Bericht Wolf/Herdenschutz Kanton Bern (2006 bis 2015)
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- Dirk Goldschmidt
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1 1 Schwand Münsingen Telefon Telefax info.ji@vol.be.ch Peter Juesy peter.juesy@vol.be.ch 11. Dezember 215 Bericht Wolf/Herdenschutz Kanton Bern (26 bis 215) (Christoph Hostettler, Jagdinspektorat des Kantons Bern) 15pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx
2 2 1. Situation Wolf und Herdenschutz 26 bis Übergriffe 215 vom Wolf Kanton Bern 213 wurden im Kanton Bern erstmals keine Wölfe DNA-nachgewiesen. 214 sind zwei Vorfälle DNA-nachgewiesen erstmals das Wolfweibchen F wurden folgende Vorfälle DNAnachgewiesen : im Gebiet der Gemeinde Boltigen, Uf der Matte, 1 Schaf tot - > geschützte Herde von Markus Nyffeler in Boltigen, Stierenbärgli, 1 Lamm tot - > ungeschützte Herde Berichterstattung BZ vom und BL vom im Fall des toten Herdenschutzhundes im Kanton Freiburg Berner Zeitung Am Montag haben Wanderer im Gebiet Schafarnisch, im freiburgisch-bernischen Gantrischgebiet, einen schrecklichen Fund gemacht. Sie entdeckten einen toten Herdenschutzhund. «Das Tier wies Kopfverletzungen auf», sagt Elias Pesenti, wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Amt für Wald, Wild und Fischerei des Kantons Freiburg. Er selber war nicht im Gebiet, hat aber die Fotos gesehen, die der Wildhüter gemacht hat. Der Hund sei im Kanton Bern registriert. Über die Todesursache will Pesenti nicht spekulieren. Der Herdenschutzhund werde zurzeit im Tierspital untersucht. Die Ergebnisse würden erst in einigen Tagen vorliegen. Diesen will er nicht vorgreifen. Illegale Tötung Reinhard Schnidrig, der Leiter der Sektion Wildtiere und Waldbiodiversität beim Bundesamt für Umwelt (Bafu), wurde am Dienstagabend über den Vorfall informiert. Er hat erste Ergebnisse aus dem Tierspital zur Todesursache. «Es war anscheinend eine absichtliche und illegale Tötung», sagt Schnidrig. Aufgrund dieser provisorischen Ergebnisse hätten die Besitzer eine Anzeige gegen unbekannt eingereicht. Schnidrig begrüsst diese Anzeige und macht gleich klar: «Illegales Handeln tolerieren wir nicht.» Eine solche Tat müsse von einem Richter beurteilt werden. Es ist nicht der erste Zwischenfall in diesem Gebiet. Immer wieder kommt es dort zu Konflikten zwischen Schafhaltung, Herdenschutz und Tourismus. Beim Bafu, wo national die Fäden des Herdenschutzes zusammenlaufen, schaut man mit einigen Sorgen auf diese Region. Reinhard Schnidrig will demnächst ein Gespräch mit den zuständigen Behörden führen, um die Entwicklung des Herdenschutzes in der Region zu analysieren. Hirten sind konsterniert Die Hirten in der Region sind betroffen. Sie seien konsterniert, dass jemand zu einer solchen Tat fähig sei, sagt einer von ihnen, der anonym bleiben möchte. Sie hätten inzwischen mehr Angst vor einem weiteren solchen Vorfall als vor einem Wolfsangriff. 15pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx
3 3 Bild aus der BZ. Zufälligerweise handelt es sich nicht um ein Symbolbild, sondern tatsächlich um den erschossenen HSH. Der Hund war am 19.Juli seinen Besitzern nach einem Kotrollbesuch auf der Alp unbemerkt nach einem Kotrollbesuch auf der Alp nachgelaufen. Bei seiner selbstständigen Rückkehr auf die Alp wurde er erschossen. Er wurde seit 212 erfolgreich auf der Alp eingesetzt. Die Mitglieder der KG Wolf hatten ihn anlässlich der Exkursion im 213 im Gebiet Kaiseregg kennen gelernt. Berner Landbote Auf den viel begangenen Wegen des Gantrischgebiets kommt es immer wieder zu Konfrontationen zwischen Herdenschutzhunden und Wanderern, die nicht immer konfliktfrei enden. Viele Schafhalter schützen ihre Weidetiere mit Schutzhunden gegen den Wolf. Der Bund unterstützt den Einsatz und die