für Organträger, die weder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, aber mit den Einkünften aus der inländischen Betriebsstätte, der die Beteiligung an der Organgesellschaft zuzuordnen ist, der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Anrechnung ausländischer Steuern Im neu gefassten 26 KStG wird geregelt, dass die Norm für beschränkt und unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige anzuwenden ist. Die Neufassung gilt bereits für Einkünfte und Einkunftsteile, die nach dem zufließen ( 34 Abs. 9 KStG) Änderungen des Umsatzsteuergesetzes Leistungsort bei elektronischen Dienstleistungen ( 3a Abs. 4 und 5, 13, 16, 18, 18h UStG, 59 UStDV, 5 FinanzverwaltungsG) Die EU-Vorgaben, wonach ab dem als Leistungsort bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer der Ort gilt, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, werden in nationales Recht umgesetzt. Oktober

5 Darüber hinaus wird ein neues Besteuerungsverfahren in nationales Recht umgesetzt, das es den betroffenen Unternehmern ermöglicht, alle entsprechenden Umsätze an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in anderen EU-Mitgliedstaaten nur in dem EU Mitgliedstaat umsatzsteuerlich zu erklären, in denen sie ansässig sind. Von den Neuerungen betroffen sind u.a. elektronische Dienstleistungen wie Websites, Webhosting, E-Books, Datenbanken, Fernunterricht und Onlineversteigerungen. Anwendungszeitpunkt die Neuregelungen sind entsprechend der Vorgabe in der EU-Richtlinie erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden ( 27 Abs. 20 UStG). Mindestbemessungsgrundlage bei Abgaben an nahestehende Personen und Personal 10 Abs. 5 Satz 1 UStG schreibt nunmehr vor, dass ein entsprechender Umsatz höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen ist, wenn das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Entgelt entspricht oder der Unternehmer seine Leistung in Höhe des marktüblichen Entgelts versteuert oder die Kosten nach 10 Abs. 4 UStG höher waren als das marktübliche Entgelt. Die Neuregelung tritt am in Kraft. Beachten Sie! Eine Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zur Begrenzung der Mindestbemessungsgrundlage auf Fallkonstellationen, in denen der Leistungsempfänger nicht oder nicht vollständig vorsteuerabzugsberechtigt ist, steht weiter aus. Der Umsatzsteuersatz für Hörbücher wird auf 7 % gesenkt, sofern es sich um die Lieferung eines körperlichen Gegenstandes in Gestalt eines Speichermediums (analog oder digital) handelt. Auf diesem Medium darf ausschließlich eine Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches gespeichert sein. Nicht darunter fallen Hörspiele und Hörzeitungen. Bei steuerpflichtigen Lieferungen von Spielkonsolen und Tablet-Computern ist zur Vermeidung von Steuerausfällen zukünftig der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist. Bislang war der leistende Unternehmer der Steuerschuldner ( 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft tritt nur ein, soweit die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens EUR beträgt. Auch diese Neuregelung tritt am in Kraft. Siehe aber die Übergangsregelung bei Tablet-Computern und Spielkonsolen bei Lieferung nach dem und vor dem in BMF vom Wichtig! Die umgekehrte Steuerschuldnerschaft gilt nicht für die Lieferung der in 13b UStG genannten Gegenstände, wenn die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nach 25a Umsatzsteuergesetz erfüllt sind und der Unternehmer tatsächlich davon Gebrauch macht. Oktober

6 Reverse-Charge bei Bauleistungen und Gebäudereinigung Die Anwendungsregelungen für Bauleistungen und Gebäudereinigung im 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 UStG werden - quasi rechtsprechungsbrechend - neu gefasst. Danach ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Der Begriff der Nachhaltigkeit ist im Gesetz nicht geregelt. Der Leistungsempfänger kann sich beim zuständigen Finanzamt eine auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung ausstellen lassen, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Die Neuregelung tritt am in Kraft. 3. Entwurf des Jahressteuergesetzes 2015 Das Bundeskabinett hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen (JStG 2015). Dabei umfasst das Gesetzesvorhaben nur in geringem Umfang die erforderlichen Anpassungen im Bereich der Abgabenordnung. Wie schon häufig in der Vergangenheit werden in diesem Omnibusgesetz vielmehr wieder zahlreiche praxisrelevante Neuerungen im Ertragsteuerrecht versteckt. Auf der Basis des Referentenentwurfs finden Sie im Folgenden einen Überblick über die wichtigsten derzeit geplanten Änderungen zum Jahreswechsel Änderungen des Außensteuergesetzes Grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen In 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AStG soll - entsprechend der Verwaltungsauffassung im BMF Schreiben vom nun eindeutiger geregelt werden, bei welchen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen die Einkünfte zu korrigieren sind. Betroffen sind insbesondere Verrechnungspreise, die nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Die Änderung soll in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen gelten Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften Die Änderung im Einleitungssatz in 26 Abs. 1 KStG stellt sicher, dass die entsprechende Anwendung des 34c EStG nicht auf die Anrechnung einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer beschränkt ist. Dies gilt bereits für ab dem zufließende Einkünfte. Oktober

