Eckpfeiler des Schweizer Biber-Managements

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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften Eckpfeiler des Schweizer Biber-Managements «Leben mit dem Biber Erfahrungen, Herausforderungen, Perspektiven» Frauenfeld, 7. Dezember 2018 Mirjam Pewsner Sektion Wildtiere & Waldbiodiversität

2 Inhalt Der Biber in der Schweiz Gesetzliche Grundlagen für den Schutz und das Management des Bibers. Wichtigste Punkte im Bibermanagement Aktuell laufende Diskussionen auf politischer Ebene wwf.ch 2

3 Biber in der Schweiz Anfangs 19. Jahrhunderts ausgerottet Wiederbesiedlung: Biber ausgesetzt Rund 30 Stellen, 141 Tiere Seit 1962 bundesrechtlich geschützt 1956 Versoix GE 1958 Nussbaumerseen TG 3

4 Biber in der Schweiz Heute rund 3000 Biber in der Schweiz Verbreitung der Biberpopulationen in Gewässereinzugsgebiete Rhein (gelb) & Rhone (rot) 4

5 Gesetzliche Grundlagen Bundesverfassung Fischerei & Jagd (Art. 79) Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der wild lebenden Säugetiere Natur- & Heimatschutz (Art. 78 Abs. 4) Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz der Tierwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung 5

6 Gesetzliche Grundlagen Schutz des Bibers Der Biber ist als einheimische Tierart geschützt und nicht jagdbar. (Art. 2 Bst. e i.v.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG,). Die Dämme und Baue des Bibers sind lebenswichtige Elemente eines Biberreviers sind als wichtige Elemente des Biberlebensraums geschützt (Art. 1 Abs. 1 JSG und Art. 1 Bst. d und Art. 18 NHG sowie Art. 14 NHV). 6

7 Rechtsgrundlagen Eidg. Jagdgesetz Vorgehen beim Management von geschützten Arten Aufgaben - Priorität Bund Regelung & Oberaufsicht Kanton Vollzug, Beratung, Integration in kantonale Strategien Artenschutz Einheimische Arten Prävention Wildschadenverhütung Entschädigung Vergütung von Wildschaden Eingriffe Besondere Massnahmen Prinzip der Verhältnismässigkeit => Verwaltungsmassnahmen müssen im öffentlichen Interesse stehen, zwecktauglich & zumutbar sein & der geringstmögliche Eingriff ist zu wählen (Art. 5 Abs. 2 BV) 7

8 Rechtsgrundlagen eidg. Jagdverordnung Auftrag zum Konzept Biber Art. 10 bis Konzepte für einzelne Tierarten Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Art. 10 Abs. 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über: a. den Schutz der Arten und die Überwachung von deren Beständen; b. die Verhütung von Schäden & von Gefährdungssituationen; c. die Förderung von Verhütungsmassnahmen; d. die Ermittlung von Schäden & Gefährdungen; e. die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen & Schäden; f. die Vergrämung, den Fang oder den Abschuss, insb. über die Erheblichkeit von Schäden & Gefährdungen, den Massnahmenperimeter ; g. die internationale & interkantonale Koordination der Massnahmen; 8

9 Konzept Biber Schweiz 9

10 Grundsätze Natürliche Besiedlung der Landschaft Natürliche Besiedlung der Gewässer Keine «Biber-Freihaltezonen» Lebensräume der Populationen miteinander sowie mit Populationen im Ausland vernetzt Keine aktive Um- & Wiederansiedlungen Sicherstellung geeigneter Lebensräume Ausscheidung Gewässerraum Minimaler Gewässerraum gemäss Gewässerschutzgesetz Biberaktivitäten soweit wie möglich zugelassen Nachhaltigste Konfliktlösung Gewässerraum Uferlinie Uferstreifen (Art. 36a GSchG, Artikel 41a-c GSchV) 10

11 Grundsätze Natürliche Besiedlung der Landschaft Revitalisierungsprojekte Kantone sorgen für Gewässerrevitalisierung (Art. 38a GSchG) Bund fördert Projekte (Art. 62b GSchG) Potential zur Konfliktlösung mit dem Biber bei Planung miteinbeziehen Konfliktreiche Gewässerabschnitte zur prioritären Revitalisierung

12 Auswirkungen der Biberaktivitäten Bibertätigkeiten als Schlüssel für die Artenvielfalt Als Baumeister beeinflusst Biber die Landschaftsgestaltung Biberdämme wirken auf Wasserhaushalt & -rückhalt in der Landschaft Trotz Biberpräsenz ist Fischgängigkeit & Längsvernetzung der Gewässer grundsätzlich gewährleistet 12

13 Auswirkungen der Biberaktivitäten Schäden & Konflikte Schäden an Wald, Landwirtschaft, Infrastrukturanlagen Konflikte bei naturnahen Gewässern mit Uferbereich selten Erhöhtes Konfliktpotenzial in kleineren künstlichen Gewässern Hauptkonfliktpunkt: Infrastrukturanlagen in Gewässernähe ¾ der Gewässer führen ein- oder beidseitig Wege 13

14 Entschädigung von Schäden Biberschäden an Wald & landwirtschaftlichen Kulturen werden von den Behörden finanziell abgegolten (Art. 13 Abs. 4 JSG) 50% Bund & 50% Kanton Schäden : CHF pro Jahr (Durchschnitt) Umsetzung von zumutbaren Präventionsmassnahmen als Voraussetzung Bund entschädigt keine Schäden an Infrastrukturanlagen Entschädigte Biberschäden nach Art. 13 Abs. 4 JSG 14

