Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie Strafrecht

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1 Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter mit Poliklinik GLIEDERUNG Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie Strafrecht 1 JGG (Anwendungsbereich) 3 JGG (Verantwortlichkeit) 105 JGG (Strafreife) 9-19 JGG (Folgen von Straftaten) 20/21 StGB (Schuldfähigkeit) 63/64/66 StGB (Maßregel und Sicherungsverwahrung) Karle 2 Karle, M. 1 JGG Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. (2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Im Jugendstrafrecht werden 3 Altersgruppen unterschieden: (1) Kinder bis zum 14. Lebensjahr gelten als strafunmündig. Sind Sorgeberechtigte nicht in der Lage, positiv auf diese Kinder einzuwirken, ist das Familiengericht (z. B. Sorgerechtsentzug gemäß 1666 BGB) zuständig. (2) Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren gelten als relativ strafmündig und bei ihnen findet das Jugendstrafrecht Anwendung. ( 103 JGG) (3) Heranwachsende von 18 bis 21 Jahren können nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. ( 105 JGG) 3 Karle, M. 4 Karle, M. 1

2 2 JGG Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts 3 JGG Verantwortlichkeit (1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. (2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht. 5 Karle, M. 6 Karle, M. Jugendgerichtsgesetz (JGG) Verantwortlichkeit 3 Am einfachsten zu beurteilen ist die geistige Entwicklung. Sie spiegelt sich im allgemeinen Eindruck und in den eigen- und fremdanamnestischen Angaben wieder und ist in wesentlichen Teilen mit der intellektuellen Leistungsfähigkeit, wie sie durch Intelligenztests erfasst wird, gleichzusetzen. Hinweise auf eventuell beurteilungsrelevante kognitive Defizite, umschriebene Entwicklungsstörungen oder Sprachprobleme etc.? Geistige Entwicklungsreife bedeutet, dass die Unterscheidung von Recht und Unrecht rational getroffen werden kann. Jugendgerichtsgesetz (JGG) Verantwortlichkeit 3 Die sittliche Entwicklung ist insgesamt schwieriger zu beurteilen. Hierbei spielt das sittliche Milieu, in dem der Jugendliche aufgewachsen ist, namentlich die Wertvorstellungen des Elternhauses, Milieubedingungen bzw. Umwelteinflüsse eine Rolle. Die Beurteilung der sittlichen Entwicklung betrifft insbesondere die Frage, in wie weit die Unterscheidung von Recht und Unrecht auch im Wertebewusstsein, d.h. in der Gefühlswelt verankert ist. 7 Karle, M. 8 Karle, M. 2

3 Jugendgerichtsgesetz (JGG) Verantwortlichkeit 3 Die Frage, ob ein Proband reif genug gewesen, das Unrecht der ihm zur Last gelegten Straftaten einzusehen bezieht sich auf die kognitiven Fähigkeiten. Wenn ein Proband soziale Regeln und Normen verletzt bedeutet das noch lange nicht, dass sie ihm nicht bekannt gewesen sind bzw. er nicht gewusst hat, dass es sich um Unrecht handelt. Jugendgerichtsgesetz (JGG) Verantwortlichkeit 3 Bei der Frage, ob ein Proband auch reif genug gewesen ist, nach dieser Einsicht zu handeln, ist zu prüfen, ob sich Hinweise auf persistierende, übermäßig affektiv bestimmte Handlungssteuerungen ergeben, die auf Reifungsverzögerungen zurückzuführen sind. Dafür ist es nicht erforderlich, dass ihm bewusst ist, dass es sich um strafbare Tatbestände handelt; es reicht, wenn ihm klar ist, dass er gegen öffentliche Verbote verstoßen oder öffentliche Gebote nicht eingehalten hat. 9 Karle, M. 10 Karle, M. Typische Situationen, in denen die Strafreife möglicherweise verneint werden muss: Einbindung in eine Gruppe mit Abhängigkeit von Älteren (Gruppendruck) Einbindung Jugendlicher in kriminelle Aktivitäten der Familie Sexuelle Beziehungen zwischen jüngeren Jugendlichen und noch nicht 14-jährigen Kindern Komplexe unüberschaubare Verbotsstrukturen Unklarheit bezüglich schutzbedürftiger Interessen (Erregung öffentlichen Ärgernisses, Strafvereitelung, Urkundenfälschung, falsche Verdächtigung) Kindstötung durch sehr junge Mütter nach verheimlichter Schwangerschaft in einer ausweglosen Situation Jugendgerichtsgesetz (JGG) Verantwortlichkeit 3 Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht. 11 Karle, M. 12 Karle, M. 3