Ausbildung der Herdenschutzhunde. Diese verteidigen ihr Revier vehement gegen Eindringlinge, zu denen sie oft auch die Wanderer zählen. Mitte Juli entdeckten Ausflügler im freiburgisch-bernischen Grenzgebiet des Schafarnisch einen toten Herdenschutzhund, der eines gewaltsamen Todes gestorben sein musste. Gemäss Medienberichten wies der Hund eine schwere Kopfverletzung auf. Offensichtlich war das Tier erschossen worden. Zur Todesursache gab es zunächst keine offizielle Bestätigung. Der Hund wurde im Tierspital untersucht. Er war gemäss Medienberichten im Kanton Bern registriert, der Fundort allerdings lag auf Freiburger Gebiet. Aufgrund einer Anzeige des Hundebesitzers eröffnete die Freiburger Kantonspolizei zunächst eine Voruntersuchung. Vorsicht mit Begleithunden Die Verhaltensregeln, die Wanderer und Wandererinnen in den Konfliktgebieten zu befolgen haben, sind auf Hinweisschildern entlang der Wanderwege ersichtlich. Besondere Vorsicht müssen Wanderer in Begleitung ihrer eigenen Hunde walten lassen. Grundsätzlich sind die Tierhalter für ihre Tiere haftbar. Der «Berner Landbote» berichtete im August letzten Jahres in einer Reportage über die Problematik der Herdenschutzhunde im Gebiet des Schafarnisch. Aus dem Sektionsbericht des Instituts für Tierpathologie der Uni Bern vom : Die Hauptbefunde bei diesem Tier sind die Veränderungen am Schädel, die mit einem gezielten Durchschuss vereinbar sind. Es konnte im Tierkörper in der Sektion und auch durch eine Röntgenaufnahme des Schädels kein Projektil gesehen werden. Das Projektil hat das Os frontale, medial im Stirnbereich perforiert und eine runde, ca. 1 cm im Durchmesser grosse Perforationsstelle mit relativ wenig Blutung hinterlassen. Im Bereich der rechten kaudalen Schädelseite (Squama occipitalis) sind mehrere Frakturen und eine ausgeprägte Blutung im umliegenden Gewebe vorhanden. Der Verlauf des Projektils ist als eine direkte Linie durch den Schädel und die beiden Perforationsstellen mit einer Sonde darstellbar. Das Gehirn wird durch diese Linie mitgetroffen und weist äquivalent eine Lazeration und akute Blutungen auf. Dieser Schuss war vermutlich tödlich. Anmerkung: Das Verfahren wurde bereits Ende August 215 erfolglos eingestellt. 15pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx
4 Artikel im Schweizer Bauer vom von Rotefluh oberhalb Boltigen Thema Herdenschutz 15pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx
5 Zusammenfassung Wolf von 26 bis Ende 215 von P. Juesy Chronologie Wolf Herdenschutz In den letzten Jahren ist der Wolf in die Schweiz zurückgekehrt. Seine Anwesenheit ist seit 1995 eine Tatsache geworden. Seit 21 wurden auch im Berner Oberland verschiedene Wolfsbeobachtungen gemeldet, die allerdings vorerst nicht mit einem gesicherten Nachweis verifiziert werden konnten. Die ersten unbestätigten Beobachtungen stammen vom Grimselpass (11. Mai 21), vom hinteren Lauterbrunnental (24. August 22) und von Gsteigwiler (12. Oktober 24). Am Mittwoch, 22. März 26, wurde um 22.1 Uhr in Gsteigwiler ein Wolf von einem Zug überfahren. Seit Ende 215 wurden im Kanton Bern 4 bestätigte Wolfsnachweise festgestellt. Mit Ausnahme von einem Angriff haben die restlichen Übergriffe auf ungeschützten Alpen/Weiden stattgefunden. Seit 27 hat der Kanton Bern die Strategie für den Umgang mit dem Wolf, welche unter Einbezug der vom Volkswirtschaftsdirektor eingesetzten Kerngruppe Wolf Themen zum Herdenschutz und Wolf bearbeitet. Die in der Kerngruppe vertretenen Interessenverbände (Bernische Schafzuchtorganisation, Bernischer Ziegenzuchtverband, Berner Jägerverband, Pro Natura Bern, WWF Bern, Berner Bauern Verband, Berner Wanderwege) tragen diese Strategie und ihre Umsetzung explizit mit, sie haben eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit der Volkswirtschaftsdirektion abgeschlossen. Sie ist beratend für die politische Entscheidfindung und bei Fragen der Anwendung des Herdenschutzes und zum Thema Wolf. Die Zusammenarbeit und die Erfahrungen sind bis heute sehr positiv. Die seit Ende des 19. Jahrhunderts gesetzlich vorgegebene Wiederbewaldung der weitgehend abgeholzten Voralpen und Alpen und damit verbunden die Erholung der fast ausgestorbenen Schalenwildbestände wie Reh, Gämse und Hirsch haben die ökologischen Voraussetzungen für die Rückwanderung des Wolfs aus Italien in den Kanton Bern geschaffen. Er kehrt in eine veränderte Landschaft zurück, in der die anthropogenen Voraussetzungen völlig anders sind als vor 2 bis 3 Jahren. Fremdenverkehr und Freizeit in einer möglichst naturnahen, erlebnisreichen Kulturlandschaft sind die bedeutenden Einnahmequellen im Alpen- und Voralpengebiet. Mit der heutigen traditionellen, hauptsächlich nicht behirteten Sömmerung der Schafe und Ziegen im Alpengebiet besteht die Gefahr von Übergriffen des rückwandernden Wolfs auf die Nutztiere. Aufgrund der Änderung der Jagdverordnung des Bundes (JSV) vom Juni 212 können die Kantone gemäss Art. 4 Abs. 1 mit vorheriger Zustimmung des BAFU befristete Massnahmen zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen oder hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verursachen. Als Voraussetzung zum Ergreifen entsprechender Regulationsmassnahmen muss der gesuchstellende Kanton beim BAFU nachweisen, dass ein hoher Bestand der Konfliktart (Art. 12 Abs. 4 JSG) vorliegt, hohe Einbussen beim Jagdregal resultieren und er hat den plausiblen Nachweis einer kausalen Beziehung zwischen dem Bestand der Konfliktart und dem entstandenen Wildschaden (gemäss Art. 12 Abs. 4 JSG) zu erbringen. Dabei darf die Einbusse der Nutzungsmöglichkeit beim Schalenwild nicht durch andere Faktoren, wie z.b. Wintersterben oder Tierseuchen, erklärbar sein. Bevor eine geschützte Art reguliert wird, muss der Kanton nachweisen, dass die möglichen und zumutbaren Präventionsmassnahmen umgesetzt wurden, oder er muss nachweisen, dass solche nicht umgesetzt werden können oder nicht verhältnismässig sind. Bezüglich des eidgenössischen Jagdgesetzes (JSG) beschlossen die eidg. Räte am 22. März 213 folgenden Förderartikel für den Herdenschutz: Art. 12 Abs. 5 JSG (NEU) Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschäden, die durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht werden. Zur Konkretisierung dieses neuen Gesetzesartikels wurde die Jagdverordnung (JSV) entsprechend angepasst, um diese vom Bund geförderten Herdenschutzmassnahmen (HSM) zu definieren. Zur Konkretisierung des HS schlägt das UVEK in der Revision der JSV die Schaffung von zwei neuen Artikeln, Art. 1 ter Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere und Art. 1 quater Herdenschutzhunde vor. Vor dem Hintergrund der Änderung der Jagdverordnung (JSV), des Landwirtschaftsgesetz (LwG) und der Direktzahlungsverordnung (DZV) per werden die Kantone verpflichtet, u.a. 15pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx
6 6 den Herdenschutz neu in die landwirtschaftliche Beratung zu integrieren und eine flächendeckende Alpplanung umzusetzen. Hauptsächliches Ziel dabei ist die Unterstützung der produzierenden, auf Nutztieren basierenden Landwirtschaft, damit diese trotz Grossraubtierpräsenz ohne unzumutbare Einschränkungen weiter funktionieren kann, unter gleichzeitiger Sicherstellung des Verfassungsauftrages zum Artenschutz (Art. 78 Abs. 4 und Art. 79 BV). Dabei wurde zwischen den Bundesämtern folgende Aufgabenteilung vereinbart: Die Regelung und Förderung von Herdenschutzmassnahmen ist Sache des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und wird in der eidg. Jagdverordnung (JSV, SR 