7 3.3. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes Schnellreaktionsmechanismus in Betrugsfällen ( 13b Abs. 10 UStG) Zur kurzfristigen Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei unvermittelt auftretenden Betrugsfällen von erheblichem Gewicht und zur raschen Verhinderung von Steuerausfällen wird eine Ermächtigung des BMF in 13b UStG vorgesehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter bestimmten Voraussetzungen (zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern. Mit der Neuregelung soll die Voraussetzungen geschaffen werden, zeitnah von durch den unionsrechtlichen Schnellreaktionsmechanismus eröffneten Möglichkeiten zur Betrugsbekämpfung national Gebrauch zu machen. 4. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO Bekämpfung der Steuerhinterziehung In diesem Referentenentwurf wurden zunächst die Ergebnisse der Finanzministerkonferenz vom umgesetzt. Mit den Änderungen soll die Steuerhinterziehung bekämpft werden, im Wesentlichen durch eine Verschärfung der Regelungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Am hat die Bundesregierung hierzu einen Kabinettsbeschluss gefasst und den Referentenentwurf nochmals in Teilbereichen verändert, insbesondere hinsichtlich der geplanten Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung. Die substantiell bedeutsamsten Verschärfungen, die ab 2015 gelten sollen sind folgende: Anlaufhemmung für ausländische Kapitalerträge ( 170 Abs. 6 AO) Die Festsetzungsfrist für Steuern auf Kapitalerträge aus Drittstaaten, mit denen keine Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen geschlossen wurde, soll künftig erst ab Kenntnis der Finanzbehörde, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, beginnen. Mit der Anlaufhemmung soll sichergestellt werden, dass bestimmte ausländische Kapitalerträge, die den deutschen Finanzbehörden nicht durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden, zutreffend besteuert werden können. Einführung einer fiktiven 10-Jahresfrist ( 371 Abs. 1 Satz 2 AO) Angaben müssen künftig zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. Erweiterung der Sperrgründe bei der Selbstanzeige ( 371 Abs. 2 AO) Die Sperrgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige werden angepasst und erweitert durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten ( 371 Abs. 2 Oktober

8 Nr. 1a AO), durch Aufnahme der Umsatzsteuer und Lohnsteuer Nachschau ( 371 Abs. 2 Nr. 1d AO), durch die Absenkung der Betragsgrenze auf EUR ( 371 Abs. 2 Nr. 3 AO) und durch die Aufnahme der Regelbeispiele des 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AO ( 371 Abs. 2 Nr. 4 AO). Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der USt-VA und der Lohnsteueranmeldungen ( 371 Abs. 2a AO) Um Rechtsicherheit für die Praxis zu schaffen, ist für die Umsatzsteuervoranmeldung (keine Jahreserklärung!) Und die Lohnsteueranmeldung eine Regelung geplant, die eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot des 371 AO und der Tatentdeckung vorsieht. Eine korrigierte oder verspätete Umsatzsteuervor Voranmeldung oder Lohnsteueranmeldung soll damit zukünftig wieder als wirksame Teil-Selbstanzeige gelten. Zudem muss die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Vorjahr nicht auch Berichtigungen für die Umsatzsteuer- Voranmeldung des laufenden Jahres umfassen. Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige ( 371 Abs. 3 AO) Die Zahlung der Zinsen auf die Steuernachforderung war bisher nicht Voraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit. Zukünftig sind sowohl die nach 235 AO festgesetzten Hinterziehungszinsen als auch gegebenenfalls die Nachzahlungszinsen gemäß 233a AO, soweit sie nach 235 Abs. 4 AO auf die festgesetzten Hinterziehungszinsen angerechnet werden, mit den hinterzogenen Steuern fristgemäß zu zahlen, um die Straffreiheit nach 371 AO zu erlangen. Bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und den Lohnsteueranmeldungen ( 371 Abs. 2a Satz 1 AO) soll die Straffreiheit allerdings nicht davon abhängen, dass auch die Zinsen zugleich mit der hinterzogenen Steuer entrichtet werden. Die Neuregelung soll sich auf vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung beschränken und damit nicht für eine leichtfertige Steuerhinterziehung im Sinne des Paragraphen 378 AO gelten, die lediglich mit einer Geldbuße bedroht ist. Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung Für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung gilt eine zehnjährige strafrechtliche Verjährungsfrist ( 376 Abs. 1 AO ). Zunächst war im Referentenentwurf beabsichtigt, diese Verjährungsfrist auf alle Fälle der Steuerhinterziehung nach 376 Abs. 1 AO auszudehnen. Im Kabinettsbeschluss vom wurde diese Verschärfung aber wieder gestrichen. Es bleibt also bis auf weiteres dabei, dass die Strafverfolgungsverjährung nach 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre nach Tatbeendigung eintritt. Stattdessen plant der Gesetzgeber aber die Erweiterung der Nacherklärungspflichten bei Selbstanzeige auf zehn Jahre ( 371 Abs.1 Satz 2 AO, siehe oben). Oktober