4 105 JGG Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der 4 bis 8, 9 Nr. 1, 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn 1.die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder 2.es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Jugendgerichtsgesetz (JGG) Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende 105 Bei der Beurteilung der im Gesetzestext erwähnten Gesamtwürdigung der Persönlichkeit werden immer wieder die Marburger Richtlinien aus dem Jahr 1953 zitiert. Diese haben Esser u.a überarbeitet und aufgrund einer Untersuchung eine Skala entwickelt, die sich auf folgende 10 Kriterien stützt: 13 Karle, M. 14 Karle, M. Jugendgerichtsgesetz (JGG) Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende 105 Jugendgerichtsgesetz (JGG) Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende Realistische Lebensplanung versus Leben im Augenblick, 2. Eigenständigkeit gegenüber den Eltern versus starkes Anlehnungsbedürfnis und Hilflosigkeit, 3. Eigenständigkeit gegenüber der Peer Group und dem Partner versus starkes Anlehnungsbedürfnis und Hilflosigkeit, 4. Ernsthafte versus spielerische Einstellung gegenüber Arbeit und Schule, 5. Äußerer Eindruck (Gesamteindruck, Gesicht, Figur, Größe), 6. Realistische Alltagsbewältigung versus Tagträume, abenteuerliches Handeln, Hineinleben in selbstwerterhöhende Rollen, 7. Gleichaltrige oder ältere versus überwiegend jüngere Freunde, 8. Bindungsfähigkeit versus Labilität in den mitmenschlichen Beziehungen oder Bindungsschwäche, 9. Integration von Eros und Sexus (Aufrechterhaltung intimer Beziehungen über längere Zeiträume), 10. Konsistente berechenbare Stimmungslage versus jugendliche Stimmungswechsel ohne adäquaten Anlass. 15 Karle, M. 16 Karle, M. 4

5 105 JGG Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der 4 bis 8, 9 Nr. 1, 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn 1.die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder 2.es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Jugendverfehlung Eine Jugendverfehlung ist dadurch charakterisiert, dass in der Motivation oder der Art der Tat Verhaltensweisen hervortreten, die für Jugendliche typisch sind. Hinsichtlich der Art der Tat sind Verfehlungen gemeint, die durch eine unüberlegte / unreife Tatverwirklichung gekennzeichnet sind, beispielsweise Fahren ohne Fahrerlaubnis leichte Körperverletzungen sinnlose Diebstähle und frisierte Mofas 17 Karle, M. 18 Karle, M. 105 JGG Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (2) 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist. (3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. 106 JGG Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende (1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen. (2) Das Gericht kann anordnen, dass der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen ( 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt. 19 Karle, M. 20 Karle, M. 5

6 2 JGG Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts (1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. (2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 5 JGG Die Folgen der Jugendstraftat (1) Aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden. (2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. (3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. 21 Karle, M. 22 Karle, M. 9 JGG Arten (Erziehungsmaßregeln) Erziehungsmaßregeln sind 1. die Erteilung von Weisungen, 2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des 12 in Anspruch zu nehmen. 10 JGG Weisungen (1) (1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, 1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, 3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, 4. Arbeitsleistungen zu erbringen, 5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen, 6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, 23 Karle, M. 24 Karle, M. 6

7 10 JGG Weisungen (2) 7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), 8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder 9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. (2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen 12 JGG Hilfe zur Erziehung Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung 1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder 2. in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch zu nehmen. 25 Karle, M. 26 Karle, M. 13 JGG Arten und Anwendung (Zuchtmittel) (1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. (2) Zuchtmittel sind 1. die Verwarnung, 2. die Erteilung von Auflagen, 3. der Jugendarrest. (3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe. 14 JGG Verwarnung Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden. 15 JGG Auflagen (1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen, 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, 3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder 4. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. 27 Karle, M. 28 Karle, M. 7

8 16 Jugendarrest (1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest. (2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen. (3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich. (4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen. 17 JGG Form und Voraussetzungen (Jugendstrafe) (1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung. (2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. 29 Karle, M. 30 Karle, M. 18 JGG Dauer der Jugendstrafe (1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht. (2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. 5 JGG Die Folgen der Jugendstraftat (1) Aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden. (2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. (3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. 31 Karle, M. 32 Karle, M. 8

9 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung 20 Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Krankhafte seelische Störung Darunter versteht man alle somatisch bedingten psychischen Erkrankungen sowie diejenigen, bei denen eine körperliche Ursache postuliert wird, insbesondere exogene Psychosen, aber auch endogene Psychosen, beispielsweise eine Psychose aus dem schizophrenen oder affektiven Formenkreis und Intoxikationen. 33 Karle, M. 34 Karle, M. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung 20 Schwachsinn Diese juristische Kategorie entspricht psychiatrischerseits einer Oligophrenie. Gefordert ist eine deutliche kognitive Beeinträchtigung (significantly subaverage general intellectual functioning). Als Bezugsgröße wird in der Regel der Intelligenzquotient herangezogen und ein Wert kleiner als 70 gefordert. Dies entspricht einer geistigen Behinderung bzw. im Sinne der ICD-10 der Diagnose Leichte Intelligenzminderung F70. Tiefgreifende Bewusstseinsstörung Psychiatrischerseits wird darunter eine Trübung bzw. teilweise Ausschaltung des Selbst- bzw. Außenbewusstseins verstanden bzw. die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Vergegenwärtigung des intellektuellen und emotionalen Erlebens. Hierunter fallen laut Literatur und Rechtsprechung insbesondere hochgradige Affektzustände, aber auch hypnotische Zustände, nicht krankhafte Dämmerzustände, Schlaftrunkenheit etc. 35 Karle, M. 36 Karle, M. 9