922.1) konkretisiert. Die Regelung und Förderung landwirtschaftsbetrieblicher Massnahmen ist Sache des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und wird u.a. in der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 91.13) konkretisiert. Die grösste Bedeutung betr. Herdenschutz kommt dem Schutz des Sömmerungsgebietes zu (ca. 84 % der Wolfsrisse), auf die übrigen LN-Flächen (landwirtschaftliche Nutzfläche) fielen ca. 16 % der Wolfsrisse (Schutz im Sömmerungsgebiet mit HSH in LN-Flächen mit elektrisch verstärkten Zäunen. Eine Effizienzanalyse des Bundes von HSH zeigt zudem klar auf, dass sich das Risiko von Wolfsangriffen im Sömmerungsgebiet mit HSH stark senken lässt, zudem stellt der effiziente HSH die absolut kostengünstigste Lösung dar - nicht aufgelistet als HSM sind Lamas und Esel auch Hirten alleine stellen keine Herdenschutzmassnahme dar. Anlässlich der Interpellation Zukünftiger Herdenschutz: Ein Fass ohne Boden für den Kanton Bern hat der Regierungsrat, unabhängig von der Anzahl Wölfe, bereits ausführlich dargelegt, wie die vom BAFU geforderte Landschaftsplanung im Kanton Bern umgesetzt wird (das Herdenschutzkonzept gültig ab ). Aus heutiger Sicht ergeben sich während der sechsjährigen Umsetzungsphase jährliche Kosten (interne und externe) von rund CHF 5'. Der Anteil BAFU beträgt voraussichtlich CHF 2'. Dem Kanton verbleiben somit während der Umsetzungsphase jährlich rund CHF 3'. Die Aufwendungen können je nach Grossraubtierdruck grossen Schwankungen unterliegen. Der Bundesrat hat die revidierte Jagdverordnung auf den 15. Juli 215 mit folgender Begründung in Kraft gesetzt: Heute leben in der Schweiz 1 bis 15 Einzelwölfe und ein Rudel am Calanda (GR) mit acht bis zehn Tieren. Es ist davon auszugehen, dass sich die Wölfe weiter ausbreiten und neue Rudel entstehen. Die Anwesenheit von Wölfen wird somit auch in Zukunft zu Kontroversen führen. Um dieser Ausgangslage Rechnung zu tragen und den Umgang mit dem Wolf politisch und rechtlich klarer zu regeln, werden die Voraussetzungen für den Abschuss von Wölfen, die grosse Schäden verursachen, nun detaillierter in der Jagdverordnung geregelt, statt wie bis anhin im Konzept Wolf. Neu in die Verordnung eingefügt wurde ein Artikel zur Regulierung von Wolfsrudeln. Mit Zustimmung des Bundesamts für Umwelt BAFU kann der Kanton den Bestand regulieren, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels mit Jungtieren mindestens 15 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden. Angerechnet werden nur Nutztiere in Gebieten, in denen zumutbare Herdenschutzmassnahmen ergriffen worden sind. Zudem soll der Abschuss von Jungwölfen möglich werden, wenn sich diese regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und aggressiv werden oder zu wenig Scheu zeigen. Um den Schutz der Art zu gewährleisten, wird die Abschussquote im Streifgebiet eines Rudels auf maximal die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere beschränkt. Geschossen werden dürfen Jungtiere nur im Jahr ihrer Geburt und im Folgejahr. Die Elterntiere sind zu schonen. Die Regelung des Umgangs mit schadenstiftenden Einzeltieren wurde unverändert vom Konzept Wolf in die Jagdverordnung übernommen: Wölfe können abgeschossen werden, wenn sie im ersten Jahr ihres Auftauchens mindestens 35 Schafe oder Ziegen in vier Monaten oder 25 Nutztiere in einem Monat gerissen haben. In den Folgejahren wird ein Abschuss ab 15 gerissenen Nutztieren innert vier Monaten möglich. Auch hier werden Nutztiere nicht angerechnet, die in Gebieten getötet werden, in denen trotz früherer Schäden keine zumutbaren Herdenschutzmassnahmen ergriffen worden sind. Künftig beurteilt der Kanton ohne Einbezug des BAFU, ob die gesetzlichen Bedingungen für den Abschuss eines schadenstiftenden Einzelwolfes erfüllt sind. Das BAFU nimmt nur noch die Oberaufsicht wahr. 15pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx
7 7 Neu sind für Abschuss-Entscheide nach Art.12 Abs.2 JSG die Kantone abschliessend zuständig. Eine Konsultation der IKK ist nicht mehr nötig. Das Konzept Wolf Schweiz von 28 bleibt in Kraft das BAFU wird im Herbst 215 mit dem Blick auf das revidierte Luchskonzept und die neue JSV im Konzeptteil betreffs der neuen Raumorganisation redaktionell aktualisieren, betreffs der Anhänge aber überarbeiten und ergänzen, insbesondere mit einem Anhang zu Kriterien für die Beurteilung von wenig scheuen Wölfen als Hilfestellung zum Vollzug des neuen Art.4 bis in der JSV. Zu beachten ist zudem, dass neu die Kantone für die Absprache mit den Nachbarkantonen zuständig sind. Das BAFU schlägt den Kantonen vor, die gemäss dem Art.9 bis Abs.5 JSV notwendigen Absprachen bis auf weiteres innerhalb der Kompartimente gemäss Anhang 2 des Wolfskonzepts zu tätigen, und wo nötig selbstverständlich auch über die Kompartimentsgrenzen hinaus. Fazit Wolf und Herdenschutz Kanton Bern - 26 bis 215 Das Konzept Wolf Schweiz wurde am 21. Juli 24 in Kraft gesetzt. Gestützt auf dieses Konzept wurde im Kanton Bern im März 27 eine gemeinsame Strategie für den Umgang mit dem Wolf erarbeitet (aktualisiert im März 21). Die Strategie des Kantons Bern soll zusammen mit dem Konzept Wolf Schweiz das Zusammenleben von Mensch und Wolf in seinem ursprünglichen Siedlungsgebiet des Kantons Bern gewährleisten. Andererseits sollen auch die Bedürfnisse der Schafund Ziegenzüchter sowie der Jäger respektiert und mit einbezogen werden. Primär geht es um die Lösung von Interessenskonflikten zwischen Wolf und der Landwirtschaft (Schafhaltung) sowie der Jagd. Dazu setzt eine Begleitgruppe die Massnahmen nach dem Grundsatz Prävention vor Intervention um. Nach acht Jahren Erfahrung mit der STRATEGIE BERN kann eine positive Bilanz gezogen werden. Die betroffenen kantonalen Interessenverbände sind nach wie vor am runden Tisch. Die Sensibilisierung hat die Einführung von Präventivmassnahmen begünstigt. Bis jetzt hat kein Wolf die politisch heikle Abschusszahl auch nur annähernd erreicht. Der Kanton Bern war der erste Kanton mit einer kantonalen STRATEGIE mit betroffenen kantonalen Interessenverbänden. Die gute Zusammenarbeit hat sich etabliert, wurde konsolidiert und hat sich bis heute sehr gut bewährt. Seit Ende 215 wurden im Kanton Bern 4 bestätigte Wolfsnachweise festgestellt. Mit Ausnahme von einem Angriff haben die restlichen Übergriffe auf ungeschützten Alpen/Weiden stattgefunden. Der Einsatz von Herdenschutzhunden stand im Widerspruch mit dem Hundegesetz (siehe Rechtsgutachten von Dr. Michael Bütler vom , erstellt im Auftrag des BAFU). In der letzten Revision des Hundegesetzes im 212 wurde dies berücksichtigt. Dank dieser Anpassung ist es möglich Verfahren nach Bagatell-Zwischenfällen mit Wanderern, wie sie ab und zu vorkommen können schlank zu halten und in Anlehnung an die entsprechende Bundesgesetzgebung (Art. 77 und 79 TSchV, Art. 12 JSG und Art. 14 quater JSV) lösungsorientiert durchzuführen. Eine grosse Herausforderung wird die Umsetzung des Herdenschutzkonzeptes sein. Jede Alp muss individuell auf die Schützbarkeit beurteilt werden mit den entsprechenden Empfehlungen. Als Erfolgsfaktor des Systems hat sich unter anderem der Einbezug von direkt betroffenen Bewirtschaftern erwiesen. Erfahrungsgemäss wenig effizient und erfolgsversprechend sind Detailplanungen mit Kleinviehbesitzern in Gegenden ohne Grossraubtierdruck. Zudem zeigt das Beispiel des Calanda-Rudels, dass wir vor einer grossen Herausforderung stehen. Zusammenfassend folgende Beurteilung aus Sicht des Jagdinspektorates: Die zentrale Frage ist nicht für oder gegen den Wolf, sondern wie