15 Verhütung von Schäden & Konflikten Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Schäden (Art. 12 Abs. 1 JSG) Eigenverantwortung & Freiwilligkeit der Grundeigentümer & Bewirtschafter Grundsatz «Verhütung vor Vergütung» (Art. 13 Abs. 2 JSG) Kantone entscheiden über Finanzierung der Massnahmen BAFU entschädigt keine Präventionsmassnahmen Massnahmen zur Verhütung von Biberschäden A) Technische Massnahmen B) Massnahmen am Biberlebensraum C) Massnahmen am Biberbestand Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs.2 BV) 15

16 Grundsätze Verhütung von Schäden & Konflikten Was sind zumutbare Präventionsmassnahmen Technisch möglich sowie praktikabel, betreffs Aufwand & Kosten vertretbar Kantonale Fachstelle überprüft Zumutbarkeit im Einzelfall Möglicher Schaden gegenüber folgender Punkte abwägen: - Aufwand & Kosten für Umsetzung - langfristiger Erfolg - Folgen für Grundeigentümer & Bewirtschafter sowie Lebensraum 16

17 Grundsätze Verhütung von Schäden & Konflikten Massnahmen an Biberdämmen & -bauen Eingriffe an Biberdämmen & -bauen sind möglich zur Vermeidung erheblicher Schäden & Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (Art. 12 Abs. 2 JSG) Massnahmen die den Biberlebensraum beeinträchtigen, müssen vom Kanton verfügt werden (Art. 14 Abs. 5 NHV) 17

18 Grundsätze Verhütung von Schäden & Konflikten Massnahmen an Biberdämmen & -bauen Massnahmen sind zeitlich befristet & räumlich auf einzelne Dämme & Baue oder Gewässerabschnitte begrenzt Bei Verfügungen von Massnahmen sind Ersatzmassnahmen vorzusehen 18

19 Grundsätze Verhütung von Schäden & Konflikten Massnahmen am Biberbestand Einzelne Biber Punktuelle Eingriffe gegen einzelne Biber eines Reviers bei erheblichen Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen & Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse (Art. 12 Abs. 2 & Abs. 2 bis JSG) Kantone beantragen eine Verfügung beim BAFU Gerhard Schwab 19

20 Grundsätze Verhütung von Schäden & Konflikten Massnahmen am Biberbestand Regulierung Zeitlich befristete Eingriffe gegen sämtliche Biber in einem Gewässerabschnitt bei erheblicher Gefährdung von Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse oder bei grossen Schäden (Art. 12 Abs. 4 JSG, Art. 4 Abs. 1 JSV) Kantone verfügen mit vorheriger Zustimmung des BAFU Befristete Massnahmen dienen der Umsetzung von dauerhaften Präventionsmassnahmen 20

21 Grundsätze Verhütung von Schäden & Konflikten Beurteilung eines grossen/erheblichen Schadens bzw. erheblicher Gefährdung Kantonale Fachstelle beurteilt Erheblichkeit Kriterien: - Kausalität zwischen Biberaktivität & Schaden bzw. Gefährdung - Schadensumme - Zumutbarkeit der Präventionsmassnahmen & langfristige Wirkung - Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung - Schutzstatus des Gebiets Gewichtung der Kriterien hängt vom Einzelfall ab 21

22 Aktuell laufende Diskussionen auf politischer Ebene Standesinitiative Thurgau (15.300) Änderung des Jagdgesetzes zur Entschädigung für Schäden, welche Biber an Infrastrukturen anrichten angenommen Durch Ständerätliche Kommission der UREK bei der Vorberatung in das zu revidierende Jagdgesetz aufgenommen (17.052) 22

23 Aktuell laufende Diskussionen auf politischer Ebene Teilrevision des Jagdgesetzes (17.052) Vorschlag des Ständerates: Art. 13 Entschädigung von Wildschaden 4 Bund und Kantone beteiligen sich an der Vergütung von Schaden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren, den Tiere bestimmter geschützter Arten verursachen, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone diese geschützten Tierarten und die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht. 5 Bei Schaden, den Biber verursachen, beteiligen sich Bund und Kantone zusätzlich zu Absatz 4 auch an der Vergütung von Schaden an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, an privaten Verkehrsinfrastrukturen sowie an Uferböschungen, wenn durch deren Schädigung die Hochwassersicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann. Entschädigungen werden nur ausgerichtet, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen wurden. 23

24 Aktuell laufende Diskussionen auf politischer Ebene Teilrevision des Jagdgesetzes (17.052) Vorschlag des Ständerates: Art. 12 Verhütung von Wildschaden 5 Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: b. Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind. 24

25 Aktuell laufende Diskussionen auf politischer Ebene Teilrevision des Jagdgesetzes (17.052) Vorschlag des Ständerates: Art. 7a Regulierung geschützter Arten 1 Die Kantone können nach Anhören des BAFU eine Bestandsregulierung vorsehen für: b ter Biber: im Zeitraum vom 1. September bis zum 15. März; ² Solche Regulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein für: b die Verhütung von Schaden oder einer konkreten Gefährdung von Menschen, die durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann; Beratung im Nationalrat, Ausformulierungen in der Jagdverordnung. 25

26 Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 26

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