10 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung 20 Schwere andere seelische Abartigkeit Gemeint sind damit alle jene Abweichungen des psychischen Zustandes von einer zugrunde gelegten Normalität, die nicht auf nachweisbaren oder postulierten organischen Defekten oder Prozessen beruhen. Darunter fallen insbesondere die Persönlichkeitsstörungen und die sexuellen Fehlentwicklungen (Perversionen). Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. 37 Karle, M. 38 Karle, M. Schuldunfähigkeit gemäß 20 StGB durch Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit: Bewusstseinstrübungen Desorientierungen Illusionäre Verkennungen Wahnhafte Störungen des Realitätsbezugs Psychose-ähnliche Störungen mit Realitätsverlust, Halluzinationen oder wahndeterminiertem Verhalten Organisch bedingte Störungen (Hirnorganische Psychosyndrome etc.) Verminderte Schuldfähigkeit 21 Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach 49 Abs. 1 gemildert werden. 39 Karle, M. 40 Karle, M. 10

11 verminderte Schuldfähigkeit gemäß 21 durch verminderte Schuldfähigkeit gemäß 21 durch Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit Erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit Die intellektuelle Leistungsfähigkeit hirnorganisch bedingte Beeinträchtigungen. Intensität der psychischen Störung und ihre Auswirkung auf die Handlungskompetenz des Täters Stufen der Schuldfähigkeit Erschütterung (statt Zerstörung ) des Persönlichkeitsgefüges Es stellt sich die Frage, ob der Proband in der konkreten Situation auch anders hätte handeln oder sich anders hätte verhalten können. 41 Karle, M. 42 Karle, M. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 63 Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit ( 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit ( 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 64 Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. 43 Karle, M. 44 Karle, M. 11

12 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 64 Der juristische Begriff Hang zum Übermaß entspricht im Wesentlichen dem Abhängigkeitssyndrom des psychiatrischen Klassifikationssystems. Auch der Missbrauch stellt einen Hang zum Übermaß dar, sofern er eine soziale Gefährdung hinsichtlich Gesundheit und Leistungsfähigkeit zur Folge hat. Die Anlasstaten müssen in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Hang stehen. Die mutmaßlichen Taten müssen auch Symptomwert für den Rausch insofern haben, als in ihnen die auf den Hang zurückzuführende Gefährlichkeit zum Ausdruck kommt. Es muss prinzipiell die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten infolge des Hanges bestehen. Die Rückfallgefahr muss psychiatrischerseits höher eingeschätzt werden als eine bloße Wiederholungsmöglichkeit. Weiter muss aus psychiatrischer Sicht die konkrete Aussicht, bestehen, dass der Proband im Rahmen einer langfristigen stationären Behandlung mit einer sich daran anschließenden nachstationären Weiterbetreuung und begleitung zu heilen oder doch über eine längere Zeitspanne vor dem Rückfall in die Alkoholabhängigkeit bewahrt werden kann 45 Karle, M. 46 Karle, M. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 64 Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Betäubungsmittelgesetz (BTMG) Zurückstellung der Strafvollstreckung 35 Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, dass er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. 47 Karle, M. 48 Karle, M. 12

13 Betäubungsmittelgesetz (BTMG) Zurückstellung der Strafvollstreckung 35 Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken. 49 Karle, M. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 66 (1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 50 Karle, M. 1. jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a)sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet, b)unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder c) den Tatbestand des 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 66 (1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 2.der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, 3.er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 66 (1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 4.die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht 68b Absatz 1 Satz Karle, M. 52 Karle, M. 13

14 Literatur Günter, M., Karle, M. (2010) Das Gutachten zu Strafmündigkeit und Entwicklungsstand. In Kröber/Dölling/Leygraf/Saß (Hrsg): Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band 2: Psychopathologische Grundlagen und Praxis der forensischen Psychiatrie im Strafrecht, Darmstadt: Steinkopff Verlag Karle, M. (2003) Entwicklungspsychologische Aspekte bei der Begutachtung von Jugendlichen und Heranwachsenden Praxis der Rechtspsychologie13 (2), Knölker, K. et al. (2007) Kinder- und Jugendpsychiatrie systematisch. Bremen: Uni-Med Verlag, S. 161 ff. 53 Karle, M. 14

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