schützt der Schafhalter/Bewirtschafter seine Schafe gegen den Wolf (Herdenschutz ist nach wie vor freiwillig); Bei Übergriffen vom Wolf auf Nutztiere muss der Wildhüter und der Herdenschutzverantwortliche rasch vor Ort sein und die entsprechenden Sofortmassnahmen anordnen - die Kommunikation muss rasch und transparent erfolgen (eine gemeinsame Sprachregelung hat sich bewährt); Jede Alp muss bezüglich Herdenschutz individuell beurteilt werden. Mit angepassten betrieblichen Massnahmen (z.b. Herdenführung mit Umtriebsweide oder Behirtung), der Information 15pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx
8 8 an die Touristen, der Zusammenarbeit mit den Berner Wanderwegen und dem lokalen Tourismus, kann das Konfliktpotential, welches mit dem Einsatz von HSH entstehen kann, deutlich minimiert werden. Mit einer Alpplanung können Standorte mit eingeschränkten Möglichkeiten für Herdenschutzmassnahmen frühzeitig erkannt werden. Hier gilt es, zusammen mit den Betroffenen nach nachhaltigen Lösungen zu suchen. Im Vordergrund steht die Prüfung zur Überführung der nicht schützbaren Tiere in eine schützbare Herde. Neu wurde in Art. 1quater der JSV der Einsatzzweck von Herdenschutzhunden so definiert, dass sie weitgehend selbständig die Bewachung von Nutztieren und die damit zusammenhängende Abwehr fremder Tiere erfüllen. Zudem wurde in Art. 77 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) neu die Verantwortung der Personen geregelt, die Hunde halten oder ausbilden; Herdenschutzmassnahmen sind abhängig von: 1. der Topografie des Geländes; 2. den ökonomischen Rahmenbedingungen, d.h. der Finanzen aber auch der Verfügbarkeit von Hunden und Hirten; 3. dem Willen und der Akzeptanz der Schafhalter, Herdenschutzmassnahmen auch umzusetzen; 4. Belastung durch Tourismus eines Gebietes und der Möglichkeit der sinnvollen Lenkung von Freizeitaktivitäten; 5. Wissensstand und Sensibilisierung der übrigen Landschaftsnutzern hinsichtlich der Wolfsproblematik im Zusammenhang mit nachhaltiger Weidenutzung; 6. In jedem Fall ist zwischen SOFORTMASSNAHMEN (Wolfsfeuerwehr) und LANGFRISTI- GEN MASSNAHMEN zu unterscheiden; 7. Der Umgang mit dem Wolf ist ein Prozess der Optimierung nach dem Motto Learning by Doing. Die jährlichen Exkursionen der Kerngruppe Wolf in Gebieten mit Herausforderungen im Herdenschutz und der Erfahrungsaustausch mit anderen Kantonen haben sich als sehr wichtig und wertvoll erwiesen; Der Arbeitsaufwand bezüglich Wolf und Herdenschutz ist abhängig von der Grossraubtierpräsenz und den Schäden, die verursacht werden. Dies kann von Jahr zu Jahr stark variieren; Der partizipative Prozess zur Festlegung der Bewirtschaftungs- und der Herdenschutzmassnahmen / regionale Alpplanung zwischen Kanton, Alpbesitzern, Bewirtschaftern und Tourismusverantwortlichen haben in Gebieten mit Grossraubtierdruck hohe Priorität; Bis Ende 215 wurden im Kanton Bern 4 bestätigte Wolfsnachweise festgestellt. Alle Übergriffe mit Ausnahme von EINEM - haben auf ungeschützten Alpen/Weiden stattgefunden dies zeigt, dass der Herdenschutz in Kanton Bern bis heute effizient und effektiv ist. Motion Ständerat Engler Die Motion Engler Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung [Ergänzung von Artikel 7 im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG)] wurde in der Septembersession 214 vom Ständerat überwiesen. Der Motionstext lautet: Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für die Anpassung des Jagdgesetzes (Art. 7 JSG) zum Zwecke der Bestandesregulierung bei Wolfspopulationen vorzulegen. Die Stellungnahme des Bundesrates (BR) vom zeigt, dass er bereit ist, die gesetzlichen Grundlagen anzupassen, so dass ein nachhaltiges Zusammenleben zwischen Mensch, Nutztier und Wolf möglich wird. Eine Ergänzung von Artikel 7 im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SR 922.) ist ein tauglicher Weg. Eine entsprechende Anpassung des Jagdgesetzes ist im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Spiegelstrich 3 der Berner Konvention. Vor diesem Hintergrund beantragt der Bundesrat Annahme der Motion. 15pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx
9 9 Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) hat am 17. November 214 dieser Motion zugestimmt. Zudem haben der Ständerat am und der Nationalrat am dieser Motion ebenfalls zugestimmt. Mit der breiten Zustimmung zur Motion kommt klar zum Ausdruck, dass es in der Zukunft weder eine Schweiz ohne Wolf noch eine Schweiz ohne Wolfsregulierung geben wird. Wo Wölfe unter anderem ausreichende Herdenschutzmassnahmen umgehen oder das scheue Verhalten gegenüber den Menschen verlieren, ist eine Regulierung sinnvoll. Das Thema Wolf wird noch viele Emotionen schüren und bei der Diskussion um den richtigen Umgang mit dem Grossraubtier werden jeweils verschiedenste Interessen aufeinander prallen. Jagdinspektor P. Juesy positioniert sich zur Motion Engler wie folgt: Mit vorheriger Zustimmung des BAFU kann der Kanton die Regulierung eines Wolfsbestandes in einem Kompartiment oder in Teilen davon verfügen, wenn Wolfsrudel grosse Schäden an Nutztierbeständen oder hohe Einbussen bei der Nutzung des Jagdregals des Kantons verursachen (Artikel 12 Absatz 4 JSG, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Buchstabe g JSV). Regulative Eingriffe in ein Wolfsrudel sind nur möglich, wenn dadurch das Fortbestehen des Bestandes im Haupt-Kompartiment nicht gefährdet wird und die betriebsspezifische Herdenschutzberatung im Teil-Kompartiment umgesetzt ist. In Artikel 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SR 922.) ist die Regulierung der geschützten Steinböcke wie folgt geregelt: 3 Steinböcke können zur Regulierung der Bestände zwischen dem 1. September und dem 3. November gejagt werden. Die Kantone unterbreiten jährlich dem Departement eine Abschussplanung zur Genehmigung. Der Bundesrat erlässt die entsprechenden Vorschriften. Die Motion von Ständerat Stefan Engler zielt dahin, dass mit einer Änderung des Bundesgesetzes der Wolf dem Steinbock gleichgestellt wird, d.h., eine Regulierung soll losgelöst von einem Schaden an Nutztieren oder bei hohen Einbussen bei der Nutzung des Jagdregals möglich werden (gemäss heutiger Gesetzgebung muss ein plausibler Nachweis einer kausalen Beziehung zwischen dem Bestand der Konfliktart und dem entstandenen Wildschaden durch den Kanton nachgewiesen werden). Der Bundesrat ist bereit, die gesetzlichen Grundlagen anzupassen, so dass ein nachhaltiges Zusammenleben zwischen Mensch, Nutztier und Wolf möglich wird. Nach meiner Einschätzung ist die Ergänzung von Artikel 7 im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SR 922.) ein tauglicher Weg. Ob bei dieser Forderung tatsächlich der Druck für das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen bei Grossraubtierpräsenz noch vorhanden ist, bezweifle ich allerdings. Zusammenfassung, Fazit Grossraubtiere von P. Juesy, Jagdinspektor Die Biodiversität die Vielfalt von Lebensräumen, Arten und Genen sowie ihr Zusammenspiel ist für die Natur und für uns Menschen wichtig. Wildtiere sind Teil unserer Landschaft und unseres Lebensraums. Durch das Vordringen des Menschen ist der Druck auf Wildtiere in den letzten Jahrhunderten immer stärker gestiegen und hat bei einigen Arten auch zu deren Ausrottung geführt. Die Rückkehr von Arten wie Wolf, Bär oder Biber ist für unsere Naturlandschaft ein gutes Zeichen, denn diese Tiere erobern nur Räume zurück, in denen sie geeignete Bedingungen vorfinden. Wildtiermanagement ist mehr als die Organisation der Bejagung des