9 Neuregelung der bußgeldbefreienden Selbstanzeige Ein neuer Paragraph 378 Abs. 3 Satz 2 AO soll künftig klarstellen, dass die Wirksamkeit der bußgeldbefreienden Selbstanzeige (wie bisher) die Zahlung der Steuern, nicht jedoch der Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % p.a. voraussetzt (Unterschied zu 371 Abs. 3 AO n.f.). Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines Geldbetrags straffrei bleibt, wird von EUR auf EUR abgesenkt. Nach Paragraph 398a Abs. 1 Nr. 1 AO müssen nunmehr auch die Zinsen zur Erlangung der Straffreiheit innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist entrichtet werden. 398 Abs. 1 Nr. 2 AO sieht zudem eine neue Staffelung der Zuschläge vor, die vom Hinterziehungsvolumen abhängt (mindestens 10 %, höchstens 20 %). Der gezahlte Geldbetrag soll nicht zurückerstattet werden, wenn die gewünschte Rechtsfolge der Straffreiheit nicht eintritt ( 398a Abs. 4 AO). Die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben in der Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren (so jetzt 398a Abs. 3 AO n.f.). 5. Änderungen der Mutter-Tochter-Richtlinie Die im Juni 2014 von den EU-Finanzministern erzielte Einigung über die Änderung der Mutter- Tochter-Richtlinie 2011/96/EU wurde am im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die geänderte Richtlinie tritt damit am in Kraft. Die Umsetzung im nationales Recht muss bis zum erfolgen. Die Änderungen dienen in erster Linie der Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung bei grenzüberschreitenden hybriden Finanzierungen. Nach der Mutter-Tochter-Richtlinie sind Gewinnausschüttungen von Tochter- Kapitalgesellschaften an ihre Mutter-Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Künftig soll das nur noch gelten, soweit die Gewinnausschüttung im Mitgliedstaat der ausschüttenden Tochtergesellschaft steuerlich nicht abzugsfähig ist. Die zu erwartende Umsetzung wird aber wohl in Deutschland die Rechtslage nicht allzu sehr verschärfen, denn die Steuerfreiheit von bezogenen Dividenden wird bereits seit dem von der Nichtabzugsfähigkeit bei der ausschüttenden Gesellschaft abhängig gemacht ( 8b KStG, 3c EStG, 32d EStG). 6. Neufassung der EU-Zinsrichtlinie Nach sechs Jahren zäher Verhandlungen über eine Verschärfung der Zinsrichtlinie wurde aktuell die Richtlinie 2014/48/EU vom zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen im Amtsblatt veröffentlicht. Hauptneuerung ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, am automatisierten Informationsaustausch teilzunehmen, damit der Ansässigkeitsstaat eines Empfängers einer grenzüberschreitenden Zinszahlung diese entsprechend seiner nationalen Regelungen besteuern kann. Oktober

10 Außerdem umfasst die Richtlinie künftig nicht nur Zinserträge, sondern auch andere im Wesentlichen gleichwertige Einkünfte. Dazu gehören Erträge aus Investmentfonds oder Investmentsystemen und Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen. Mit einer Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht muss bis zum gerechnet werden. +++ Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens Der Inhalt des vorliegenden Informationsschreibens wurde sorgfältig zusammengestellt. Gleichwohl wird eine Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität nicht übernommen. Jegliche Haftung für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Nutzung des vorliegenden Informationsschreibens entstehen, ist ausgeschlossen. Die Nutzung des vorliegenden Informationsschreibens ersetzt nicht die persönliche, einzelfallbezogene Beratung und begründet auch keine Mandatsbeziehung. Für eine persönliche Beratung stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung. Oktober

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