Wildes. Wildtiermanager bewegen sich also im Überschneidungsbereich von Ökologie, Naturschutz, Jagd, Forst- und Landwirtschaft. Es bedeutet das integrale Verwalten (= managen) der Wildtiere und ihrer Lebensräume, im Interesse der Allgemeinheit - und nicht im einseitigen Interesse der Jäger, der Förster oder der Naturschützer. Von zentraler Bedeutung sind eine wildbiologisch richtige, zielführende und nachhaltige Bejagung, sowie die Biotophege und die Beruhigung der Wildeinstände innerhalb und ausserhalb des Waldes. Der Kanton Bern handelt im Umgang mit dem Wolf in einem von der Eidgenossenschaft vorgegebenen rechtlichen Rahmen. Er stützt seine Entscheide auf die erwähnten Konzepte und Strategien ab. Die Strategie zum Umgang mit dem Wolf im Kanton Bern wurde im Dialog mit den Betroffenen entwickelt und wird unter Mitwirkung der Beteiligten laufend umgesetzt. Für Wölfe sind 15pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx
10 1 unbewachte Schafe oder Ziegen bedeutend einfacher zu erbeuten als beispielsweise Rothirsche, Gämsen oder Wildschweine. Tragendes Element der 27 erarbeiteten kantonalen Strategie ist daher der Grundsatz Prävention vor Intervention. Trotzdem muss auch im neuen Konzept Wolf Schweiz die Intervention - sprich Abschuss von Wölfen - unter klaren Kriterien nach wie vor möglich sein. In Anbetracht der politischen Diskussionen um die Rückkehr der Grossraubtiere in die Schweiz ist ein Totalschutz von Luchs, Wolf und Bär, der sich einzig an der ökologischen Lebensraumkapazität orientiert und die Sorgen der besonders betroffenen Bevölkerung ausser Acht lässt, auf die Dauer nicht tragfähig. Das Zusammenleben von Menschen und Grossraubtieren im dicht besiedelten Gebiet der Schweiz setzt einerseits voraus, dass die Menschen die Existenz dieser Tiere anerkennen und andererseits auch die Nutzungsbedürfnisse besonders betroffener Kreise der Bevölkerung (Nutztierhalter, Jäger) respektiert und berücksichtigt werden. Wenn es gelingt, die naturschützerischen, landwirtschaftlichen, jagdlichen und forstlichen Interessengruppen weiterhin für eine gemeinsame Stossrichtung zu verpflichten, werden die neuen Konzepte Luchs und Wolf Schweiz erfolgreich umgesetzt werden können. Eine umfassende Koordination aller Massnahmen, eine intensive Aufklärung der Bevölkerung und die Beteiligung der besonders betroffenen Kreise sind für die Umsetzung der Konzepte Luchs und Wolf von zentraler Bedeutung Schafrisse durch den Wolf im Jahr 27 bis 215 Schaf- und Ziegenrisse vom Wolf (27 bis 215) 35 Schafrisse Ziegenrisse Kuhkalb pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx
11 11 Wolfsrisse Kt. Bern Frankenbeträge (27 bis 215) an die Wolfsschäden zahlt der Bund 8 % Freundliche Grüsse Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Jagdinspektorat Peter Juesy Jagdinspektor 15pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx
12 12 ÜBERSICHTSKARTE BESTÄTIGTE NACHWEISE WOLF 26 BIS pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx
13 15pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx 13
14 15pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx 14
15 15pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx 15
16 16 kein Herdenschutz - > z T verweigert 15pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx
17 15pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx 17
18 keine Übergriffe 15pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx
19 19 Erstmals DNA-Nachweis vom Weibchen F13 auf Berner-Boden (214) beide Vorfälle F 13 15pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx
20 2 Erstmals DNA-Nachweis vom Weibchen F13 auf Berner-Boden (214) beide Vorfälle F 13 15pjD_Bericht_Wolf_Herdenschutz_26-215_Kt-Bern_P_Juesy_Jagdinspektor.docx
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